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Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Wärmestrom Speicherheizung) Stand

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Academic year: 2022

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(1)

1 Kunde

Herr Frau Firma

Titel / Vorname / Name / Firma Straße / Hausnummer PLZ / Ort

Haushalt Gewerbe

Kunden-Nr. / Rahmenvertrags-Nr. (wenn bekannt bzw. bereits vorhanden) Geburtsdatum (freiwillige Angabe)

Telefon tagsüber / mobil Telefax / E-Mail

Die Nienburg Energie GmbH kann dem Kunden über die zuvor genannte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etc.) zusenden.

2 Verbrauchsstelle / Entnahmestelle

(falls abweichend von Kundenanschrift)

Straße / Hausnummer

PLZ / Ort

Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 1 Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 2 Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 3

3 Angaben zum Lieferantenwechsel / Übernahme ab Einzug / Wertersatz bei Widerruf

Lieferbeginn zum

Datum

zum nächstmöglichen Termin

Lieferantenwechsel Einzug / Übernahme

Name des bisherigen Stromlieferanten (nur bei Lieferantenwechsel) Zählernummer

des Stromzählers Zählerstand HT

(nur bei Einzug/Übernahme) Zählerstand NT

(nur bei Einzug/Übernahme) Zählpunktbezeichnung

Wer nimmt die Kündigung beim bisherigen Lieferanten vor? Bitte ankreuzen! Nienburg Energie GmbH Kunde

bereits erfolgt, am:

Datum

Personenanzahl monatlicher Abschlagsbetrag

Jahresstromverbrauch HT in kWh Jahresstromverbrauch NT in kWh

Für den Fall, dass die Belieferung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss aufgenommen wird, erkläre ich im Hinblick auf mein Widerrufsrecht nach Maßgabe von Ziff. 9 zusätzlich (falls gewünscht, bitte ankreuzen):

Ich verlange ausdrücklich, dass die Energielieferung – soweit möglich – auch beginnen soll, wenn der Lieferbeginn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – liegt. Für den Fall, dass ich mein Widerrufsrecht ausübe, schulde ich der Nienburg Energie für die ab Vertragsschluss bis zum Widerruf gelieferte Energie gemäß § 357 Abs. 8 BGB einen angemessenen Wertersatz.

4 Abnahme und Preis

Der Kunde verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Deckung seines gesamten Strombedarfs mit dem Produkt Easy-Speicherheizung durch die Nienburg Energie GmbH und zur Zahlung des Entgelts für den jeweiligen Verbrauch und das jeweilige Netzgebiet, gemäß Anlage 1 (Preisblatt). Die Anlage 1 ist Bestandteil des Vertrages. Preis- änderungen erfolgen gemäß Ziff. 6 AGB (umseitig aufgedruckt).

5 Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag hat eine Laufzeit ab dem tatsächlichen Lieferbeginn (siehe Auftragsbestätigung, siehe Ziff. 1.2 der AGB) bis zum auf den Vertragsbeginn folgenden 31.12.

Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail). Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt.

Blatt 1/2

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DE

O rig in al – R üc ks en du ng a n N ie nb ur g E ne rg ie G m bH

(2)

Nienburg Energie GmbH

An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg/Weser Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41 E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de Registergericht: Walsrode HRB 203032 Geschäftsführer: Norbert Witt

Aufsichtsratsvorsitzender: Hans-Peter Rübenack

6 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend finden die umseitig aufgedruckten „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nien burg Energie GmbH zum Eigenverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (bis 100.000 kWh/Jahr)“ (AGB) Anwendung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde den Erhalt der AGB.

Datum

Unterschrift des Kunden

7 Vollmacht

Der Kunde bevollmächtigt die Nienburg Energie GmbH zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefer vertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, so- weit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Zudem bevollmächtigt der Kunde die Nienburg Energie GmbH auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebes und/oder der Messung. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach § 21b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde die Nienburg Energie GmbH auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.

8 SEPA-Lastschriftmandat

Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg Gläubiger-Identifikationsnummer DE30ZZZ00000142601 Mandatsreferenz: Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt.

