Institut der Feuerwehr Nordrhein- Westfalen
F VI-Lehrgang:
F VI-Lehrgang:
Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz
Soziale Fürsorge - Versicherungsschutz
• Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
• Das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung
• Der Unfallversicherungsschutz bei versicherten Tätigkeiten
• Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Mehrleistungen für ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehren
• Besondere Fälle der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:
Gesetzliche Sozialversicherung
Gesetzliche Krankenver- sicherung
SGB V Krankenkassen
Gesetzliche Pflegeversicherung
SGB XI Pflegekassen
Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI DRV, LVA
Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung
SGB II Agenturen für Arbeit
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:
• Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden
• Ablösung der Unternehmerhaftpflicht
• Ablösung der Unternehmerhaftpflicht
• Paritätische Selbstverwaltung
• Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren
• Zuständigkeit der Sozialgerichte
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden:
• Versicherungsschutz kraft Gesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)
• Die Leistungen der UK NRW sind für die Versicherten beitragsfrei.
• Keine Risikoprämien, kein Versichertenausschluss
Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Ablösung der Unternehmerhaftpflicht
• Verschuldensunabhängiger Anspruch des Versicherten gegenüber der UK NRW:
Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten
Wo die UK NRW leistet bestehen keine Haftungsansprüche gegen beteiligtes Mitglied der Feuerwehr
• Grenzen des SGB VII:
Merke I: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz rechtfertigen Regress gegenüber Verantwortlichen wegen der von der UK NRW erbrachten Leistungen
Merke II: Vorsätzliches Verhalten begründet eigene Ansprüche gegenüber Schädiger
Merke III: Strafrechtliche Ansprüche und Haftung gegenüber Dritten bleibt vom
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
• Paritätische Selbstverwaltung
• Vorstand führt die Geschäfte der Unfallkasse NRW
• Vertreterversammlung ist Parlament, zuständig für Haushalt, Satzung, autonomes Recht und die
Unfallverhütungsvorschriften
• Besetzung erfolgt durch Sozialversicherungswahlen
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Paritätische Selbstverwaltung
Mitwirkung erfolgt darüber hinaus in
• Renten- und Widerspruchsausschüssen
• Feuerwehrausschuss in grundsätzlichen
Angelegenheiten Feuerwehren, UVV, ML, und Organisation der Feuerwehrbereiche
• Präventionsausschuss
• Finanzausschuss
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
• Verfahren nach dem
Sozialverwaltungsverfahren SGB X
• Amtsermittlungsverfahren (unter Mitwirkung der Versicherten)
Versicherten)
• Heilverfahrenssteuerung
• Kostenfreiheit des Verfahrens, auch für
Gutachterkosten
• Zuständigkeit der Sozialgerichte
• Vorverfahren notwendige Voraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht
• Kein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten
• Amtsermittlung in der Sozialgerichtsbarkeit, auch bei Gutachtern
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung
• UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln
• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie
• Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten
verhüten
• Für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
• Die Unfallverhütung hat für die gesetzliche Unfallversicherung schon immer Vorrang vor dem Ausgleich des Schadens. Dies hat zu einem hohen Stand der Arbeitssicherheit in den Unternehmen geführt. Nunmehr müssen die
Unfallversicherungsträger auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren
Die Aufgaben werden von der UK NRW erfüllt durch
• Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), o. a. über ärztliche
Untersuchungen der Versicherten und Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat.
• UVV Feuerwehren, u. a. Begriff Feuerdiensttauglichkeit
• GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des
• GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung
• Besichtigung und Beratung der Unternehmen durch Aufsichtspersonen und Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung
• Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu
sicherheitsbewusstem Verhalten.
• Untersuchung von Unfällen
Rehabilitation und Entschädigung
• Die Träger der Unfallversicherung haben als Aufgabe nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten die Aufgabe
Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.
Rehabilitation und Entschädigung
Dies geschieht durch:
• Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation
(der verursachte Gesundheitsschaden soll beseitigt oder verbessert werden, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert)
• Berufliche und soziale Rehabilitation
• Berufliche und soziale Rehabilitation
(der Versicherte soll möglichst dauerhaft beruflich eingegliedert werden und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens erhalten)
• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(Pflegegeld, Pflegekraft stellen oder Heimpflege gewähren)
• Zahlung von Geldleistungen
Entgeltersatzleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation, Verletztengeld oder Übergangsgeld
Renten, Beihilfen, Abfindungen
Die versicherte Person
• Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Personen, die in der Feuerwehr insbesondere ehrenamtlich tätig sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert
sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert
§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).
