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Antrag Gesetzgebung Version 2 AO / 26. November 2021

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+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen 1/2

Antrag Gesetzgebung

Version 2 AO / 26. November 2021

STA 9 2021.STA.1412 Gesetz über die digitale Verwaltung (DVG)

Urheber/-in Art. Abs. Bst. Antrag + / ++ - / --

SP-JUSO-PSA (Riesen) 2 1 e Digitale Leistungen schaffen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung einen

Mehrwert und reduzieren ihren Aufwand. -

Graber (SVP) 2 1 g (neu) Die Digitalisierung der Verwaltung trägt möglichst humanen, gesellschaftli- chen, umweltbezogenen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung.

-

SP-JUSO-PSA (Riesen) 2 1 h (neu) Die Digitalisierung der Verwaltung gewährleistet den Schutz sensibler Daten

und sorgt für die Sicherheit der IT-Systeme. -

SP-JUSO-PSA (Riesen) 2 1 i (neu) Die Digitalisierung der Verwaltung erhöht die digitale Unabhängigkeit des Kan-

tons. -

SP-JUSO-PSA (Riesen) 7 2 Sie kann auf Ersuchen eine Kopie auf Papier verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass.

Bst. a-c streichen

-

Ammann (AL) 7 2 b Streichung --

Ammann (AL) 8 1 Zum digitalen Verkehr mit Behörden sind verpflichtet vorgesehen: -

(2)

+ Angenommen / ++ stillschweigend angenommen / - abgelehnt / -- zurückgezogen 2/22/2

Ammann (AL) 12 3 Rückweisung in Kommission mit folgender Auflage:

Mit Annahme von Punkt 3 der Motion 277-2018 Gerber „Sichere Kommunika- tion und Datenaustausch“ ist der Kanton verpflichtet, Daten auf Schweizer Ser- vern zu speichern und aufzubewahren. Die Motion wird in der vorliegenden Formulierung von Abs. 3 nicht berücksichtigt, da der Absatz die Speicherung im Ausland regelt, die durch die Motion nicht mehr möglich ist.

-

Ammann (AL) 12 4 (neu) Die Behörden bewahren Daten gemäss Absatz 1 nicht im Ausland auf, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass bezüglich Datenschutz mindestens die Standards des Schweizer Rechts eingehalten werden

-

Ammann (AL) 14 2 Er stützt sich dabei nach Möglichkeit auf nationale und internationale und

Open Source Standards. -

glp (von Arx) 26 1 Rückweisung in Kommission mit folgender Auflage:

Die SAK prüft auf die 2. Lesung hin, ob eine Formulierung des Artikels möglich ist, der über eine reine Kann-Formulierung hinausgeht, aber der Tatsache Rechnung trägt, dass eine «In der Regel»-Formulierung zu viele Fälle ein- schliessen würde, bei denen der Aufwand für die Veröffentlichung und ihr Nut- zen für die Öffentlichkeit in einem schlechten Verhältnis stehen.

+

Ammann (AL) 28 1 c (neu) Die Datenhoheit beim Kanton bleibt. -

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