Ich ermächtige die Nienburg Energie GmbH im Namen der Nienburg Energie GmbH, Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Nienburg Energie GmbH auf meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Vorname und Nachname des Kontoinhabers (ggf. Vertretungsberechtigten) Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort

IBAN

BIC (8 oder 11 Stellen)

Datum

Unterschrift des Kunden

Ich erkläre mich einverstanden mit der Verarbeitung und Nutzung der von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Telefon) sowie der Vertragsdaten einschließlich der Daten zur Vertragsbeendigung (dazu gehören Beginn und Ende der Belieferung, Daten zum Energieverbrauch) für an mich per Telefon gerichtete Werbung für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen sowie zur Marktforschung durch die Nienburg Energie GmbH (z.B. Vertragsangebote, Informatio- nen über Sonderangebote, Rabattaktionen). Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres. Der Widerruf ist zu richten an: Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg, Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41, E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, ich habe dem ausdrücklich zugestimmt oder der Lieferant ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder die Übermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestim- mungen zulässig.

9 Widerrufsbelehrung

(gilt nur bei privatem Eigenverbrauch)

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg, Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41, E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Wider- rufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spä- testens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes verein- bart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zah- len, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienst- leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

10 Auftragserteilung

Der Kunde erteilt der Nienburg Energie GmbH mit seiner Unterschrift den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die obige Entnahmestelle zu liefern und nimmt die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der Nienburg Energie GmbH zustande, die spätestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu erfolgen hat.

Datum

Unterschrift des Kunden

Blatt 2/2

Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie

(Wärmestrom – Speicherheizung)

Stand 01.06.2017

für den Eigenverbrauch im Haushalt oder berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (bis 100.000 kWh/Jahr) durch die Nienburg Energie GmbH

O rig in al – R üc ks en du ng a n N ie nb ur g E ne rg ie G m bH

(3)

intern/11.2017Kopie für den Kunden

Blatt 1/2

1 Kunde

Herr Frau Firma

Titel / Vorname / Name / Firma Straße / Hausnummer PLZ / Ort

Haushalt Gewerbe

Kunden-Nr. / Rahmenvertrags-Nr. (wenn bekannt bzw. bereits vorhanden) Geburtsdatum (freiwillige Angabe)

Telefon tagsüber / mobil Telefax / E-Mail

Die Nienburg Energie GmbH kann dem Kunden über die zuvor genannte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etc.) zusenden.

2 Verbrauchsstelle / Entnahmestelle

(falls abweichend von Kundenanschrift)

Straße / Hausnummer

PLZ / Ort

Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 1 Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 2 Bezeichnung der Verbrauchsstelle Zeile 3

3 Angaben zum Lieferantenwechsel / Übernahme ab Einzug / Wertersatz bei Widerruf

Lieferbeginn zum

Datum

zum nächstmöglichen Termin

Lieferantenwechsel Einzug / Übernahme

Name des bisherigen Stromlieferanten (nur bei Lieferantenwechsel) Zählernummer

des Stromzählers Zählerstand HT

(nur bei Einzug/Übernahme) Zählerstand NT

(nur bei Einzug/Übernahme) Zählpunktbezeichnung

Wer nimmt die Kündigung beim bisherigen Lieferanten vor? Bitte ankreuzen! Nienburg Energie GmbH Kunde

bereits erfolgt, am:

Datum

Personenanzahl monatlicher Abschlagsbetrag

Jahresstromverbrauch HT in kWh Jahresstromverbrauch NT in kWh

Für den Fall, dass die Belieferung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss aufgenommen wird, erkläre ich im Hinblick auf mein Widerrufsrecht nach Maßgabe von Ziff. 9 zusätzlich (falls gewünscht, bitte ankreuzen):

Ich verlange ausdrücklich, dass die Energielieferung – soweit möglich – auch beginnen soll, wenn der Lieferbeginn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – liegt. Für den Fall, dass ich mein Widerrufsrecht ausübe, schulde ich der Nienburg Energie für die ab Vertragsschluss bis zum Widerruf gelieferte Energie gemäß § 357 Abs. 8 BGB einen angemessenen Wertersatz.

