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2013 05 07 Institut der Feuerwehr Endfassung

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(1)

Institut der Feuerwehr Nordrhein- Westfalen

F VI-Lehrgang:

F VI-Lehrgang:

Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

(2)

Soziale Fürsorge - Versicherungsschutz

Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Das Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Unfallversicherungsschutz bei versicherten Tätigkeiten

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Mehrleistungen für ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehren

Besondere Fälle der gesetzlichen Unfallversicherung

(3)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:

Gesetzliche Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenver- sicherung

SGB V Krankenkassen

Gesetzliche Pflegeversicherung

SGB XI Pflegekassen

Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VI DRV, LVA

Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VII

Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung

SGB II Agenturen für Arbeit

(4)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:

Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

Paritätische Selbstverwaltung

Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren

Zuständigkeit der Sozialgerichte

(5)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden:

Versicherungsschutz kraft Gesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)

Die Leistungen der UK NRW sind für die Versicherten beitragsfrei.

Keine Risikoprämien, kein Versichertenausschluss

(6)

Die gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

Verschuldensunabhängiger Anspruch des Versicherten gegenüber der UK NRW:

Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten Wo die UK NRW leistet muss der Träger des Feuerschutzes nicht leisten

Wo die UK NRW leistet bestehen keine Haftungsansprüche gegen beteiligtes Mitglied der Feuerwehr

Grenzen des SGB VII:

Merke I: Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz rechtfertigen Regress gegenüber Verantwortlichen wegen der von der UK NRW erbrachten Leistungen

Merke II: Vorsätzliches Verhalten begründet eigene Ansprüche gegenüber Schädiger

Merke III: Strafrechtliche Ansprüche und Haftung gegenüber Dritten bleibt vom

(7)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Paritätische Selbstverwaltung

Vorstand führt die Geschäfte der Unfallkasse NRW

Vertreterversammlung ist Parlament, zuständig für Haushalt, Satzung, autonomes Recht und die

Unfallverhütungsvorschriften

Besetzung erfolgt durch Sozialversicherungswahlen

(8)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Paritätische Selbstverwaltung

Mitwirkung erfolgt darüber hinaus in

Renten- und Widerspruchsausschüssen

Feuerwehrausschuss in grundsätzlichen

Angelegenheiten Feuerwehren, UVV, ML, und Organisation der Feuerwehrbereiche

Präventionsausschuss

Finanzausschuss

(9)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Verfahren nach dem

Sozialverwaltungsverfahren SGB X

Amtsermittlungsverfahren (unter Mitwirkung der Versicherten)

Versicherten)

Heilverfahrenssteuerung

Kostenfreiheit des Verfahrens, auch für

Gutachterkosten

(10)

Zuständigkeit der Sozialgerichte

Vorverfahren notwendige Voraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht

Kein Anwaltszwang vor den Sozialgerichten

Amtsermittlung in der Sozialgerichtsbarkeit, auch bei Gutachtern

(11)

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung

UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie

• Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten

verhüten

• Für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Die Unfallverhütung hat für die gesetzliche Unfallversicherung schon immer Vorrang vor dem Ausgleich des Schadens. Dies hat zu einem hohen Stand der Arbeitssicherheit in den Unternehmen geführt. Nunmehr müssen die

Unfallversicherungsträger auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren

(12)

Die Aufgaben werden von der UK NRW erfüllt durch

Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), o. a. über ärztliche

Untersuchungen der Versicherten und Maßnahmen, die der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen hat.

UVV Feuerwehren, u. a. Begriff Feuerdiensttauglichkeit

GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des

GUV-V-A1 Grundsätze der Prävention, u. a. entsprechende Anwendung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung

Besichtigung und Beratung der Unternehmen durch Aufsichtspersonen und Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung

Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu

sicherheitsbewusstem Verhalten.