Ebenfalls versichert sind Personen, die in der Feuerwehr, ohne dort beschäftigt zu sein, wie Beschäftigte tätig werden
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)
Versicherte Personen
Zum Kreis der Personen gehören
• Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
• Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
• Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr
• Die Angehörigen der Ehrenabteilung
• Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden
• Angehörige der Musikzüge.
Versicherte Personen
• Die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der
hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht versichert (§ 4 SGB VII); für sie gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.
beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.
• Die Beschäftigten der Werkfeuerwehren sind bei der BG
versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein => z.B. bei einer Uni-Klinik).
Versicherte Tätigkeit
• In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:
Nur eine Tätigkeit, die versichert ist,
macht eine Person zur versicherten Person.
• Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen, u.a. die Brandbekämpfung, Rettungs- und
Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistungen, Beseitigung von Notständen und den Maßnahmen im Bereich des
Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen
• Alarm- und Einsatzübungen
• Übungsdienste
• Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen
• Lehr- und Informationsfahrten
• Arbeits- und Werkstättendienste
• Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen
• Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen
• Dienst- und Betriebssport
• Gemeinschaftsveranstaltungen der Feuerwehr, u. a. Weihnachtsfeiern und Ausflüge
• Die Wege zu und vom Ort der versicherten Tätigkeiten
• Tätigkeit in den Feuerwehrverbänden, wenn sie im Wesentlichen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr dient
Einzelne wichtige Begriffe
• Dienstsport:
Der während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzte Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.
• Betriebssport:
Der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, der überwiegend den Interessen der Feuerwehr dient, und bei dem nicht der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht.
Abgrenzung gegenüber Veranstaltungen, die nicht Betriebssport sind nach der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Feuerwehrangehörigen und der Regelmäßigkeit.
• Gemeinschaftsveranstaltungen:
Werbung von Mitgliedern, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste, Jahreshauptversammlungen, von der Wehrführung organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge. Immer notwendig: die Einbindung der Wehrführung, das Getragen sein durch die Feuerwehr, die Institution der Feuerwehr als
wesentlicher, aber nicht notwendig ausschließlicher Zweck, die Durchführung unter Autorität der Wehrführung, die Beteiligung der Angehörigen der Feuerwehr in einem der Zwecksetzung
entsprechenden Umfang.
Abgrenzung:
• Privates Zusammensetzen nach Dienst oder Übung
Versicherungsfälle (Überblick)
• Alle Leistungsansprüche hängen von der Feststellung eines Versicherungsfalles ab:
• Dieses sind:
• Dieses sind:
Arbeitsunfälle (einschl. Wegeunfälle) Berufskrankheiten
Schutzumfang
• Geschützt ist nur die Person selbst, d. h. ihr Leben, ihr Körper, ihre Gesundheit.
Gilt auch für die Leibesfrucht von Schwangeren.
• Nicht geschützt sind grundsätzlich Sachen und Vermögen.
Hier gilt § 12 Abs. 7 FSHG Ausnahmen davon:
§ 13 SGB VII: Subsidiärer Anspruch, Sachen, die im Einsatz beschädigt, zerstört oder verloren gegangen sind, wenn diese Sachen zum Einsatz zu dienen bestimmt sind und diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der
Wehrführung findet.
diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der Wehrführung findet.
Hilfsmittel, die der Versicherte trägt. (z. B. Korrekturbrillen, Hörgeräte etc.)
• Geschützt ist die Versicherte Person nur bei Verletzungen und
Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sind. Abzugrenzen sind hier Erkrankungen, die nicht im wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern lediglich einen zeitlichen oder örtlichen Bezug aufweisen. Beispiele dafür:
Sehnenrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse ohne geeignete Unfallmechanik
Herz-Kreislauferkrankungen ohne wesentlichen Zusammenhang mit den Belastungen
Der Arbeitsunfall § 8 SGB VII
Unfall im Zusammenhang mit
• Betriebstätigkeit einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten
• Sonstigen Tätigkeiten,
die vom Anstaltszweck der öffentlichen Feuerwehr getragen ist, nach den personalen und sachlichen Mitteln der Feuerwehr und
von dem Träger der Feuerwehr als Aufgabe der Feuerwehr bestimmt ist.
