Zwischen der
FREIEN HANSESTADT BREMEN
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vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
und der
AWO Integra gGmbH, Auf den Häfen 30/32, 28203 Bremen
- im folgenden Einrichtungsträger genannt -wird folgende
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII
geschlossen:1. Gegenstand
1.1. Gegenstand dieser Vereinbarung sind „Ambulante Soziaipädagogische Hiifen", die der
Einrichtungsträger als Leistungsangebot der Eingliedemngshilfe gem. §54 Abs. 1
SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 3 und 7 SGB IX, für den Personenkreis erwachsener Men-sehen mit einer wesentlichen geistigen Behinderung nach § 53 SGBXII und nach § 2 der Verordnung zu § 60 SGB XII, erbringt.
1.2. Diese Vereinbarung bestimmt näheres zu Art, Inhalt und Umfang der Leistung, ihrer Ver-
gütung und ihrer Prüfung. Im Übrigen finden die Regelungen des Bremischen Landes- rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII (BremLRV SGB XII) vom 28.06.2006 (in der Fassung vom 23.11.2012) sowie die Ergänzungsvereinbarung zum BremLRV SGB XII
nach § 79 Abs. 1 SGB XII vom 28.06.2006 Anwendung.2. Leistungsvereinbarung
2.1. Leistungsempfänger der „Ambulanten Sozialpädagogischen Hilfen" sind erwachsene
Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung, wobei der individuelle Hilfe- bedarf maßgeblich durch die geistige Behinderung entsteht. Es handelt sich um Perso-
nen, die im Elternhaus, bei Angehörigen oder in einer Lebensgemeinschaft mit einem nicht betreuten Menschen leben. Erwachsene mit ausschließlich körperlicher Behinde- rung erhalten diese Maßnahme nicht. Von einer Leistungsgewahrung ausgeschlossensind von einer Behinderung bedrohte Personen gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII.
2.2. „Ambulante Sozialpädagogische Hilfe" hat zum Ziel, den behinderten Menschen so zu fördern, dass er den Anforderungen des Alltags im Rahmen seiner individuelien Normali- tat gewachsen ist. Dabei sind die aktuellen Lebensumstände und auch die vorhandenen
Fähigkeiten entsprechend zu berücksichtigen. Die persönliche Selbständigkeit, Eigen- ständigkeit und Unabhängigkeit des behinderten Menschen soll gefördert werden, auch
gegenüber den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Dies kann böin-halten, eine Loslösung aus der Jetzigen Wohnsituation in eigenständiges Wohnen oder
eine andere betreute Wohnform zu ermöglichen und zu begleiten. Durch die Maßnahme soll der Verbleib im ambulanten System.gesichert werden.2.3. Die.„Ambu!ante Sozialpädagogische Hilfe" ist eine aufsuchende Hilfe, die im häuslichen
Umfeld des behinderten Menschen erbracht wird. Sie beinhaltet neben den Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben auch Hilfen zum Erwerb prakti-
scher Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Men- sehen die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.Die Leistungen werden als Beratung, Begleitung, Anleitung, Unterstützung / Hilfestellung, zielgerichtete Förderung erbracht.
Seite - 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die AWO integra gGmbH, Leistungsangebot: Ambulante Sozialpädagogische Hilfen und Kurzzeitwohnen ab dem 01.01.2018
Einzelne Hilfen sind:
Hilfen zur Körperwahrnehmung einschließlich der Sprachentwicklung
Angebote zur Verbesserung und Erweiterung der Bewegungsmöglichkeiten (z.B. Teil-
nähme an sportlichen Aktivitäten wie Schwimmen)
Hilfen bei der Entwicklung eigener Bedürfnisse und Interessen (Wahrnehmung, Auße-
rung, Abgrenzung)
Hiifen bei der Auseinandersetzung mit der Sexuaiität (Entwicklung von Freundschaf- ten, Umgang mit dem anderen Geschlecht)
Unterstützung beim Aufbau eines adäquaten Sozialverhaltens (z.B. Akzeptanz für an-
dere Kulturen)
Herstellen soziaier Kontaktmöglichkeiten / Erlernen adäquater sozialer Verhaltenswei-
senUnterstützung bei der Aneignung lebenspraktischer Kompetenzen wie Geidwert / Um- gang mit Geld, Benutzung des Telefons, Verhalten in Notsituationen (z. B. Absenden
eines Notrufes), Hilfen bei der Material- und Umwelterfahrung
Verhalten im Straßenverkehr (z.B. Nutzung von Ampeln, Zebrastrejfen)
Orientierung im Stadtteil, im Stadtgebiet, im Umiand
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Öffentlicher und privater Einrichtungen
Begleitung und Befähigung zum Besuch von Institutionen (z.B. VHS, Museen, usw.)Umgang mit Buchstaben und Zahlen, Zeiträumen und Uhrzeit
Zu den direkten personenbezogenen Leistungen gehören:
Förder- und Unterstützungshiifen - bei der alltäglichen Lebensführung
" der Gestaltung sozialer Beziehungen
- der Erschließung aushäusiger Angebote zu Arbeit, Beschäftigung, Tagesstruktur und
Freizeit
- der Kommunikation und Orientierung
- der emotionaien und psychischen Entwicklung
-der Gesundheitsförderung und Gesunderhaitung einschließlich'der Inanspruchnahmte
von psychiatrischer und anderer medizinischer Hilfen
- zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen
- zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhai- tung oder kulturellen Zwecken dienen
Die indirekten personenbezogenen Leistungen umfassen:
- die Förderung und Pflege von Angehörigenkontakten
- die Zusammenarbeit mit gesetzlichen Betreuern, externen Fachkräften und Kooperati"
onspartnern, Ämtern und Behörden
- die Erstellung von Entwickiungsberichten zum Ende des Maßnahmezeitraumes
- die Mitwirkung an der Begutachtung und Hilfepianung und deren Fortschreibung
- die Teilnahme an Failkonferenzen- die Organisation und Leitung des Dienstes, Fall- und Teambesprechungen, Arbeitskrei- se etc,