Untersuchung von Unfällen

(13)

Rehabilitation und Entschädigung

Die Träger der Unfallversicherung haben als Aufgabe nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen oder

Berufskrankheiten die Aufgabe

Die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen

Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.

(14)

Rehabilitation und Entschädigung

Dies geschieht durch:

Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation

(der verursachte Gesundheitsschaden soll beseitigt oder verbessert werden, seine Verschlimmerung verhütet und seine Folgen gemildert)

Berufliche und soziale Rehabilitation

Berufliche und soziale Rehabilitation

(der Versicherte soll möglichst dauerhaft beruflich eingegliedert werden und Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens erhalten)

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(Pflegegeld, Pflegekraft stellen oder Heimpflege gewähren)

Zahlung von Geldleistungen

Entgeltersatzleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation, Verletztengeld oder Übergangsgeld

Renten, Beihilfen, Abfindungen

(15)

Die versicherte Person

Nur wer zum Kreis der versicherten Personen gehört kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Personen, die in der Feuerwehr insbesondere ehrenamtlich tätig sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert

sind, sind gegen die Folgen eines Unfalls im Feuerwehrdienst versichert

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII).

Ebenfalls versichert sind Personen, die in der Feuerwehr, ohne dort beschäftigt zu sein, wie Beschäftigte tätig werden

(§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

(16)

Versicherte Personen

Zum Kreis der Personen gehören

Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

Die Angehörigen der Ehrenabteilung

Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden

Angehörige der Musikzüge.

(17)

Versicherte Personen

Die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der

hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht versichert (§ 4 SGB VII); für sie gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.

beamtenrechtlichen Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.

Die Beschäftigten der Werkfeuerwehren sind bei der BG

versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein => z.B. bei einer Uni-Klinik).

(18)

Versicherte Tätigkeit

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:

Nur eine Tätigkeit, die versichert ist,

macht eine Person zur versicherten Person.

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen, u.a. die Brandbekämpfung, Rettungs- und

Bergungsmaßnahmen, technische Hilfeleistungen, Beseitigung von Notständen und den Maßnahmen im Bereich des

(19)

Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen

Alarm- und Einsatzübungen

Übungsdienste

Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen

Lehr- und Informationsfahrten

Arbeits- und Werkstättendienste

Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen

Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und Kundgebungen

Dienst- und Betriebssport

Gemeinschaftsveranstaltungen der Feuerwehr, u. a. Weihnachtsfeiern und Ausflüge

Die Wege zu und vom Ort der versicherten Tätigkeiten

Tätigkeit in den Feuerwehrverbänden, wenn sie im Wesentlichen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr dient

(20)

Einzelne wichtige Begriffe

Dienstsport:

Der während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzte Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.

Betriebssport:

Der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, der überwiegend den Interessen der Feuerwehr dient, und bei dem nicht der Wettkampfgedanke im Vordergrund steht.

Abgrenzung gegenüber Veranstaltungen, die nicht Betriebssport sind nach der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Organisationszuordnung zur Feuerwehr, der überwiegenden Beteiligung der Feuerwehrangehörigen und der Regelmäßigkeit.

Gemeinschaftsveranstaltungen:

Werbung von Mitgliedern, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste, Jahreshauptversammlungen, von der Wehrführung organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge. Immer notwendig: die Einbindung der Wehrführung, das Getragen sein durch die Feuerwehr, die Institution der Feuerwehr als

wesentlicher, aber nicht notwendig ausschließlicher Zweck, die Durchführung unter Autorität der Wehrführung, die Beteiligung der Angehörigen der Feuerwehr in einem der Zwecksetzung

entsprechenden Umfang.

Abgrenzung:

Privates Zusammensetzen nach Dienst oder Übung

(21)

Versicherungsfälle (Überblick)

Alle Leistungsansprüche hängen von der Feststellung eines Versicherungsfalles ab:

Dieses sind:

Dieses sind:

Arbeitsunfälle (einschl. Wegeunfälle) Berufskrankheiten

(22)

Schutzumfang

Geschützt ist nur die Person selbst, d. h. ihr Leben, ihr Körper, ihre Gesundheit.