Der Wegeunfall
Unfall im Zusammenhang mit
• dem unmittelbaren Weg
nach oder von dem Ort der Tätigkeit zu oder von der Familienwohnung
• einer Wegeabweichung
infolge einer Fahrgemeinschaft infolge einer Fahrgemeinschaft
der Eltern im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern wegen der versicherten Tätigkeit.
• Beginn und Ende des Weges mit Verlassen der Hauses, der Außentüren
• Kein Sachschadensanspruch bei Wegeunfällen
• Besonderheit für die Angehörigen der Feuerwehren:
Bei Alarmierung und Alarmübungen beginnt der Versicherungsschutz bereits in der eigenen häuslichen Umgebung nach der Alarmierung (Dienstweg)
Die Berufskrankheit
•Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese
in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit rechtfertigen.
Der Arbeitsunfall im Detail
• Versicherte Person infolge einer
◄ Innerer Zusammenhang
• Versicherten Tätigkeit einen
◄ haftungsbegründender (Ursachen-)
(Ursachen-)
Zusammenhang
• Unfall
erleidet, der
◄ haftungsausfüllender (Ursachen-)
Zusammenhang
• zu einem Gesundheitsschaden
führt, dessen Folgen zu entschädigen sind
Unfalldefinition
Ein Unfall wird definiert als
• Ein zeitlich (längstens eine „Arbeitsschicht“) begrenztes,
• von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
• das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt.
Im Einzelfall klärungsbedürftig
• Erkrankungen, die typischerweise nicht auf ein zeitlich begrenztes Ereignis zurückführbar sind, z. B. Viruserkrankungen der Atemwege
• Verletzungen, die nicht auf ein äußeres Ereignis zurückgeführt werden können, sondern auf eine (auch stumme) Vorerkrankung, wenn nicht die versicherte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Mitursache gesetzt hat. Dies ist dann nicht der Fall,
wenn nicht die versicherte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Mitursache gesetzt hat. Dies ist dann nicht der Fall,
wenn ein unabhängiger Krankheitsbefund vorliegt
keine physische oder psychische (innere Ursache) Einwirkung vorliegt keine geeignete Unfallmechanik feststellbar ist (unvorhergesehene Spitzenbelastungen bei Heben und Tragen) oder
bei einer Einwirkung, diese nicht wesentlich ist, weil die Erkrankung nur
gelegentlich der Tätigkeit zum Erscheinen gekommen ist, weil sie aus jedem alltäglichen Ereignis heraus
Heilbehandlung §§ 27 ff SGB VII
• Erstversorgung
• Voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
• Häusliche Krankenpflege
• Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
• Medizinische Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung
Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein.
Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein.
Kranken- und Rettungstransporte nach medizinischer Erforderlichkeit. Es gilt die medizinische Verordnung.
D-Arztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung als Gate-Keeper-System.
Keine Praxisgebühren.
Die Heilverfahrenssteuerung erlaubt im Einzelfall die Verlegung in ein berufsgenossenschaftliches Krankenhaus
Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten die Festbeträge der Krankenkassen, d.h. die über
Pflege § 44 SGB VII
• Die Leistungen der Pflege werden wie folgt erbracht:
Pflegegeld Hauspflege Heimpflege Heimpflege
• Die Pflege ist nicht – wie die häusliche Krankenpflege – eine Leistung der Heilbehandlung, sondern soll die Versorgung des Versicherten im täglichen Leben sichern. Pflegegeld ist dabei die Regelleistung; Haus- und Heimpflege können auf Antrag statt
des Pflegegeldes erbracht werden.
Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII Teilhabe am beruflichen Leben
Leistungen der beruflichen Rehabilitation sind
Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Berufsvorbereitung
Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung
Die Leistungen umfassen auch eine (vorgeschaltete) notwendige Schulausbildung, eine Arbeitserprobung oder Berufsfindungsmaßnahmen. Sie können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
Ist die Bildungsmaßnahme nicht mehr angemessen, so ist Teilförderung möglich.
