• Keine Ergebnisse gefunden

Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der

Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen

UNSOrgVorRAbkG

Ausfertigungsdatum: 22.06.1954 Vollzitat:

"Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 180-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G v. 16.8.1980 II 941 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1980 +++) Art 1  

- Art 2   (1)

(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß Artikel XI § 44 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen

1.   über die Anwendung des Abkommens auf

a)   die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen,

 b)   durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind,

 c)   Einrichtungen anderer Staaten;

 

 2.   über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an a)   die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen,

 b)   die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,

 c)   die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,

 d)   die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.

 

 

Art 4  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin seine Anwendung feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten

Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 5  

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten

November 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen,

September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen (Vereinbarung über die Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der

Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen. Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen

h) soweit es sich um die Anwendung der Anlage II in ihrer zweiten revidierten Fassung, XII in ihrer ersten revidierten Fassung und XIV handelt, an dem Tag, an dem die

November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. 639) finden sinngemäß auf die

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Nordatlantikvertrags-Organisation,