4 Abnahme und Preis

Der Kunde verpflichtet sich mit diesem Vertrag zur Deckung seines gesamten Strombedarfs mit dem Produkt Easy-Speicherheizung durch die Nienburg Energie GmbH und zur Zahlung des Entgelts für den jeweiligen Verbrauch und das jeweilige Netzgebiet, gemäß Anlage 1 (Preisblatt). Die Anlage 1 ist Bestandteil des Vertrages. Preis- änderungen erfolgen gemäß Ziff. 6 AGB (umseitig aufgedruckt).

5 Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag hat eine Laufzeit ab dem tatsächlichen Lieferbeginn (siehe Auftragsbestätigung, siehe Ziff. 1.2 der AGB) bis zum auf den Vertragsbeginn folgenden 31.12.

Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail). Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt.

!

DE

(4)

intern/11.2017 Nienburg Energie GmbH

An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg/Weser Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41 E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de Registergericht: Walsrode HRB 203032 Geschäftsführer: Norbert Witt

Aufsichtsratsvorsitzender: Hans-Peter Rübenack

Kopie für den Kunden

Blatt 2/2

Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie

(Wärmestrom – Speicherheizung)

Stand 01.06.2017

für den Eigenverbrauch im Haushalt oder berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (bis 100.000 kWh/Jahr) durch die Nienburg Energie GmbH

6 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend finden die umseitig aufgedruckten „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nien burg Energie GmbH zum Eigenverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (bis 100.000 kWh/Jahr)“ (AGB) Anwendung. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde den Erhalt der AGB.

Datum

Unterschrift des Kunden

7 Vollmacht

Der Kunde bevollmächtigt die Nienburg Energie GmbH zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefer vertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, so- weit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Zudem bevollmächtigt der Kunde die Nienburg Energie GmbH auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebes und/oder der Messung. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach § 21b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde die Nienburg Energie GmbH auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.

8 SEPA-Lastschriftmandat

Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg Gläubiger-Identifikationsnummer DE30ZZZ00000142601 Mandatsreferenz: Die Mandatsreferenz wird separat mitgeteilt.

Ich ermächtige die Nienburg Energie GmbH im Namen der Nienburg Energie GmbH, Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Nienburg Energie GmbH auf meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Vorname und Nachname des Kontoinhabers (ggf. Vertretungsberechtigten) Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort

IBAN

BIC (8 oder 11 Stellen)

Datum

Unterschrift des Kunden

Ich erkläre mich einverstanden mit der Verarbeitung und Nutzung der von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z.B. Name, Anschrift, Telefon) sowie der Vertragsdaten einschließlich der Daten zur Vertragsbeendigung (dazu gehören Beginn und Ende der Belieferung, Daten zum Energieverbrauch) für an mich per Telefon gerichtete Werbung für eigene Produkte und/oder Dienstleistungen sowie zur Marktforschung durch die Nienburg Energie GmbH (z.B. Vertragsangebote, Informatio- nen über Sonderangebote, Rabattaktionen). Meine Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen. Die Einwilligung gilt – vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs – bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres. Der Widerruf ist zu richten an: Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg, Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41, E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, ich habe dem ausdrücklich zugestimmt oder der Lieferant ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet oder die Übermittlung ist aufgrund gesetzlicher Bestim- mungen zulässig.

9 Widerrufsbelehrung

(gilt nur bei privatem Eigenverbrauch)

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg, Telefon: 05021 9775-0, Telefax: 05021 9775-41, E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Wider- rufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spä- testens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes verein- bart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zah- len, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienst- leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

10 Auftragserteilung

Der Kunde erteilt der Nienburg Energie GmbH mit seiner Unterschrift den Auftrag, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die obige Entnahmestelle zu liefern und nimmt die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung der Nienburg Energie GmbH zustande, die spätestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu erfolgen hat.

Datum

Unterschrift des Kunden

(5)

intern/11.2017 laren etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertrags-

schluss geltenden Preise.

1.2 Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Nienburg Energie GmbH in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Liefer- beginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündi- gung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. Eine Be- lieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert die Nienburg Energie GmbH hierzu ausdrücklich auf.