Berufliche Umschulung und Fortbildung sollen i. d. R. nicht länger als zwei Jahre dauern.
Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben
• Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von
Kraftfahrzeughilfe Reisekosten
Wohnungshilfe Wohnungshilfe
Beratung und Betreuung Rehabilitationssport
Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.
Haushaltshilfe
Besondere Unterstützung
• Die Leistungen werden außer den Reisekosten unabhängig von der Durchführung von medizinischen und berufsfördernden
Geldleistungen (Überblick)
• Gesetzliche Geldleistungen zur Verfügung bei Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation jeweils zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge
Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII
• Sonstige Geldleistungen Renten, §§ 56 ff. SGB VII
Als vorläufige Entschädigung Auf unbestimmte Zeit
Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII
Verletztengeld
• Das Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaften“, i. d. R. auch ausgezahlt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.
• Das Verletztengeld hat Entgeltersatzfunktion.
• Voraussetzung ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls
• Verletztengeldbezug begrenzt auf 78 Wochen, wenn mit Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und keine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind.
keine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind.
• Die Höhe des Verletztengeldes beträgt
80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als 100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes
Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen.
Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.
• Bei versicherten Unternehmern beträgt das VG den 450. Teil des
Renten an Versicherte/Abfindungen
• Die Renten dienen dem Ausgleich des Nachteils, den der
Verletzte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten in Folge des Unfalles auf dem Gesamten Gebiet des
Erwerbslebens gemindert haben. Voraussetzungen sind:
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % Dauer über die 26. Woche hinaus
Bei mehreren Versicherungsfällen mindestens MdE von 10% im Einzelfall, die Zusammen mindesten 20 % MdE ergeben.
Zusammen mindesten 20 % MdE ergeben.
• Rente wird für die ersten drei Jahre als vorläufige Rente gewährt.
• Nach gesonderter Feststellung oder Fristablauf als Rente auf unbestimmte Zeit.
• Wenn zu erwarten ist, dass nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, kann diese durch eine Gesamtvergütung in Höhe des
Renten an Versicherte/Abfindungen
• Berechnungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst, d. h. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall stattgefunden hat. Gilt auch für rückwirkende Einräumung von Entgelten durch Tarifvertrag. Ausfallzeiten durch Krankheit, Kurzarbeit o. ä.
werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet.
werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet.
• Gesetzliche Rente entspricht bei 100 % MdE 2/3 des JAV (66,66 %); bei Teilrenten entsprechend dem Grad der MdE abgestuft in 5%-Intervallen.
• Abfindung von Renten
Nach einer MdE von unter 40 % können auf Antrag auf Lebenszeit
abgefunden werden. Bei Verschlimmerung von mehr als 5 % und länger als 6 Monate wird auf Antrag der Verschlimmerungsteil bezahlt.
Nach einer MdE von mindestens 40 % können auf Antrag bis zur Hälfte für 10
Leistungen an Hinterbliebene
• Leistungen an Hinterbliebene werden gewährt
• Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:
Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII
Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.620,- €
Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung
Leistungen an Hinterbliebene
Witwen/Witwer § 65 SGB VII
obis zum Ende des 3. Sterbemonats erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente in Höhe der Vollrente
oDanach grundsätzlich 30 % des JAV des Verstorbenen oAbweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn oAbweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn
o die/der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, o berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
o solange er mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, wie es das 27. Lebensjahr vollendet hat.
oDie Rente mindert sich um das anrechenbare Einkommen.
oEine Witwenrente/Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat mit dem 24- fachen Monatsbetrag abgefunden. Auf Antrag erhält auch der überlebende Ehegatte Rente, der wieder geheiratet hat, wenn diese Ehe nicht mehr besteht und er im Zeitpunkt der Heirat Anspruch auf Rente hatte.
Leistungen an Hinterbliebene: Waisenrenten Waisen § 67 SGB VII
nach dem JAV des Verstorbenen für
• Halbwaisen eine Rente in Höhe von 20 % des JAV
• Vollwaisen eine Rente in Höhe von 30 % des JAV
Bei volljährigen Waisen vermindert sich die Rente um das anrechenbare Einkommen.
Einkommen.
Die Rente wird unter Berücksichtung von Ausbildungszeiten längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt.
