Modul 4 – Recht und Regeln // //
Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und
Pflegeversicherung
Modul 4 – Recht und Regeln // //
Begriff „Pflegebedürftigkeit“
07.06.2015
Präsentationstitel Seite 2
Der Begriff wird derzeit neu gefasst (Stand Dezember 2015)
Definition: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedürfen.“ (vgl. § 14 SGB XI)
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Pflegestufen
07.06.2015
Präsentationstitel Seite 3
Pflegestufe I bedeutet, dass ein Mensch mit erheblichem Pflegebedarf täglich mindestens 90 Minuten hauswirtschaftliche Unterstützung und Grundpflege benötigt, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen (Körperpflege, Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen).
Pflegestufe II bekommen schwer pflegebedürftige Menschen, die täglich
mindestens drei Stunden der Hilfe bedürfen, von denen wenigstens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe III bekommen schwerstpflegebedürftige Menschen, die täglich
mindestens fünf Stunden Unterstützung benötigen, davon wenigstens vier Stunden Grundpflege.
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Veränderungen durch die
Pflegestärkungsgesetze I und II
07.06.2015
Präsentationstitel Seite 4
• Seit dem 01.01.2015 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil I in Kraft.
• Seit dem 01.01.2016 ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II in Kraft.
• Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II wird der neue
Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das im Zuge der
Novellen neu entwickelte Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2017 umgesetzt
werden.