Gilt auch für die Leibesfrucht von Schwangeren.

Nicht geschützt sind grundsätzlich Sachen und Vermögen.

Hier gilt § 12 Abs. 7 FSHG Ausnahmen davon:

§ 13 SGB VII: Subsidiärer Anspruch, Sachen, die im Einsatz beschädigt, zerstört oder verloren gegangen sind, wenn diese Sachen zum Einsatz zu dienen bestimmt sind und diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der

Wehrführung findet.

diese Zweckbestimmung eine objektivierbare Stütze in der Entscheidung der Wehrführung findet.

Hilfsmittel, die der Versicherte trägt. (z. B. Korrekturbrillen, Hörgeräte etc.)

Geschützt ist die Versicherte Person nur bei Verletzungen und

Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sind. Abzugrenzen sind hier Erkrankungen, die nicht im wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern lediglich einen zeitlichen oder örtlichen Bezug aufweisen. Beispiele dafür:

Sehnenrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse ohne geeignete Unfallmechanik

Herz-Kreislauferkrankungen ohne wesentlichen Zusammenhang mit den Belastungen

(23)

Der Arbeitsunfall § 8 SGB VII

Unfall im Zusammenhang mit

Betriebstätigkeit einschließlich Dienstwegen und Dienstfahrten

Sonstigen Tätigkeiten,

die vom Anstaltszweck der öffentlichen Feuerwehr getragen ist, nach den personalen und sachlichen Mitteln der Feuerwehr und

von dem Träger der Feuerwehr als Aufgabe der Feuerwehr bestimmt ist.

(24)

Der Wegeunfall

Unfall im Zusammenhang mit

dem unmittelbaren Weg

nach oder von dem Ort der Tätigkeit zu oder von der Familienwohnung

einer Wegeabweichung

infolge einer Fahrgemeinschaft infolge einer Fahrgemeinschaft

der Eltern im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern wegen der versicherten Tätigkeit.

Beginn und Ende des Weges mit Verlassen der Hauses, der Außentüren

Kein Sachschadensanspruch bei Wegeunfällen

Besonderheit für die Angehörigen der Feuerwehren:

Bei Alarmierung und Alarmübungen beginnt der Versicherungsschutz bereits in der eigenen häuslichen Umgebung nach der Alarmierung (Dienstweg)

(25)

Die Berufskrankheit

•Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese

in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit rechtfertigen.

(26)

Der Arbeitsunfall im Detail

Versicherte Person infolge einer

Innerer Zusammenhang

Versicherten Tätigkeit einen

haftungsbegründender (Ursachen-)

(Ursachen-)

Zusammenhang

Unfall

erleidet, der

haftungsausfüllender (Ursachen-)

Zusammenhang

zu einem Gesundheitsschaden

führt, dessen Folgen zu entschädigen sind

(27)

Unfalldefinition

Ein Unfall wird definiert als

• Ein zeitlich (längstens eine „Arbeitsschicht“) begrenztes,

• von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,

• das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt.

(28)

Im Einzelfall klärungsbedürftig

Erkrankungen, die typischerweise nicht auf ein zeitlich begrenztes Ereignis zurückführbar sind, z. B. Viruserkrankungen der Atemwege

Verletzungen, die nicht auf ein äußeres Ereignis zurückgeführt werden können, sondern auf eine (auch stumme) Vorerkrankung, wenn nicht die versicherte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Mitursache gesetzt hat. Dies ist dann nicht der Fall,

wenn nicht die versicherte Tätigkeit zumindest eine wesentliche Mitursache gesetzt hat. Dies ist dann nicht der Fall,

wenn ein unabhängiger Krankheitsbefund vorliegt

keine physische oder psychische (innere Ursache) Einwirkung vorliegt keine geeignete Unfallmechanik feststellbar ist (unvorhergesehene Spitzenbelastungen bei Heben und Tragen) oder

bei einer Einwirkung, diese nicht wesentlich ist, weil die Erkrankung nur

gelegentlich der Tätigkeit zum Erscheinen gekommen ist, weil sie aus jedem alltäglichen Ereignis heraus

(29)

Heilbehandlung §§ 27 ff SGB VII

Erstversorgung

Voll- oder teilstationäre bzw. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Häusliche Krankenpflege

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel

Medizinische Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung

Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen müssen erforderlich und zweckmäßig sein.