- die Verwaltung und Offentlichkeitsarbeit - die Fortbildung und Supervision
- die Qualitätssichernden Maßnahmen - die Fahrten und WegezeEten
2.4. Der Umfang der „Ambuianten Soziaipädagogische Hilfen" wird nach Stunden bemessen.
Die Hilfe soll in der Regel 10 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Bei der
Festlegung des notwendigen individuellen Betreuungsumfanges müssen weitere Maß-nahmen des Leistungsberechtigten zur Förderung lebenspraktischer Fähigkeiten und der
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sowie dessen Unterstützung durch die Familie
berücksichtigt werden. Die Leistung kann auch ergänzend neben einer WfbM- oder ei- nern Tagesstättenbesuch gewährt werden. Sie ersetzt allerdings nicht einen solchen.Seite - 3 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die AWO integra gGmbH, Leistungsangebot: Ambuiante Sozialpädagogische Hilfen und Kurzzeitwohnen ab dem 01.01,2018
2.5. Die Betreuung erfolgt durch einen Personaimix aus Sozialpädagogische Fachkräften, Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Mitarbeiter/innen mit einer vergleichbaren
Qualifikation und Helfer/innen. Die fachliche Leitung und Koordination ist Bestandteil der
Kalkulation.2.6. Sachaufwendungeh der Hilfe und der Verwaltung sind im Entgelt enthalten.
2.7. Unterkunft und Verpflegung sind nicht Bestandteil der Vergütung der „Ambulanten Sozi-
alpädagogischen Hilfen",2.8. Medizinische und psychotherapeutische Leistungen gehören nicht zu den Aufgaben der
„Ambuianten Sozialpädagogischen Hilfen", weil es sich hierbei um Leistungen nach dem SGB V, Abschnitt „Gesetzliche Krankenversicherung" handelt. Leistungen nach dem SGB X! „Soziale Pflegeversicherung" gehören ebenfalls nicht zu den Aufgaben der „Ambulan- ten Sozialpädagogischen Hilfen".
2.9. Diese Leistung wird nicht im Rahmen des Betreuten Wohnens gewährt.
2.10. Kurzzeitwohnen
im Bedarfsfall wird als Sonderform der Ambulanten Hilfen "Hiife durch anderweitige Un-
terbringung von Haushaltsangehörigen" angeboten: Organisation des Kurzzeitwohnensbei notwendiger anderweitiger Unterbringung des Behinderten aufgrund von Abwesenheit
der Betreuungsperson. !m Wohnheim der inneren Mission, Parkstraße .119 in 28209 Bremen stehen hierfür zwei Kurzzeitwohnplätze zur Verfügung.3. Vergütungsvereinbarung
3.1. ZurAbgeltung der „Ambulanten Sozialpädagogischen Hilfen" wird folgende Vergütung pro Leistungsempfänger und Stunde ab dem 01.01.2018 vereinbart:
Vergütung pro
Leistungsempfän"ger und Std.
Grund- pauschale
1,48€
IVIaßnahme- pauschale
25,57 €
Investitions-
betrag
0,29 €
Gesamt-
entgelt 27,34 €
3.2. Zur Abgeitung des „Kurzzeitwohnens" im Wohnheim Parkstraße wird foigende Vergü-
tung pro Leistungsempfänger und Tag ab dem 01.01.2018 vereinbart:
46,51 € pro Ubernachtungstag
3.3. Die Grundiagen zur Ermittlung der oben genannten Entgelte sind dem als Anlage 1 bei-
gefügten Kaikulationsblatt (=Vörtragsbestandteii) zu entnehmen.
3.4. Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Ubernah-
me der Vergütung des zuständigen Sozialhiifeträgers im Einzelfali voriiegt.
4, Vereinbarungszeitraum
4.1. Die Vereinbarung für das Leistungsangebot der „Ambuianten Soziaipädagogischen Hil- fen" und für das Leistungsangebot des „Kurzzeitwohnens" gilt ab dem 01.01.2018 und
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten bis
mindestens zum 31.12.2018.4.2. Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 4.1. bestimmten Mindest- iaufzeit. Die Vergütungsvereinbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die
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übrigen Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
gekündigt werden.4.3. Für den Fail, dass sich die Leistungs- und Vergütungsfaktoren bzw. -Strukturen durch gesetzliche oder landesrahmenvertragliche Neuerungen wesentlich verändern, kann-die- se Vereinbarung von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist zum Zwecke der Anpassung durch Neuverhandlung gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer Neuver- einbarung gelten die bisherigen Regelungen weiter.
5. Prüfungsvereinbarung
5.1. Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leis- tung nach § 76 Abs. 3 SGB Xl! sind die in § 23 Abs. 3 BremLRV SGB XII geforderten Be-
richtsunterlagen bis zum 31.03. des Folgejahres bei der Senatonn für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport einzureichen.5.2. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und WirtschaftlEchkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem Sozi-
alhiifeträger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung notwendigeund geeignete Prüfungsunterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage erforderliche
Auskünfte.6. Sonstiges
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmun-
gen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelungen ist von den Vertragsparteien
durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst na-he kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff des Zehnten Buch Soziaige- setzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Bremen, den30.11.2017
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport