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388. Verordnung der Studienkommission Romanistik gemäß § 59 (1) UniStG

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Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität, Stück XXXVIII, Nummer 388, am 25.07.2002, im Studienjahr 2001/02.

388. Verordnung der Studienkommission Romanistik gemäß § 59 (1) UniStG

Gemäß § 59 (1) UniStG werden alle in der Folge genannten Prüfungen, die nach den Bestimmungen des AHStG-Studienplans für die Studienrichtungen der Romanistik absolviert wurden, als Prüfungen nach dem am 25. Juni 2002 verlautbarten Studienplan für das UniStG- Diplomstudium „Romanistik“ anerkannt:

1. Alle nach dem AHStG-Studienplan absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die bereits in den Vorlesungsverzeichnissen der Studienjahre 2000/01 und 2001/02 mit einer in Parenthesen hinzugefügten Kodenummer des UniStG-Studienplans angekündigt wurden, werden als diesen Kodenummern entsprechende Prüfungen des Diplomstudiums nach dem UniStG anerkannt.

2. Alle im Stundenumfang des UniStG-Studienplans absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen nach dem AHStG-Studienplan, denen seit Inkrafttreten desselben eine mit dem UniStG-Studienplan identische Kodenummer zugeteilt war, werden als diesen Kodenummern entsprechende Prüfungen des Diplomstudiums nach dem UniStG anerkannt. Diese Bestimmung gilt für alle absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die in den Vorlesungsverzeichnissen mit den Kodenummern 110, 120, 130, 210, 220, 230, 310, 320, 330, 530, 611, 621 und 820 des AHStG-Studienplans angekündigt wurden.

3. Die folgenden nach dem AHStG-Studienplan absolvierten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen über Lehrveranstaltungen, deren Kodenummern im UniStG- Studienplan keine weitere Verwendung finden, werden gemäß der nachstehenden Äquivalenzliste als Prüfungen nach dem UniStG-Studienplan anerkannt:

Grundkurs II als 101 oder 801, 421 als 402, 422 als 402, 612 als 240, 622 als 664, 631 (VO Sprachwissenschaft) als 654, 632 (VO Sprachwissenschaft) als 654, 631 (VO Literaturwissenschaft) als 665, 632 (VO Literaturwissenschaft) als 665, 633 (SE Sprachwissenschaft) als 651, 633 (SE Literaturwissenschaft) als 661, 810 als 801.

Die Anerkennung gemäß dieser Verordnung erfolgt über eine direkte Übernahme der Absolvierungs- und Prüfungsdaten in die das UniStG-Studium betreffende Prüfungskartei und erfordert kein weiteres Anrechnungsverfahren.

Der Vorsitzende der Studienkommission I l l e

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