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Satzung des Interdisciplinary Centre for European Studies (ICES) an der Europa-Universität Flens- burg Vom 31. Januar 2018

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Satzung des Interdisciplinary Centre for European Studies (ICES) an der Europa-Universität Flens- burg

Vom 31. Januar 2018

Tag der Bekanntmachung im NBI. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 17

Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der EUF, 31. Januar 2018

Auf der Grundlage des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz-HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl.

Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 470), wird nach Beschlussfassung durch den Senat der Europa-Universität Flensburg vom 31. Januar 2018 die folgende Satzung erlassen.

Inhaltsübersicht:

§ 1 Name und Rechtsform

§ 2 Ziele und Aufgaben

§ 3 Organe

§ 4 Mitgliederversammlung

§ 5 Direktorium

§ 6 Geschäftsführung

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

§ 8 Finanzierung

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Name und Rechtsform

Das Interdisciplinary Centre for European Studies (ICES) ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 HSG ein interdis- ziplinäres Forschungszentrum der Europa-Universi- tät (EUF) Flensburg. Es wird zum 15. März 2018 eingerichtet.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Das ICES hat als interdisziplinäres Forschungszent- rum der Europa-Universität Flensburg die Aufgabe, Forschung und Entwicklung im Bereich der interdis- ziplinären Europaforschung zu initiieren, zu unter- stützen, zu vernetzen und durchzuführen. Dazu en- gagiert sich das ICES in den drei Bereichen

a) Forschungsförderung,

b) Vernetzung und c) Nachwuchsförderung.

§ 3 Organe

(1) Organe des ICES sind

a) die Mitgliederversammlung, b) das Direktorium,

c) die Geschäftsführung, d) der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Abstimmungen in den Organen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt, durch ein- fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der EUF können auf eigenen Antrag ordentliche Mitglieder des ICES werden, sofern sie im Themen- feld des ICES arbeiten und an der Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken. Dies schließt auch Promovie- rende ein. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei.

(2) Die Mitgliedschaft setzt einen Antrag in Text- form an das Direktorium voraus, das nach for- schungsbezogenen Kriterien über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ge- schäftsführenden Direktorin oder dem Geschäfts- führenden Direktor mindestens einmal pro Jahr einberufen.

(4) Die Mitgliedersammlung wählt und entlastet das Direktorium.

(2)

(5) Angehörige anderer Hochschulen können asso- ziiertes Mitglied im ICES ohne Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung werden.

(6) Die ordentlichen Mitglieder des ICES können die Angebote des ICES vorrangig vor assoziierten Mit- gliedern und Nichtmitgliedern nutzen.

§ 5 Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium gelei- tet. Das Direktorium berät und entscheidet in allen Angelegenheiten des ICES, soweit durch Gesetz, die Verfassung der Europa-Universität Flensburg o- der diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der Ressourcen, die dem ICES zur Verfügung stehen. Es kann die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor mit der Wahrneh- mung von Aufgaben der Geschäftsführung be- trauen. Das Direktorium kann dem ICES durch Be- schluss eine Geschäftsordnung geben.

(2) Das Direktorium besteht aus mindestens drei und bis zu fünf hauptamtlichen Professorinnen und Professoren und mindestens einer/einem und ma- ximal zwei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das Direktorium wird mit abso- luter Mehrheit durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für 2 Jahre gewählt.

Gewählt wird nach Statusgruppen. Die Wiederwahl ist möglich.

(3) Bis zum 31.12.2020 sind die dem ICES am Grün- dungstag vorstehenden Sprecherinnen und Spre- cher Mitglied des Direktoriums.

(4) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der stimmberechtigten Direkto- riumsmitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Direktoriums ist eine Niederschrift anzuferti- gen, die von einem Mitglied des Direktoriums zu unterzeichnen ist.

(5) Die Forschungsreferentin oder der Forschungs- referent sowie ggf. die Europareferentin / der Eu- ropareferent der EUF kann beratend an den Direk- toriumssitzungen teilnehmen.

(6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 6 Geschäftsführung

(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der dem Direktorium angehörenden Professorinnen und Professoren die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor sowie eine Stell- vertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Ge- schäftsführenden Direktor führt die Geschäfte des ICES im Sinne der Satzung. Das Direktorium kann die Geschäftsführende Direktorin oder den Ge- schäftsführenden Direktor mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung betrauen. Sie oder er ist berichtspflichtig gegenüber dem Direk- torium über die Ausführung der Aufgaben.

(3) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Ge- schäftsführenden Direktor ist fachlich Vorgesetze/r der im Zentrum hauptamtlich tätigen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur Sicherung der wissenschaftlichen Qualität, zur Beratung des ICES bei der Entwicklung und Rea- lisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben und zur Unterstützung der nationalen und internationa- len Vernetzung der Forschung wird ein wissen- schaftlicher Beirat gebildet, der aus externen Ex- pertinnen oder Experten im Bereich der interdis- ziplinären Europaforschung besteht.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus min- destens drei und höchstens fünf Wissenschaftlerin- nen und Wissenschaftlern und wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Präsidium für eine Amtszeit von drei Jahre bestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.

(3) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig. Aus ihrer Be- stellung erwächst den Betroffenen kein Anspruch auf eine Vergütung aus Mitteln der Europa-Univer- sität Flensburg.

(4) Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des ICES auf Beratung bestimmter The- men wird er Rechnung tragen. Der Wissenschaftli- che Beirat wird regelmäßig durch das Direktorium über die Forschungsarbeit und -ergebnisse des ICES informiert.

(3)

(5) Das Direktorium des ICES kann jederzeit an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

§ 8 Finanzierung

Die Europa-Universität Flensburg stellt die räumli- che, finanzielle und personelle Grundausstattung des Zentrums zur Wahrnehmung der Aufgaben auf Dauer bereit.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

Flensburg, den 31. Januar 2018

Europa-Universität Flensburg Der Präsident

Prof. Dr. Werner Reinhart

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