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Integrativer Unterricht für Grundschulkinder mit einer geistigen Behinderung

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Academic year: 2022

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Janina Komm

Integrativer Unterricht für

Grundschulkinder mit einer geistigen Behinderung

Pro und Contra

Diplomarbeit

Geisteswissenschaft

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Janina Komm

Integrativer Unterricht für Grundschulkinder mit einer geistigen Behinderung

Pro und Contra

GRIN Verlag

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Diplomarbeit

Pro und Contra des „integrativen Unterrichts“ für Grundschulkinder mit einer geistigen Behinderung.

Eingereicht an der FH Münster von Janina Komm

2006

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung ... 3

1 Der Begriff „geistige Behinderung“... 6

2 Soziale Integration... 16

2.1 Begriffsklärung... 16

2.2 Geschichte der sozialen Integration ... 18

2.3 Soziale Integration heute... 22

3 Das Kind im Grundschulalter... 28

3.1 entwicklungspsychologische Sichtweisen... 28

3.2 sozialpsychologische Sichtweisen... 30

3.3 soziologische Sichtweisen... 34

3.4 institutionelle Sichtweisen... 36

3.5. pädagogische Sichtweisen... 38

4 konzeptionelle Aspekte des Unterrichts an der Förderschule für Kinder mit einer „geistigen Behinderung“... 43

4.1 Curriculum ... 43

4.1.1 Ziele ... 45

4.1.2 Inhalte ... 50

4.1.3 Methoden ... 52

4.2 Schlussfolgerung und Bilanz... 55

5 konzeptionelle Aspekte des Unterrichts an Grundschulen ... 60

5.1 Curriculum ... 60

5.1.1 Ziele ... 61

5.1.2 Inhalte ... 64

5.1.3 Methoden ... 67

5.2 Schlussfolgerung und Bilanz... 70

6 konzeptionelle Aspekte des integrativen Unterrichts an Grundschulen... 75

6.1.1 Ziele ... 79

6.1 Curriculum...75

6.1.2 Inhalte ... 82

6.1.3 Methoden ... 84

6.2 Schlussfolgerung und Bilanz... 86

7 Pro und Contra des integrativen Unterrichts... 91

7.1 Vergleiche ... 91

7.1.1 Pro ... 92

7.1.2 Contra... 99

7.2 Folgen, Möglichkeiten und Grenzen... 105

8 Fazit und Resümee ... 113

Literaturverzeichnis... 116

Internet (Web-Dokumente): ... 122

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3 Einleitung

„Der Begriff ‚Integrationspädagogik’, d.h. die Theorie und Praxis des gemeinsamen Lernens, steht für eine neue Sichtweise zur Erziehung und Unterrichtung von Kindern mit Beeinträchtigung sowie für einen veränderten Auftrag in Vorschule und Schule.“ (Eberwein & Knauer 2002, S. 17) Die aktuelle Debatte um das gemeinsame Lernen, also den integrativen Unterricht von Kindern mit und ohne eine „Behinderung“, greife ich in meiner Arbeit anhand der folgenden leitenden Fragestellung auf. Diese lautet: Integrativer Unterricht an der Grundschule oder Unterricht an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ für Kinder mit einer „geistigen Behinderung“? Weiterhin stellt sich für mich die Frage, wie integrativer Unterricht für alle Kinder mit einer „Behinderung“ egal welcher Art mit den heutigen Möglichkeiten realisiert werden kann, ohne das gegebenenfalls Benachteiligungen entstehen. Gerade die Gruppe der Kinder mit einer „geistigen Behinderung“ ist bislang sehr dürftig in die integrativen Grundschulklassen aufgenommen worden. Im Jahre 2003 besuchten in der Bundesrepublik Deutschland lediglich gut drei Prozent der gesamten Schülerinnen und Schüler mit einer „geistigen Behinderung“ den integrativen Unterricht. (weiteres dazu in Kapitel 7, Abschnitt 7.1) Hinzu kommt, dass Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“, „soziale und emotionale Entwicklung“

(ehemalige Schule für Erziehungshilfe) und „Sprache“ das Fernziel haben, ihre Schülerinnen und Schüler (wieder) in die Regelschule zu führen. Dagegen arbeitet die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“

hauptsächlich mit dem Fernziel, seine Schülerinnen und Schüler auf das spätere Leben vorzubereiten.

