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Neuregelungen
zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitkonten
(Flexi II Gesetz)
DGB Bundesvorstand | Bereich Arbeits- und Sozialrecht | Februar 2009
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DGB-Bundesvorstand
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10178 Berlin verantwortlich:
VB 02, Ingrid Sehrbrock Redaktion:
Martina Perreng, Philipp Pahle Satz und Druck:
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Februar 2009
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Inhalt
Vorwort �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 2
A��DiebisherigenRegelungen�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 3
B��Wasistneu?�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 5 I��DerBegriffdesWertguthabens§7bSGBIV�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 5 1��VerwendungszweckderWertguthaben,§7cSGBIV �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 6 2��BeschäftigungsverhältniswährendderFreistellung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 7 II��EinbeziehunggeringfügigBeschäftigter�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 7 III��ArbeitszeitoderArbeitsentgelt:WieistdasWertguthabenzuführen?�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 8 IV��InformationspflichtendesArbeitgeberszuWertguthabenundInsolvenzsicherung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 9 V��DieInsolvenzsicherung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 9 1��SchutzgegenAnlage-undBörsenrisiko(§7dIIISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 10 2��UmfangderInsolvenzsicherung–Gesamtsozialversicherungsbeitrag(§7eISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� 10 3��ExterneFührungderWertguthaben(§7eIISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 10 4��AusschlussunsichererMaßnahmen(§7eIIISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 11 5��SchutzvorspätererAufhebungderInsolvenzsicherung(§7eVIIISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 11 VI��MaßnahmenbeifehlenderInsolvenzsicherung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 11 1��KündigungsrechtbeiunzureichenderInsolvenzsicherung(§7eVSGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 11 2��SchadensersatzanspruchdesArbeitnehmers(§7eVIISGBVII)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 11 3��UnwirksamkeitserklärungderInsolvenzsicherungdurchDRVB(§7eVISGBIV)�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 12 VII��WechseldesArbeitsplatzes–WasgeschiehtmitdemWertguthaben?�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 13 1��VoraussetzungenundFolgenderÜbertragungandieDRVB�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 13 2��DieVerwaltungderWertguthabendurchdieDeutscheRentenversicherungBund�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 14 3��KeineRückübertragungderWertguthaben�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 15 4��AuflösungderWertguthabenbeiderDeutschenRentenversicherungBund�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 15 VIII��KeinebeitragsfreieÜberführunginbetrieblicheAltersversorgung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 15 IX��ÜbergangsregelungenfürbestehendeWertguthaben�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 16 X��BerichtspflichtderBundesregierung�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 16
C��GeänderteNormen�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 17 DasneueSGBIVimÜberblick–dierelevantenRegelungen �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 17 Altersteilzeitgesetz�� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� �� 27
LiebeKolleginnenundKollegen,
nachzähemRingenundeinemsehrlangwierigenProzesswurdeim SommerdesletztenJahresdassogenannteFlexiII-Gesetzaufden parlamentarischenWeggebrachtundam28��12��2008vomDeut- schenBundestagbeschlossen��Zum01��01��2009istdasGesetzin Kraftgetreten��
ZieldesGesetzessollnachderBegründungsein,dieInsolvenzsi- cherungvonArbeitszeitkontenzuverbessern��Damitversuchtder Gesetzgeber,denlangjährigenForderungenderGewerkschaftenzu entsprechen��
TrotzeinigerVerbesserungenimHinblickaufdieInformationspflicht
desArbeitgebers,denAusschlussunwirksamerSicherungsinstrumenteunddieAbsenkungbzw��den WegfallderZeit-undWertgrenzen,abdeneneineInsolvenzsicherungüberhaupterfolgenmuss,bleibt dasGesetzweithinterdenForderungenderGewerkschaftenzurück��Insbesonderefehltesaneiner umfassendenPflichtzurAbsicherungallerKonten,dennmitderNeudefinitiondersogenanntenWertgut- habensindvonvornhereinKonten,diedemAusgleichvonschwankendenWochen-undMonatsarbeits- zeitenundvonProduktionsschwankungendienen,vonderSicherungspflichtausgenommen��Diesführt dazu,dassdieüberwiegendeAnzahlvonArbeitszeitkontenweiterhinungesichertbleibenwird��
EbensofehltesanKontrollenundanSanktionenfürdenFallderunwirksamenAbsicherung��
Immerhin:biszum31��März2012mussüberdieWirkungdesGesetzesdemParlamentberichtetwerden��
DannbietetsichdieChance,dieFehlerdiesesGesetzgebungsverfahrensbeieinerReformzuberücksich- tigen��
MitdervorliegendenBroschürewerdendiegesetzlichenNeuregelungenerläutert,umdieUmsetzungin derPraxiszuerleichtern��
MitfreundlichenGrüßen
IngridSehrbrock
StellvertretendeVorsitzende
Vorwort
ArbeitszeitkontenwerdeninderbetrieblichenPraxisimmerwichtiger��InGroßbetriebenwerdensiebe- reitsfastflächendeckendeingesetztundauchinkleinenundmittlerenBetriebenfindensieeineimmer größereVerbreitung��DabeibringenArbeitnehmereineerheblicheArbeitsleistungindieseKonteneinund verzichtenaufeinesofortigeAuszahlungdesvollenEntgelts,zugunstenderAnsparungeinesTeilsder ArbeitsleistungauspersönlichenoderbetrieblichenInteressen��
Wertguthaben – gute Ansätze, viele Defizite
MitderEinführungdes„Flexigesetzes“am6��April1998hatderGesetzgebereinenrechtlichenRahmen geschaffenfürverschiedeneModellederArbeitszeitflexibilisierung��SosolltenArbeitnehmerundArbeit- geberdieMöglichkeithaben,angepasstandieBedürfnissebeiderSeiten,schriftlichdenAufbaueines
„Wertguthabens“(§7IaSGBIV)zuvereinbaren��
Der Begriff „Wertguthaben“ ist aus dem SGB IV entnommen. Es handelt sich um ein Synonym für Arbeitszeitkonten, allerdings nur für solche, die auch unter die Definition der SGB IV Regelung fallen. Dies sind Lang- und Lebensarbeitszeitkonten, wobei diese Begriffe auch in den tariflichen Vereinbarungen und Betriebsvereinbarungen verwendet werden. Im Folgenden wird der Begriff „Wertguthaben“ verwendet, weil er dem Gesetzes- text entspricht.
EinWertguthabenisteinbesonderes,gegenInsolvenzzuschützendesKonto,indemderArbeitnehmer geleisteteArbeitszeitodersonstigeEntgeltbestandteileansparenkann,umdiesedannspäterfüreine kurz-,mittel-oderlangfristigeFreistellungvonderArbeitzuverwenden��WährendderFreistellungbe- stehtdasBeschäftigungsverhältnisweiterunddasEntgeltwirdausdemWertguthabenausgezahlt��
DieseerstegesetzlicheRegelungderWertguthabenlittjedochanerheblichenDefiziten��Sogabeszwar grundsätzlicheineInsolvenzsicherungspflichtfürWertguthaben(§7bSGBIV),dochwurdewederderen Einhaltungüberprüft,nochmusstederArbeitgebermitSanktionenrechnen,wennernichtdienotwen- digenVorkehrungentraf��
EinweitererKernpunktdes„Flexigesetzes“wardieRegelungdessog��Störfalles,alsodieRegelungder Frage,wasgeschehensoll,wennetwadurcheinenWechseldesArbeitsplatzesdieursprünglicheVerwen- dungsmöglichkeitdesWertguthabensentfällt��
NachdenbisherigenRegelungengabesfürWertguthabenkeinePortabilität��Dasbedeutet,derArbeit- nehmerkonnteseinWertguthabennichtzuseinemneuenArbeitgebermitnehmenundweiterführen��Im FalldesArbeitgeberwechselswurdedasWertguthabenaufgelöst,versteuert,verbeitragtundausgezahlt��
TariflichgeregelteAusnahmendazugabesnurwenige,etwainderChemischenIndustrie��
FürArbeitnehmer,dieihreArbeitszeitmitdemZielangesparthatten,sichfüreinengewissenZeitraum unterFortzahlungdesEntgeltsvonderArbeitfreistellenzulassen,bedeutetediemangelndeMitnah- memöglichkeiteinestarkeEinschränkunginihrerLebensarbeitszeitplanung��
A��DiebisherigenRegelungen
EszeigtesichüberdieJahre,dassdieRegelungendes„Flexigesetzes“inderPraxisnichtausreichten, umbeidenWertguthabenvereinbarungeneinengerechtenInteressenausgleichzwischenArbeitgebern undArbeitnehmernherzustellen–oftmalswurdendieVorschriftengänzlichaußerAchtgelassen–mit außerordentlichnegativenFolgenbeiderInsolvenzdesArbeitgebers��WegenderfehlendenAbsicherung verfielenerheblicheGuthaben��
Reformbedarf erkannt – Der Weg zu „Flexi II“
DerDGBbenannteschonfrühdieDefizitedesGesetzesundforderteVerbesserungen,vorallembeider InsolvenzsicherungderWertguthabenundderenDurchsetzung��InihremKoalitionsvertragvom11��No- vember2005vereinbartenCDU/CSUundSPD,derVerbesserungdergesetzlichenRahmenbedingungen beiderVerwendungundbeimSchutzvonLangzeitarbeitszeitkontenbesonderesGewichtbeimessenzu wollen��LangzeitarbeitszeitkontensolltengesetzlichgesichertwerdenunddabeisolltenaucheineRege- lungnachdemVorbildderInsolvenzsicherungbeiderAltersteilzeitgeprüftwerden��
DreiJahrespäter,am13��August2008,beschlossdieBundesregierungden„EntwurfzurVerbesse- rungvonRahmenbedingungendersozialrechtlichenAbsicherungflexiblerArbeitszeitregelungen“, kurz„FlexiII“genannt��Am29��August2008wurdederEntwurfdemBundesratzugeleitet,undam 22��September2008wurdeerindenBundestageingebracht��NachBeratungenimAusschussfürArbeit undSozialesundeineröffentlichenAnhörungvonSozialpartnern,VerbändenundSachverständigen wurdedemEntwurfderBundesregierung,modifiziertdurchdieVorschlägederBeschlussempfehlungdes Ausschusses,am13��November2008vomBundestagzugestimmt��NachdemsichderBundesratmitder Neuregelungbefassthatte,tratsiedurchVeröffentlichungimBundesgesetzblattam29��Dezember2008 zum01��Januar2009inKraft��
DerDGBkonntedabeieinigeseinerKernforderungendurchsetzen,etwabeiderFrage,abwelchem VolumenundnachwelchemAusgleichszeitraumWertkontengegenInsolvenzgeschütztwerdenmüssen��
DochvieleKritikpunktesindgeblieben;esgiltnochVieleszuverbessern��
DurchdasGesetzzurVerbesserungderRahmenbedingungenfürdieAbsicherungflexiblerArbeitszeit- regelungenundzurÄnderungandererGesetzesollenimWesentlichenindreiBereichenneueRegelungen getroffenbzw��alteRegelungenverbessertwerden��
DieKernpunktedesGesetzessind:
– Eineneue,engereDefinitiondesBegriffs„Wertguthaben“,
– dieEinführungeinerverbessertenInsolvenzsicherungfürWertguthabensowie
– dieMöglichkeitzurMitnahmedesWertguthabensbeiWechseldesArbeitsplatzesoder zurÜbertragungaufdieDeutscheRentenversicherungBund��
DanebenentfälltkünftigdieMöglichkeit,WertguthabenbeitragsfreiindiebetrieblicheAltersversorgung zuüberführen��
I��DerBegriffdesWertguthabens,§7bSGBIV
SeitderEinführungderArbeitszeitkontenhattesichinderPraxiseinweitesVerständnisdesBegriffs
„Wertguthaben“etabliert��Oftmalswarunklar,welcheArtenderArbeitszeitvereinbarungenalsWert- guthabenzuqualifizierensindundwelchenicht��DerGesetzgebersahHandlungsbedarfundführtein
§7bSGBIVeineneueDefinitionein,umbestehendeUnklarheitenzubeseitigen��
AlsWertguthabensinddanachsolcheAbredenzurArbeitszeitflexibilisierungzuverstehen,deren Re- gelungsziel von vornherein die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleis- tung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthabenist��Ausgenommensindsolche Vereinbarungen,diederflexiblenGestaltungdertäglichenoderwöchentlichenArbeitszeitoderdem AusgleichbetrieblicherProduktions-undArbeitszeitzyklendienen��
Kurzzeitkonten ohne Schutz
Dasbedeutetkonkret,dasssogenannteKurzzeitkontennichtmehrunterdenBegriffdes„Wertgutha- bens“zufassensind��DieseKontensindschutzlosbeiInsolvenzdesArbeitgebersundunterliegenauch nichtdenstrengerenInformationspflichten��Diesistvorallemdeshalbproblematisch,weilGleit-und KurzzeitkontenoftübereinensehrlangenZeitraumaufgebautwerdenkönnen–zeitlicheGrenzendafür gibtesnämlichnicht��AuchdieStundenzahl,dieangesammeltwerdenkann,istbeidieserArtvonKonten inkeinerWeiseeingeschränkt��TatsächlichkanninvielenFällennichtmehrvonwirklichenKurzzeitkonten gesprochenwerden��
DiesisteineklareVerschlechterungderRechtslage,dennzuvormusstendieseKontenimmerhinabgesi- chertwerden,wenndieZeit-undWertgrenzendesbisherigen§7büberschrittenwurden��
DeshalbmussdieDefinitionzumindestsoverändertwerden,dassauchsolcheKontenabgesichert werden,dieeinenAusgleichszeitraumvonmehralsdreiMonatenhaben,alsonichtmehrdurchdas Insolvenzgeldabgedecktsind��BeiKontenmiteinemAusgleichzeitraumvonbiszueinemJahrkann einetarifvertraglicheAbweichungsmöglichkeitvorgesehenwerden��Damitkannbranchenspezifischen
B��Wasistneu?
BesonderheitenRechnunggetragenwerden��SonstbestehtdieGefahr,dasssichArbeitgeberalleindurch dieDefinitiondesVerwendungszwecksdesArbeitszeitkontosihrerSicherungspflichtentziehen;dennwas nichtunterdieDefinitiondesWertguthabensfällt,mussnichtgegenInsolvenzgesichertwerden��
Gerade nicht erfasste Konten dienen Arbeitgeberinteressen
MitdiesennichterfasstenKontentragendieBeschäftigtenzurFlexibilität,ProduktivitätundAnpassungs- fähigkeitihrerBetriebebei��SiesinddieinderPraxisamhäufigstenvorkommendeFormderArbeits- zeitflexibilisierung,dieinfastallenGroßbetriebenundmehralsderHälftederkleinenundmittleren Unternehmeneingesetztwird–Tendenzsteigend��
Esistnichtzuakzeptieren,dassdieseKontenbeiInsolvenzdesArbeitgebersverfallen��AndieserStelle mussdringendnachgebessertwerden��
Zielmussessein,wirksameInstrumenteeinzuführen,diedenVerlustdesdurchdenBeschäftigten erarbeitetenEinkommenszuverhindern��
AlternativzurErweiterungdesWertguthabenbegriffskönnteeineAbsicherungüberdasInsolvenzgeld, gegebenenfallsmitVereinbarungeinerObergrenze,einesachgerechteLösungsein��Nachbelastbaren PrognosenderBAbeliefesichdieErhöhungdesAufwandesfürdasInsolvenzgeldwegenEinbeziehung der„Kurzzeitkonten“lediglichauf40bis50Mio��Euro��DassindbeieinemGesamtaufkommenvon derzeitrd��970Mio��Euro/Jahrhöchstens5%,sodassderderzeitigeSatz,dendieUnternehmenfürdas Insolvenzgeldabführenmüssen,von0,1080%derBruttolohnsumme(amBeispielderBerufsgenossen- schaftderBauwirtschaft)dannrechnerisch0,1155%betrüge��DieswäreimVergleichzumwirtschaft- lichenNutzendurchdievondenBeschäftigtengewährteFlexibilitäteinzumutbarerMehraufwand��
1��VerwendungszweckderWertguthaben,§7cSGBIV
DurchdieNeuregelungwirdderVerwendungszweckderWertguthabenaufgesetzlichfestgelegteund vertraglichvereinbarteZweckebeschränkt��GesetzlichvorgesehenistdieInanspruchnahmedesWertgut- habensfür
– dieFreistellungfürdiePflegezeitnach§3PflegeZG,alsofürdiePflegeeinesnahenAngehörigenin häuslicherUmgebung(§7cINr��1aSGBIV)��
– dieWahrnehmungdesAnspruchsaufElternzeitnach§15BEEG,fürdieBetreuungundErziehung einesKindesdurchdenArbeitnehmer/dieArbeitnehmerin(§7cINr��1bSGBIV)��
– dieVerringerungdervertraglichvereinbartenArbeitszeitnach§8TzBfG(§7cINr��1cSGBIV)��
VertraglichvereinbartwerdenkönnenaußerdemweitereEntnahmemöglichkeiten,wieetwafür – ZeiträumevordemBezugeinerAltersrente,indenendieArbeitnehmerin/derArbeitnehmernicht
mehrerwerbstätigist/seinmöchte,derZeitpunktfürdenBezugeinerAltersrenteabernochnicht erreicht/nurmitAbschlägenmöglichist��AuchAltersteilzeitvereinbarungenfallendarunter��(§7cI Nr��2aSGBIV)
– ZeitenfürdieTeilnahmeanberuflichenWeiterbildungen/Qualifizierungen��(§7cINr��2bSGBIV) DieseAufzählungistnichtabschließend,dieParteienkönnengrundsätzlichauchbeliebigeandereVer- wendungenfürdasWertguthabenindividuellvertraglichvereinbaren(§7cIISGBIV)��HabenArbeitgeber undArbeitnehmerschoneineVereinbarunggetroffen,indersiesichaufeinenanderenVerwendungs- zweckgeeinigthaben,dannbestehtdieseabweichendeRegelungfort(§116SGBIV)��
Mehr Rechtssicherheit – mit Einschränkungen
GrundsätzlichistdieseRegelungpositivzubewerten,dennsieträgtzurRechtssicherheitbeiundstellt klar,dassdieEntnahmeausdemWertguthabenausschließlichimInteressedesBeschäftigtenzuerfolgen hat��DieMöglichkeitderFreistellungunmittelbarvorBezugderAltersrentesollteallerdingsunterdie gesetzlichenFreistellungsmöglichkeitengefasstundnichtnurderindividuellenVereinbarungüberlassen werden��
Problematischistallerdings,dassdurchVereinbarungenzwischenArbeitgeberundArbeitnehmer BeschränkungenderVerwendungderWertguthabenbeigesetzlichenFreistellungsansprüchenvorge- sehenwerdenkönnen(§7cIIISGBIV)��DadurchwirddieZeitsouveränitätdesArbeitnehmerserheblich einschränkbar��
2��BeschäftigungsverhältniswährendderFreistellung
AuchinZeitenderFreistellungvonderArbeitsleistungvonmehr als einem MonatbestehtdasBe- schäftigungsverhältnisweiter,wenn
– währendderFreistellungArbeitsentgeltausdemWertguthabendesBeschäftigtenfälligistund – dasmonatlichfälligeArbeitsentgeltnichtunangemessenvondemindenvorherigenzwölfMonaten
gezahltenEntgeltabweicht��
DieBeschäftigungsfiktionwirdalsozeitlich gegenüber der jetzigen Rechtslage ausgedehnt.
