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Richtlinie zur Einführuvg einheitlicher Dienstausweise für Mitglieder der Freiwilligen Feuerweh- ren und für im Feuennrehrdienst tätige Ehrenbeamte der Landkreise (Füchtl. FwüAw)

RdErl. des MI vom 23.7.1992

1. Allgemeines

Zur Dokumentation der Mitgliedschaft bzw. Legitimation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und die im Feuewehrdienst tätigen Ehrenbeamten der Landkreise mit einheitlichen Dienstausweisen auszustatten.

2. Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

2.1. Angehörige der Freiwilligen Feuewehr erhalten von dem Träger der Feuewehr mit ihrer Aufnahme als aktives Mitglied einen Feuewehrdienstausweis (rot) nach dem Muster der Anlage 1.

2.2. Eintragungen in den Dienstausweis dürfen nur vom Träger der Feuewehr vorgenom- men werden.

2.3. Mitgliedern der Jugendabteilungen kann durch den Träger der Feuewehr ein Mit- gliedsausweis ausgehändigt werden. Einzelheiten hierzu sind in der Satzung der Feuewehr festzulegen.

2.4. Der Eintritt eines Mitgliedes einer Feuewehr in die Altersabteilung ist im Dienstausweis auf Seite 6, durch Eintrag des erreichten Dienstgrades mit dem Zusatz "a.D.", kenntlich zu machen.

2.5. Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf fünf Jahre beschränkt und kann durch Ein- tragung um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

2.6. Der Dienstausweis der Feuewehr verbleibt auch während eines Ehrenbeamtenverhält- nisses nach Nr. 3 im Besitz des Mitgliedes.

2.7. Der Dienstausweis ist mit Ausscheiden aus der Feuewehr an den Träger zu Überge- ben.

2.8. Bisher ausgestellte und vom Muster der Anlage 1 abweichende Dienstausweise blei- ben bis zum 31.12.1995 in Kraft und sind dann durch dieser Richtlinie entsprechende Dienstausweise zu ersetzen.

2.9. Für Mitglieder von Pflichtfeuewehren findet diese Richtlinie entsprechende Anwen- dung.

(2)

3. Im Feuerwehrdienst tätige Ehrenbeamte der Landkreise

3.1. Ehrenbeamte erhalten von ihrem Dienstherrn mit der Ernennung in das Ehrenbeam- tenverhältnis einen Dienstausweis (rot) nach dem Muster der Anlage 2.

3.2. Die Gültigkeit des Dienstausweises ist auf ein Jahr beschränkt und kann durch den

Dienstherm um jeweils ein Jahr verlängert werden.

3.3. Nach Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses ist der Dienstausweis der ausstel-

lenden Dienststelle zu übergeben.

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

An die

Bezirksregierungen,

Landkreiselkreisfreien Städte, Gemeinden

(3)

MBI. LSA Nr. 4011997

Feuerwehr-Dianstauswois

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Anlage 1

Personenbeschreibung Personal data

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Wohnortl~rrldrnsrlOorniclle

Sliilsingehörl~rllIN~UondI~INiIIonalltb

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Slpnrluie du Utulilre

Alle Olenrtrtrflrn und 6rh8tdrnw.rdengsbetrn.ihn bel der AurObung s e h n Aulgibeir zu unleni0lxrn.

All oliield rgendes rnd authorlUes u e im e r t e d lo irikl hlmln Ihe pwiofmlkCe 01 h l i dufleh.

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MBI. LSA Nr. 4011992

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MBI. LSA Nr. 4W1992

Anlage 2 . ,

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