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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

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Academic year: 2022

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Vereinssatzung

der

Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ammerndorf“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ammerndorf.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), 3. fördernde Mitglieder,

4. Ehrenmitglieder,

5. Mitglieder der Kinderfeuerwehr.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter ab dem vollendeten 12ten Lebensjahr, auch wenn sie beitragsfrei gestellt sind.

(3) Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, und hierfür das staatliche Ehrenkreuz in Silber verliehen bekamen, und mindestens das 45te Lebensjahr vollendet haben, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

(4) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche mindestens 40 Jahre aktiven Dienst geleistet haben, und hierfür das staatliche Ehrenkreuz in Gold verliehen bekamen oder die sich auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

(2)

2

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 8 12. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

(5) Etwaige vorangegangene Vereinsmitgliedschaften aus anderen Feuerwehrvereinen können auf die Mitgliedschaftsdauer im Verein der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf nicht angerechnet werden.

(6) Die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr ist nur in Verbindung mit einer fördernden oder aktiven Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten möglich.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. durch Austritt,

3. durch Streichung von der Mitgliederliste, 4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Mitglieder der Kinderfeuerwehr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Jugendfeuerwehrmitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Bereits eingezogene Mitgliedsbeiträge werden, bei einem evtl. Austritt aus dem Feuerwehrverein NICHT zurückerstattet.

(3)

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Kommandant), 3. dem Schriftführer,

4. dem Kassier,

5. und dem Vereinsdiener.

Der erweiterten Vorstandschaft gehören an:

6. der stellvertretende Kommandant,

7. alle vom Kommandanten bestellten Führungsdienstgrade.

Durch den Vorstand können zusätzliche Personen in die erweiterte Vorstandschaft einberufen werden:

8. ein Vertreter der Jugendfeuerwehr, 9. ein Vertreter der Kinderfeuerwehr, 10. ein Vertreter der Passiven Mitglieder, 11. ein Vertreter der Ehrenmitglieder,

12. alle etwaigen Vertrauensmänner der aktiven Mannschaft, 13. und alle etwaigen, von der Mitgliederversammlung gewählten,

Ausschussmitglieder besonderer Ausschüsse.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Posten des 2. Vorsitzenden wird automatisch vom Kommandanten besetzt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 2. Einberufung der Mitgliederversammlung,

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 4. Verwaltung des Vereinsvermögens,

5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

2.) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied

(4)

4

Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer (bei dessen Verhinderung von einem Vertreter, den der Vorstand bestimmt), ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11

Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassier Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

5.

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands, 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Ammerndorf einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16ten Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder bleibt außer Betracht.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.

Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14

Ehrungen

Alle Ehrungen sind in dieser Satzung unter §3, und in der vereinseigenen, dieser Vereinssatzung angehängten, Ehrenordnung verankert.

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 05.01.2022 in Kraft.

Manuel Stahlmann

1. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Michael Rudel

2. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Felix Gleißner

Schriftführer der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Stefan Heigl

Kassier der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Nina Winkler

Vereinsdiener der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Anlage:

- Erklärung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf - Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

(6)

6

der

Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Vereinsmitgliedschaft: Als Vereinsmitgliedschaft wird das tatsächliche Eintrittsdatum in den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf gewertet. Eine eventuelle vorangegangene Mitgliedschaft in einem anderen Feuerwehrverein wird nicht angerechnet.

Aktive Dienstzeit: Als aktive Dienstzeit wird das tatsächliche Eintrittsdatum in den organisierten aktiven Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr gewertet.

Eine eventuelle vorangegangene Dienstzeit bei einer anderen Feuerwehr muss angerechnet werden.

Jugendfeuerwehr: Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind ab dem Tag des Eintritts auch im Verein als Mitglieder zu führen, wobei Jugendliche bis zum

vollendeten 16ten Lebensjahr beitragsfrei gestellt werden. Der Zeitraum während der Jugendfeuerwehrzeit ist hier der aktiven Dienstzeit und der Vereinsmitgliedschaft voll anzurechnen.

Kinderfeuerwehr: Mitglieder der Kinderfeuerwehr sind ab dem Tag des Eintritts auch im Verein als Mitglieder zu führen, wobei Kinder bis zum vollendeten 12ten Lebensjahr beitragsfrei gestellt werden. Der Zeitraum während der Kinderfeuerwehr ist hier der Vereinsmitgliedschaft voll

anzurechnen.

Passive Mitgliedschaft:

Passives Mitglied kann jede Person werden, die:

● mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet hat,

● mit der staatlichen Ehrung für 25jährigen aktiven Dienst, in Form von einer Urkunde und dem silbernen Ehrenkreuz ausgezeichnet wurde,

● mindestens das 45te Lebensjahr vollendet hat,

● nicht aus dem Verein ausgetreten ist.

Es müssen alle Punkte gleichzeitig zutreffen.

Ehrenmitgliedschaft:

Zum Ehrenmitglied kann jede Person ernannt werden, die:

● mindestens 40 Jahre aktiven Dienst geleistet hat,

● mit der staatlichen Ehrung für 40jährigen aktiven Dienst, in Form von einer Urkunde und dem goldenen Ehrenkreuz ausgezeichnet wurde,

● mindestens das 52te Lebensjahr vollendet hat,

● nicht aus dem Verein ausgetreten ist.

Es müssen alle Punkte gleichzeitig zutreffen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen.

