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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 1999,15 (25.10.1999)

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(1)15/1999. Mitteilungen. 25.10.1999. Amtsblatt der BTU Cottbus. INHALT Seite 1.. Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang. 2. Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 10.03.1999 2.. Studienordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang. 21. Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 10.03.1999 3.. Praktikumsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang. 34. Informations- und Medientechnik (IMT) an der Fakultät Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 10.03.1999. _________________________________________________________________________________________________ Herausgeber: Der Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Dezernat Bau und Betriebstechnik Druck: BTU Cottbus Auflage: 300.

(2) Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 2. 25.10.1999. PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGANG INFORMATIONS- UND MEDIENTECHNIK (IMT) VOM 10.03.1999 I. Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck der Graduierungsprüfungen §2 Graduierung §3 Regelstudienzeit und Studienumfang §4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen §5 Prüfungs- und Studienleistungen §6 Ziel der Prüfungen §7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten §8 Mündliche Prüfungen §9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten §10 Festlegungen zu Nach- und Wiederholungsprüfungen §11 Freiversuch §12 Prüfungsausschuss §13 Prüfer und Prüferinnen und Beisitzer und Beisitzerinnen §14 Anerkennung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen §15 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Bachelor-Prüfungen §16 Zulassung zu Bachelor-Prüfungen §17 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung §18 Bachelor-Arbeit §19 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit §20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelor-Prüfung §21 Wiederholung der Bachelor-Arbeit §22 Zusatzfächer §23 Zeugnis §24 Bachelor-Urkunde. 3 3 3 3 4 5 5 5. §25 §26 §27 §28 §29 §30 §31 §32 §33. 1). Zulassung zu Master-Prüfungen 12 Umfang und Art der Master-Prüfung 12 Master-Arbeit 12 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Master-Prüfung 13 Wiederholung der Master-Prüfung 13 Zusatzfächer 13 Zeugnis über die Master-Prüfung 14 Master-Urkunde 14. 6 7 7 7. IV. Schlussbestimmungen §34 Ungültigkeit der Prüfungen §35 Einsicht in die Prüfungsakten §36 Inkrafttreten §37 Anlagen. 14 14 15 15. 8 8 9. 9 10 10 10 10 11 11 11 11. III. Master-Prüfungen 1) Vom Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus am 10.08.1999 genehmigt und am 03.09.1999 durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Kenntnis genommen..

(3) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Graduierungsprüfungen (1) Die Graduierungsprüfungen sind berufsqualifizierende Abschlüsse im Studiengang “Informationsund Medientechnik”. (2) Durch die Graduierungsprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, entsprechend seines angestrebten Abschlusses wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.. § 2 Graduierung (1) Ist die Graduierungsprüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus Absolventen und Absolventinnen des Studienganges “Informations- und Medientechnik” den akademischen Grad • •. Bachelor of Science (B.Sc.) oder Master of Science (M.Sc.).. (2) Studienoptionen sind - Studium zum Erwerb des akademischen Grades “Bachelor of Science” (B.Sc.), Kurzbezeichnung “Bachelor-Studium” - Studium zum Erwerb des akademischen Grades “Master of Science” (M.Sc.), Kurzbezeichnung “Master-Studium”, wobei der Erwerb des akademischen Grades “B.Sc.” vorausgesetzt wird.. § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Erwerb des akademischen Grades “B.Sc.” beträgt einschließlich der Abschlussarbeit drei Jahre (120 SWS) und besteht aus einem Grundstudium mit einer Dauer von zwei Jahren (80 SWS) und einem Fachstudium mit einer Dauer von einem Jahr (40 SWS).. Seite 3. (2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums zum Erwerb des akademischen Grades “M.Sc.” beträgt einschließlich des Fachpraktikums, der Abschlussarbeit und der Abschlussprüfung zwei Jahre (60 SWS). Bewerber oder Bewerberinnen für das Master-Studium müssen den Erwerb des akademischen Grades “B.Sc.” im Studiengang IMT oder einem dazu gleichwertigen Studium nachweisen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Das Bachelor-Studium schließt mit der Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades “B.Sc.”, das Master-Studium mit der Master-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades “M.Sc.” ab. (4) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Studiengang IMT beträgt a) zum Erwerb des “B.Sc.”: 120 SWS und 200 Credits (einschl. Bachelor-Arbeit). b) zum Erwerb des “M.Sc.”: 60 SWS und 150 Credits (einschl. Master-Arbeit). (5) In der Studienordnung des Studienganges IMT sind die Studieninhalte so auszuweisen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.. § 4 Aufbau der Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Die Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades “B.Sc.” besteht aus Fachprüfungen und der Bachelor-Arbeit. Fachprüfungen der Bachelor-Prüfungen finden in den Prüfungszeiträumen des jeweiligen Semesters statt. (2) Die Master-Prüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Master-Arbeit. Eine Teilnahme an Prüfungen, die Bestandteil der Master-Prüfung sind, setzt den erfolgreichen Abschluss der BachelorPrüfung im Studiengang IMT voraus. Die Fachprüfungen der Master-Prüfung finden in den Prüfungszeiträumen statt, die im jeweiligen Semester liegen. Der Termin der Verteidigung der Abschlussarbeit wird individuell vereinbart. Er sollte in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach der Abgabe liegen..

