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4 UF 44/21 - Gegenstandswert für die Erzwingung einer Auskunftserteilung

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Academic year: 2022

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 44/21 = 154 F 310/19 Amtsgericht Bremerhaven erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle:

Bremen, 31.03.2021

gez. […], Justizfachangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin […]

gegen

[…],

Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland als Einzelrichter

am 30.03.2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 12.02.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.

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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe I.

Zwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Bremerhaven eine Familiensache anhängig. Durch Teil- und Versäumnisbeschluss vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung verpflichtet und diese Verpflichtung durch Beschluss vom 14.01.2021 aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.11.2021 zur Erzwingung der ihr im Beschluss vom 21.10.2021 auferlegten Handlung ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 verhängt. Durch Beschluss vom 12.02.2021 hat das Familiengericht den Verfahrenswertwert auf € 75.000,00 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Gegen die Wertfestsetzung hat die Antragsgegnerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung könne allenfalls mit € 500,00 festgesetzt werden.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2021 insoweit abgeholfen, als statt des Verfahrenswertes der Gegenstandswert auf € 75.000,00 festgesetzt wurde. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden.

II.

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist auf Antrag der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Nr. 3 RVG im Falle einer in der Zwangsvollstreckung zu erwirkenden Handlung nach dem Wert, den diese für den Gläubiger hat. Entscheidend ist also das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass mit dem Zwangsgeld die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin durchgesetzt werden soll. Für einen Auskunftsantrag ist grundsätzlich lediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen; der Wert ist zu schätzen (vgl.

Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.28 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zur Bemessung ihres Leistungsanspruchs auf die

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Auskunft angewiesen ist, hält der Senat es für angemessen, den Verfahrenswert auf 25% des behaupteten Leistungsanspruchs festzusetzen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2017, 468).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter Begründung im Einzelnen die von ihr behauptete Zugewinnausgleichsforderung auf € 300.000,00 beziffert. Dem entsprechend ist der Verfahrenswert durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 13.03.2019 auch vorläufig auf € 300.000,00 festgesetzt worden. Für den Auskunftsanspruch ergibt sich daraus ein Wert von 25% von € 300.000,00 =

€ 75.000,00.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass der Verfahrenswert maximal € 500,00 betrage und sie sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 25.03.2020 im vorliegenden Verfahren (Gesch.-Nr. 4 UF 36/20) beruft, verkennt die Antragsgegnerin, dass Gegenstand jenes Beschlusses eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen ihre Auskunftspflicht war. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes war insoweit deshalb nicht das Erfüllungsinteresse der Antragstellerin, sondern das Abwehrinteresse der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist lediglich auf den Aufwand an Kosten und Zeit abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, FamRZ 2018, 445; BGH, FamRZ 2018, 1529 mit Anm. Haberland, jurisPR-BGHZivilR 15/2018, Anm. 4). Dieser Aufwand ist im vorgenannten Verfahren durch den Senat mit < € 500,00 bewertet worden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG).

gez. Dr. Haberland

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