II��EinbeziehunggeringfügigBeschäftigter
FürgeringfügigBeschäftigteergebensichneueMöglichkeiten,dadieMindestgrenzedesmonatlichen Entgeltsvon400EurofürdenAufbauvonWertguthabenausdemGesetzgenommenwurde��Bislang konntengeringfügigBeschäftigteihreArbeitszeitnichtinWertguthabenansparen,umsiedannfürdie
Freistellungeinzusetzen��Dieswurdenungrundlegendgeändert��Sowohlin§7IaNr��2SGBIV,alsauch in§7bNr��5SGBIVwurdedie400-Euro-Hürde,diegeringfügigBeschäftigtendieFührungeinesWert- guthabensunmöglichgemachthatte,abgeschafft��
Neuer Status für 400-Euro-Jobs – Ungleichbehandlung beseitigt
DamaligerGrundfürdieseGrenzewardieVersicherungsfreiheitgeringfügigBeschäftigterundderen BeitragsfreiheitindergesetzlichenKranken-oderRentenversicherungbis1999��DasichdieBehandlung geringfügigerBeschäftigungsverhältnissegewandelthatundTeilzeitbeschäftigtenanerkanntermaßendie gleichenRechtezustehenwieanderenBeschäftigten,waresnotwendig,dieVorschriftenauszudehnen��
DasGleichegiltnach§8aSGBIVfürimPrivathaushaltBeschäftigte��
DieseEntwicklungistzubegrüßen,geradeauchimHinblickaufdasGleichheitsgrundrechtdesArt��3GG, dennesgibtkeinenSachgrund,deresrechtfertigt,geringfügigBeschäftigtevonderNutzungvon Wertguthabenauszuschließen��Auchwergeringfügigbeschäftigtist,kanneingrundsätzlichesBedürfnis haben,durchdieNutzungvonWertguthabendieMöglichkeiteinerspäterenFreistellungvonderArbeit sicherzustellen��
III��ArbeitszeitoderArbeitsentgelt:
ZukünftigmüssenalleWertguthabeneinheitlichalsEntgeltguthabengeführtwerden��DieFührungals Arbeitszeitguthabenistnichtmehrmöglich��EingebrachtindasWertguthabenwirddasBruttoarbeitsent- geltinklusivedesArbeitgeberanteilsamGesamtsozialversicherungsbeitrag��
ZieldieserRegelungistes,dieUmrechnungsschwierigkeitenzuvermeiden,dieentstehenkönnen,wenn dieEntgelthöheüberdieZeitschwanktundsomitnichtjedeindasWertguthabeneingebrachteStunde demgleichenEntgeltwertentspricht��ObesdazuabereinergenerellenPflichtbedarf,dasWertguthaben inGeldzuführen,istfraglich��Esmussnursichergestelltsein,dassjederzeiteinekorrekteUmrechnung vonZeitinGeldundumgekehrtmöglichist��
Bestehende Wertguthaben,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdesGesetzesalsZeitguthaben geführtwerden,müssenallerdingsnicht umgestellt werdenundkönnenweiterhinwahlweiseals Zeit-oderalsEntgeltkontogeführtwerden��§116ISGBIV��
WemdieRenditeausderAnlagezusteht–ArbeitgeberoderArbeitnehmer–istgesetzlichnicht ge- regelt��RichtigerweisemüssendieErträgederAnlageaberdemArbeitnehmerzustehen,denneshandelt sichbeidemWertguthabenumseindurchseineArbeitsleistungerbrachtesVermögen��Esistnichtzu begründen,warumderArbeitgebervonderAnlagedesVermögensdesArbeitnehmersprofitierensollte��
GeradedeshalbwäreaucheineRegelunggeboten,nachderBeschäftigteüberdieAnlagedesWertgut- habensmitentscheidenkönnenundihnenzumindesteineAnlagevariantemitNominalwertgarantieoder einemfestenGarantiezinsangebotenwird��WenndasWertguthabenzurFreistellungverwendetwird,
WieistdasWertguthabenzuführen?
müssendieZeitenzudemmitaktuellemEinkommenvergütetwerden,Lohnsteigerungensindalsozu berücksichtigen��DasAnlagerisikomussderArbeitgebertragen,schließlichprofitiertervondemzinslosen Kredit,denihmderArbeitnehmergewährt��
IV��InformationspflichtendesArbeitgeberszu WertguthabenundInsolvenzsicherung
DerArbeitgebermussdenArbeitnehmerinregelmäßigenAbständenüberdenStandunddenUmfang desWertguthabensinformieren(§7dIISGBIV),dennderArbeitnehmerhateinberechtigtesInteresse daran,AuskunftüberseinerspartesGuthabenzuerhalten��
Unverzüglich heißt nicht „demnächst“!
DerArbeitgebermussdenArbeitnehmer„unverzüglich“darüberinformieren,wennerdienotwen- digenMaßnahmenzurInsolvenzsicherunggetroffenhatunddieVereinbarungdesWertguthabens wirksamwerdenkann��DerZeitrahmenfürdieErfüllungderInformationspflichtdesArbeitgeberswird damitverkürzt,dennvorderGesetzesreformwurdevonihmlediglicheine„alsbaldige“Information desArbeitnehmersverlangt��NunmussderArbeitgeberseinerVerpflichtungohneschuldhaftesZögern (iSd§121IBGB)nachkommen,d��h��,ermussdenArbeitnehmerinformieren,sobaldundsoschnelles ihmobjektivmöglichist��
V��DieInsolvenzsicherung
DiewichtigstenNeuregelungenbefassensichmiteinerVerbesserung der Insolvenzsicherungfür Arbeitszeitkonten��SiedienenindoppelterSchutzrichtungsowohldenInteressenderArbeitnehmer,die voreinemVerlustihrerWertguthabenimFallderInsolvenzdesArbeitgebersgeschütztwerdensollen,als auchdemInteressedesStaates,denneingroßerTeilderWertguthabenbestehtausnochabzuführenden SteuernundSozialversicherungsbeiträgen,anderentatsächlicherZahlungderStaatnatürlicheinInteres- sehat��
DGB erreicht Verbesserungen
HierbeikonntederDGBsichineinigenKernpunktendurchsetzen:ZumeinenmitseinerForderungnach derAbsenkungderSchwelle,abderderInsolvenzschutzgreift,aufdenZeitpunkt,zudemdasWertgut- habendieHöhedereinfachen(stattderdreifachen)monatlichenBezugsgröße–dassindzurZeit2520 Euroindenaltenund2135EuroindenneuenBundesländern–übersteigt,zumanderenmitseinerKritik daran,dasseineSicherungspflichtursprünglicherstnacheinemAusgleichszeitraumvon27Monaten entstehensollte��DieseRegelungwurdeersatzlosgestrichen��
BEISPIEL
InderPraxiskanndasinetwa soaussehen:DerArbeitgeber schließteinenVertragmiteinem Treuhandunternehmen,das fortanfürdieVerwaltungund dieAnlagederGelderausden Wertguthabenzuständigist��
DafürwirdeinTreuhandkonto angelegt��DerArbeitgebermeldet demTreuhandunternehmen inregelmäßigenAbständen denStanddesWertguthabens, woraufhindasTreuhandunter- nehmenüberprüft,obdiebeider BankhinterlegtenSicherheiten ausreichen,umdasWertgutha- benabzusichern��DasErgebnis dieserÜberprüfungmeldetdas Treuhandunternehmendem Arbeitgeberundfordertihn gegebenenfallsauf,weitere GelderaufdasTreuhandkonto zuüberweisen��DasTreuhand- unternehmenübernimmtdie regelmäßigeInformationvon ArbeitgeberundArbeitnehmer überdenStandunddieEntwick- lungdesWertguthabens��ImFall einerInsolvenzsinddieWerte aufdenKontenundDepotsdes Treuhandunternehmensvordem ZugriffdurchdieGläubigerdes Arbeitgebersgeschützt��Praktisch allegroßenFinanzdienstleister bieteninzwischenentsprechende Produktean��
FürdieSicherung von Altersteilzeitkontengeht§ 8a AltTZG(Altersteilzeitgesetz)denRegelungen des§7eSGBIValsspeziellereRegelungvor��
DieInsolvenzsicherungmusszwischenArbeitgeberundArbeitnehmervereinbartwerden,dieHöhedes abzusicherndenBetragesmussderArbeitgeberdemArbeitnehmerjährlichmitteilen��DerArbeitgeber mussdemArbeitnehmerdieInsolvenzsicherungabernuraufdessenVerlangenhinnachweisen��Esgibt keinenKontrollmechanismus��
DiesbirgteinerheblichesGefahrenpotential,weilBeschäftigteinderRegeldenArbeitgebergeradenicht zumNachweisauffordernwerden��Eswäredeshalbnotwendig,einePrüfungbeiVertragsschlusseinzu- führen,z��B��durchdieSozialversicherungsträger,ohnederenZustimmungdieWertguthabenvereinbarung dannnichtwirksamzustandekommenkann��
1��SchutzgegenAnlage-undBörsenrisiko(§7dIIISGBIV)
GrundsätzlichgiltbeiderAnlagevonWertguthaben,dassnicht mehr als 20 Prozent in Aktien oder Aktienfondsangelegtwerdendürfen��DamitsolldasRisikogeringgehaltenwerden,durchspekulative AnlagenfinanzielleVerlustezuerleiden��DanebenstehtergänzenddiegenerellgeltendeGarantieklausel, dieeinenjederzeitigenRückflussdesgesamteneingezahltenWertesandenArbeitnehmersicherstelltund sodenBestanddesWertguthabensvorVerlustenschützt��
EsgibtallerdingszweiAusnahmen:
– wenndurchTarifvertragoderdurchBetriebsvereinbarungaufgrundeinesTarifvertragsvereinbart wird,dasseinhöhererAnteilanAktienoderAktienfondszulässigistoder
– wennalsVerwendungszweckfürdasWertguthabenvertraglicheineFreistellungunmittelbarvor EintrittindieAltersrentevereinbartwurde(§7cINr��2aSGBIV)��
DiezweiteAusnahmewirddamitbegründet,dassindiesenFälleneinelangfristigeAnlagemöglichist, diemiteinerhöherenAktienquoteinderRegelaucheinehöhereRenditemöglichmachenkann��
2��UmfangderInsolvenzsicherung–Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§7eISGBIV)
BeidergegenInsolvenzzusicherndenSummehandeltessichumdasWertguthabenalsBruttowert,also inklusivedesaufdasWertguthabenentfallendenGesamtsozialversicherungsbeitrags��
HINWEISE FÜR DIE PRAXIS WeilesbeiAbschlussderWert- guthabenvereinbarungkeine generellePrüfunggibt,obeine Insolvenzsicherungtatsächlich abgeschlossenwurdeoderob eineabgeschlosseneAbsicherung ausreichendist,liegtesinden HändendeseinzelnenArbeitneh- mers,aufseineRechtzupochen��
DeshalbsolltesichjederArbeit- nehmerschonbeiAbschlussder Wertguthabenvereinbarungauf jedenFallvomArbeitgeberdie Insolvenzsicherungschriftlich nachweisenlassen��Undvonsei- nemKündigungsrechtGebrauch machen,solltesichdieSicherung alsunzureichendherausstellen��
BeiderÜberprüfungkanndie HilfedesBetriebsratesundder zuständigenGewerkschaftin Anspruchgenommenwerden��
Denn:IstderArbeitgeber erstmalinsolvent,stehendie Chancenschlecht,dassfürdie angesparteArbeitszeitnochein Gegenwertvorhandenist��
BetriebsrätesolltendieArbeit- nehmerihresBetriebesaufdas Informationsrechtbezüglichder Insolvenzsicherunghinweisen��
NurdurchfrühzeitigeKontrolle lassensichWertverlusteauf Arbeitnehmerseitevermeiden��
3��ExterneFührungderWertguthaben(§7eIISGBIV)
Umzuverhindern,dassbeiderInsolvenzdesArbeitgebersderAnspruchdesArbeitnehmersausdem WertguthabeninderallgemeinenInsolvenzmasseaufgehtundderArbeitnehmerbestenfallseinen BruchteilseinesWertguthabensbeanspruchenkann,ordnetdieseVorschriftan,dassdieWertgut- haben grundsätzlich durch Dritte zu führensind,dieimFallederInsolvenzdesArbeitgebersfür dessenZahlungspflichteneinstehen��AlternativkönnenauchanderegeeigneteSicherungsformengewählt werden,z��B��könnenArbeitgeberdieWertguthabenihrerBeschäftigtenmiteinerVersicherunggegen Insolvenzschützenbzw��durchVerpfändungenoderBürgschaftenmitausreichenderSicherunggegen Kündigung��
Wichtigundsinnvollwärees,ergänzendbezüglichderAnlageformenderWertkontensicherzustellen, dassdenBeschäftigteneineMitentscheidungsbefugnisinBezugaufdieAnlagezukommt��
4��AusschlussunsichererMaßnahmen(§7eIIISGBIV)
Essollvonvornhereinsichergestelltsein,dassdiegewählteInsolvenzsicherungauchwirksamundtaug- lichist��DaherwerdenerkennbarungeeigneteMittelzurSicherung(bilanzielleRückstellungen,Einstands- pflichtenzwischenUnternehmeneinesKonzernswiez��B��Konzernbürgschaften)ausgeschlossen��
5��SchutzvorspätererAufhebungderInsolvenzsicherung(§7eVIIISGBIV)
DieBeendigung,KündigungoderAuflösungderInsolvenzsicherungistnurdannzulässig,wenngleich- zeitigeineneue,mindestensgleichwertigeInsolvenzsicherungvereinbartwird��Dadurchsollverhindert werden,dassderArbeitgeberzwaranfangsVorkehrungenzurInsolvenzsicherungtrifft,diesespäteraber wiederabschafft��DieseRegelungistsinnvollundsachgerecht��
VI��MaßnahmenbeifehlenderInsolvenzsicherung
1��KündigungsrechtbeiunzureichenderInsolvenzsicherung(§7eVSGBIV)
ErfülltderArbeitgebertrotzschriftlicherAufforderungdurchdenArbeitnehmernichtseineInsolvenzsiche- rungsverpflichtung,sokannderArbeitnehmerdieWertguthabenvereinbarungmitsofortigerWirkung kündigen,wennderArbeitgebernichtbinnenzweiMonatennachderAufforderungseineVerpflichtung erfüllt��DasWertguthabenwirddannaufgelöst(nach§23IISGBIV)��
2��SchadensersatzanspruchdesArbeitnehmers(§7eVIISGBVII)
WenndasWertguthabendesArbeitnehmersanWertverliertoderkomplettuntergeht,weilderArbeit- geberkeine ausreichenden Insolvenzsicherungsmaßnahmengetroffenhat,dannhafteterdem ArbeitnehmerfürdendarausentstandenenSchaden��DabeimussderArbeitgeberbeweisen,dasser nichtverantwortlichfürdenEintrittdesSchadensist��
DerAnspruchaufSchadensersatzwegenmangelnderInsolvenzsicherungwirddamitzumerstenMal gesetzlichnormiert��BisherwurdevonderRechtsprechungineinigenFälleneindeliktischerAnspruch bejaht,allerdingsnurbeivorsätzlicherFalschinformationdurchdenGeschäftsführer(BAG13��02��2007,9 AZR207/06)��
Schadensersatz in der Insolvenz – ein stumpfes Schwert
DieserAnspruchdesArbeitnehmersunddieBeweislastumkehrzuseinenGunstensindzwargrundsätzlich zubegrüßen,dochistzubefürchten,dassbeidesinderPraxisnichtbesonderswirkungsvollist��Dennder AnspruchdesArbeitnehmersentstehtinderRegelerstbeieingetretenerInsolvenzdesArbeitgebers,denn vorherwirddiemangelndeoderfehlendeAbsicherungkaumoffenbar��ZudiesemZeitpunktistfraglich, obeinvomGrundeherbestehenderSchadensersatzanspruchüberhauptnochdurchgesetztwerdenkann –eristnureinweitererAnspruchausderInsolvenzmasse��Esistdahersehrunwahrscheinlich,dassder ArbeitnehmerdenBetragseinesWertguthabensinvollerHöhealsSchadensersatzdurchsetztenkann –imschlimmstenFallgehterkomplettleeraus��
EinDurchgriffaufdieeventuellvorhandenenpersönlichhaftendenGesellschafteristnichtnormiert��Auch würdedieserwohloftinsLeeregehen,dennnebendieInsolvenzdesBetriebstrittinvielenFällenauch diePrivatinsolvenzdesGeschäftsführers(zumindestbeikleinenundmittlerenBetrieben)��
3��UnwirksamkeitserklärungderInsolvenzsicherungdurchDRVB (§7eVISGBIV)
DieDeutscheRentenversicherungBundkannvomArbeitgeberdiesofortigeZahlungdesGesamtsozialver- sicherungsbeitragsverlangen,wennsiebeieinerÜberprüfungfeststellt,dass
– fürdasWertguthabenkeineInsolvenzsicherungeingerichtetwurde – diegewähltenSicherungsmittelungeeignetsind(iSd§7eIIISGBIV)
– dieSicherungsmitteldenUmfangdesWertguthabensummehrals30Prozentunterschreitenoder – dieSicherungsmittelnichtdenimWertguthabenenthaltenenGesamtsozialversicherungsbeitrag
umfassen,
undderArbeitgebernichtinnerhalbvonzweiMonatennachderFeststellungseinerVerpflichtungzur AbsicherungdesWertguthabensnachkommt��ErfülltderArbeitgeberseinePflichtnicht,danngiltdie Vereinbarung des WertguthabensalsvonAnfanganunwirksamunddasWertguthabenist aufzulösen.
Art der Kontrolle sogar Anreiz zu Unterversicherung?
DieseKontrolleistallerdingsvölligunzureichend,denneineAbsicherunggilterstdannalsnichtausrei- chend,wennsiewenigerals70ProzentdesGesamtbetragsentspricht��DieRegelunglädtgeradezudazu ein,nichtdenvollenWertdesWertguthabensgegenInsolvenzzusichern��
AuchistesbeieinerdrohendenInsolvenzdesArbeitgebersfraglich,obdieRechtsfolgeneinesVerstoßes –dieAuflösungdesWertguthabensunddiesofortigeFälligkeitderArbeitsentgelts–wirklichnochzu einerZahlungderAnsprücheführt��
VII��WechseldesArbeitsplatzes–Wasgeschieht mitdemWertguthaben?
MitderEinführungdes§7fSGBIVwirdnunerstmalsdieMöglichkeitgeschaffen,dasWertguthaben auchbeieinemWechseldesArbeitsplatzesmitzunehmenundesnichtalsStörfallauflösenzumüssen��
DasVerlangennachderÜbertragungdesWertguthabensmussderArbeitnehmerschriftlichanseinen altenArbeitgeberrichten��
FürdieÜbertragunggibteszwei Möglichkeiten,entweder
– derneueArbeitgeberstimmteinerÜbertragungzuunddasWertguthabenwirdaufihnübertragen oder
– eserfolgteineÜbertragungandieDeutscheRentenversicherungBund��
BeideMöglichkeitenstellensicher,dassesnichtinjedemFallderBeendigungdesBeschäftigungsverhält- nisseszueinemStörfallkommtunddasWertguthabenaufgelöstwird��
1��VoraussetzungenundFolgenderÜbertragungandieDRVB
DieÜbertragungandieDeutscheRentenversicherungBundistdenkbar,wennderneueArbeitgeberdie ÜbernahmedesWertguthabensverweigertoderwennderBeschäftigtenachEndederBeschäftigungsich entwederselbständigmachtodererwerbsloswird��EskönnenallerdingsnurArbeitszeitkontenübertra- genwerden,derenWertinklusiveGesamtsozialversicherungsbeitragdasSechsfachedermonatlichen Bezugsgrößeübersteigt–2008entsprichtdaseinemBetraginHöhevon14��900Euro(West)und12��600 Euro(Ost)��
Übertragung an DRVB – Ein Privileg für Besserverdienende
ObwohldamitdieimRegierungsentwurfvorgesehenenWertgrenzenschonhalbiertwurden,bleibtder praktischeNutzenweiterhingering��
AngesichtsderTatsache,dassfürNormalverdieneretwaeinFreistellungsanspruchvoneinemhalbenJahr aufdemWertguthabenerarbeitetwerdenmuss,kannvoneinernotwendigenAbgrenzungzuKleinstgut- BEISPIEL AUS DER PRAXIS
UmdengefordertenWertzu erreichen,müssteeinArbeitneh- merindenwestlichenBundes- ländernbeieinemStundenlohn von20EurodreieinhalbJahre
haben,derenÜbertragungzueinemzugroßenVerwaltungsaufwandführenwürde,wieinderGesetzes- begründungangeführt,sichernichtdieRedesein��
DieÜbertragungaufdieDeutscheRentenversicherungBundistdamitnurmöglichfürBesserverdiener oderbeieinemlangebestehendenBeschäftigungsverhältnis��
Folgen der Übertragung
DieArbeitgeberpflichten(Informationspflicht,PflichtzurInsolvenzsicherung)gehenmitdemÜbergang desWertguthabensaufdenneuenArbeitgeberbzw��aufdieDeutscheRentenversicherungBundüber(§
7fIS��2SGBIV)��AuchmussdieDeutscheRentenversicherungBundbeiAuszahlungandenBeschäftigten denGesamtsozialversicherungsbeitragabführen(§28eS��1SGBIV)��
IstdasWertguthabenandieDeutscheRentenversicherungBundübertragenworden,dannregeltder
§7fIISGBIV,wieundzuwelchenZweckenGeldausdemWertguthabenentnommenwerdenkann��
ErforderlichistdafürzunächstdasBesteheneinesgesetzlichenodervertraglichvereinbartenFreistellungs- anspruchs(iSd��§7cSGBIV)��AußerhalbeinesArbeitsverhältnisseskanndieEntnahmefüreineFreistel- lungnach§7cINr��2aSGBIV,alsofürZeiträumevordemBezugeinerAltersrente,beantragtwerden��
DieSumme,diedemWertguthabenentnommenwerdensoll,darfinihrerHöhenicht unangemessen vonderSummeabweichen,diederBeschäftigteindenletztenzwölfKalendermonatenseinerBeschäf- tigungalsArbeitsentgeltbezogenhat��DieEntnahmemussmindestenseinenMonatvorderAuszahlung angekündigtundschriftlichbeantragtwerden��DadurchsolleinerechtzeitigeAuszahlungsichergestellt werden��
2��DieVerwaltungderWertguthabendurchdie DeutscheRentenversicherungBund
DieDeutscheRentenversicherungBundübernimmtdieVerwaltungderWertguthabenalsTreuhänder undalseineihrnach§30ISGBIVübertragene Aufgabe��SiemussdieGelderausdenWertguthaben getrenntvonihremübrigenVermögenverwaltenundsienachMaßgabederVermögensanlagevor- schriftenanlegen��
DieVerwaltungs- und Verfahrenskosten,diederDeutschenRentenversicherungBundfürdieVer- waltungderWertguthabenentstehen,sindvon dem Wertguthaben abzuziehen��Dazugehörenauch dieKosten,diedurchdieEinführungentstehen��AufdenVerwaltungskostenanteilmussdieDeutsche RentenversicherungBundinderjährlichenMitteilungandenBeschäftigten(nach§7dIISGVIV)geson- derthinweisen��
langjedeWochevierStunden inseinWertguthabeneinbrin- gen,bevoreineÜbertragungan dieDeutscheRentenversiche- rungBundmöglichwäre��Ein Arbeitnehmerderfürlediglich 7,50EuroproStundeverdient, bräuchtebeiebenfalls4Stunden AnsparungproWocheschon etwaneuneinhalbJahre,bevor dieerforderlicheSummeanges- partist��
3��KeineRückübertragungderWertguthaben
DasWertguthabenkann,wennesersteinmalaufdieDeutscheRentenversicherungBundübertragen wordenist,nichtmehrzurückübertragenwerden��DieseEinschränkungenwurdeneingeführt,umeine allzuhoheBelastungfürdieDeutscheRentenversicherungBundzuvermeiden��
DiesergenerelleAusschlussderRückübertragungistproblematisch��DerArbeitnehmerwirddadurchin seinemwirtschaftlichenSpielraumundseinerVerfügungsmöglichkeitüberdasvonihmerarbeiteteVer- mögenerheblicheingeschränkt��Eswäresinnvoller,dieRückübertragungdurchdieEinführungbesonde- rerKriterienlediglicheinzuschränken,abernichtvölligauszuschließen��
4��AuflösungderWertguthabenbeider DeutschenRentenversicherungBund
DieandieDeutscheRentenversicherungBundübertragenenWertguthabensindaufzulösenbei – BezugeinerRentewegenverminderterErwerbsfähigkeitoder
– BezugeinerRentewegenAltersoder – ToddesBeschäftigten��
WenneineRenteinAnspruchgenommenwird,dannwerdenausdemWertguthabenzusätzlicheEntgelt- punkteermittelt,sodasssichdieRenteentsprechenderhöht(§66INr��7SGBVI)��BeieinerRentewegen verminderterErwerbsfähigkeitkannderehemalsBeschäftigtederAuflösungseinesWertguthabenswider- sprechen��
VIII��KeinebeitragsfreieÜberführunginbetriebliche Altersversorgung
Bisherwaresmöglich,WertguthabenbeieinemStörfallbeitragsfreiindiebetrieblicheAltersversorgung (bAV)zuüberführen��DieseMöglichkeitentfälltmitderNeuregelung��DenninvielenFällenwurdeninder Praxis,entgegenderIntentiondesGesetzgebers,WertguthabenalleinzumZweckderspäterenÜberfüh- rungindiebAVgeführt��UrsprünglichwardieseMöglichkeitabernuralsAuffanglösungfürangesparte Wertguthabengedacht,dienichtmehrfürdieFreistellungverwendetwerdenkonnten��AusdieserAus- nahmewurdeeinstarkumworbenesundvielgenutztesModell,sodassderSozialversicherungBeiträge inerheblicherHöheverlorengingen��
DurchdiegesetzlicheNeuregelungsolldieserPraxiseinRiegelvorgeschobenunddieseUmgehungs- möglichkeitabgeschafftwerden��DennaußerdemverbessertenInsolvenzschutzstehtimGesetzgerade derGedankeimVordergrund,dassWertguthabenzumZweckderspäterenFreistellung,z��B��fürPflege, KinderbetreuungoderWeiterbildung,angelegtundverwendetwerdensollen��BetrieblicheAltersversor- gungundWertguthabensollenstriktgetrenntbleiben��
DieseNeuregelungbetrifftallerdingsnurneueWertguthabenvereinbarungen��FürbestehendeWertgutha- benvereinbarungenistdieMöglichkeiteinerbeitragsfreienÜbertragungindiebAVweiterhinmöglich��
IX��ÜbergangsregelungenfürbestehendeWertguthaben
WiebereitsbestehendeWertguthabensvereinbarungenzubehandelnsind,regelt§116SGBIV��Grund- sätzlichwerdenWertguthabenalsEntgeltguthabengeführt(§7dISGBIV)��Arbeitgeber,dieihreWert- guthabenbislangalsZeitguthabengeführthaben,müssenihreGuthabenskontennicht umstellen (s��o��)��AuchWertguthabenvereinbarungen,deneneinanderer Verwendungszweckzugrundeliegtals in§7cISGBIVvorgesehen,könnenbiszuihrerBeendigungunverändert weitergeführt werden��
FürWertguthaben,dievor InkrafttretendesGesetzesohnediejetztnötigeInsolvenzsicherung angelegtwordensind,greiftnichtsofortdasKündigungsrechtdesBeschäftigtenbzw��dieUnwirksam- keitsfolge(§7eV,VISGBIV)��EsgilteinesechsmonatigeÜbergangsfristabInkrafttretendesGesetzes –erstdanachkönnenbeibereitsvorherbestehendenWertguthabensvereinbarungendieRechtsfolgender fehlendenInsolvenzsicherungeintreten��
X��BerichtspflichtderBundesregierung
DieBundesregierungmussbiszum31��März2012überdieAuswirkungendesGesetzeszurVerbesserung vonRahmenbedingungenfürdieAbsicherungflexiblerArbeitszeitregelungenberichten(§7gSGBIV)��
Diesheißtesmussbisdahingeprüftwerden,obtatsächlichnurWertguthabenwirksamgegenInsolvenz gesichertwordensind��
FolgendeFragenmüssenbisdahingeprüftwerden:WievieleWertguthabenwurdenandieDeutsche RentenversicherungBundübertragenundwiehochsinddieKostendafür?WievieleWertguthabenund sonstigeArbeitszeitguthabenwurdenwegenderInsolvenzdesArbeitgebersaufgelöst?
AusgehendvondengewonnenenErkenntnissensolldieBundesregierungVorschlägefürdieWeiterent- wicklungderInsolvenzsicherungerarbeiten��
DasneueSGBIVimÜberblick–dierelevantenRegelungen
Neuregelungenschwarzgedruckt,bzw��inlinkerSpaltevermerkt
§7–Beschäftigung
(1)BeschäftigungistdienichtselbständigeArbeit,insbesondereineinemArbeitsverhältnis��Anhaltspunkte füreineBeschäftigungsindeineTätigkeitnachWeisungenundeineEingliederungindieArbeitsorganisa- tiondesWeisungsgebers��
(1a)EineBeschäftigungbestehtauchinZeitenderFreistellungvonderArbeitsleistungvonmehrals einemMonat,wenn
1��währendderFreistellungArbeitsentgeltauseinemWertguthabennach§7bfälligistund
2��dasmonatlichfälligeArbeitsentgeltinderZeitderFreistellungnichtunangemessenvondemfürdie vorausgegangenenzwölfKalendermonateabweicht,indenenArbeitsentgeltbezogenwurde��
BeginnteinBeschäftigungsverhältnismiteinerZeitderFreistellung,giltSatz1Nr��2mitderMaßgabe, dassdasmonatlichfälligeArbeitsentgeltinderZeitderFreistellungnichtunangemessenvondemfür dieZeitderArbeitsleistungabweichendarf,mitderdasArbeitsentgeltspätererzieltwerdensoll��Eine BeschäftigunggegenArbeitsentgeltbestehtwährendderZeitderFreistellungauch,wenndieArbeits- leistung,mitderdasArbeitsentgeltspätererzieltwerdensoll,wegeneinerimZeitpunktderVereinba- rungnichtvorhersehbarenvorzeitigenBeendigungdesBeschäftigungsverhältnissesnichtmehrerbracht werdenkann��DieVertragsparteienkönnenbeimAbschlussderVereinbarungnurfürdenFall,dass WertguthabenwegenderBeendigungderBeschäftigungaufGrundverminderterErwerbsfähigkeit,des ErreichenseinerAltersgrenze,zudereineRentewegenAltersbeanspruchtwerdenkann,oderdesTodes desBeschäftigtennichtmehrfürZeiteneinerFreistellungvonderArbeitsleistungverwendetwerdenkön- nen,einenanderenVerwendungszweckvereinbaren��DieSätze1bis4geltennichtfürBeschäftigte,auf dieWertguthabenübertragenwerden��BiszurHerstellungeinheitlicherEinkommensverhältnisseimInland werdenWertguthaben,diedurchArbeitsleistungimBeitrittsgebieterzieltwerden,getrennterfasst;sind fürdieBeitrags-oderLeistungsberechnungimBeitrittsgebietundimübrigenBundesgebietunterschied- licheWertevorgeschrieben,sinddieWertemaßgebend,diefürdenTeildesInlandesgelten,indemdas Wertguthabenerzieltwordenist��
(1b)DieMöglichkeiteinesArbeitnehmerszurVereinbarungflexiblerArbeitszeitengiltnichtalseinedie KündigungdesArbeitsverhältnissesdurchdenArbeitgeberbegründendeTatsacheimSinnedes§1Abs��
2Satz1desKündigungsschutzgesetzes��
(2)AlsBeschäftigunggiltauchderErwerbberuflicherKenntnisse,FertigkeitenoderErfahrungenim RahmenbetrieblicherBerufsbildung��
C��GeänderteNormen
400-Euro-Grenzegestrichen
400-Euro-Grenzegestrichen
(3)EineBeschäftigunggegenArbeitsentgeltgiltalsfortbestehend,solangedasBeschäftigungsverhältnis ohneAnspruchaufArbeitsentgeltfortdauert,jedochnichtlängeralseinenMonat��EineBeschäftigung giltauchalsfortbestehend,wennArbeitsentgeltauseinemderDeutschenRentenversicherungBund übertragenenWertguthabenbezogenwird��Satz1giltnicht,wennKrankengeld,Krankentagegeld, Verletztengeld,Versorgungskrankengeld,ÜbergangsgeldoderMutterschaftsgeldodernachgesetzlichen VorschriftenErziehungsgeldoderElterngeldbezogenoderElternzeitinAnspruchgenommenoderWehr- dienstoderZivildienstgeleistetwird��Satz1giltauchnichtfürdieInanspruchnahmevonPflegezeitim Sinnedes§3desPflegezeitgesetzes��
(4)FürPersonen,diefüreineselbständigeTätigkeiteinenZuschussnach§421ldesDrittenBuchesbean- tragen,wirdwiderlegbarvermutet,dasssieindieserTätigkeitalsSelbständigetätigsind��FürdieDauer desBezugsdiesesZuschussesgeltendiesePersonenalsselbständigTätige��
§7b–Wertguthabenvereinbarungen
EineWertguthabenvereinbarungliegtvor,wenn
1��derAufbaudesWertguthabensaufGrundeinerschriftlichenVereinbarungerfolgt,
2��dieseVereinbarungnichtdasZielderflexiblenGestaltungderwerktäglichenoderwöchentlichen ArbeitszeitoderdenAusgleichbetrieblicherProduktions-undArbeitszeitzyklenverfolgt,
3��ArbeitsentgeltindasWertguthabeneingebrachtwird,umesfürZeitenderFreistellungvonderAr- beitsleistungoderderVerringerungdervertraglichvereinbartenArbeitszeitzuentnehmen,
4��dasausdemWertguthabenfälligeArbeitsentgeltmiteinervorodernachderFreistellungvonder ArbeitsleistungoderderVerringerungdervertraglichvereinbartenArbeitszeiterbrachtenArbeitsleistung erzieltwirdund
5��dasfälligeArbeitsentgeltinsgesamt400Euromonatlichübersteigt,esseidenn,dieBeschäftigung wurdevorderFreistellungalsgeringfügigeBeschäftigungausgeübt��
§7c–VerwendungvonWertguthaben
(1)DasWertguthabenaufGrundeinerVereinbarungnach§7bkanninAnspruchgenommenwerden 1��fürgesetzlichgeregeltevollständigeoderteilweiseFreistellungenvonderArbeitsleistungodergesetz- lichgeregelteVerringerungenderArbeitszeit,insbesonderefürZeiten,
Änderung
neueingefügt
neueingefügt
a)indenenderBeschäftigtenach§3desPflegezeitgesetzesvom28��Mai2008(BGBl��IS��874,896) inderjeweilsgeltendenFassungeinenpflegebedürftigennahenAngehörigeninhäuslicherUmgebung pflegt,
b)indenenderBeschäftigtenach§15desBundeselterngeld-undElternzeitgesetzeseinKindselbst betreutunderzieht,
c)fürdiederBeschäftigteeineVerringerungseinervertraglichvereinbartenArbeitszeitnach§8des Teilzeit-undBefristungsgesetzesverlangenkann;§8desTeilzeit-undBefristungsgesetzesgiltmitder Maßgabe,dassdieVerringerungderArbeitszeitaufdieDauerderEntnahmeausdemWertguthaben befristetwerdenkann,
2��fürvertraglichvereinbartevollständigeoderteilweiseFreistellungenvonderArbeitsleistungoder vertraglichvereinbarteVerringerungenderArbeitszeit,insbesonderefürZeiten,
a)dieunmittelbarvordemZeitpunktliegen,zudemderBeschäftigteeineRentewegenAltersnachdem SechstenBuchbeziehtoderbeziehenkönnteoder
b)indenenderBeschäftigteanberuflichenQualifizierungsmaßnahmenteilnimmt��
(2)DieVertragsparteienkönnendieZwecke,fürdiedasWertguthabeninAnspruchgenommenwerden kann,inderVereinbarungnach§7babweichendvonAbsatz1aufbestimmteZweckebeschränken��
§7d–FührungundVerwaltungvonWertguthaben
(1)WertguthabensindalsArbeitsentgeltguthabeneinschließlichdesdaraufentfallendenArbeitgeber- anteilsamGesamtsozialversicherungsbeitragzuführen��DieArbeitszeitguthabensindinArbeitsentgelt umzurechnen��
(2)ArbeitgeberhabenBeschäftigtemindestenseinmaljährlichinTextformüberdieHöheihresimWert- guthabenenthaltenenArbeitsentgeltguthabenszuunterrichten��
(3)FürdieAnlagevonWertguthabengeltendieVorschriftenüberdieAnlagederMittelvonVersiche- rungsträgernnachdemViertenTiteldesViertenAbschnittsentsprechend,mitderMaßgabe,dasseine AnlageinAktienoderAktienfondsbiszueinerHöhevon20ProzentzulässigundeinRückflusszum ZeitpunktderInanspruchnahmedesWertguthabensmindestensinderHöhedesangelegtenBetrages gewährleistetist��EinhöhererAnlageanteilinAktienoderAktienfondsistzulässig,wenn
neueingefügt
1��diesineinemTarifvertragoderaufGrundeinesTarifvertragesineinerBetriebsvereinbarungvereinbart istoder2��dasWertguthabennachderWertguthabenvereinbarungausschließlichfürFreistellungennach
§7cAbs��1Nr��2BuchstabeainAnspruchgenommenwerdenkann��
§7e–Insolvenzschutz
(1)DieVertragsparteientreffenimRahmenihrerVereinbarungnach§7bdurchdenArbeitgeberzu erfüllendeVorkehrungen,umdasWertguthabeneinschließlichdesdarinenthaltenenGesamtsozialversi- cherungsbeitragesgegendasRisikoderInsolvenzdesArbeitgebersvollständigabzusichern,soweit 1��einAnspruchaufInsolvenzgeldnichtbestehtundwenn
2��dasWertguthabendesBeschäftigteneinschließlichdesdarinenthaltenenGesamtsozialversicherungs- beitrageseinenBetraginHöhedermonatlichenBezugsgrößeübersteigt��
IneinemTarifvertragoderaufGrundeinesTarifvertragesineinerBetriebsvereinbarungkanneinvonSatz 1Nr��2abweichenderBetragvereinbartwerden��
(2)ZurErfüllungderVerpflichtungnachAbsatz1sindWertguthabenunterAusschlussderRückführung durcheinenDrittenzuführen,derimFallderInsolvenzdesArbeitgebersfürdieErfüllungderAnsprüche ausdemWertguthabenfürdenArbeitgebereinsteht,insbesondereineinemTreuhandverhältnis,dasdie unmittelbareÜbertragungdesWertguthabensindasVermögendesDrittenunddieAnlagedesWertgut- habensaufeinemoffenenTreuhandkontooderinanderergeeigneterWeisesicherstellt��DieVertragspar- teienkönneninderVereinbarungnach§7beinanderes,einemTreuhandverhältnisimSinnedesSatzes1 gleichwertigesSicherungsmittelvereinbaren,insbesondereeinVersicherungsmodellodereinschuldrecht- lichesVerpfändungs-oderBürgschaftsmodellmitausreichenderSicherunggegenKündigung��
(3)KeinegeeignetenVorkehrungensindbilanzielleRückstellungensowiezwischenKonzernunternehmen (§18desAktiengesetzes)begründeteEinstandspflichten,insbesondereBürgschaften,Patronatserklä- rungenoderSchuldbeitritte��
(4)DerArbeitgeberhatdenBeschäftigtenunverzüglichüberdieVorkehrungenzumInsolvenzschutz ingeeigneterWeiseschriftlichzuunterrichten,wenndasWertguthabendieinAbsatz1Satz1Nr��2 genanntenVoraussetzungenerfüllt��
(5)HatderBeschäftigtedenArbeitgeberschriftlichaufgefordert,seinenVerpflichtungennachden Absätzen1bis3nachzukommenundweistderArbeitgeberdemBeschäftigtennichtinnerhalbvonzwei MonatennachderAufforderungdieErfüllungseinerVerpflichtungzurInsolvenzsicherungdesWertgut- habensnach,kannderBeschäftigtedieVereinbarungnach§7bmitsofortigerWirkungkündigen;das WertguthabenistnachMaßgabedes§23bAbs��2aufzulösen��
Insolvenzschutzregelungen vorherin§7bSGBIV
Änderung
Vorher:Dreifachesdermonat- lichenBezugsgröße
Ausgleichszeitraumvon27 Monatengestrichen neueingefügt
neueingefügt
Änderung,vorher:alsbald
neueingefügt
(6)StelltderTrägerderRentenversicherungbeiderPrüfungdesArbeitgebersnach§28pfest,dass 1��füreinWertguthabenkeineInsolvenzschutzregelunggetroffenwordenist,
2��diegewähltenSicherungsmittelnichtgeeignetsindimSinnedesAbsatzes3,