(4) Seite 4. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (3) Ein Kandidat oder eine Kandidatin kann die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fachprüfungen auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen ablegen, sofern die für die Zulassung zur Fachprüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen nachgewiesen wurden und die Absätze 1 und 2 beachtet werden. (4) Der oder die Studierende hat das Recht, gleichwertige Prüfungs- und Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn er oder sie durch ärztliches Attest nachweist, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den bei der Meldung zur Prüfung zu stellenden Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (5) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit jedes Semesters sind Prüfungszeiträume vorzusehen. Die genauen Termine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Fristen sind so zu setzen, dass die Bachelor-Prüfung und die Master-Prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. (6) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungen in den festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat oder die Kandidatin rechtzeitig, d.h. zu Beginn jeder Lehrveranstaltungsreihe, sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsvorleistungen sowie zu absolvierende Prüfungen als auch den Zeitraum, in denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit informiert werden. Für jede anmeldepflichtige Prüfung sind mindestens 3 Termine und für Leistungsnachweise mindestens 2 Termine pro Studienjahr anzubieten.. 25.10.1999. b) nicht anmeldepflichtige Studienleistungen von Lehrfächern, die Bestandteil des Zeugnisses sind, jedoch nicht in die Gesamtbewertung eingehen (Leistungsnachweise), c) nicht anmeldepflichtige Prüfungsvorleistungen, die eine Zulassungsvoraussetzung für eine Fachprüfung darstellen. Sie sind ohne Einfluss auf die Note der jeweiligen Fachprüfung (PVL). (2) Im Sinne der Prüfungsordnung gilt: a) Alle anmeldepflichtigen Prüfungsleistungen werden bewertet und benotet und gehen in die Gesamtnote der entsprechenden Abschlüsse ein. b) Als nicht anmeldepflichtige Studienleistungen erscheinen nur die Leistungsnachweise ohne Note auf dem Zeugnis und gehen somit nicht in die Gesamtnote ein. c) Die Prüfungsvorleistungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungsnote. Sie sind lediglich Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen. (3) Prüfungsleistungen 1. Die Leistung wird in Form einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung erbracht. Sofern zwingende organisatorische oder andere Gründe vorliegen, können mündliche durch schriftliche bzw. schriftliche durch mündliche Prüfungen ersetzt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrers oder Hochschullehrerin. 2. Bei mündlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten angewandt: - das Prüfungsgespräch - die Verteidigung. 3. Bei schriftlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten unterschieden: - Klausuren, - Belege. 4. Eine Prüfungsleistung wird bewertet und benotet.. § 5 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Prüfungs- und Studienleistungen in dieser Prüfungsordnung sind: a) anmeldepflichtige Fach- bzw. Teilprüfungen (FP, TP),. 5. Die Fachnote wird in das Zeugnis aufgenommen und ist Grundlage für die Berechnung der Gesamtnote der Abschlussprüfung. Besteht eine Prüfungsleistung aus nur einer Fachprüfung, sind Prüfungsleistung und Fachprüfung identisch..

(5) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 6. Besteht eine Prüfungsleistung aus mehreren Prüfungen (Teilprüfungen), wird die Fachnote aus den in den einzelnen Prüfungen (Teilprüfungen) erzielten Noten gebildet. Hierbei können die einzelnen Prüfungsleistungen gewichtet sein. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfung (Teilprüfung) für sich bestanden ist und die erforderlichen Leistungsnachweise vorliegen. Ist eine Teilprüfung für sich mit “nicht ausreichend” bewertet oder wurde ein Leistungsnachweis nicht erbracht, so sind nur diese zu wiederholen. 7. Eine Prüfungsleistung kann durch eine Studienleistung ersetzt werden, sofern diese nach den Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist - sogenannte alternative Prüfungsleistungen. 8. Credit points gemäß Anlage 2 der Studienordnung werden nur vergeben, wenn die zum Modul gehörenden Prüfungs- und Studienleistungen bestanden bzw. erbracht wurden. (4) Studienleistungen 1. Studienleistungen sind Leistungen, die von einem Studenten oder einer Studentin im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (Übungen, Praktikum, Seminar) erbracht und bescheinigt werden (Scheine). Sie können als Leistungsnachweise oder Prüfungsvorleistungen anerkannt werden. 2. Eine Studienleistung setzt eine bewertete - aber nicht notwendigerweise auch benotete - individuelle Leistung voraus. 3. Die Prüfungsleistungen der Master-Prüfung können nicht vollständig durch prüfungsrelevante Studienleistungen ersetzt werden. (5) Prüfungsvorleistungen Die Prüfungsordnung regelt Studienleistungen grundsätzlich nur insoweit, als sie Zulassungsvoraussetzung in Form von Prüfungsvorleistungen für Teilbzw. Fachprüfungen sind. Das heißt, dass jede Prüfung nur abgelegt werden kann, wenn die als Prüfungsvorleistung zu erbringende Studienleistung nachgewiesen ist. (6) Leistungsnachweise Leistungsnachweise sind dem Charakter nach Studienleistungen. Sie können den im Abs. 3, Nr. 2 und 3 aufgeführten Prüfungsarten entsprechen.. Seite 5. § 6 Ziel der Prüfungen (1) In Prüfungen soll der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln ein Problem seines oder ihres Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Er oder sie soll nachweisen, dass er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und die geläufigen Methoden des Faches beherrscht. (2) Jeder Student oder Studentin, der oder die an einer angekündigten Prüfung oder Teilprüfung teilnehmen möchte, hat sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin im Prüfungsamt dafür anzumelden. Das Prüfungsamt prüft das Vorliegen der für die Prüfungsteilnahme notwendigen Voraussetzungen und übergibt die Prüfungsliste dem oder der jeweiligen vom zuständigen Prüfungsausschuss bestätigten Prüfer oder Prüferin.. § 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten, davon mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen soll in der Regel mindestens 90 und höchstens 240 Minuten betragen. (3) Schriftliche Prüfungen nach dem MultipleChoice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.. § 8 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden im Grund- und Fachstudium in der Regel vor einem Prüfer oder einer Prüferin und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 15 Minuten, höchstens 45 Minuten je Kandidat oder Kandidatin..

(6) Seite 6. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (2) Studenten oder Studentinnen des Studienganges können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern der Kandidat oder die Kandidatin dagegen keinen Einspruch erhebt. An der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten oder der Kandidatin im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.. § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten. Handelt es sich um einzelne Prüfungsleistungen, die später zu einer Fachnote zusammengefasst werden, so errechnet sich diese aus dem Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern jede einzelne Prüfungsleistung mindestens mit 4 bewertet wurde. Einzelne Prüfungsleistungen, die mit “nicht ausreichend” bewertet wurden, sind vor der Bildung der Fachnote unter Beachtung von § 10 Abs.1 zu wiederholen. Bei der Notenbildung wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Für derart gebildete Noten gelten die folgenden Bewertungskategorien: bis 1,5:. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt durch den jeweiligen Prüfer oder die jeweilige Prüferin in Form von Noten. Folgende Noten sind für die Bewertung von Einzelprüfungen zu verwenden:. über 1,5 bis 2,0:. 1,0 / 1,3:. über 2,0 bis 2,5:. 1,7 / 2,0:. 2,3:. 2,7 / 3,0 / 3,3:. 3,7 / 4,0:. 5,0:. sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good) gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C - good) befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient) nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (ECTS-Grade: F - fail). 25.10.1999. über 2,5 bis 3,5:. über 3,5 bis 4:. über 4:. sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A - excellent) gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B - very good) gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C - good) befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D - satisfactory) ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E - sufficient) nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt (ECTS-Grade: F - fail). Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens “ausreichend” (4) bzw. “sufficient” (E) ist..