Verwandte aufsteigender Linien § 69 SGB VII
nach dem JAV des Verstorbenen und wenn der Verstorbene sie aus seinem Arbeitsverdienst
wesentlich unterhalten hat oder unterhalten würde, und nach zivilrechtlichen Vorschriften Ansprüche
Hinterbliebenenbeihilfen
• Bei Tod durch unfallunabhängige Leiden durch Beihilfen § 71 SGB VII als
Einmalige Beihilfen, wenn der Versicherte Anspruch auf eine oder mehrere Renten nach einer MdE von mindestens 50 % hatte
Laufende Beihilfen, wenn der Versicherte
länger als 10 Jahre Rente nach einer MdE von mindestens 80 % bezog und ein Härtefall gegeben ist.
• Beihilfen werden nur an Witwen/Witwer oder Vollwaisen gewährt.
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Jahresarbeitsverdienst:
• Bei Berechnung des JAV nach dem gesetzlichen Mindest-JAV wird dieser
wird dieser
Bei Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf
60 % der Bezugsgröße (32.340 €) somit auf 19.404 € angehoben.
Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Verletztengeld:
• Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der
Verletztengeldzahlung 21,56 €
• Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und
• Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem Nettoentgelt oder Nettoeinkommen
• Mindestnettoentgelt je Kalendertag
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 600. Teil der Bezugsgröße, 53,90 € Nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 360. Teil der Bezugsgröße, 89,83 € Höchstbetrag nach dem 360. Teil des HöchstJAV (85.200 €), 236,67 € Für Selbständige höchstens der 450. Teil des HöchstJAV (85.200 €) 189,33 €
• Ansprüche auf Lohnfortzahlung aus Gesetz oder Tarifvertrag gehen den Leistungen
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Verletztenrente:
• Vollrente: Differenzbetrag zwischen Vollrente und 85 v.H. des JAV
• Beispiel: 32.340 *2/3= 21.560 € / 12 Monate = 1.796,66 € 32.340 /85 %= 27.489 € /12 Monate = 2.290,75 € 2.290,75 € - 1.796,66 € = 494,09 € ML zur Vollrente
• Teilrente: Erhöhung des entsprechenden Teils, der dem Grad der MdE entspricht.
• Beispiel: MdE 30 v.H. = 494,09 € *30 %= 148,23 €
• Voll- und Teilrente werden nach den erhöhten Mindest-JAV berechnet, d. h.
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Hinterbliebenenrente:
• Die Hinterbliebenenrenten der Witwen/Witwer und Vollwaisen
Vollwaisen werden um 1/5 der gesetzlichen
Verletztenvollrente ergänzt, somit um 13.33 %.
• Die Hinterbliebenenrenten der Halbwaisen werden um 1/10 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt,
somit um 6,66 %.
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Sterbegeld:
• Mehrleistung i.Hv. 20 % der Bezugsgröße: 6.468 €
• Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das
• Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das
Sterbegeld der gesetzlichen UV nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat, also i.d.R an die Witwe/den Witwer als
Hinterbliebenen.
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Einmalige Leistungen bei Renten:
• Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und den
Mehrleistungen zur Rente erhält der rentenberechtigte Verletzte
einmalig 60.000 €,
einmalig 60.000 €,
sobald die UK aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise MdE gegeben ist.
• Bei dauernder MdE in Höhe
ab 10 % bis 95 %
einmalig einen Anteil, der dem Grad der MdE entspricht (z. B. 50 % MdE entspricht 30.000 €)
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Einmalige Leistungen bei Todesfällen:
• Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und Mehrleistungen
zur Rente an Hinterbliebene erhalten in der Reihenfolge nacheinander einmalig 30.000 €
einmalig 30.000 €
der überlebende Ehegatte Kinder
Verwandte in gerader aufsteigender Linie
soweit der Versicherte mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft lebte
Verfahrensgrundsätze
Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr
• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach
Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.
mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.
• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,
• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.
• Angebot: Bei Todesfällen und Schwerstverletzten Krisenhotline oder Mobil-Nr.
• bei Krisenfällen entsprechend den an alle Feuerwehren verteilten Kriseninterventionsplan
Verfahrensgrundsätze
Anzeigepflicht der Ärzte
• Jeder Arzt hat bei Verdacht einer Berufskrankheit den zuständigen Träger zu informieren.
