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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungenan die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, dasinternationale Personal und die für die Westeuropäische Uniontätigen Sachverständigen

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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das

internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen

WEUVorRV

Ausfertigungsdatum: 19.06.1959 Vollzitat:

"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 180-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)  Die Verordnung ist in Berlin nicht veröffentlicht worden

Eingangsformel  

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl.

II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1  

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 1955 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 Anwendung.

(2)

§ 2   -

§ 3  

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der

Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 gemäß seinem Artikel 28 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2)

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