Zurzeit fordern zahlreiche Integrations-Experten vehement, hier sind beispielhaft Eberwein und Feuser zu nennen, eine Integration von allen Kindern und Jugendlichen mit einer „Behinderung“. Da stellt sich für mich ebenfalls die Frage, wie eine Umsetzung bzw. was für Probleme bei der Umsetzung entstehen

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4 können. Weiterhin bleibt es fragwürdig, ob eine Integration für alle überhaupt in der jetzigen Gesellschaft realisierbar ist oder ob die finanziellen Mittel in den einzelnen Bundesländern ausreichen? Inwieweit bezieht sich das Studium der Sonderpädagogik auf den Bereich Integration und wird den Kindern mit einer

„geistigen Behinderung“ genug Selbstbestimmung entgegengebracht? Was meinen die zahlreichen Elterninitiativen zum Thema Integration und was ist mit den Kindern mit einer „schwerst-mehrfach Behinderung“?

Die Ideen und Erkenntnisse der Integrationspädagogik sind zwar notwendig und hilfreich, dennoch bleibt die Frage offen, ob sie zum jetzigen Zeitpunkt einen integrativen Unterricht für alle leisten kann oder ob Integration heutzutage nicht doch noch unbewusst zwischen integrationsfähig und integrationsunfähig selektiert?

Wie bereits erwähnt beschäftigt sich diese Arbeit speziell mit der Gruppe der Kinder mit einer „geistigen Behinderung“, die bisher bezüglich des integrativen Unterrichts enorm benachteiligt wurde. Ich vergleiche die Curricula der Grund- und Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“. Hinzu kommen einige Aspekte zum integrativen Unterricht mit einer abschließenden Einschätzung der Vor- und Nachteile. Interessant ist besonders die Frage, ob der integrative Unterricht in der Bundesrepublik Deutschland zum jetzigen Zeitpunkt auch den Kindern mit einer „geistigen Behinderung“ gerecht werden kann und ihnen die größtmöglichsten Förder- und Entwicklungschancen geben kann. Oder ob er zurzeit lediglich eine gute Alternative zum Unterricht an der Förderschule ist. Weiterhin beziehe ich mich ausdrücklich auf die Gruppe der Kinder mit einer „geistigen Behinderung“, da derzeit hauptsächlich für Kinder mit einer „Behinderung“ im Bereich „Lernen“, „soziale und emotionale Entwicklung“ oder „Sprache“ der integrative Unterricht frei zugänglich ist.

Demnach ist es interessant, was in den nächsten Jahren vor allem für die Gruppe der Kinder mit einer „geistigen Behinderung“ im Bereich der Grundschule getan

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5 werden soll bzw. was die einzelnen Bundesländer zum jetzigen Zeitpunkt bereits bieten.

Die Arbeit beschäftigt sich nacheinander mit den folgenden Themengebieten:

Begriffsbestimmung „geistige Behinderung“, soziale Integration sowie die spezifischen Curricula der beiden Schulformen und dem anschließenden Vergleich zwischen pro und contra des integrativen Unterrichts. So wird, beginnend mit den Definitionen und der allgemeinen Theorie anschließend auf die konkrete Situation und die zukünftigen Entwicklungen in den Schulen eingegangen. Die Theorien sind die notwendige und zwingende Grundlage, um die Idee und den Hintergrund der Integrationspädagogik überhaupt nachvollziehen zu können. Meine Argumente, Belege und Zitate beziehe ich ausschließlich aus der aktuellen Literatur; beispielsweise zum Thema Integrationspädagogik oder zum Thema Menschen mit einer „geistigen Behinderung“. Die aktuellen Daten, zum Beispiel zum Thema integrativer Unterricht, stehen auf der Homepage der Kultusministerkonferenz (KMK) zum Download bereit.

Mein Ziel, das ich mit dieser Arbeit erreichen möchte, ist zum einen mehr Aufmerksamkeit für die bis jetzt benachteiligte Gruppe der Kinder mit einer

„geistigen Behinderung“ bezüglich des integrativen Unterrichts. Zum anderen möchte ich den Anreiz geben, die Umsetzung von Integration in den Schulen zum jetzigen Zeitpunkt noch einmal zu überdenken und überarbeiten. Ferner liegt es mir nahe, dass Integration in der aktuellen Verfassung nicht als das absolut Richtige gesehen wird und die Förderschule als ein großes Übel.

