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Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020, wird verordnet:

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Aktie "Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019) Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020, wird verordnet:"

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C-12 Finanzrecht – Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung, konsolidierte Fassung IV – 1312/2021

Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung

(Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2019)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020, wird verordnet:

§ 1

Festlegung der Abgabenhöhe

Die Stadt Innsbruck legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das ge- samte Gemeindegebiet

a) bis 30 m² Nutzfläche mit 240 Euro,

b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 480 Euro, c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 700 Euro, d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 1.000 Euro, e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 1.400 Euro, f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 1.800 Euro, g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 2.200 Euro fest.

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister Georg Willi e.h.

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