• Keine Ergebnisse gefunden

Auswahl des BSV – Nr. 28

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Auswahl des BSV – Nr. 28"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Finanzierung AHV

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern

Tel. +41 31 322 90 37, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

13. Oktober 2010

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 28

Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1, Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c AHVG, Wiener Übereinkom- men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen: Versicherungsunter- stellung der Kinder von im Dienste der Eidgenossenschaft im Ausland tätigen Versicherten

Urteil vom 25. Mai 2010 i.S. L (9C_917/2009) BGE 136 V 161

Nach Art. 37 Ziff. 1 und Art. 33 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diploma- tische Beziehungen ist ein diplomatischer Vertreter in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat, sowie seine zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen von den im Empfangstaat geltenden Vorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

Nicht Gegenstand des Staatsvertrages ist jedoch, wie die einzelnen Vertragsstaaten Fragen der so- zialen Sicherheit ihrer diplomatischen Vertretungen im Ausland regeln. Es widerspricht daher nicht dem Wiener Übereinkommen, wenn nach Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind, der obligatorischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung unterstellt sind, in Bezug auf ihre zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder jedoch eine gleich lautende Bestimmung fehlt (vgl. aber Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG). Es besteht keine Re- ziprozität in dem Sinne, dass diese Personen, welche ebenfalls der Privilegien und Immunitäten teil- haftig sind und ebenso wie die versicherte Person gewissermassen einen extraterritorialen Teil der Schweiz bilden, zwingend der obligatorischen Versicherung zu unterstellen wären. Eine Korrektur der vom Beschwerdeführer als unbefriedigend erachteten Rechtslage ist einzig nach Massgabe des in- nerstaatlichen Rechts denkbar (Erw. 5.2).

Die Steuerpflicht eines im Ausland tätigen und dort wohnhaften Schweizer Bürgers begründet keinen fiktiven Wohnsitz in der Schweiz im AHV-rechtlichen Sinne (Erw. 5.3).

Gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten u.a.

von im Dienste der Eidgenossenschaft tätigen Versicherten der obligatorischen AHV beitreten. Die Kinder solcher Versicherten werden nicht erwähnt. Es besteht kein Hinweis, dass es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Vielmehr wird auf Grund der gleichzeitig mit Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG in Kraft gesetzten Sonderregelung von aArt. 22quater Abs. 2 IVV (heute; Art. 9 Abs. 2 IVG)

(2)

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

2/2

betreffend Eingliederungsmassnahmen die Annahme eines qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers gegen die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung auf die Kinder von für die Eidgenossen- schaft tätigen Versicherten bestätigt (Erw. 6.2.).

Art. 1a Abs. 3 lit. b AHVG eröffnet nicht erwerbstätigen Studierenden die Möglichkeit zur Weiterfüh- rung der obligatorischen Versicherung bis längstens zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Personen, welche wie der Beschwerdeführer den grössten Teil ihrer Jugendzeit im Ausland bei und zusammen mit dem im Dienste der Eidgenossenschaft tätigen Elternteil leben, fällt ausser Betracht. Vorausgesetzt wird ein vorbestandenes, im Wohnsitz in der Schweiz begründetes Versicherungsverhältnis als Ausdruck der engen Bindung zur Schweiz (Erw. 6.3).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wer sich als Teilhaber einer Kom- manditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vor (E. Das Einkommen, das Gesellschaftern einer auf

Wird von der Ausgleichskasse Schadenersatz (gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter) geltend gemacht für ausstehende Beiträge, welche gemäss Artikel 16 Absatz 1 AHVG zum

Auch die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben, weil eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die sowohl in der Schweiz als auch in

Die Eintragung von Erwerbseinkommen, von denen die Beiträge nicht bezogen worden sind, im individuellen Konto würde bewirken, dass der versicherten Person höhere Leistungen als

Ist nämlich die den Lohn auszahlende Stelle nicht mit dem die Arbeitnehmenden Beschäftigenden identisch, gilt derjenige als AHV-rechtlicher Arbeitgeber, der die

f AHVV bezweckt, möglichen Missbräuchen vorzubeugen und zu vermeiden, dass gewisse Versicherte bewusst ein zu tiefes Einkommen angeben oder der Ausgleichskasse ihnen

Mit dem Erlass einer Schadenersatzverfügung wird die Verjährungsfrist nicht ein für allemal gewahrt, so dass der Schadenersatzanspruch auch während des Einspracheverfahrens oder

Dabei bestand gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht als auch im Verfahren vor den