(7) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. § 10 Festlegungen zu Nach- und Wiederholungsprüfungen (1) Die Prüfung kann jeweils in den Prüfungsfächern, in denen sie nicht bestanden wurde, bis zu zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten sind vor der Prüfung bekanntzugeben; sie sind anzurechnen. (2) Erste Wiederholungsprüfungen werden grundsätzlich in derselben Form wie die ersten Prüfung und innerhalb eines Jahres durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Zweite Wiederholungsprüfungen werden nur als mündliche Prüfungen gemäß § 8 innerhalb eines Jahres nach der ersten Prüfung durchgeführt. Die Durchführung der Prüfungen erfolgt in den Prüfungszeiträumen oder in Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin auch außerhalb dieser. (4) Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist nur diese Teilprüfung zu wiederholen. (5) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Die Abschlussarbeit ist ebenfalls endgültig dann nicht bestanden, wenn die erste Wiederholung der Abschlussarbeit nicht erfolgreich war. (6) Die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen nicht anmeldepflichtigen Leistungsnachweise (LN) können in unbegrenzter Anzahl wiederholt werden.. § 11 Freiversuch (1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gelten auf Antrag des Studenten oder der Studentin als nicht unternommen, wenn sie innerhalb des 3. Studienjahres (im Bachelor-Studium) bzw. des 4. und 5. Studienjahres (im Master-Studium) der Regelstudienzeit (bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden (Freiversuch). (2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zur nächsten angebotenen Prüfung erfolgen. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.. Seite 7. (3) Es sind maximal zwei Fachprüfungen als Freiversuch möglich.. § 12 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: − drei Professoren oder Professorinnen − einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin − einem Studenten oder Studentin. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studenten oder Studentinnen ein Jahr. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Jahr im Studiengang eingeschrieben sein. (2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, sein Stellvertreter oder Stellvertreterin, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Fakultätsrat bestellt. Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffen, haben studentische Mitglieder keine Stimme. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor- und Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten derselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen..

(8) Seite 8. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.. § 13 Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen (1) Zu Prüfern oder Prüferinnen dürfen Professoren bzw. Professorinnen und andere nach dem BbgHG berechtigte Personen bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen können wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen bestellt werden, die eine entsprechende Bachelor-Prüfung, Master-Prüfung, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer oder Prüferinnen und die Beisitzer oder Beisitzerinnen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden übertragen. (3) Die Prüfer oder Prüferinnen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges. (4) Für die Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. (5) Sollte ein Prüfer oder eine Prüferin aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Der vorgeschlagene Prüfer bzw. die vorgeschlagene Prüferin kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin zu benennen. (6) Der Kandidat oder die Kandidatin kann für die Bachelor- bzw. die Master-Arbeit und deren Verteidigung den Prüfer oder Prüferin oder eine Gruppe von Prüfern und Prüferinnen vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.. 25.10.1999. § 14 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt. (2) Studienzeiten und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird bei eindeutig positivem Abschluß der Vermerk “bestanden” aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Der Student oder die Studentin hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen..

(9) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. § 15 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn der Kandidat oder die Kandidatin nach Meldung bzw. Einschreibung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor oder innerhalb von drei Tagen nach der Prüfung schriftlich angezeigt werden. Dieser oder diese entscheidet über ihre Anerkennung. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin wird die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. (3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wirkt er bzw. sie bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) bewertet. Die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden bzw. Prüferin oder Aufsichtführender getroffen und aktenkundig gemacht. Auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin muss der Prüfungsausschuss die Feststellung überprüfen; dazu sind beide Seiten zu hören. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Prüferin von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; seine bzw. ihre Prüfungsleistung wird mit “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) bewertet. (4) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat der Student oder die Studentin sein bzw. ihr Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) gewertet. (5) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.. Seite 9. (6) Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen..

(10) Seite 10. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. II. Bachelor-Prüfungen. § 18 Bachelor-Arbeit. § 16 Zulassung zur Bachelor-Prüfung. (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der der Studierende oder die Studierende nachweisen muss, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet theoretische und praktische Kenntnisse auf die Lösung eines Problems beitragen kann. Die Bachelor-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen.. (1) Zu den Bachelor-Prüfungen wird zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife, eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt. 2. die Immatrikulation im Studiengang IMT an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Studienleistungen über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zu den BachelorPrüfungen ist vom Studenten oder der Studentin mit der Anmeldung zur ersten Prüfung im Rahmen der Bachelor-Prüfungen schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der im Abs.1 genannten Zulassungsbedingungen beizufügen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind.. § 17 Umfang und Art der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus - den Fachprüfungen der einzelnen Module, - den Leistungsnachweisen, - der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung. (2) Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Modulen sind Anlage 1 zu entnehmen.. (2) Die Bachelor-Arbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Professoren oder Professorinnen der Brandenburgischen Technischen Universität und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Sie entspricht hinsichtlich des Bearbeitungsumfanges einem Beleg in einem der Module. (3) Der gemäß Abs. 2 zuständige Prüfer bzw. Prüferin gibt das Thema der Bachelor-Arbeit frühestens nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen der Module des Grundstudiums (Modul 1 bis 4) aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Bachelor-Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt in der Regel vier Monate bei gleichzeitigem allgemeinem Lehrbetrieb. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist. (5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern; der Antrag dazu ist von dem oder der Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers oder der betreuenden Hochschullehrerin ist diesem Antrag beizufügen..

(11) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er oder sie seine oder ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.. § 19 Annahme und Bewertung der BachelorArbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß dem ausgebenden Hochschullehrer oder -lehrerin in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 Abs.1 mit “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) bewertet. (3) Für die Bewertung der Bachelor-Arbeit und für deren Verteidigung gilt § 9. Die Bewertung der Bachelor-Arbeit geht zu 0,75, die der Verteidigung zu 0,25 in die Fachnote ein.. § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelor-Prüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Fachnoten gilt § 9 entsprechend. Die Bachelor-Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit oder deren Verteidigung mit der Note “nicht ausreichend” (5) bzw. “fail” (F) bewertet worden ist. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Bachelor-Arbeit und andere Prüfungsteile wie folgt gewichtet: - Mittelwertbildung aller Noten der Teilprüfungen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern eines Moduls zur Fachnote dieses Modul, - Mittelwertbildung aller Fachnoten der Module: Eingang in die Gesamtnote mit 2,0, - Note der Bachelor-Arbeit einschließlich Verteidigung: Eingang mit 1,0 (0,75 schriftliche Arbeit, 0,25 Verteidigung der Arbeit) (3) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil “Mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden.. Seite 11. § 21 Wiederholung der Bachelor-Arbeit Eine mit “nicht ausreichend” bzw. “fail” bewertete Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Arbeit in der in § 18 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.. § 22 Zusatzfächer (1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. (4) Die Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. (5) Für die Wiederholbarkeit der Prüfungen in Zusatzfächern gilt § 10 Abs.1..

