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Der Auftrag gilt für die Zeit von März 2007 bis Februar 2010

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I 076/2007 POM 8. August 2007 POM C

Interpellation

1308 Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.03.2007

Herstellung und Lieferung bernischer Kontrollschilder

Im Rahmen eines offenen Verfahrens hat der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, einen Auftrag für die Herstellung und Lieferung bernischer Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Anhänger vergeben. Der Auftrag gilt für die Zeit von März 2007 bis Februar 2010. Der Zuschlag erfolgte am 12. Januar 2007. Die Zuschlagsempfängerin, d.h. die Steinemann Schilder GmbH, mit Sitz in 8354 Hofstetten bei Elgg (ZH), hat den Auftrag zum Angebotspreis von CHF 408'150.50 erhalten.

Der Zuschlag wurde gemäss Artikel 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) im Amtsblatt des Kantons Bern vom 14. Februar 2007 veröffentlicht.

Dieser Beschluss des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts wirft zahlreiche Fragen auf.

Seit vielen Jahren werden die Kontrollschilder des Kantons Bern in Corgémont von der Firma MRP Metal Relief Print SA hergestellt, deren Erfahrung und Know-how weit herum anerkannt und geschätzt werden. Dennoch wurde der Auftrag an eine Firma aus der Region Zürich vergeben, die gemäss Organigramm aus nur einer Person besteht und daher anscheinend gezwungen sein wird, die Arbeit an ein deutsches Subunternehmen zu vergeben.

Für die bernjurassische MRP Metal Relief SA hat der Verlust der Herstellung bernischer Kontrollschilder gravierende Konsequenzen. Die Firmenleitung hat leider keine andere Wahl, als Mitarbeiter zu entlassen und für eine unbestimmte Zeit Kurzarbeit einzuführen.

Die Firmenleitung, die Angestellten und die Ortsbehörden anerkennen, dass das Vergabeverfahren gesetzeskonform durchgeführt worden ist. Sie können aber nicht nachvollziehen, dass die Arbeit nun in Deutschland gemacht werden soll.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Der Kanton Bern war der Hauptkunde der MRP Metal Relief Print SA, sein Auftragsvolumen machte rund 40 Prozent des Firmenumsatzes aus. Hat die Regierung vorgängig eingehend untersucht, welche negativen Folgen ein solcher Entscheid für ein KMU haben könnte?

2. Die Firma, die den Zuschlag erhalten hat, soll angeblich aus einer einzigen Person bestehen. Wie wird diese Firma die Erwartungen des Kantons hinsichtlich Herstellung und Lieferung aller kantonalen Kontrollschilder konkret erfüllen können?

3. Die MRP Metal Relief Print SA war in der Lage, dringende Bestellungen innert drei Tagen zu erledigen. Wird dies der neuen Firma auch gelingen?

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4. Der Preis spielt bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwar ein entscheidende Rolle. Wie steht die Regierung aber zu anderen Faktoren, die beim vorliegenden Entscheid hätten berücksichtigt werden müssen, also beispielsweise die geografische Nähe der Firma, das Steuervolumen, das vom Unternehmen und seinen im Berner Jura wohnhaften Angestellten bezahlt wird, oder etwa der Schutz bestehender Unternehmen in unserem Kanton?

5. Die Wirtschaftsförderung investiert beachtliche Summen, um die Ansiedlung neuer Unternehmen zu fördern. Ist sich die Regierung bewusst, dass ihr Beschluss als absolut fehlende Unterstützung für ein KMU, das seinen Standort bereits im Kanton Bern hat, empfunden wird?

6. Stimmt es, dass dieser Beschluss sogar für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts ein Schock ist?

7. Nachdem das Unternehmen einen so wichtigen Kunden verloren hat, musste es nach mehreren Wegen suchen, um den Verlust aufzufangen. Es hat daher darum ersucht, für eine gewisse Zeit Kurzarbeit einführen zu dürfen. Wie erklärt es sich, dass diese vorübergehende Massnahme, mit der das Schlimmste etwas abgefedert werden sollte, verweigert worden ist?

8. Die MPR Metal Relief Print SA hat sich am 23. Januar 2007 mit einem Schreiben an die Polizei- und Militärdirektion gewandt. Eine Kopie des Schreibens ging an die Volkswirtschaftsdirektion. Bis zum heutigen Tag (5. März 2007) hat das Unternehmen weder eine Antwort auf die gestellten Fragen noch irgendeine Empfangsbestätigung erhalten. Wie rechtfertigt die Regierung dieses Verhalten?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.03.2007

Antwort des Regierungsrates

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) hat am 16. Oktober 2006 im SIMAP und am 18. Oktober 2006 im Amtsblatt des Kantons Bern den Auftrag für die Herstellung und Lieferung bernischer Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Anhänger sowie CD-, CC- und AT-Schilder für die Periode März 2007 bis Februar 2010 öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren nach Art. 4 der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, SR 731.21). Fristgerecht bis zum Abgabetermin wurden zwei Angebote eingereicht. Die Eingaben wurden auf ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Als Zuschlagskriterium kam der offerierte Nettopreis für die jährliche Richtmenge zur Anwendung. Der Zuschlag erfolgte an die Firma, welche das günstigste Angebot unterbreitete. Solche Ausschreibungen laufen in einem rechtlich klar definierten Rahmen ab und allfällige Fehler können in einem Beschwerdeverfahren gerügt werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Rechtsmittel ergriffen.

Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der Interkantonalen Vereinbarung vom 25.

November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). In Art. 11 IVöB werden die allgemeinen Grundsätze, welche bei der Vergabe von Aufträgen einzuhalten sind, definiert. Unter anderem ist bei der Vergabe von Aufträgen die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter einzuhalten (Bst. a) und ein wirksamer Wettbewerb zu gewährleisten (Bst. b). Diese Grundsätze gelten gegenüber allen potentiellen Anbieterinnen und Anbietern aus dem In- und Ausland. Es kann sich insbesondere kein Anbieter aufgrund einer bereits bestehenden Lieferbeziehung einen Vorteil für zukünftige Angebote ableiten.

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Zu Frage 1

Im Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG, SR 731.2) legt Art. 7 fest, dass bei sämtlichen Vergabeverfahren der freie Zugang zum Markt für alle Anbieterinnen und Anbieter in gleichem Masse zu gewährleisten und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist.

Bei öffentlichen Beschaffungsvorhaben, die sich nach der erwähnten Gesetzgebung richten müssen, besteht jederzeit die Möglichkeit, dass ein bernisches Unternehmen bei der Auftragsvergabe nicht oder nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Konsequenzen, welche ein Kleinunternehmen, dessen Umsatz sich auf einige wenige Abnehmer stützt, zu gewärtigen hat, sind einschneidend.

Der Schutz lokal- oder regionalwirtschaftlicher Interessen ist durch die erwähnten gesetzlichen Vorgaben prinzipiell ausgeschlossen.

Zu Frage 2

Die Firma, welche den Zuschlag erhielt, erfüllte die Eignungskriterien gemäss Ausschreibung sowohl in fachlicher als auch in technischer Hinsicht. Die Firma befindet sich im Aufbau. Sie wird dabei vom weltweit grössten Kontrollschilderhersteller unterstützt.

Im Rahmen der Eignungsprüfung wurde durch den Qualitätsbeauftragten des SVSA sowie die zuständigen Fachverantwortlichen der Kontrollschilderbewirtschaftung ein Lieferantenaudit am Firmensitz durchgeführt. Der Betrieb erfüllt heute die personellen Voraussetzungen, um die vertraglich vorgegebenen Lieferbedingungen einhalten zu können.

Zu Frage 3

Die Firma, welche den Zuschlag erhielt, erfüllt alle Mengen- und Terminvorgaben des Amtes. Dazu gehören auch Expressbestellungen (Bestellung Mittwochabend, Lieferung Freitagvormittag) und Eilsendungen (Lieferung innert 24 Stunden nach Bestellung).

Zu Frage 4

Alle Vergabestellen im öffentlichen Beschaffungswesen haben sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Diese basieren auf verbindlichem internationalem und eidgenössischem Recht. Die Berücksichtigung der vom Interpellanten genannten politischen oder strukturellen Kriterien ist im Rahmen dieser Vorschriften nicht zulässig.

Zu Frage 5

Die Frage der Wirtschaftsförderung steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Auch geförderte Betriebe können keinen Anspruch auf öffentliche Aufträge der Gemeinden oder des Kantons erheben. Sie müssen sich im Wettbewerb behaupten.

Zu Frage 6

Die für das öffentliche Beschaffungswesen im SVSA verantwortlichen Personen haben die Vergabe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Da bei jeder Vergabe der Grundsatz des Wettbewerbs besteht, kann eine neue Kunden-Lieferantenbeziehung auch bei Sukkzessivlieferverträgen nie ausgeschlossen werden.

Zu Frage 7

Ob ein Unternehmen Kurzarbeit einführen will, entscheidet es aufgrund seiner eigenen Beurteilung. Die Behörden haben zu prüfen, ob für die Kurzarbeit eine Entschädigung zulasten der Arbeitslosenversicherung möglich ist. Die Voraussetzungen sind im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorischen Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) geregelt.

Der Arbeitsausfall ist nur anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 AVIG). Dies ist nach einer gefestigten Praxis des

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Bundesgerichts nicht der Fall, wenn eine Firma den Zuschlag für einen Auftrag nicht erhalten hat, selbst wenn es sich um einen wichtigen Auftrag für das Unternehmen gehandelt hat. Deshalb hatten die Behörden keine andere Wahl, als das Gesuch abzulehnen.

Zu Frage 8

Die Polizei- und Militärdirektion hat das vom Interpellanten erwähnte Schreiben am 9.

März 2007 schriftlich beantwortet.

An den Grossen Rat

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