• Im übrigen haben behandelnde oder früher behandelnde Ärzte oder Zahnärzte Auskunft über die Behandlung und den Zustand des
Verletzten zu erteilen, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.
• Der Durchgangsarzt erstattet dem zuständigen Träger unverzüglich
Verfahrensgrundsätze
Meldepflicht des Versicherten
• Eine Meldepflicht des Versicherten besteht nicht.
• Zur Beweissicherung sollte der Versicherte jedoch jeden Unfall gegenüber dem Träger der Feuerwehr anzeigen.
• Bei kleineren Verletzten genügt die Dokumentation im Verbandsbuch.
• Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören
• Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören
• Die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind,
• das persönliche Erscheinen bei der UK NRW auf deren Verlangen,
• die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen sowie der Heilbehandlung zu unterziehen, sowie
• die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.
• Die Grenze ist die Unzumutbarkeit.
• Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.
Besonderheiten
Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach
§ 12 Abs. 4 FSHG
• Krankheit
• Im wesentlichen Zusammenhang mit Einsatz oder Übung
• Lohnersatzleistung durch den privaten Arbeitgeber
• Arbeitsunfähigkeit eines Selbständige
Ersatz der Lohnersatzkosten für den privaten Arbeitgeber für die Dauer der erbrachten Lohnersatzleistungen
Enthaftung des Trägers der Feuerwehr
• Gilt für alle Unfälle der Angehörigen der Feuerwehr, auch wenn dem eigenes Fehlverhalten oder Fehlverhalten eines Beteiligten zu Grunde liegt. Keine zivilrechtlichen Ansprüche untereinander
• Gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und bei Wegeunfällen, wenn dieses durch den Träger der Feuerwehr oder einem Versicherten derselben Feuerwehr während der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (Gilt für Restschaden)
• Regress der UK NRW wenn dem Träger der Feuerwehr oder einem Angehörigen der Feuerwehr bei der Verursachung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, in Höhe der erbrachten Leistungen.
Höhe der erbrachten Leistungen.
• Gegenüber Dritten gemäß §116 SGB X; gilt auch bei Verletzungen durch einen Angehörigen der Feuerwehr, die nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann (Schlägerei)
• Dem Eigentümer oder Besitzer, soweit nicht ausnahmsweise die UK NRW eintritt (Hilfsmittel, Sachschaden nach § 13 SGB VII)
• Strafverfahren und Bußgeldverfahren werden durch die Enthaftung nach dem SGB VII nicht berührt.
Dies betrifft
• Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tötung, Herbeiführung einer Brandgefahr, Baugefährdung, Straßenverkehrsgefährdung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
• Bußgeldverfahren wegen Alkoholabusus, Verletzung der Vorschriften aus den
Unfallverhütungsvorschriften. Hier ist die UK NRW Ordnungsbehörde, die entsprechende Verfahren betreiben kann und ggf. Bußgelder festzusetzen hat.
Beiträge für den Versicherungsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
• Durch den Träger der Feuerwehr
• Nach der fortgeschriebenen Zahl der Einwohner nach der letzten Volkszählung
• Entsprechend dem von der Vertreterversammlung festgestellten Hebesatz je Einwohner
• Mit Ermäßigungen für
Hauptamtliche Wachen mit mehr als 30 hauptamtlichen Kräften (feuerwehrtechnische Beamte)
Alkohol in der Feuerwehr
• Grundsätzlich ist dies eine Frage der Kausalität, d. h. ob der Unfall im wesentlichen auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist oder ob trotz Alkoholgenuss andere Ursachen maßgeblich sind.
• Ausnahmen:
• Ausnahmen:
So hoher BAK-Wert, dass nicht mehr von einer willensgesteuerten Handlung ausgegangen werden kann, dann keine versicherte Tätigkeit
Überschreiten des BAK-Wertes von 1,1 bei der Führung von Kraftfahrzeugen, da dann ebenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit feststeht und damit keine
versicherte Tätigkeit geleistet wird
Überschreiten des BAK-Wertes von 1,6 bei der Führung anderer Fahrzeuge (Fahrrad, Inliner, Roller etc.), weil dann ebenfalls absolute Fahruntüchtigkeit und damit keine versicherte Tätigkeit feststeht.