(12) Seite 12. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. § 23 Zeugnis. III. Master-Prüfungen. (1) Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin alle Fachprüfungen bestanden und die erfolgreiche Teilnahme eines Praktikums von mindestens 8 Wochen Dauer nachgewiesen, so erhält er oder sie über das Ergebnis der Prüfungen ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den als Fachprüfung zusammengefassten Teilprüfungen der Module erzielten Noten, - das Thema der Bachelor-Arbeit, - die Note der Bachelor-Arbeit, - die Gesamtnote,. § 25 Zulassung zu den Master-Prüfungen. (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Leistungsübersicht. Sie enthält Angaben über: - die Leistungsnachweise, - Ergebnisse der Teilprüfungen - die Zusatzfächer (auf Antrag),. (1) Die Master-Prüfungen im Studiengang IMT kann nur ablegen, wer 1. für diesen Studiengang an der BTU Cottbus immatrikuliert ist, 2. den akademischen Grad “Bachelor of Science” im Studiengang IMT oder in einem gleichwertigen Studiengang an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erworben hat, 3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen Studienleistungen über die erfolgreiche Teilnahme an festgelegten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat. (2) Studienleistungen in Zusatzfächern, die nicht Bestandteil des Regelstudiums sind, können unabhängig von der Zulassung zur Master-Prüfung erbracht werden.. § 26 Umfang und Art der Master-Prüfung § 24 Bachelor-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades “Bachelor of Science” beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen.. (1) Die Master-Prüfung besteht entsprechend Anlage 2 aus - Fachprüfungen - Leistungsnachweisen - Masterarbeit, einschl. Verteidigung.. § 27 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen muss, dass er oder sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet zur Lösung theoretischer und praktischer Probleme beitragen kann. Die Master-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Master-Arbeit kann von den in der Lehre und/oder Forschung tätigen Professoren oder Professorinnen der BTU und anderen prüfungsberechtigten Hochschullehrern oder -lehrerinnen ausgegeben und betreut werden. Der Kandidat oder die Kandidatin kann Vorschläge für das Thema der Master-Arbeit.

(13) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. und die Gutachter oder Gutachterinnen unterbreiten. Die Befolgung dieser Vorschläge ist Ermessenssache des Prüfungsausschusses. (3) Die Master-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten oder Kandidatin auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt in der Regel sechs Monate. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Meldung zur Master-Arbeit erfolgt über das Prüfungsamt schriftlich beim Prüfungsausschuss. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass - die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist und - das Thema und die Anforderungen an den Bearbeiter oder die Bearbeiterin dem fortgeschrittenen Stand im Fachgebiet entspricht. (5) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin verlängern; der Antrag dazu ist von dem oder der Studierenden schriftlich bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers bzw. der Hochschullehrerin ist diesem Antrag beizufügen. (6) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie seine oder ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen oder ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.. Seite 13. § 28 Annahme und Bewertung der MasterArbeit (1) Die Master-Arbeit ist fristgemäß dem ausgebenden Professor oder Professorin in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 Abs. 1 mit “nicht ausreichend” (5) bewertet. (3) Die Master-Arbeit ist in der Regel vom Prüfer oder der Prüferin und dem Betreuer oder Betreuerin oder auch von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Einer oder eine der Prüfer oder Prüferinnen ist deroder diejenige, der oder die das Thema der MasterArbeit ausgegeben hat. Stimmen die beiden Bewertungen nicht überein, so ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu bilden. Unterscheiden sich die Bewertungen um 2 oder mehr bzw. ist eine der Bewertungen “nicht ausreichend”, so ist die MasterArbeit durch einen weiteren Prüfer oder Prüferin zu bewerten. Bewertet der weitere Prüfer bzw. die Prüferin ebenfalls mit “nicht ausreichend”, gilt die Master-Arbeit als nicht bestanden. Im anderen Falle ergibt sich die Bewertung der Master-Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen. § 9 gilt sinngemäß. (4) Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Ergebnisse seiner oder ihrer Master-Arbeit vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigen und sich inhaltlich mit den Gutachten auseinanderzusetzen. Die Bewertung der Verteidigung erfolgt nach § 9.. § 29 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Master-Prüfung (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Fachnoten gilt § 9 entsprechend. Die Master-Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Master-Arbeit oder deren Verteidigung mit der Note “nicht ausreichend” (5) bewertet worden ist..

(14) Seite 14. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (2) Zur Bildung der Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Fachprüfungen und der Master-Arbeit gebildet. Dabei wird die Note der Master-Arbeit einschließlich der Verteidigung (75% schriftliche Arbeit, 25% Verteidigung) doppelt gewichtet. (3) Alle Leistungen gemäß Abs.2 müssen mindestens mit “ausreichend” bewertet sein. Für die Festlegung der Gesamtnote einer bestandenen Prüfung gilt § 9 entsprechend. (4) Bei überragenden Leistungen kann das Gesamturteil “Mit Auszeichnung bestanden” erteilt werden.. § 30 Wiederholung der Master-Prüfungen (1) Die Fachprüfungen können bei nicht ausreichenden Leistungen bis zu zweimal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 10. (2) Eine mit “nicht ausreichend” bewertete MasterArbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit in der in § 27 Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.. 25.10.1999. (4) Die Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluss der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen. (5) Für die Wiederholbarkeit der Prüfungen in Zusatzfächern gilt § 10 Abs. 1.. § 32 Zeugnis über die Master-Prüfungen (1) Hat ein Kandidat oder die Kandidatin die Master-Prüfung bestanden und die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum von mindestens 8 Wochen Dauer nachgewiesen, so erhält er oder sie über die Prüfungsergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den Modulen zusammengefaßten Teilprüfungen erzielten Noten, - das Thema der Master-Arbeit, - die Note der Master-Arbeit - die Gesamtnote. (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Zusätzlich zum Zeugnis erhält der Kandidat oder die Kandidatin eine Leistungsübersicht. Sie enthält Angaben über: - die Leistungsnachweise, - Ergebnisse der Teilprüfungen - die Zusatzfächer (auf Antrag). § 31 Zusatzfächer (1) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich im Rahmen der Master-Prüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teile sie sind.. § 33 Master-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades “Master of Science” beurkundet. (2) Die Urkunde wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen..

(15) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 15. IV. Schlussbestimmungen. § 36 Inkrafttreten. § 34 Ungültigkeit der Prüfungen. (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.. (1) Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat oder die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung beseitigt. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für “nicht bestanden” erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.. § 35 Einsicht in die Prüfungsakten Frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Beurteilungen/Gutachten der Prüfer oder Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.. § 37 Anlagen Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor-Studiengang Anlage 2: Prüfungs- und Studienleistungen MasterStudiengang.

(16) Seite 16. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. Abschluss. FP. Modul 1: Mathematik Mathematik I (Algebra). Klausur. 90 min. LN. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Mathematik III (Analysis). Klausur. 90 min. TP. Statistik. Klausur. 90 min. TP. Wahlpflichtfächer. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. LN. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. Abschluss. Mathematik II (Diskrete Mathematik). Prüfungsmodul bzw. -fach. 1 PVL. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. FP. Modul 2: Informatik Informatik I (Programmiersprachen, Datenstrukturen). 1 PVL. Klausur. 90 min. LN. Informatik II (SoftwareEntwicklung). 1 PVL. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Informatik III (Rechnerarchitektur und Betriebssysteme). 1 PVL. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Software-Praktikum. Beleg und Verteidigung. Wahlpflichtfächer. Klausur oder Prüfungsgespräch. LN. 90 min 30 min. TP.

(17) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 17. Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. Abschluss. FP. Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik Grundlagen der Elektrotechnik I. Klausur. LN. Grundlagen der Elektrotechnik II. 1 PVL. Klausur oder Prüfungsgespräch. Elektronik und analoge Schaltungstechnik. 1 PVL. Klausur. Digitale Schaltungstechnik. 1 PVL. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. Abschluss. Wahlpflichtfächer. Prüfungsmodul bzw. -fach. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. 90 min 30 min. TP LN. FP. Modul 4: Medientechnik Grundzüge der Kommunikationstechnik. Klausur. 90 min. TP. Grundzüge der Medientechnik. Klausur. 90 min. TP. Grundzüge der Mediendidaktik. Prüfungsgespräch. 30 min. TP. Wahlpflichtfächer. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP.

(18) Seite 18. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. Prüfungsordnung Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen Bachelor Prüfungsmodul bzw. -fach. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. FP. Modul 5: Kommunikations- und Informationssysteme Rechnernetze. Abschluss. Klausur. 90 min. TP. Systemanalyse. Klausur. 90 min. TP. Wahlpflichtfächer. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min. TP. Form und Art der Prüfung. Dauer der Prüfung. Abschluss. Prüfungsmodul bzw. -fach. 1 PV. Anzahl und Art der erforderlichen Studienleistungen. FP. Modul 6: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Einführung in die BWL. Klausur. 90 min. TP. Prüfungsgespräch. 30 min. TP. Wahlpflichtfächer. Klausur oder Prüfungsgespräch. 90 min 30 min. TP. Bachelor-Arbeit. Beleg und Verteidigung. Mediendesign. 1 PVL. FP.

(19) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 19. Prüfungsordnung Anlage 2: Fächer und Prüfungsleistungen des Master-Studiums Das Studium der Informations- und Medientechnik umfasst im Master-Studium (Abschluss M.Sc.) Wahlpflichtfächer im Umfang von 60 SWS. Davon sind jeweils 16 SWS aus drei Modulen (also zusammen 48 SWS) nachzuweisen. Die drei Module müssen aus den Modulen Elektrotechnik und Elektronik, Informatik, Medientechnik, Kommunikations- und Informationssysteme gewählt werden. Die restlichen 12 SWS sind aus allen sechs Modulen des Studiengangs frei wählbar. In zwei der drei Module müssen jeweils 6 Credits durch ein Seminar erbracht werden. Wahlpflichtfächer, die bereits Bestandteil des Grund- oder Fachstudiums waren, werden im Master-Studium nicht angerechnet.. Prüfungsmodul bzw. -fach. Modul 2: Informatik. Abschluss. FP. Wahlpflichtfächer Software-Technik I. TP. Software-Technik II. TP. Datenbanken I. TP. Datenbanken II. TP. Graphische Datenverarbeitung. TP. Gestaltung von Benutzeroberflächen. TP. Seminare zu ausgewählten Themen. LN. Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik. FP. Wahlpflichtfächer Elektronische Schaltungen und Systeme I. TP. Grundlagen der Rechner-Architektur. TP. Bauformen in Mikrosystemen. TP. Entwurf eingebetteter Systeme. TP. Schaltungsentwurf. TP. Seminare zu ausgewählten Themen. LN.

(20) Seite 20. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Prüfungsordnung Anlage 2: Fächer und Prüfungsleistungen des Master-Studiums Modul 4: Medientechnik. FP. Wahlpflichtfächer Kommunikationstechnik I. TP. Kommunikationstechnik II. TP. Hochleistungskommunikation und Multimedia. TP. Tontechnik I. TP. Tontechnik II. TP. Mensch-Maschine-Kommunikation. TP. Sprachsignalverarbeitung I. TP. Sprachsignalverarbeitung II. TP. Signale und Systeme. TP. Protokoll-Entwurf. TP. Sicherheit in Rechnernetzen. TP. Seminare zu ausgewählten Themen. LN. Modul 5: Kommunikations- und Informationssysteme Wahlpflichtfächer. FP. Verteilte Systeme. TP. Informationssysteme I. TP. Informationssysteme II. TP. Dienstevermittlung und Verwaltung in Verteilten Systemen. TP. Industrielle Informationstechnik. TP. Technische Informationssysteme. TP. Gestaltung multimedialer Systeme. TP. Seminare zu ausgewählten Themen. LN. Master-Arbeit. FP. (Beleg und Verteidigung). 25.10.1999.

(21) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 21. STUDIENORDNUNG FÜR DEN BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGANG INFORMATIONS- UND MEDIENTECHNIK (IMT) VOM 10.03.1999. §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12. Vorbemerkungen Studienzugang Studienzeit Form des Studiums Studiengestaltung Prüfungen Aufbau des Studiums Grundstudium Fachstudium Master-Studium Geltungsbereich Anlagen. 1). 22 22 22 22 22 23 23 23 24 24 24 24. 1) Vom Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus am 10.08.1999 genehmigt und am 03.09.1999 durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Kenntnis genommen..