Kranken- und Rettungstransporte nach medizinischer Erforderlichkeit. Es gilt die medizinische Verordnung.

D-Arztverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung als Gate-Keeper-System.

Keine Praxisgebühren.

Die Heilverfahrenssteuerung erlaubt im Einzelfall die Verlegung in ein berufsgenossenschaftliches Krankenhaus

Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten die Festbeträge der Krankenkassen, d.h. die über

(30)

Pflege § 44 SGB VII

Die Leistungen der Pflege werden wie folgt erbracht:

Pflegegeld Hauspflege Heimpflege Heimpflege

Die Pflege ist nicht – wie die häusliche Krankenpflege – eine Leistung der Heilbehandlung, sondern soll die Versorgung des Versicherten im täglichen Leben sichern. Pflegegeld ist dabei die Regelleistung; Haus- und Heimpflege können auf Antrag statt

des Pflegegeldes erbracht werden.

(31)

Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII Teilhabe am beruflichen Leben

Leistungen der beruflichen Rehabilitation sind

Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes Berufsvorbereitung

Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung

Die Leistungen umfassen auch eine (vorgeschaltete) notwendige Schulausbildung, eine Arbeitserprobung oder Berufsfindungsmaßnahmen. Sie können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

Ist die Bildungsmaßnahme nicht mehr angemessen, so ist Teilförderung möglich.

Berufliche Umschulung und Fortbildung sollen i. d. R. nicht länger als zwei Jahre dauern.

(32)

Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben

Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von

Kraftfahrzeughilfe Reisekosten

Wohnungshilfe Wohnungshilfe

Beratung und Betreuung Rehabilitationssport

Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.

Haushaltshilfe

Besondere Unterstützung

Die Leistungen werden außer den Reisekosten unabhängig von der Durchführung von medizinischen und berufsfördernden

(33)

Geldleistungen (Überblick)

Gesetzliche Geldleistungen zur Verfügung bei Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation jeweils zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge

Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII

Sonstige Geldleistungen Renten, §§ 56 ff. SGB VII

Als vorläufige Entschädigung Auf unbestimmte Zeit

Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII

(34)

Verletztengeld

Das Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaften“, i. d. R. auch ausgezahlt durch die jeweils zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Das Verletztengeld hat Entgeltersatzfunktion.

Voraussetzung ist die Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls

Verletztengeldbezug begrenzt auf 78 Wochen, wenn mit Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und keine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind.

keine berufsfördernden Leistungen zu erbringen sind.

Die Höhe des Verletztengeldes beträgt

80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als 100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes

Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen.

Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.

Bei versicherten Unternehmern beträgt das VG den 450. Teil des

(35)

Renten an Versicherte/Abfindungen

Die Renten dienen dem Ausgleich des Nachteils, den der

Verletzte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten in Folge des Unfalles auf dem Gesamten Gebiet des

Erwerbslebens gemindert haben. Voraussetzungen sind:

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % Dauer über die 26. Woche hinaus

Bei mehreren Versicherungsfällen mindestens MdE von 10% im Einzelfall, die Zusammen mindesten 20 % MdE ergeben.

Zusammen mindesten 20 % MdE ergeben.

Rente wird für die ersten drei Jahre als vorläufige Rente gewährt.

Nach gesonderter Feststellung oder Fristablauf als Rente auf unbestimmte Zeit.

