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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 123/12 = 63 F 1323/12 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

betreffend die Pflegschaft für

mdj. […],

Ergänzungspfleger:

Rechtsanwältin A. […],

Beteiligt:

1. […], Kindesvater

2. Amt für Soziale Dienste Jugendamt Bremen […],

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Amtsgericht Otterstedt am 18.10.2012 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.08.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Der Kindesvater hat für die Übertragung seines im Grundbuch des Amtsgerichts Bremen von […] verzeichneten Grundbesitzes (Miteigentum und Sondereigentum) auf seinen am […]1996 geborenen Sohn […] die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Insoweit hat er vorgeschlagen, Herrn B. zu bestellen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 02.08.2012 für das betroffene Kind Ergänzungspflegschaft angeordnet, zur Ergänzungspflegerin jedoch in Abweichung zu dem Vorschlag des Kindesvaters Frau Rechtsanwältin A.

bestellt. In seinem Schreiben vom 20.08.2012 an den Kindesvater hat das Amtsgericht ausgeführt, bei vorgeschlagenen Personen handele es sich meist um solche aus dem Bekanntenkreis. Für Personen, die aus dem Bekanntenkreis der Eltern stammen, sei es meist schwierig, die erforderliche Unabhängigkeit aufzubringen und ausschließlich die Interessen des Kindes zu verfolgen.

Gegen diesen ihm am 07.08.2012 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit am 14.08.2012 eingegangenem Schreiben vom 14.08.2012 Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde macht er geltend, die von ihm vorgeschlagene Person sei als pensionierter Verwaltungsmitarbeiter und ehemaliger Schöffenrichter für das Amt des Ergänzungspflegers geeignet. Aus Kostengründen sei die Bestellung der Rechtsanwältin nicht zu akzeptieren.

II.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Kindesvater ist als Vertragspartei von der Vertretung seines minderjährigen Sohnes beim Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages gemäß §§ 1629

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Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB ausgeschlossen, so dass eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB einzurichten war. Dies wird von dem Kindesvater nicht angegriffen.

Er beanstandet jedoch die von dem Amtsgericht getroffene Auswahl des Ergänzungspflegers.

Auf die Ergänzungspflegschaft finden grundsätzlich die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Allerdings gelten nach § 1916 BGB nicht die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft (§§ 1776 bis 1778 BGB), sondern § 1779 BGB (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.03.2002, FamRZ 2003, 117; OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305). Nach

§ 1779 Abs. 2 S. 1 BGB soll das Familiengericht eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kindesvater benannte Person fachlich nicht geeignet wäre.

Entsprechende Zweifel werden auch von Seiten des Familiengerichts nicht angeführt.

Jedoch steht dem Familiengericht bei der Auswahl des Ergänzungspflegers ein gewisses Auswahlermessen zu, das bei seiner Entscheidung auch Gesichtspunkte zulässt, die die Abwägung bei fachlich gleich geeigneten Personen gegen die Familienangehörigen und für eine objektive, außenstehende dritte Personen zulässt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305). Entsprechendes muss in Bezug auf eine von dem antragstellenden Elternteil vorgeschlagene Person aus dem Bekanntenkreis gelten. Insbesondere folgt aus dem Zweck des § 1916 BGB, dass in seinem Anwendungsbereich (§ 1909 BGB) zu Lebzeiten der Eltern kein aus der elterlichen Sorge herzuleitendes Benennungsrecht besteht (vgl.

MünchKomm/Schwab, BGB, 6. Auflage, § 1916 Rn. 2). Das Familiengericht hat bei seiner Auswahl daher das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, indem es mit der ausgewählten Rechtsanwältin eine außenstehende Person gewählt und als Kriterium für die Auswahl auf Zweifel an der Neutralität der vom Kindesvater vorgeschlagenen Person abgestellt hat. Die durch das Familiengericht ausgewählte Person ist als Rechtsanwältin in Bezug auf das vorzunehmende Grundstücksübertragungsgeschäft offensichtlich in gleicher Weise wie die vom Kindesvater vorgeschlagene Person fachlich geeignet, das Amt des Ergänzungspflegers für das betroffene Kind auszuüben.

Der Kindesvater kann der von dem Familiengericht vorgenommenen Auswahl nicht die Entstehung höherer Kosten entgegenhalten. Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers haben Kostengesichtspunkte zurückzutreten, wenn vorrangige Gesichtspunkte – wie z.B. die Neutralität – infrage stehen. So gehört es zur Aufgabe des

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Ergänzungspflegers, sich aufgrund eigener Ermittlungen eine Überzeugung über die Sach- und Rechtslage und insbesondere auch über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Grundstücksübertragung zu bilden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2011, FamRZ 2011, 1305).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf

§§ 40, 46 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.

gez. Wever gez. Dr. Röfer gez. Otterstedt

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