(22) Seite 22. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. § 1 Vorbemerkungen. § 3 Studienzeit. Diese Studienordnung regelt für die Studierenden des Studienganges ,,Informations- und Medientechnik" den Ablauf des Studiums sowie ihre grundlegenden Rechte und Pflichten. Studienordnung und Prüfungsordnung sind für das Studium an der BTU gültige Dokumente. Sie sind für die Lehrkräfte und Studierenden gleichermaßen verbindlich. Der Studiengang "Informations- und Medientechnik" (IMT) ist in zwei konsekutive Abschnitte mit unterschiedlichen Ausbildungszielen, dem Bachelor of Science (B.Sc.) und dem Master of Science (M.Sc.) gegliedert.. (1) Die Studienzeit zum Erwerb des akademischen Grades ,,Bachelor of Science" beträgt drei Jahre (120 SWS).. Das Studium mit dem Abschluss Bachelor soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der IMT so vermitteln, dass sie zu eigenverantwortlichem Handeln bei deren Anwendung in der Praxis befähigt sind.. § 4 Form des Studiums. Das Studium mit dem Abschluss Master of Science soll darüber hinaus zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu eigenen Beiträgen auf dem Gebiet der IMT befähigen.. § 2 Studienzugang (1) Voraussetzung für die Aufnahme des BachelorStudiums ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur) bzw. eine durch Rechtsvorschrift gleichgestellte Hochschulzugangsberechtigung. Von ausländischen Studienbewerbern oder -bewerberinnen ist zusätzlich der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache zu erbringen (vgl. Zugangsvoraussetzungen nach §25 BbgHG). (2) Bewerber oder Bewerberinnen für das MasterStudium mit dem Abschluss "Master of Science" müssen einen Abschluss "Bachelor of Science" im Studiengang IMT oder einen äquivalenten Abschluss aufweisen.. (2) Die Studienzeit zum Erwerb des akademischen Grades ,,Master of Science" beträgt zwei Jahre (60 SWS). (3) Das Lehrprogramm ist so aufgebaut, dass das Studium in der Regelstudienzeit erfolgreich absolviert werden kann.. (1) Die Teilnahme am Studium setzt die Immatrikulation entsprechend der Rahmenbedingungen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus voraus. (2) Das Studium erfolgt in Form von Lehrveranstaltungen (Vor1esungen, Übungen, Praktika, Seminaren, Exkursionen), selbständigen Studienprojekten und Selbststudium. (3) Der Regelstudienplan weist die Anzahl der je Woche vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten (= eine Semesterwochenstunde, SWS) aus. (4) Die vorlesungsfreie Zeit steht für die Durchführung von Praktika, Studienarbeiten und individuellem Studium sowie der Ablegung von Prüfungen zur Verfügung.. § 5 Studiengestaltung (1) Die im Regelstudienplan (Anlage 1) angegebene Reihenfolge der Module und Lehrveranstaltungen hat orientierenden Charakter. Sie garantiert bei entsprechenden Studienleistungen die Einhaltung der Regelstudienzeit. (2) Die Studierenden haben das Recht, ihren Studienablauf individuell zu gestalten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Prüfungsordnung einzuhalten und die in den Stundentafeln ausgewiesenen Studienleistungen bis zur Bachelor-Prüfung zum Erwerb des akademischen Grades ,Bachelor of Science" zu erbringen..

(23) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (3) Der Besuch der Lehrveranstaltungen wird den Studierenden dringend empfohlen, ist aber keine Voraussetzung für die zu erbringenden Prüfungsund Studienleistungen. (4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind in der Prüfungsordnung aufgeführt. Über Einzelheiten informiert der oder die Lehrende zu Beginn der Vorlesungs- bzw. Veranstaltungsreihe.. Seite 23. § 7 Aufbau des Studiums (1) Das Bachelor-Studium des Studienganges Informations- und Medientechnik" umfasst 120 SWS (3 Studienjahre) und beginnt mit einem Wintersemester. Es ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, das Grundstudium im ersten und zweiten Studienjahr und das Fachstudium im dritten Studienjahr. (2) Das sich anschließende Master-Studium des Studienganges Informations- und Medientechnik" umfasst 60 SWS (2 Studienjahre).. § 6 Prüfungen (1) Das Prüfungsgeschehen wird in der Prüfungsordnung des Studienganges "Informations- und Medientechnik" geregelt. (2) Die Bachelor-Prüfung zum Erwerb des "Bachelor of Science" besteht aus folgenden Teilen: - Prüfungsleistungen des Grundstudiums - Studienleistungen des Grundstudiums - Prüfungsleistungen des Fachstudiums - Studienleistungen des Fachstudiums - Bachelor-Arbeit Die in der Anlage 1 der Prüfungsordnung aufgeführten Module und Fächer erscheinen mit ihren Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen auf dem Zeugnis bzw. Studiennachweis zum Erwerb des ,,Bachelor of Science". (3) Die Master-Prüfung zum Erwerb des "Master of Science" besteht aus folgenden Teilen: - Prüfungsleistungen des Master-Studiums - Studienleistungen des Master-Studiums - Master-Arbeit Die in der Anlage 2 der Prüfungsordnung aufgeführten Module und Fächer erscheinen mit ihren Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen auf dem Zeugnis bzw. dem Studiennachweis zum Erwerb des ,,Master of Science". (4) Die Bekanntgabe von Prüfungsterminen sowie die Organisation der Einschreibung für Prüfungen erfolgen durch das Prüfungsamt. (5) Über die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen, die an anderen Universitäten erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Basis der Äquivalenzvereinbarungen und der Empfehlungen des ECTS.. (3) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene, weitestgehend wahlfrei im Studienverlauf plazierbare Lehreinheit sich fachlich nahestehender Lehrveranstaltungen mit minimalen fachlichen Verknüpfungen zu anderen Modulen des Studienganges, die mit einer Fachprüfung abgeschlossen wird (vgl. Prüfungsordnung). (4) Innerhalb der Module wird zwischen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern unterschieden. Alle Pflichtfächer eines Moduls müssen belegt und gemäß Anlagen 1 und 2 der Prüfungsordnung abgeschlossen werden. Wahlpflichtfächer sind ergänzend aus dem Angebot aller Module und unter Beachtung der minimal zu belegenden Anzahl der SWS und Credits entsprechend Anlage 2 auszuwählen und mit Teilprüfungen abzuschließen. (5) Es sind die laut Studienordnung festgelegten Abschlüsse nachzuweisen.. § 8 Grundstudium (1) Das Grundstudium für die Studierenden des Bachelor-Studiums des Studiengangs "Informationsund Medientechnik" stimmt inhaltlich mit den entsprechenden Studiengängen an anderen deutschen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen weitgehend überein und entspricht den Empfehlungen der Fakultätentage Informatik und Elektrotechnik. Im Grundstudium werden wesentliche Grundlagen der Mathematik, Informatik und Elektrotechnik vermittelt. Es bildet die Grundlage für die Weiterführung des Studiums im Fachstudium. (2) Die Stundentafel des Grundstudiums ist in Anlage 2 dargestellt..