2 Umfang und Durchführung der Lieferung/

Weiterleitungsverbot/ Befreiung von der Leistungspflicht/

Eigenerzeugungsanlagen

2.1 Die Nienburg Energie GmbH liefert dem Kunden dessen gesamt- en Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1, abweichend Ziff. 2 des Auftrages).

Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den jeweiligen Zählpunkt bezogenen Netzanschluss. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.

2.2 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

2.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist die Nienburg Energie GmbH, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit.

Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbe- treiber vgl. Ziff. 9. Die Nienburg Energie GmbH ist weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber

den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initia- tive unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn die Nienburg Energie GmbH an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Um- stände, deren Beseitigung der Nienburg Energie GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.4 Der Kunde hat die Nienburg Energie GmbH vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen zum Eigenverbrauch in Textform über die Anlage und deren Leistung zu informieren.

3 Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/

anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetrei- ber, der Nienburg Energie GmbH oder auf Verlangen von der Nienburg Energie GmbH oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die Nienburg Energie GmbH wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, ohne dass die Nienburg Energie GmbH hieran ein Verschulden trifft, so kann die Nienburg Energie GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der

letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Ver- brauch ver gleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Be- rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Nienburg Energie GmbH, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aus- hang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt die Nienburg Energie GmbH dem Kunden die dadurch entstandenen Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

3.3 Die Nienburg Energie GmbH kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Nienburg Energie GmbH berechnet diese auf der Grundlage der Abrechnung der voran- gegangenen 12 Monate oder, sofern eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Verbrauch ver- gleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.4 Zum Ende jedes von der Nienburg Energie GmbH festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich über- schreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird die Nien- burg Energie GmbH eine Abrechnung erstellen, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Ab- schlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der näch- sten Abschlagszahlung verrechnet.

Der Kunde hat nach § 40 Abs. 3 EnWG das Recht, von der Nienburg Energie GmbH eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine solche Abrechnung ist zusätzlich kostenpflichtig und erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der Nienburg Energie GmbH.

3.5 Der Kunde kann jederzeit von der Nienburg Energie GmbH ver- langen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatliche anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen

3.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschrei- tung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt (wie z.B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Mess- werte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der näch- sten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Able- sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in die- sem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

3.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungs- zeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tages- genau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4 Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/

Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von der Nienburg Energie GmbH nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftenverfahrens oder mittels Überweisung bzw. Dauerauftrag oder auch bar zu zahlen.

4.2 Bei Zahlungsverzug stellt die Nienburg Energie GmbH, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert, dem Kunden die dadurch entstan- denen Kosten pauschal in Höhe von € 1,50 in Rechnung. Auf Ver- langen ist dem Kunden die Berechnungsgrundlage nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Lässt die Nienburg Energie GmbH den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt sie dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nach- prüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Mess- einrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.

4.4 Gegen Ansprüche der Nienburg Energie GmbH kann nur mit un- bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen die Nienburg Energie GmbH aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

5 Vorauszahlung

5.1 Die Nienburg Energie GmbH kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde mit einer Zah- lung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungs- zeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.

5.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die Nienburg Energie GmbH beim Kunden ein Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

6 Preise und Preisbestandteile/zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen/Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem ver- brauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Nienburg Energie GmbH vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden –, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fol- genden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt (einschließlich Blindstrom), die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach

§ 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), sowie die Konzessionsabgaben.

6.2 Die Preise nach Ziff. 6.1 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer (gesetzlicher Regelsatz nach § 3 StromStG derzeit:

2,05 ct/kWh) sowie – auf diese Nettopreise und die Stromsteuer – Umsatzsteuer (gesetzlicher Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG der- zeit: 19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie

henden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elek- trischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich aufer- legten, allgemein verbindlichen Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat.

Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt Ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetz- liche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zuge- ordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungs- stellung informiert.

6.4 Die Nienburg Energie GmbH teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziff 6.2 und 6.3 zu zahlenden Preis- bestandteiles auf Anfrage mit.

6.5 Die Nienburg Energie GmbH ist verpflichtet, die Preise nach Ziff.

6.1 – mit Ausnahme der gesondert an den Kunden weitergege- benen Strom- und Umsatzsteuer nach Ziff. 6.2 sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlich aufer- legter Belastungen nach Ziff. 6.3 – durch einseitige Leistungs- bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzu- passen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziff. 6.1 genannten Kosten. Die Nienburg Energie GmbH überwacht fort- laufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziff. 6.1 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziff.