3��dieSicherungsmittelinihremUmfangdasWertguthabenummehrals30Prozentunterschreitenoder 4��dieSicherungsmitteldenimWertguthabenenthaltenenGesamtsozialversicherungsbeitragnicht umfassen,weisterindemVerwaltungsaktnach§28pAbs��1Satz5denindemWertguthabenenthal- tenenundvomArbeitgeberzuzahlendenGesamtsozialversicherungsbeitragaus��WeistderArbeitgeber demTrägerderRentenversicherunginnerhalbvonzweiMonatennachderFeststellungnachSatz1nach, dasserseinerVerpflichtungnachAbsatz1nachgekommenist,entfälltdieVerpflichtungzursofortigen ZahlungdesGesamtsozialversicherungsbeitrages��HatderArbeitgeberdenNachweisnachSatz2nicht innerhalbderdortvorgesehenenFristerbracht,istdieVereinbarungnach§7balsvonAnfanganunwirk- samanzusehen;dasWertguthabenistaufzulösen��
(7)KommteswegeneinesnichtgeeignetenodernichtausreichendenInsolvenzschutzeszueinerVerrin- gerungodereinemVerlustdesWertguthabens,haftetderArbeitgeberfürdenentstandenenSchaden��Ist derArbeitgebereinejuristischePersonodereineGesellschaftohneRechtspersönlichkeit,haftenauchdie organschaftlichenVertretergesamtschuldnerischfürdenSchaden��DerArbeitgeberodereinorganschaft- licherVertreterhaftennicht,wennsiedenSchadennichtzuvertretenhaben��
(8)EineBeendigung,AuflösungoderKündigungderVorkehrungenzumInsolvenzschutzvorderbestim- mungsgemäßenAuflösungdesWertguthabensistunzulässig,esseidenn,dieVorkehrungenwerdenmit ZustimmungdesBeschäftigtendurcheinenmindestensgleichwertigenInsolvenzschutzabgelöst��
(9)DieAbsätze1bis8findenkeineAnwendunggegenüberdemBund,denLändern,Gemeinden, Körperschaften,StiftungenundAnstaltendesöffentlichenRechts,überderenVermögendieEröffnung desInsolvenzverfahrensnichtzulässigist,sowiesolchenjuristischenPersonendesöffentlichenRechts,bei denenderBund,einLandodereineGemeindekraftGesetzesdieZahlungsfähigkeitsichert��
§7f–ÜbertragungvonWertguthaben
[bis 30.06.2009]
BeiBeendigungderBeschäftigungkannderBeschäftigtedurchschriftlicheErklärunggegenüberdembis- herigenArbeitgeberverlangen,dassdasWertguthabennach§7baufdenneuenArbeitgeberübertragen wird,wenndiesermitdemBeschäftigteneineWertguthabenvereinbarungnach§7babgeschlossenund derÜbertragungzugestimmthat��
neueingefügt
neueingefügt
neueingefügt
Änderung
neueingefügt
[ab 01.07.2009]
(1)BeiBeendigungderBeschäftigungkannderBeschäftigtedurchschriftlicheErklärunggegenüberdem bisherigenArbeitgeberverlangen,dassdasWertguthabennach§7b
1��aufdenneuenArbeitgeberübertragenwird,wenndiesermitdemBeschäftigteneineWertguthaben- vereinbarungnach§7babgeschlossenundderÜbertragungzugestimmthat,
2��aufdieDeutscheRentenversicherungBundübertragenwird,wenndasWertguthabeneinschließlich desGesamtsozialversicherungsbeitrageseinenBetraginHöhedesSechsfachendermonatlichenBezugs- größeübersteigt;dieRückübertragungistausgeschlossen��
NachderÜbertragungsinddiemitdemWertguthabenverbundenenArbeitgeberpflichtenvomneuen ArbeitgeberodervonderDeutschenRentenversicherungBundzuerfüllen��
(2)ImFallderÜbertragungaufdieDeutscheRentenversicherungBundkannderBeschäftigtedasWert- guthabenfürZeitenderFreistellungvonderArbeitsleistungundZeitenderVerringerungdervertraglich vereinbartenArbeitszeitnach§7cAbs��1sowieauchaußerhalbeinesArbeitsverhältnissesfürdiein§7c Abs��1Nr��2BuchstabeagenanntenZeiteninAnspruchnehmen��DerAntragistspätestenseinenMonat vorderbegehrtenFreistellungschriftlichbeiderDeutschenRentenversicherungBundzustellen;indem Antragistauchanzugeben,inwelcherHöheArbeitsentgeltausdemWertguthabenentnommenwerden soll;dabeiist§7Abs��1aSatz1Nr��2zuberücksichtigen��
(3)DieDeutscheRentenversicherungBundverwaltetdieihrübertragenenWertguthabeneinschließlich desdarinenthaltenenGesamtsozialversicherungsbeitragesalsihrübertrageneAufgabebiszuderenend- gültigerAuflösunggetrenntvonihremsonstigenVermögentreuhänderisch��DieWertguthabensindnach denVorschriftenüberdieAnlagederMittelvonVersicherungsträgernnachdemViertenTiteldesVierten Abschnittsanzulegen��DiederDeutschenRentenversicherungBunddurchdieÜbertragung,Verwaltung undVerwendungvonWertguthabenentstehendenKostensindvollständigvomWertguthabeninAbzug zubringenundinderMitteilungandenBeschäftigtennach§7dAbs��2gesondertauszuweisen��
§7g–BerichtderBundesregierung
[ab 01.07.2009 bis 31.12.2012]
DieBundesregierungberichtetdengesetzgebendenKörperschaftenbiszum31��März2012überdie AuswirkungendesGesetzeszurVerbesserungderRahmenbedingungenfürdieAbsicherungflexibler ArbeitszeitregelungenundzurÄnderungandererGesetzevom21��Dezember2008(BGBl��IS��2940),ins- besondereüberdieEntwicklungderInanspruchnahmeundNutzungderWertguthaben,denUmfangund dieKostenderandieDeutscheRentenversicherungBundübertragenenWertguthabenundderwegen InsolvenzdesArbeitgebersersatzlosaufgelöstenWertguthabenundsonstigenArbeitszeitguthaben,und machtgegebenenfallsVorschlägefüreineWeiterentwicklungdesInsolvenzschutzes��
neueingefügt
§22–EntstehenderBeitragsansprüche,Zusammentreffen mehrererVersicherungsverhältnisse
(1)DieBeitragsansprüchederVersicherungsträgerentstehen,sobaldihreimGesetzoderaufGrund einesGesetzesbestimmtenVoraussetzungenvorliegen��BeieinmaliggezahltemArbeitsentgeltsowiebei Arbeitsentgelt,dasausArbeitszeitguthabenabgeleitetenEntgeltguthabenerrechnetwird,entstehendie Beitragsansprüche,sobalddiesesausgezahltwordenist��Satz2giltnicht,soweitdaseinmaliggezahlte ArbeitsentgeltnurwegeneinesInsolvenzereignissesimSinnedes§183desDrittenBuchesvomArbeit- gebernichtausgezahltwordenistoderdieBeiträgefürausArbeitszeitguthabenabgeleiteteEntgeltgut- habenschonauslaufendemArbeitsentgeltgezahltwurden��
(2)TreffenbeitragspflichtigeEinnahmenausmehrerenVersicherungsverhältnissenzusammenund übersteigensiediefürdasjeweiligeVersicherungsverhältnismaßgeblicheBeitragsbemessungsgrenze, sovermindernsiesichzumZweckederBeitragsberechnungnachdemVerhältnisihrerHöhesozueinan- der,dasssiezusammenhöchstensdieBeitragsbemessungsgrenzeerreichen��Fürdieknappschaftliche RentenversicherungunddieallgemeineRentenversicherungsinddieBerechnungennachSatz1getrennt durchzuführen��
§23b–BeitragspflichtigeEinnahmenbeiflexiblenArbeitszeitregelungen
(1)BeiVereinbarungennach§7bistfürZeitendertatsächlichenArbeitsleistungundfürZeitender InanspruchnahmedesWertguthabensnach§7cdasindemjeweiligenZeitraumfälligeArbeitsentgeltals ArbeitsentgeltimSinnedes§23Abs��1maßgebend��ImFalledes§23aAbs��3und4giltdasindem jeweilsmaßgebendenZeitraumerzielteArbeitsentgeltbiszueinemBetraginHöhederBeitragsbemes- sungsgrenzealsbishergezahltesbeitragspflichtigesArbeitsentgelt;inZeiteneinerFreistellungvonder ArbeitsleistungtrittandieStelledeserzieltenArbeitsentgeltsdasfälligeArbeitsentgelt��
(2)SoweitdasWertguthabennichtgemäߧ7cverwendetwird,insbesondere
1��nichtlaufendfüreineZeitderFreistellungvonderArbeitsleistungoderderVerringerungdervertraglich vereinbartenArbeitszeitinAnspruchgenommenwirdoder
2��nichtmehrfürsolcheZeitengezahltwerdenkann,dadasBeschäftigungsverhältnisvorzeitigbeendet wurde,
istalsArbeitsentgeltimSinnedes§23Abs��1ohneBerücksichtigungeinerBeitragsbemessungsgrenze dieSummederArbeitsentgeltemaßgebend,diezumZeitpunktdertatsächlichenArbeitsleistungohne BerücksichtigungderVereinbarungnach§7bbeitragspflichtiggewesenwäre��Maßgebendistjedoch höchstensderBetragdesWertguthabensausdiesenArbeitsentgeltenzumZeitpunktdernichtzweckent- sprechendenVerwendungdesArbeitsentgelts��ZugrundezulegenistderZeitraumabdemAbrechnungs- monatdererstenGutschriftaufeinemWertguthabenbiszumZeitpunktdernichtzweckentsprechenden Änderung
Änderung
Neufassung
VerwendungdesArbeitsentgelts��[ab01��07��2009:Beieinemnach§7fAbs��1Satz1Nr��2aufdieDeut- scheRentenversicherungBundübertragenenWertguthabengeltendieSätze1bis3entsprechend,soweit dasWertguthabenwegenderInanspruchnahmeeinerRentewegenverminderterErwerbsfähigkeit,einer RentewegenAltersoderwegendesTodesdesVersichertennichtmehrinAnspruchgenommenwerden kann��]WirddasWertguthabenvereinbarungsgemäßaneinenbestimmtenWertmaßstabgebunden, istderimZeitpunktdernichtzweckentsprechendenVerwendungdesArbeitsentgeltsmaßgebende angepassteBetragalsHöchstbetragderBerechnungzugrundezulegen��ImFallederInsolvenzdes ArbeitgebersgiltauchalsbeitragspflichtigesArbeitsentgelthöchstensderBetrag,deralsArbeitsentgelt dengezahltenBeiträgenzugrundeliegt��FürdieBerechnungderBeiträgesindderfürdenEntgeltabrech- nungszeitraumnachdenSätzen[bis30��06��2009:7und8][ab01��07��2009:8und9]fürdeneinzelnen VersicherungszweiggeltendeBeitragssatzunddiefürdiesenZeitraumfürdenEinzugdesGesamtsozial- versicherungsbeitragszuständigeEinzugsstellemaßgebend;fürBeschäftigte,diebeikeinerKrankenkasse versichertsind,gilt§28iSatz2entsprechend��DieBeiträgesindmitdenBeiträgenderEntgeltabrechnung fürdenKalendermonatfällig,derdemKalendermonatfolgt,indem