Dennoch ist Integration in Zukunft eindeutig der richtige Weg, wenn sie weiterhin überall ausgebaut und gefördert wird. Dann kann eines Tages tatsächlich von einer Integration bzw. einer Inklusion für alle gesprochen werden.

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6 1 Der Begriff „geistige Behinderung“

Im folgenden Abschnitt setze ich mich zuerst mit der Begriffdefinition „geistige Behinderung“ auseinander, um danach auf die möglichen Ursachen von

„geistiger Behinderung“ einzugehen. Bislang gibt es keine eindeutige und klare Definition für den Begriff „Behinderung“. Die Gründe für diese Unklarheiten sind vielfältig.

„Der Grund für die Schwierigkeiten in der endgültigen Begriffsbestimmung liegt zunächst in der Individualität des Phänomens der Behinderung. Das heißt, es gibt nicht den Menschen mit Behinderung. Die organische Schädigung und ihre geistig-seelischen oder sozialen Folgen sind bei jedem betroffenen Menschen individuell andere.“ (Fornefeld 2004, S. 45f.)

Fornefeld gibt klar zu verstehen, dass eine eindeutige Definition nicht möglich ist, da sonst jegliche Individualität des einzelnen Menschen verloren geht und sich hauptsächlich auf die Behinderung konzentriert wird.

Speck spricht von „einer grundlegenden Schwierigkeit“ bezüglich der Begriffsbestimmung „geistige Behinderung“, weil „die Gemeinten können zu einer terminologischen Klärung wenig beitragen. Wir als Nicht-geistig- Behinderte können sie nicht so ohne weiteres definieren. Die Verantwortung für diese Menschen verlangt es, dass wir die eigene Sicht nicht verabsolutieren und Definitionsversuche nur auf der Basis der Achtung vor Ihnen vornehmen.“

(Speck 2005, S. 43)

Bleidick schlägt eine mögliche Definition vor, die etwas weiter gefasst ist, nämlich: „Als behindert gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen so weit beeinträchtig sind, daß[!] ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder ihre Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert werden.” (Bleidick 1999, S. 15)

Eine wirklich eindeutige und präzise Definition des Begriffs „Behinderung“ ist selbst in der Fachliteratur nur schwer zu realisieren, da der Mensch mit einer

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„(geistigen) Behinderung“ in den Definitionsversuchen prinzipiell auf seine

„Behinderung“ beschränkt und nicht als Individuum gesehen wird.

„Behinderung“ kann nur als ein Sammelbegriff gesehen werden, weil bei einer eindeutigen, klaren Definition grundsätzlich die betroffene Person benachteiligt wird.

Das neunte Sozialgesetzbuch „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (vom 23.04.2004) definiert „Behinderung“ nach § 2 Abs.1 wie folgt:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Diese Definition nach dem Sozialgesetzbuch ist nicht vorteilhaft, dennoch muss sich ein Gesetz genau festlegen, um einem möglichen Anspruch auf Unterstützung gerecht zu werden.

Wenn man sich weiter durch die Literatur arbeitet, finden sich Definitionen wie:

„Behinderung ist ein Sammelbegriff, der trotz vielfältiger Versuche nur schwer präzisierbar ist, da Behinderung sich nur im Vergleich und Abgrenzung zu Nichtbehinderung darstellen läßt[!].“ (Stimmer 2000, S. 74)

Zusammenfassend kann man sagen, dass es nicht die eine richtige Definition gibt. Grundsätzlich lässt sich an allen drei Definitionen etwas bemängeln, sei es die Nichtberücksichtigung der Individualität eines Menschen oder die Annahme eine Behinderung als „Bedrohung“ zu sehen.

Das Wort „Behinderung“ oder spezifisch „geistige Behinderung“ drückt etwas Negatives aus. Speck formuliert treffend dazu: „Es kann dadurch der Eindruck entstehen, alles, was einen Menschen mit geistiger Behinderung betrifft, sei defizitär.“ (Speck 2005, S. 47)

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8 Positiv anzumerken ist, dass sich in den letzten Jahren der Begriff Mensch mit geistiger Behinderung gegenüber dem Begriff Geistigbehinderte durchgesetzt hat, dennoch kann es nur eine Übergangslösung sein.