● Ehrenmitglieder können aber auch Aufgrund besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen, von der Versammlung ernannt werden.

Inkrafttreten: Diese Erklärung zur Satzung ist wirksam mit Inkrafttreten der Originalsatzung vom 05.01.2022

Manuel Stahlmann

1. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

(7)

Ehrenordnung

der

Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft

Für langjährige Mitgliedschaft im Verein verleiht die Vorstandschaft jeweils eine Urkunde und ein angemessenes Präsent.

● Geehrt werden alle Mitgliedschaften frühestens ab 20 Jahre Vereinszugehörigkeit.

Von da an alle weiteren 10 Jahre.

● In der Art und Größe angemessene Präsente beschließt und besorgt die Vorstandschaft.

Ehrennadel in Silber

Die Vereinsehrennadel in Silber wird verliehen an alle Vereinsmitglieder, die sich um den Feuerwehrverein, bzw. das Feuerwehrwesen, besonders verdient gemacht haben.

Der Vorschlag, und die Verleihung, geschehen durch die Vorstandschaft.

Ehrennadel in Gold

Die Vereinsehrennadel in Gold wird verliehen an passive Mitglieder und Ehrenmitglieder für 50jährige Vereinszugehörigkeit. Der Vorschlag und die Verleihung geschehen durch die Vorstandschaft.

Geburtstagsgratulationen:

Aktive Mitglieder werden anlässlich ihres 60ten Geburtstags von einer Abordnung der

Vorstandschaft besucht und beglückwünscht. Hier sollten auch Vertreter der Führungsdienstgrade mit anwesend sein, da dies gleichzeitig die Verabschiedung aus dem aktiven Dienst bedeutet.

Passive und Fördernde Mitglieder werden zum ersten Mal anlässlich ihres 70ten Geburtstags von einer Abordnung der Vorstandschaft besucht und beglückwünscht. Von da an, alle 5 Jahre.

Ehrenmitglieder werden anlässlich ihres 70ten, 75ten und 80ten Geburtstags von einer Abordnung der Vorstandschaft besucht und beglückwünscht. Ab dem 80ten dann jährlich.

Passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wird anlässlich ihres 80ten Geburtstags ein Geschenk überreicht. Zu allen anderen runden Geburtstagen die in dieser Ehrenordnung aufgeführt sind, wird ein Präsent vom Verein überreicht. In der Art und Größe angemessene Präsente beschließt und besorgt die Vorstandschaft.

Hochzeiten:

Es wurde Vereinbart, den aktiven Mitgliedern anlässlich einer Hochzeit einen Blumenstrauß und ein Geschenk zu überreichen. Ein in der Art und Größe angemessenes Geschenk beschließt und besorgt die Vorstandschaft. Das Geschenk und der Blumenstrauß werden dem Brautpaar am Polterabend, an der standesamtlichen oder an der kirchlichen Hochzeit überreicht. Gleichzeitig wird an der kirchlichen Hochzeit oder aber mindestens an der standesamtlichen Hochzeit von einer Abordnung der aktiven Mannschaft „aufgehalten“.

(8)

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Ehrenordnung

der

Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf Beerdigungen:

Aktive Mitglieder, Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder werden mit einem so genannten Feuerwehrbegräbnis zu Grabe getragen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

● Stellen einer Totenwache während des Trauergottesdienstes durch die aktive Mannschaft.

Diese Personen der Totenwache sind dann gleichzeitig die Sargträger bei der anschließenden Beisetzung. Bei der Beerdigung von passiven Mitgliedern werden vier Mann gestellt, bei der Beisetzung von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern sind dies sechs.

● Anwesendheit der Vereinsfahne mit Fahnenträger und Fahnenbegleitung zum Trauergottesdienst und am Grabe.

● Musikalische Untermalung der Grabbeisetzungszeremonie, durch eine vom Verein organisierte und bezahlte Trauermusik, (Musikstück: „Ich hatte einen Kameraden“).

Während dieser Grabbeisetzungszeremonie hat sich die Fahne über dem offenen Grabe des Verstorben zu verneigen. Die Führungsdienstgrade nehmen mit dem militärischen Gruß vom Verstorbenen Abschied. Der Vorstand oder ein Vertreter hält die Trauerrede am Grab, und legt im Anschluss daran einen Kranz im Namen des Vereins nieder.

● Anzugsordnung für die anwesenden, aktiven Mitglieder:

Dienstanzug mit weißem Hemd und schwarzer Krawatte, mit Stiefel, Koppel und Helm.

● Anzugsordnung für die anwesenden, passiven Mitglieder und Ehrenmitglieder:

Dienstanzug mit weißem Hemd und schwarzer Krawatte, mit Dienstmütze.

● Anschließend werden ALLE anwesenden, uniformierten Mitglieder auf dem

„Leichenschmaus“ mit einer Vesper und einer Maß Bier auf Vereinskosten verköstigt.

Fördernde Mitglieder werden mit einem zivilen Begräbnis beerdigt. Hier wird lediglich, von Seiten des Vereins, ein Trauerbukett beim allgemeinen Blumenschmuck abgelegt. Eine Trauerrede wird NICHT gehalten.

Manuel Stahlmann

1. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Ammerndorf

Diese Ehrenordnung tritt gleichzeitig mit der Vereinssatzung am 05.01.2022 in Kraft

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