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1 20.1 Vermeidung und Verminderung

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Academic year: 2022

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Anpassung der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe Zusammenfassender UVU-Bericht

Planfeststellungsunterlage E Gutachtergemeinschaft IBL & IMS

Stand: 09.02.2007 Kapitel 20, Seite I

INHALT

20 HINWEISE AUF MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, ZUR VERMINDE- RUNG, ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN ... 1 20.1 Vermeidung und Verminderung ... 1 20.2 Kompensationsmaßnahmen... 1

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Tabellenverzeichnis

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Anpassung der Fahrrinne von Unter- und Außenelbe Zusammenfassender UVU-Bericht

Planfeststellungsunterlage E Gutachtergemeinschaft IBL & IMS

Stand: 09.02.2007 Kapitel 20, Seite 1/1

20 HINWEISE AUF MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, ZUR VERMINDE- RUNG, ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ ERHEBLICHER BEEIN- TRÄCHTIGUNGEN

Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen wer- den ebenso wie die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchti- gungen in Unterlage G beschrieben.

20.1 Vermeidung und Verminderung

Zunächst ist festzustellen, dass Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung er- heblicher Beeinträchtigungen bereits während der Planungsphase identifiziert und in der technischen Planung berücksichtigt werden konnten (vgl. Unterlage G, Kap. 4.2).

Darüber hinaus werden aus den Prognoseergebnissen dieser Unterlage E und den Teilgutachten (Unterlagen H) weitere vorhabens- und umsetzungsbezogene Maß- nahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen entwickelt (Un- terlage G, Kap. 5.8).

20.2 Kompensationsmaßnahmen

Nach Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung verblei- ben erhebliche Beeinträchtigungen für bestimmte Werte und Funktionen der natur- schutzrechtlich relevanten Schutzgüter, die zu kompensieren sind. Die Eingriffsrege- lung gem. §§ 18 BNatSchG sowie die Entwicklung und Beschreibung von Kompensa- tionsmaßnahmen zur Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushalts nach § 19 Abs. 2 BNatSchG erfolgen ebenfalls im LBP (Unterlage G). So- weit streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 19 Abs. 3 BNatSchG zu be- rücksichtigen sind, wird ebenfalls auf die Unterlage G sowie F.2 (Artenschutz- Verträglichkeitsuntersuchung) verwiesen.

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