(24) Seite 24. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. (3) Prüfungsfächer des Grundstudiums Es sind die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen Prüfungs- und Studienleistungen zu absolvieren. (4) Bis zum Ende des Grundstudiums (2. Studienjahr) ist ein Praktikum nachzuweisen. Die Durchführung des Praktikums ist in der Praktikumsordnung geregelt. Es ist Voraussetzung für das Bestehen der Bachelor-Prüfung.. § 9 Fachstudium (1) Das Fachstudium bereitet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums zum Erwerb des akademischen Grades ,,Bachelor of Science" durch die Vermittlung spezifischer Kenntnisse vor. (2) Die Fachvorlesungen werden im Modul Wirtschafts- und Sozialwissenschaften durch das fachübergreifende Studium ergänzt. Es soll geistes-, sozial- und technikwissenschaftliche Kenntnisse vermitteln, die den Absolventen und Absolventinnen zur Einschätzung ihres beruflichen Handelns dienen. (3) Die Stundentafel des Fachstudiums ist in Anlage 2 dargestellt. (4) Prüfungsfächer des Fachstudiums Die Fachprüfungen sind Teil der Bachelor-Prüfung. Prüfungs- und Studienleistungen sowie die zugehörigen Fachgebiete sind in der Prüfungsordnung ausgewiesen.. § 10 Master-Studium (1) Das Master-Studium bereitet den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums zum Erwerb des akademischen Grades ,,Master of Science" durch die Vermittlung spezifischer vertiefender Kenntnisse vor. Es baut auf den Kenntnissen des Grund- und des Fachstudiums auf. Das Kennenlernen der wissenschaftlichen Methoden im Fach "Informations- und Medientechnik" ist ein wesentlicher Bestandteil des Master-Studiums. Ein Fächerkatalog für das Masterstudium ist in Anlage 3 ausgewiesen.. 25.10.1999. (2) Prüfungsfächer des Master-Studiums Die Fachprüfungen sind Teil der Master-Prüfung. Prüfungs- und Studienleistungen sowie die zugehörigen Fachgebiete sind in der Prüfungsordnung ausgewiesen.. § 11 Geltungsbereich Die Studienordnung gilt bis auf weiteres für den Studiengang Informations- und Medientechnik ab Wintersemester 1999/2000.. § 11 Anlagen Anlage 1 Regelstudienplan für das Grund- und Fachstudium (Bachelor-Studium) Anlage 2 Module und Fächer des Abschlusses "Bachelor of Science" Anlage 3 Module und Fächer des Abschlusses "Master of Science".

(25) Seite 26. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. Studienordnung Anlage 2: Studentafel Bachelor-Studium Modul bzw. Fach. ∑ SWS ∑ Cr. SWS im Semester 1.. 2.. 3.. 4.. 5.. 6.. Modul 1: Mathematik Pflichtfächer Mathematik I (Lineare Algebra). 4/2. 6. 9. 6. 9. 6. 9. 4. 6. 22. 33. 6. 9. 6. 9. 4/2. 6. 9. 2. 2. 6. 4. 6. Zwischensumme der Pflichtfächer. 20. 33. Zwischensumme der Wahlpflichtfächer. 4. 6. Mathematik II (Diskrete Mathematik). 4/2. Mathematik III (Analysis). 4/2. Statistik. 2/2. Zwischensumme der Pflichtfächer. Modul 2: Informatik Pflichtfächer Informatik I (Programmiersprachen, Datenstrukturen) Informatik II (Software-Entwicklung). 4/2 4/2. Informatik III (Rechnerarchitektur/Betriebssysteme) Software-Praktikum. 2. Wahlpflichtfächer Software-Technik I Software-Technik II Datenbanken I. 2/2. Datenbanken II Graphische Datenverarbeitung Gestaltung von Benutzeroberflächen.

(26) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 27. Studienordnung Anlage 2: Stundentafel Bachelor-Studium Modul bzw. Fach. ∑ SWS ∑ Cr. SWS im Semester 1.. 2.. 3.. 4.. 5.. 6.. Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik Pflichtfächer Grundlagen der Elektrotechnik I. 5. 7,5. 5. 7,5. 5. 7,5. 5. 7,5. 4. 6. Zwischensumme der Pflichtfächer. 20. 30. Zwischensumme der Wahlpflichtfächer. 4. 6. Grundlagen der Elektrotechnik II Elektrotechnik und analoge Schaltungstechnik Digitale Schaltungstechnik. 2/2/1 2/2/1 2/2/1 2/2/1. Wahlpflichtfächer Elektronische Schaltungen und Systeme I Grundlagen der Rechner-Architektur Bauformen in Mikrosystemen. 2/2. Entwurf eingebetteter Systeme Schaltungsentwurf.

(27) Seite 28. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.10.1999. Studienordnung Anlage 2: Stundentafel Bachelor-Studium Modul bzw. Fach. ∑ SWS ∑ Cr. SWS im Semester 1.. 2.. 3.. 4.. 5.. 6.. Modul 4: Medientechnik Pflichtfächer Grundzüge der Kommunikationstechnik. 2/2. Grundzüge der Medientechnik Grundzüge der Mediendidaktik. 2/2 2/2. 4. 6. 4. 6. 4. 6. Wahlpflichtfächer Kommunikationstechnik I. 6. Kommunikationstechnik II Hochleistungskommunikation und Multimedia Tontechnik I Tontechnik II Mensch-Maschine-Kommunikation. 2/2. 4. Sprachsignalverarbeitung I Sprachsignalverarbeitung II Signale und Systeme Protokoll-Entwurf Sicherheit in Rechnernetzen Zwischensumme der Pflichtfächer. 12. 18. Zwischensumme der Wahlpflichtfächer. 4. 6.

(28) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 29. Studienordnung Anlage 2: Stundentafel Bachelor-Studium Modul 5: Kommunikations- und Informationssysteme Pflichtfächer Rechnernetze. 4/4. Systemanalyse. 2/2. 8. 12. 4. 6. Wahlpflichtfächer Verteilte Systeme. 6. Informationssysteme I Informationssysteme II Dienstevermittlung und -verwaltung in verteilten Systemen. 2/2. 4. Industrielle Informationstechnik Technische Informationssysteme Gestaltung multimedialer Systeme Zwischensumme der Pflichtfächer. 12. 18. Zwischensumme der Wahlpflichtfächer. 4. 6.

(29) Seite 30. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. 25.11.1999. Studienordnung Anlage 2: Stundentafel Bachelor-Studium Modul bzw. Fach. ∑ SWS ∑ Cr. SWS im Semester 1.. 2.. 3.. 4.. 5.. 6.. Modul 6: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (einschließlich fachübergreifendem Studium) Pflichtfächer Einführung in die BWL. 2/2. 4. 6. 4. 6. 2. 3. 4. 6. Zwischensumme der Pflichtfächer. 8. 12. Zwischensumme der Wahlpflichtfächer. 6. 9. Zwischensumme der Wahlfächer. 4. 6. Mediendesign. 2/2. Wahlpflichtfächer Psychologische Aspekte neuer Medien. 2. Soziol. Dimensionen im Bereich neuer Medien Projektmanagement Medienwirtschaft und -recht Angebote aus: • • • • • •. 4. Technikphilosophie, Technikgeschichte, Interkulturalität, Arbeitswissenschaften, Industriesoziologie, Betriebliche Bildung. Summe SWS der Pflichtfächer. 21. 21. 17. 19. 8. 8. 94. empfohlene SWS zu belegender Wahlpflichtfächer. 0. 0. 2. 0. 12. 12. 26. Studienumfang. 21. 21. 19. 19. 20. 20. 120. Anteile der Wahlpflichtfächer in %. 0. 0. 11. 0. 60. 60. 28.