Wenn zu erwarten ist, dass nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, kann diese durch eine Gesamtvergütung in Höhe des

(36)

Renten an Versicherte/Abfindungen

Berechnungsgrundlage ist der Jahresarbeitsverdienst, d. h. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall stattgefunden hat. Gilt auch für rückwirkende Einräumung von Entgelten durch Tarifvertrag. Ausfallzeiten durch Krankheit, Kurzarbeit o. ä.

werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet.

werden so berücksichtigt, als hätte der Verletzte in dieser Zeit gearbeitet.

Gesetzliche Rente entspricht bei 100 % MdE 2/3 des JAV (66,66 %); bei Teilrenten entsprechend dem Grad der MdE abgestuft in 5%-Intervallen.

Abfindung von Renten

Nach einer MdE von unter 40 % können auf Antrag auf Lebenszeit

abgefunden werden. Bei Verschlimmerung von mehr als 5 % und länger als 6 Monate wird auf Antrag der Verschlimmerungsteil bezahlt.

Nach einer MdE von mindestens 40 % können auf Antrag bis zur Hälfte für 10

(37)

Leistungen an Hinterbliebene

Leistungen an Hinterbliebene werden gewährt

Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:

Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII

Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.620,- €

Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung

(38)

Leistungen an Hinterbliebene

Witwen/Witwer § 65 SGB VII

obis zum Ende des 3. Sterbemonats erhält der hinterbliebene Ehegatte eine Rente in Höhe der Vollrente

oDanach grundsätzlich 30 % des JAV des Verstorbenen oAbweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn oAbweichend 40 % des JAV des Verstorbenen, wenn

o die/der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, o berufs- oder erwerbsunfähig ist oder

o solange er mindestens ein waisenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, wie es das 27. Lebensjahr vollendet hat.

oDie Rente mindert sich um das anrechenbare Einkommen.

oEine Witwenrente/Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat mit dem 24- fachen Monatsbetrag abgefunden. Auf Antrag erhält auch der überlebende Ehegatte Rente, der wieder geheiratet hat, wenn diese Ehe nicht mehr besteht und er im Zeitpunkt der Heirat Anspruch auf Rente hatte.

(39)

Leistungen an Hinterbliebene: Waisenrenten Waisen § 67 SGB VII

nach dem JAV des Verstorbenen für

Halbwaisen eine Rente in Höhe von 20 % des JAV

Vollwaisen eine Rente in Höhe von 30 % des JAV

Bei volljährigen Waisen vermindert sich die Rente um das anrechenbare Einkommen.

Einkommen.

Die Rente wird unter Berücksichtung von Ausbildungszeiten längstens bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

Verwandte aufsteigender Linien § 69 SGB VII

nach dem JAV des Verstorbenen und wenn der Verstorbene sie aus seinem Arbeitsverdienst

wesentlich unterhalten hat oder unterhalten würde, und nach zivilrechtlichen Vorschriften Ansprüche

(40)

Hinterbliebenenbeihilfen

Bei Tod durch unfallunabhängige Leiden durch Beihilfen § 71 SGB VII als

Einmalige Beihilfen, wenn der Versicherte Anspruch auf eine oder mehrere Renten nach einer MdE von mindestens 50 % hatte

Laufende Beihilfen, wenn der Versicherte

länger als 10 Jahre Rente nach einer MdE von mindestens 80 % bezog und ein Härtefall gegeben ist.

Beihilfen werden nur an Witwen/Witwer oder Vollwaisen gewährt.

(41)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Jahresarbeitsverdienst:

Bei Berechnung des JAV nach dem gesetzlichen Mindest-JAV wird dieser

wird dieser

Bei Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres auf

60 % der Bezugsgröße (32.340 €) somit auf 19.404 € angehoben.

Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf

(42)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Verletztengeld:

Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der

Verletztengeldzahlung 21,56 €

Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und

Ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem Nettoentgelt oder Nettoeinkommen

Mindestnettoentgelt je Kalendertag

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 600. Teil der Bezugsgröße, 53,90 € Nach Vollendung des 18. Lebensjahres: 360. Teil der Bezugsgröße, 89,83 € Höchstbetrag nach dem 360. Teil des HöchstJAV (85.200 €), 236,67 € Für Selbständige höchstens der 450. Teil des HöchstJAV (85.200 €) 189,33 €

Ansprüche auf Lohnfortzahlung aus Gesetz oder Tarifvertrag gehen den Leistungen

(43)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Verletztenrente:

Vollrente: Differenzbetrag zwischen Vollrente und 85 v.H. des JAV

Beispiel: 32.340 *2/3= 21.560 € / 12 Monate = 1.796,66 € 32.340 /85 %= 27.489 € /12 Monate = 2.290,75 € 2.290,75 € - 1.796,66 € = 494,09 € ML zur Vollrente

Teilrente: Erhöhung des entsprechenden Teils, der dem Grad der MdE entspricht.

Beispiel: MdE 30 v.H. = 494,09 € *30 %= 148,23 €

Voll- und Teilrente werden nach den erhöhten Mindest-JAV berechnet, d. h.

(44)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Hinterbliebenenrente:

Die Hinterbliebenenrenten der Witwen/Witwer und Vollwaisen

Vollwaisen werden um 1/5 der gesetzlichen

Verletztenvollrente ergänzt, somit um 13.33 %.

Die Hinterbliebenenrenten der Halbwaisen werden um 1/10 der gesetzlichen Verletztenvollrente (66,6 %) ergänzt,

somit um 6,66 %.

(45)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Sterbegeld:

• Mehrleistung i.Hv. 20 % der Bezugsgröße: 6.468 €

• Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das

• Von der Mehrleistung werden zunächst die durch das

Sterbegeld der gesetzlichen UV nicht gedeckten Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat, also i.d.R an die Witwe/den Witwer als

Hinterbliebenen.

(46)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Einmalige Leistungen bei Renten:

Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und den

Mehrleistungen zur Rente erhält der rentenberechtigte Verletzte

einmalig 60.000 €,

einmalig 60.000 €,

sobald die UK aufgrund ärztlicher Beurteilung abschließend entscheiden kann, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit oder eine dauernde teilweise MdE gegeben ist.

Bei dauernder MdE in Höhe

ab 10 % bis 95 %

einmalig einen Anteil, der dem Grad der MdE entspricht (z. B. 50 % MdE entspricht 30.000 €)

(47)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

Einmalige Leistungen bei Todesfällen:

• Zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenleistungen und Mehrleistungen

zur Rente an Hinterbliebene erhalten in der Reihenfolge nacheinander einmalig 30.000 €

einmalig 30.000 €

der überlebende Ehegatte Kinder

Verwandte in gerader aufsteigender Linie

soweit der Versicherte mit dem Begünstigten in häuslicher Gemeinschaft lebte

(48)

Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr

• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach

Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.

mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.

• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,

• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.

• Angebot: Bei Todesfällen und Schwerstverletzten Krisenhotline oder Mobil-Nr.

• bei Krisenfällen entsprechend den an alle Feuerwehren verteilten Kriseninterventionsplan

(49)

Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht der Ärzte

• Jeder Arzt hat bei Verdacht einer Berufskrankheit den zuständigen Träger zu informieren.

• Im übrigen haben behandelnde oder früher behandelnde Ärzte oder Zahnärzte Auskunft über die Behandlung und den Zustand des

Verletzten zu erteilen, soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.

• Der Durchgangsarzt erstattet dem zuständigen Träger unverzüglich

(50)

Verfahrensgrundsätze

Meldepflicht des Versicherten

Eine Meldepflicht des Versicherten besteht nicht.

• Zur Beweissicherung sollte der Versicherte jedoch jeden Unfall gegenüber dem Träger der Feuerwehr anzeigen.

• Bei kleineren Verletzten genügt die Dokumentation im Verbandsbuch.

Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören

Der Versicherte hat jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes und bei der Durchführung der Rehabilitation. Hierzu gehören

• Die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind,

• das persönliche Erscheinen bei der UK NRW auf deren Verlangen,

• die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen sowie der Heilbehandlung zu unterziehen, sowie

• die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.

• Die Grenze ist die Unzumutbarkeit.

Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

(51)

Besonderheiten

Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach

§ 12 Abs. 4 FSHG

• Krankheit

• Im wesentlichen Zusammenhang mit Einsatz oder Übung

• Lohnersatzleistung durch den privaten Arbeitgeber

• Arbeitsunfähigkeit eines Selbständige

Ersatz der Lohnersatzkosten für den privaten Arbeitgeber für die Dauer der erbrachten Lohnersatzleistungen

(52)

Enthaftung des Trägers der Feuerwehr

Gilt für alle Unfälle der Angehörigen der Feuerwehr, auch wenn dem eigenes Fehlverhalten oder Fehlverhalten eines Beteiligten zu Grunde liegt. Keine zivilrechtlichen Ansprüche untereinander

Gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln und bei Wegeunfällen, wenn dieses durch den Träger der Feuerwehr oder einem Versicherten derselben Feuerwehr während der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (Gilt für Restschaden)

Regress der UK NRW wenn dem Träger der Feuerwehr oder einem Angehörigen der Feuerwehr bei der Verursachung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden muss, in Höhe der erbrachten Leistungen.

Höhe der erbrachten Leistungen.

Gegenüber Dritten gemäß §116 SGB X; gilt auch bei Verletzungen durch einen Angehörigen der Feuerwehr, die nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann (Schlägerei)

Dem Eigentümer oder Besitzer, soweit nicht ausnahmsweise die UK NRW eintritt (Hilfsmittel, Sachschaden nach § 13 SGB VII)

Strafverfahren und Bußgeldverfahren werden durch die Enthaftung nach dem SGB VII nicht berührt.

Dies betrifft

Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tötung, Herbeiführung einer Brandgefahr, Baugefährdung, Straßenverkehrsgefährdung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Bußgeldverfahren wegen Alkoholabusus, Verletzung der Vorschriften aus den

Unfallverhütungsvorschriften. Hier ist die UK NRW Ordnungsbehörde, die entsprechende Verfahren betreiben kann und ggf. Bußgelder festzusetzen hat.

(53)

Beiträge für den Versicherungsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

Durch den Träger der Feuerwehr

Nach der fortgeschriebenen Zahl der Einwohner nach der letzten Volkszählung

Entsprechend dem von der Vertreterversammlung festgestellten Hebesatz je Einwohner

Mit Ermäßigungen für

Hauptamtliche Wachen mit mehr als 30 hauptamtlichen Kräften (feuerwehrtechnische Beamte)

(54)

Alkohol in der Feuerwehr

Grundsätzlich ist dies eine Frage der Kausalität, d. h. ob der Unfall im wesentlichen auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist oder ob trotz Alkoholgenuss andere Ursachen maßgeblich sind.

Ausnahmen:

Ausnahmen:

So hoher BAK-Wert, dass nicht mehr von einer willensgesteuerten Handlung ausgegangen werden kann, dann keine versicherte Tätigkeit

Überschreiten des BAK-Wertes von 1,1 bei der Führung von Kraftfahrzeugen, da dann ebenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit feststeht und damit keine

versicherte Tätigkeit geleistet wird

Überschreiten des BAK-Wertes von 1,6 bei der Führung anderer Fahrzeuge (Fahrrad, Inliner, Roller etc.), weil dann ebenfalls absolute Fahruntüchtigkeit und damit keine versicherte Tätigkeit feststeht.

(55)

Abschluss

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Viel Erfolg

bei Ihrer Prüfung!

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