6.5 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziff. 6.5 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt.

Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preis- anpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungs- bestimmung der Nienburg Energie GmbH nach billigem Er- messen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Nienburg Energie GmbH gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisan- passungen werden nur wirksam, wenn die Nienburg Energie GmbH dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Nienburg Energie GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.6 Informationen über die aktuellen Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Telefon 05021 9775–0 oder im Internet unter www.stadtwerke-nienburg.de.

7 Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Nienburg Energie GmbH nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedin- gungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind.

In solchen Fällen ist die Nienburg Energie GmbH verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – un- verzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertrags- lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und/

oder dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monats- ersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Nienburg Energie GmbH dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Nienburg Energie GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8 Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung

8.1 Die Nienburg Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verminderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens

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intern/11.2017

€ 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist die Nienburg Energie GmbH ebenfalls berechtigt die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen der Nienburg Energie GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Nienburg Energie GmbH resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Die Nienburg Energie GmbH wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznut- zungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird die Nienburg Energie GmbH auf etwaige Besonder- heiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Nienburg Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Die Belieferung wird un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Falle eines Stromdiebstahls nach Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziff. 8.2 Satz 1 bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

9 Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

9.2 Die Nienburg Energie GmbH wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;

dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverlet- zung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Um- stände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10 Umzug/Übertragung des Vertrags

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Nienburg Energie GmbH jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Die Nienburg Energie GmbH unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahme- stelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot.

10.3 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Grün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird der Nienburg Energie

GmbH die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Ent- nahmestelle, für die die Nienburg Energie GmbH gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von kei- nem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Nienburg Energie GmbH zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

10.4 Die Nienburg Energie GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, tech- nisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen.

Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der Nienburg Energie GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbe- sondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziff. 10.4 unberührt.

11 Vertragsstrafe

11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unter- brechung der Versorgung, so ist die Nienburg Energie GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.

11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertrags- strafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Ver- tragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziff. 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

12 Datenschutz/Widerspruchsrecht/Bonitätsprüfung 12.1 Die Nienburg Energie GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt per-

sonenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Energieliefervertrages nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutz- gesetzes.

12.2 Die Nienburg Energie GmbH behält sich insbesondere vor, a) zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchfüh- rung oder Beendigung des Energieliefervertrages Wahrscheinlich- keitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden (sog.

Bonitäts-Scoring) zu erheben, zu speichern und zu verwenden; in die Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte fließen u. a. die Anschriftendaten des Kunden ein.

b) zu dem in lit. a) genannten Zweck Informationen über die unter- bliebene oder nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Forderungen und anderes vertragswidriges Verhalten des Kunden (sog. Negativ- daten) zu verarbeiten, insbesondere zu speichern.

c) personenbezogene Daten über Forderungen gegen den Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der Nienburg Energie GmbH oder eines Dritten erforderlich ist, der Kunde eine geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt und die übrigen in § 28a BDSG genannten Voraussetzungen vorliegen.

12.3 Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungs- forschung gegenüber der Nienburg GmbH widersprechen; tele- fonische Werbung durch die Nienburg Energie GmbH erfolgt zudem nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden.

13 Gerichtsstand für Kaufleute (gilt nur bei beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Verbrauch) Der Gerichtsstand für Kaufleute i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-recht- liche Sondervermögen ist ausschließlich Nienburg/Weser. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

14 Informationen zu Wartungsdiensten und –entgelten/

Lieferantenwechsel

14.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

14.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist die Nienburg Energie GmbH verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit die

Nienburg Energie GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

15 Streitbeilegungsverfahren (gilt nur bei privatem Letztverbrauch) 15.1 Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und

Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstan- dungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leis- tungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach

§ 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Nienburg Energie GmbH, An der Breiten Riede 9, 31582 Nienburg, Telefon: 05021 97 75 - 0,

E-Mail: service@stadtwerke-nienburg.de

15.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V.

(Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetz- liche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

15.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungs- stelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon:

030 27 57 240 - 0, Mo. - Fr. 10:00 Uhr - 16:00 Uhr, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Website: www.schlichtungsstelle-energie.de.

15.4 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon:

030 22480-500 oder 01805 101000, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

15.5 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbei- legungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucher- beschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienst- leistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufge- rufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

16 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind.

Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de.

Sie können sich auch zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

AGB zum Vertrag, Stand 01.06.2017

Stromkennzeichnung der Stromlieferung

Die Angaben entsprechen den Anforderungen nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.stadtwerke-nienburg.de, per Telefon 05021 9775-0 oder beim Kundenservice der Stadtwerke Nienburg vor Ort. Stand der Informationen: 1. November 2017

Strommix Ökostrom

Umweltauswirkungen CO

2

-Emissionen: 0 g/kWh Radioaktiver Abfall: 0,0000 g/kWh

Erneuerbare Energien (EEG) 45,3 % Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunfts- nachweisen 54,7 %

Umweltauswirkungen CO

2

-Emissionen: 367 g/kWh Radioaktiver Abfall: 0,0000 g/kWh Strommix Nienburg Energie GmbH

Erneuerbare Energien (EEG)

45,3 % Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunfts- nachweisen 6,0 % Sonstige fossile Energieträger 3,0 %

Kern- energie 0,2 %

Kohle 19,4 %

Erdgas 26,1 %

Strommix EASY

Umweltauswirkungen CO

2

-Emissionen: 398 g/kWh Radioaktiver Abfall: 0,0000 g/kWh

Erneuerbare Energien (EEG) 45,3 % Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunfts- nachweisen 2,0 % Sonstige fossile Energieträger 3,2 %

Kern- energie 0,3 %

Kohle 21,0 %

Erdgas 28,2 %

Umweltauswirkungen CO

2

-Emissionen: 471 g/kWh Radioaktiver Abfall: 0,0004 g/kWh Strommix Deutschland

Erneuerbare Energien (EEG)

28,8 % Strom aus erneuerbaren Energien mit Herkunfts- nachweisen 3,2 % Sonstige fossile Energieträger 2,4 %

Kern- energie 14,3 %

Kohle 41,8 %

Erdgas 9,5 %

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intern/11.2017 Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631)

Die Verordnung wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 26. Okto- ber 2006 (BGBl. I S. 2391) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zu- stimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Artikel 3 dieser Verordnung am 8. November 2006 in Kraft getreten.

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushalts- kunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversor- gung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs.

1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textformabgeschlos- sen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mit- teilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Re- gisternummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht,

Registernummer und Adresse),

4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registerge- richt, Registernummer und Adresse) und

5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allge- meinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:

a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Abs.

1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschlägen nach

§ 60 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Abs. 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Abs.

2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),

d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach S. 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grund- versorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach S. 1 Nr. 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nr. 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach S. 1 Nr. 5 sowie die Angaben nach S. 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner

der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergän- zende Bedingungen,

2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versor- gungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Abs.

3 S. 1 geltend zu machen und

3. das Recht des Kunden nach § 111b Abs. 1 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlich- tungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach S. 6 Nr. 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 S. 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. S. 1 gilt ent- sprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstän- de eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

§ 3 Ersatzversorgung

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschafts- gesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 S. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend;

§ 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.

Teil 2 – Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsver- trages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfs- deckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).

Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beab- sichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Abs. 3 und die Angaben nach

§ 2 Abs. 3 S. 1 Nummer 5 und S. 3 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.

Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versor- gers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden

verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach S. 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15.

Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von S.

1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.

(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkula- tion und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Abs. 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 6 Umfang der Grundversorgung

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden ver- pflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.

Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitäts bedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsge- setzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundver- sorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedin- gungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzan-

schluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs.

1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder

3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeu- gung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirt- schaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusam- menhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchs- geräten; Mitteilungspflichten

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergän- zenden Bedingungen regeln.

Teil 3 – Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschafts- gesetzes festgestellt.

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.

Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergren- zen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 9 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetrei- bers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Be- messungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrich- tungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrich- tungen zugänglich sind.

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