(30) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Seite 31. Studienordnung Anlage 3: Fächer des Master-Studiums Das Studium der Informations- und Medientechnik umfasst im Master-Studium (Abschluss M.Sc.) Wahlpflichtfächer im Umfang von 60 SWS. Davon sind jeweils 16 SWS aus drei Modulen (also zusammen 48 SWS) nachzuweisen. Die drei Module müssen aus den Modulen Elektrotechnik und Elektronik, Informatik, Medientechnik, Kommunikations- und Informationssysteme gewählt werden. Die restlichen 12 SWS sind aus allen sechs Modulen des Studiengangs frei wählbar. In zwei der drei Module müssen jeweils 6 Credits durch ein Seminar erbracht werden. Wahlpflichtfächer, die bereits Bestandteil des Grund- oder Fachstudiums waren, werden im Master-Studium nicht angerechnet.. Modul bzw. Fach. ∑ SWS ∑Cr. Modul 1: Mathematik Wahlpflichtfächer Numerik. 4. 6. Software-Technik I. 4. 6. Software-Technik II. 4. 6. Datenbanken I. 4. 6. Datenbanken II. 4. 6. Graphische Datenverarbeitung. 4. 6. Gestaltung von Benutzeroberflächen. 4. 6. Seminare zu ausgewählten Themen. 2. 6. Modul 2: Informatik Wahlpflichtfächer.

(31) Seite 32. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Studienordnung Anlage 3: Fächer des Master-Studiums Modul 3: Elektrotechnik und Elektronik Wahlpflichtfächer Elektronische Schaltungen und Systeme I. 4. 6. Grundlagen der Rechner-Architektur. 4. 6. Bauformen in Mikrosystemen. 4. 6. Entwurf eingebetteter Systeme. 4. 6. Schaltungsentwurf. 4. 6. Seminare zu ausgewählten Themen. 2. 6. Kommunikationstechnik I. 4. 6. Kommunikationstechnik II. 4. 6. Hochleistungskommunikation und Multimedia. 4. 6. Tontechnik I. 4. 6. Tontechnik II. 4. 6. Mensch-Maschine-Kommunikation. 4. 6. Sprachsignalverarbeitung I. 4. 6. Sprachsignalverarbeitung II. 4. 6. Signale und Systeme. 4. 6. Protokoll-Entwurf. 4. 6. Sicherheit in Rechnernetzen. 4. 6. Seminare zu ausgewählten Themen. 2. 6. Modul 4: Medientechnik Wahlpflichtfächer. 25.10.1999.

(32) 25.10.1999. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Studienordnung Anlage 3: Fächer des Master-Studiums Modul 5: Kommunikations- und InformationssysWahlpflichtfächer Verteilte Systeme. 4. 6. Informationssysteme I. 4. 6. Informationssysteme II. 4. 6. Dienstevermittlung und Verwaltung in Verteilten Systemen. 4. 6. Industrielle Informationstechnik. 4. 6. Technische Informationssysteme. 4. 6. Gestaltung multimedialer Systeme. 4. 6. Seminare zu ausgewählten Themen. 2. 6. Projektmanagement. 4. 6. Medienwirtschaft und -recht. 4. 6. Psychologische Aspekte neuer Medien. 2. 6. Soziologische Dimensionen im Bereich neuer Medien. 2. 6. Modul 6: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (einschließlich fachübergreifendem Studium) Wahlpflichtfächer. Angebote aus: • Technikphilosophie, • Technikgeschichte, • Interkulturalität, • Arbeitswissenschaften, • Industriesoziologie, • Betriebliche Bildung. Seite 33.

(33) Seite 34. Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 15/1999. Praktikumsordnung für den Studiengang „Informations- und Medientechnik“ Ziel der Praktika Die Praktika dienen in erster Linie dazu, den Studierenden einen Einblick in das Berufsfeld des Informations- und Medientechnikers zu geben und dabei erste Erfahrungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu sammeln. Sowohl für das Bachelor-Studium als auch das Master-Studium sind jeweils ein Praktikum von mindestens 8 Wochen Dauer vorgeschrieben. Beide Praktika sind in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit in einem geeigneten Betrieb oder Institution außerhalb der BTU (oder anderer Universitäten) durchzuführen. Das Grundpraktikum (Bachelor-Studium) soll zum Sammeln von praktischen Erfahrungen im Hinblick auf den ersten berufsqualifizierenden Abschluss „Bachelor“ dienen. Im Vordergrund steht das Kennenlernen von Geräten und Software aus dem Informations- und Medienbereich. Erwünscht ist auch eine praktische Tätigkeit auf den Gebiet der elektronischen Schaltungs- und Meßtechnik. Neben der technischen Ausbildung wird auch großer Wert auf das Sammeln von Erfahrungen in der Teamarbeit gelegt. Das Grundpraktikum muss spätestens mit dem Abschluss der letzten Prüfungsleistung der BachelorPrüfung abgeschlossen sein. Im Fachpraktikum (Master-Studium) sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, ihr im Studium erworbenes Fachwissen in die Praxis umzusetzen und sich in informations- und medientechnischen Unternehmen mit eigenständigen Beiträgen einzubringen. Auch im Fachpraktikum ist die Arbeit im Team von großer Wichtigkeit. Das Fachpraktikum muss spätestens mit dem Abschluss der letzten Prüfungsleistung der MasterPrüfung abgeschlossen sein.. 25.10.1999. Anmeldung und Nachweis der Praktikumstätigkeit Die Praktika sind jeweils 4 Wochen vor Antritt der Praktikumstätigkeit beim Prüfungsausschuss für den Studiengang "Informations- und Medientechnik" anzumelden und zu genehmigen. Über das Praktikum ist von den Studierenden ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der die wesentlichen von dem Praktikanten oder der Praktikantin durchgeführten Tätigkeiten ausweist. Dieser Bericht ist dem Prüfungsausschuss als Nachweis der Praktikumsdurchführung vorzulegen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können auf Antrag der Studierenden vom Prüfungsausschuss als Praktikum anerkannt werden. Der Prüfungsausschuss bescheinigt die Teilnahme am Praktikum..

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