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236. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2008/2009 – Ausgegeben am 08.07.2009 – 27. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

236. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik

Der Senat hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 11. Mai 2009 beschlossene 1. Änderung des Curriculums für das Masterstudium Katholische Religionspädagogik, veröffentlicht am 17.06.2008 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 31. Stück, Nr. 224, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

§ 1 Abs. (2) lit b):

gültige Fassung 2008 veränderte Fassung 2009 b) Metafachliche Kompetenzen sind v.a.:

− Fähigkeit zu christlicher Lebensdeutung und –orientierung;

− Fähigkeit zu Selbstreflexion;

− Empathie und Authentizität;

− Respekt gegenüber anderen weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen;

− Wahrnehmungsfähigkeit für

gesellschaftliche Veränderungen und ethische Fragen;

− Sensibilität für heutige Denkweisen und Sprachmuster im Alltag;

− rhetorische und argumentative Potenz, Medienkompetenz;

− kommunikative Kompetenz, Teamfähigkeit, Fähigkeit zum Wahrnehmen und Hinterfragen von

b) Metafachliche Kompetenzen sind v.a.:

− Fähigkeit zu christlicher Lebensdeutung und –orientierung;

− Fähigkeit zu Selbstreflexion;

− Empathie und Authentizität;

− Respekt gegenüber anderen weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen;

− Wahrnehmungsfähigkeit für

gesellschaftliche Veränderungen und ethische Fragen;

− Sensibilität für heutige Denkweisen und Sprachmuster im Alltag;

− rhetorische und argumentative Potenz, Medienkompetenz;

− kommunikative Kompetenz, Teamfähigkeit;

− Fähigkeit zum Wahrnehmen und

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Geschlechterstereotypen;

− Fähigkeit zur Weiterbildung und zum Erwerb von Zusatzqualifikationen aus theologischen und anderen Gebieten.

kritischen Hinterfragen von Ideologien und verbreiteten Stereotypen,

insbesondere Geschlechterstereotypen;

− Fähigkeit zur Weiterbildung und zum Erwerb von Zusatzqualifikationen aus theologischen und anderen Gebieten.

§ 3 lautet:

gültige Fassung 2008 veränderte Fassung 2009 Als Zulassungsvoraussetzungen gelten die

Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002. Neben der allgemeinen Universitätsberechtigung ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul- Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen.

Namentlich in Frage kommend ist jedenfalls ein Bachelorstudium Katholische Religionspädagogik an der Universität Wien.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.

Als Zulassungsvoraussetzungen gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002. Neben der allgemeinen Universitätsberechtigung ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums Katholische Religionspädagogik an der Universität Wien, eines anderen fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder Fachhochschul- Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.

Begründung:

Sämtliche Änderungen beziehen sich auf Monita der Kongregation für das Bildungswesen.

§ 10 Inkrafttreten

Abs 2 wird hinzugefügt: Diese Änderungen treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

Im Namen des Senates:

Der Vorsitzende der Curricularkommission H r a c h o v e c

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