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Sächsische Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO

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Academic year: 2022

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung

zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für Geodaten und Geodatendienste nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz

(Sächsische Geodatennutzungsverordnung – SächsGDNutzVO)

1 Vom 10. August 2017

Auf Grund des § 10 Nummer 3 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem

Staatsministerium der Finanzen:

§ 1

Lizenzen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen

Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle

das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster

„Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,

das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster

„Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, deren Inhalt einem Lizenzmuster nach Nummer 1 oder Nummer 2 entspricht,

zu verwenden.

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. August 2017

Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 1)

Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0 Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig.

Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;

mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;

in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2)

Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0

(1) Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

Sächsische Geodatennutzungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.05.2021 Seite 1 von 2

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vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden;

mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden;

in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

(2) Bei der Nutzung ist sicherzustellen, dass folgende Angaben als Quellenvermerk enthalten sind:

Bezeichnung des Bereitstellers nach dessen Maßgabe;

der Vermerk „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ oder „dl-de/by-2-0“ mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0;

ein Verweis auf den Datensatz (URI).

Dies gilt nur, soweit die datenhaltende Stelle die Angaben 1. bis 3. zum Quellenvermerk bereitstellt.

(3) Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen sind im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.

Überschrift geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Änderungsvorschriften

Änderung der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung Art. 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Sächsische Geodatennutzungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 13.05.2021 Seite 2 von 2

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