1��imFallderInsolvenzdieMittelfürdieBeitragszahlungverfügbarsind, 2��dasArbeitsentgeltnichtzweckentsprechendverwendetwird��
WirddurcheinenBescheideinesTrägersderRentenversicherungderEintrittvonverminderterErwerbs- fähigkeitfestgestellt,giltderZeitpunktdesEintrittsdervermindertenErwerbsfähigkeitalsZeitpunktder nichtzweckentsprechendenVerwendungdesbisdahinerzieltenWertguthabens;indiesemFallsinddie BeiträgemitdenBeiträgenderaufdasEndedesBeschäftigungsverhältnissesfolgendenEntgeltabrech- nungfällig��[ab01��07��2009:WirdeineRentewegenverminderterErwerbsfähigkeitinAnspruchgenom- menundbestehteinnach§7fAbs��1Satz1Nr��2andieDeutscheRentenversicherungBundübertra- genesWertguthaben,kannderVersichertederAuflösungdiesesWertguthabenswidersprechen��]Istfür denFallderInsolvenzdesArbeitgeberseinDritterSchuldnerdesArbeitsentgelts,erfülltdieserinsoweit diePflichtendesArbeitgebers��
(2a)AlsArbeitsentgeltimSinnedes§23Abs��1giltimFalledesAbsatzes2auchderpositiveBetrag,der sichergibt,wenndieSummederabdemAbrechnungsmonatdererstenGutschriftaufeinemWertgut- habenfürdieZeitderArbeitsleistungmaßgebendenBeträgederjeweiligenBeitragsbemessungsgrenze umdieSummederindieserZeitderArbeitsleistungabgerechnetenbeitragspflichtigenArbeitsentgelte gemindertwird,höchstensderBetragdesWertguthabensimZeitpunktdernichtzweckentsprechenden VerwendungdesArbeitsentgelts��[ab30��06��2009:Absatz2Satz4bis9][ab01��07��2009:Absatz2Satz 5bis11]findetAnwendung,Absatz1Satz2findetkeineAnwendung��
(3)KanndasWertguthabenwegenBeendigungdesBeschäftigungsverhältnissesnichtmehrgemäß einerVereinbarungnach§7c[ab01��07��2009:oder§7fAbs��2Satz1]verwendetwerdenundistder VersicherteunmittelbaranschließendwegenArbeitslosigkeitbeieinerdeutschenAgenturfürArbeitals Arbeitsuchendergemeldetundbeziehteineöffentlich-rechtlicheLeistungodernurwegendeszuberück- sichtigendenEinkommensoderVermögensnicht,sinddieBeiträgespätestenssiebenKalendermonate
neueingefügt
Änderung
neueingefügt
Änderung
Änderung
nachdemKalendermonat,indemdasArbeitsentgeltnichtzweckentsprechendverwendetwordenist, oderbeiAufnahmeeinerBeschäftigungindiesemZeitraumzumZeitpunktdesBeschäftigungsbeginns fällig,esseidenn,einezweckentsprechendeVerwendungwirdvereinbart;beginntindiesemZeitraum eineRentewegenAltersoderTodesodertrittverminderteErwerbsfähigkeitein,geltendieseZeitpunkte alsZeitpunktdernichtzweckentsprechendenVerwendung��
(3a)SiehtdieVereinbarungnach§7bbereitsbeiihremAbschlussfürdenFall,dassWertguthaben wegenderBeendigungderBeschäftigungaufGrundverminderterErwerbsfähigkeit,desErreichenseiner Altersgrenze,zudereineRentewegenAltersbeanspruchtwerdenkann,oderdesTodesdesBeschäf- tigtennichtmehrfürZeiteneinerFreistellungvonderArbeitsleistungoderderVerringerungdervertrag- lichvereinbartenArbeitszeitverwendetwerdenkönnen,derenVerwendungfürZweckederbetrieblichen Altersversorgungvor,giltdasbeiEintrittdieserFällefürZweckederbetrieblichenAltersversorgung verwendeteWertguthabennichtalsbeitragspflichtigesArbeitsentgelt;diesgiltnicht,
1��wenndieVereinbarungüberdiebetrieblicheAltersversorgungeineAbfindungvorsiehtoderzulässt oderLeistungenimFalldesTodes,derInvaliditätunddesErreichenseinerAltersgrenze,zudereineRente wegenAltersbeanspruchtwerdenkann,nichtgewährleistetsindoder
2��soweitbereitsimZeitpunktderAnsammlungdesWertguthabensvorhersehbarist,dassesnichtfür Zweckenach§7c[ab01��07��2009:oder§7fAbs��2Satz1]verwendetwerdenkann��
DieBestimmungendiesesAbsatzesfindenkeineAnwendungaufVereinbarungen,dienachdem13��
November2008geschlossenwordensind��
(4)WerdenWertguthabenaufDritteübertragen,geltendieAbsätze2bis3anurfürdenÜbertragenden, derdieArbeitsleistungtatsächlicherbringt��
§28e–Zahlungspflicht,Vorschuss
(1)DenGesamtsozialversicherungsbeitraghatderArbeitgeber[ab01��07��2009:undindenFällender nach§7fAbs��1Satz1Nr��2aufdieDeutscheRentenversicherungBundübertragenenWertguthabendie DeutscheRentenversicherungBund]zuzahlen��DieZahlungdesvomBeschäftigtenzutragendenTeilsdes GesamtsozialversicherungsbeitragsgiltalsausdemVermögendesBeschäftigtenerbracht��IsteinTräger derKranken-oderRentenversicherungoderdieBundesagenturfürArbeitderArbeitgeber,giltderjeweils fürdiesenLeistungsträgeroder,wenneineKrankenkassederArbeitgeberist,auchderfürdiePflegekasse bestimmteAnteilamGesamtsozialversicherungsbeitragalsgezahlt;diesgiltfürdieBeiträgezurRenten- versicherungauchimVerhältnisderTrägerderRentenversicherunguntereinander��
(2)–(5)keineÄnderungen Änderung
Änderung
neueingefügt,keinebeitrags- freieÜberführungderWert- guthabenindiebetriebliche Altersversorgungmehr
neueingefügt
§28g–Beitragsabzug
DerArbeitgeber[ab01��07��2009:undindenFällendernach§7fAbs��1Satz1Nr��2aufdieDeutsche RentenversicherungBundübertragenenWertguthabendieDeutscheRentenversicherungBund]hatgegen denBeschäftigteneinenAnspruchaufdenvomBeschäftigtenzutragendenTeildesGesamtsozialversi- cherungsbeitrags��DieserAnspruchkannnurdurchAbzugvomArbeitsentgeltgeltendgemachtwerden��
EinunterbliebenerAbzugdarfnurbeidendreinächstenLohn-oderGehaltszahlungennachgeholtwer- den,danachnurdann,wennderAbzugohneVerschuldendesArbeitgebersunterbliebenist��DieSätze 2und3geltennicht,wennderBeschäftigteseinenPflichtennach§28oAbs��1vorsätzlichodergrob fahrlässignichtnachkommtodererdenGesamtsozialversicherungsbeitragalleinträgtodersolangeder BeschäftigtenurSachbezügeerhält��
§28i–ZuständigeEinzugsstelle
ZuständigeEinzugsstellefürdenGesamtsozialversicherungsbeitragistdieKrankenkasse,vonderdie Krankenversicherungdurchgeführtwird��FürBeschäftigte,diebeikeinerKrankenkasseversichertsind, werdenBeiträgezurRentenversicherungundzurArbeitsförderungandieEinzugsstellegezahlt,dieder ArbeitgeberinentsprechenderAnwendungdes§175Abs��3Satz2desFünftenBuchesgewählthat��
ZuständigeEinzugsstelleistindenFällendes§28fAbs��2dienach§175Abs��3Satz3desFünften BuchesbestimmteKrankenkasse��ZuständigeEinzugsstelleistindenFällendes§2Abs��3dieDeutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See��BeigeringfügigenBeschäftigungenistzuständigeEinzugs- stelledieDeutscheRentenversicherungKnappschaft-Bahn-See/VerwaltungsstelleCottbusalsTrägerder Rentenversicherung��
§116–ÜbergangsregelungenfürbestehendeWertguthaben
(1)WertguthabenfürBeschäftigte,dieam1��Januar2009abweichendvon§7dAbs��1alsZeitguthaben geführtwerden,könnenalsZeitguthabenoderalsEntgeltguthabengeführtwerden;diesgiltauchfürneu vereinbarteWertguthabenvereinbarungenaufderGrundlagefrühererVereinbarungen��
(2)§7cAbs��1findetnuraufWertguthabenvereinbarungenAnwendung,dienachdem1��Januar2009 geschlossenwordensind��
(3)FürWertguthabenvereinbarungennach§7b,dievordem31��Dezember2008geschlossenworden sindundindenenentgegen§7eAbs��1und2keineVorkehrungenfürdenFallderInsolvenzdesArbeit- gebersvereinbartsind,gilt§7eAbs��5und6mitWirkungabdem1��Juni2009��
neueingefügt
neueingefügt
neueingefügt
DieÄnderungeninanderenGesetzen Altersteilzeitgesetz
§8a–Insolvenzsicherung
(1)FührteineVereinbarungüberdieAltersteilzeitarbeitimSinnevon§2Abs��2zumAufbaueines Wertguthabens,dasdenBetragdesDreifachendesRegelarbeitsentgeltesnach§6Abs��1einschließ- lichdesdaraufentfallendenArbeitgeberanteilsamGesamtsozialversicherungsbeitragübersteigt,istder Arbeitgeberverpflichtet,dasWertguthabeneinschließlichdesdaraufentfallendenArbeitgeberanteilsam GesamtsozialversicherungsbeitragmitdererstenGutschriftingeeigneterWeisegegendasRisikoseiner Zahlungsunfähigkeitabzusichern;§7edesViertenBuchesSozialgesetzbuchfindetkeineAnwendung��
BilanzielleRückstellungensowiezwischenKonzernunternehmen(§18Aktiengesetz)begründeteEin- standspflichten,insbesondereBürgschaften,PatronatserklärungenoderSchuldbeitritte,geltennichtals geeigneteSicherungsmittelimSinnedesSatzes1��
neueingefügt