Insgesamt hat sich in den letzten Jahren bezüglich des Verstehens von

„Behinderung“ ein Perspektivwechsel vollzogen, sowohl innerhalb Deutschlands als auch international gesehen, so dass zum Beispiel die Weltgesundheitsorganisation WHO (World Health Organisation) ihr Klassifikationsschema ICIDH (zu Deutsch: Internationale Klassifikation der Schäden, Aktivitäten und Partizipation: Ein Handbuch der Dimensionen von gesundheitlicher Integrität und Behinderung) von 1980 verbesserte. Das 1999 geänderte ICIDH-2 stellt die Partizipation und die soziale Integration von Menschen mit einer „Behinderung“ in den Mittelpunkt und nicht mehr die Schädigung oder das Defizit. Die Weltgesundheitsorganisation WHO definiert die „geistige Behinderung“ durch eine unterdurchschnittliche allgemeine Intelligenz, die während der Entwicklungsperiode (Kindheit und Jugend) entsteht.

„International hat sich die ebenfalls von der WHO vorgenommene Klassifikation der geistigen Behinderung in vier Schweregradstufen durchgesetzt, die sich am Intelligenzquotienten orientiert (…).“ (Steinhausen 2005, S. 9f.) Nach internationalen Studien liegt die Häufigkeit der „geistigen Behinderung“ bei zwei bis drei Prozent, wobei der Anteil der leichten „geistigen Behinderung“ stärker in niedrigeren Sozialschichten auftritt. Dagegen ist die schwere „geistige Behinderung“ sehr viel weniger sozialschichtabhängig. Das männliche Geschlecht ist häufiger von einer „geistigen Behinderung betroffen, als das weibliche Geschlecht. (vgl. ebd., S. 10)

„Speziell in der Geistigbehindertenpädagogik wird zunehmend hinterfragt, was eigentlich ‚geistige Behinderung’ meint und ob es sich dabei eher um ein Faktum oder aber um eine soziale Zuschreibung bzw. ein Konstrukt handelt.“

(http://www.athena-verlag.de/1400.htm)

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9 Wichtig ist es, den Menschen mit einer „Behinderung“ als eine ganzheitliche Person mit seinen individuellen Zügen wahrzunehmen. Ein weiteres Plädoyer für eine Definition gibt es auf einer Homepage zum Thema „geistige Behinderung“ (http://www.socioweb. de/lexikon/lex_geb/begriffe/geistig1.htm) und zwar: „Der Begriff ist eigentlich falsch, da die Personen, die er zu beschreiben meint, nicht in ihrem Geist behindert sind. Es handelt sich um Menschen, die wegen einer prä-, peri- oder postnatalen Schädigung primär in ihrer kognitiven Entwicklung beeinträchtigt sind, wodurch sie in modernen Industriegesellschaften auf mannigfache Weise in ihrer Entfaltung behindert werden und benachteiligt sind.“

Abschließend ist zu bemerken, dass die oben genannten Definitionsversuche gezeigt haben, dass es keine eindeutige Begriffsbestimmung für das Wort

„Behinderung“ gibt bzw. es schwierig ist, eine geeignete Begriffbestimmung zu finden.

Die möglichen Ursachen für eine „geistige Behinderung“ werden unter fünf verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet. Es wird zwischen medizinischen, psychologischen, soziologischen, epidemiologischen und pädagogischen Gesichtpunkten unterschieden.

„Hauptaufgabe der Medizin ist (...) die Klärung der Ursachen und der Entstehungsgeschichte von geistiger Behinderung sowie die Entwicklung therapeutischer Maßnahmen.“ (Fornefeld 2004, S. 51) Prinzipiell geht der

„geistigen Behinderung“ immer eine organische Schädigung zuvor, die das Gehirn direkt oder indirekt trifft. (vgl. ebd., S. 51)

Neuhäuser und Steinhausen haben 1999 ein überarbeitetes Klassifikationsschema mit Schädigungsbildern erstellt, die Klinischen Syndrome. Dort wird zwischen prä-, peri- und postnatalen Schädigungsformen unterschieden. Pränatal entstandene Formen „geistiger Behinderung“ sind zum Beispiel Genmutationen, das Fehlbildungs-Retardierungs-Syndrom, eine Fehlbildung des Nervensystems, Chromosomen- anomalien, exogen verursachte

Referenzen

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