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Anlage 21 Checkliste Berufungsverfahren

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Academic year: 2022

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(1)

Verfahren vor Aufnahme der Arbeit der BK Verfahren ab Aufnahme der Arbeit der BK Verfahren nach Abschluss der Arbeit der BK

Verfahrensschritte Bestimmungen verantwortli

ch/Mitwirku

ng Muster

Freigabeverfahren

Antrag auf (Wieder-)Besetzung einer Professur § 2 Abs. 1 und 2 FB Anlage 1

Bereits bei der Beantragung der Freigabe einer Professur sollte der zeitliche

Ablauf des Berufungsverfahrens geplant werden. Dekanat Anlage 4

Dem Antrag ist ein Entwurf des Ausschreibungstextes beizufügen. Der

Ausschreibungstext enthält das Anforderungsprofil für die Professur. § 2 Abs. 2 Anlage 2 Durch die Ausschreibung tritt eine Bindungswirkung ein. Das im

Ausschreibungstext benannte Anforderungsprofil ist Grundlage und Maßstab für die Bewertung der Leistung und der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und somit für den Berufungsvorschlag.

§ 3 und § 9

Der Ausschreibungstext sollte vor Beschlussfassung durch den FBR vom

Dezernat III formalrechtlich geprüft werden. FB, Dez. III

Die*der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist bei der Erarbeitung des Ausschreibungstextes einzubeziehen (möglichst vor Beschlussfassung im FBR)

§ 2 Abs. 4,

§ 3 Abs. 3,

§ 7 FB, GB der HS

Über den Antrag auf (Wieder-)Besetzung einer Professur beschließt der

Fachbereichsrat § 2 Abs. 2 FBR

Die HSL prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Hochschuleentwicklungs- und Strukturplanung sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Haushalts-

und Stellenbewirtschaftung und zur Auslastung § 2 Abs. 3 HS-Leitung,

Dez. I, III, QM Der Senat entscheidet abschließend über die Freigabe und Ausschreibung der

Professur § 2 Abs. 5 Senat

Bildung der Berufungskommission

Der Fachbereisrat bestellt die Berufungskommission. Die Kommission kann bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Fachbereichsrates über die

Freigabe der Stelle gebildet werden. § 5 Abs. 1 FBR Anlage 6

Der Berufungskommission sollen mindestens 11 Mitglieder stimmberechtigt

angehören. Den Vorsitz führt i.d.R. die*der Denan*in. § 5 Abs. 2 und 3 Professor*innen müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen

verfügen.

Mindestens ein*e Professor*in einer anderen Hochschule ist stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission. Die Beteiligung weiterer hochschulexterner

Expert*innen wird ausdrücklich unterstützt. § 5 Abs. 2 und 7

Im Idealfall ist die Berufungskommission paritätisch besetzt. Mindestens jedoch

sollen drei stimmberechtigte Mitglieder Frauen sein, eine davon Professorin. § 5 Abs. 4

Die*der Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs gehört der Kommission als

stimmberechtigtes Mitglied an. GB des FB

Verfahren vor Aufnahme der Arbeit der Berufungskommission (Freigabeverfahren)

Anlage 21 Checkliste Berufungsverfahren

(2)

pädagogischen Eignung der Bewerber*innen kann ein*e hochschuldidaktische*r

Expert*in zugezogen werden. § 5 Abs. 7

Der Beschluss über die Zusammensetzung der Berufungskommission soll der

Hochschulleitung bekanntgegeben werden. FB

Ausschreibung und aktive Rekrutierung von Bewerber*innen § 3

Die Ausschreibung erfolgt öffentlich und i.d.R. international § 3 Abs. 1 Dez. III Liegen keine Bewerbungen von Frauen vor, ist die Bewerbungsfrist mindestens

einmal zu verlängern. § 11 Abs. 2 Dez. III, FB

Die Möglichkeiten aktiver Rekrutierung sollen verstärkt genutzt werden. § 3 Abs. 1 FB, GB, BK Die Ansprache von Bewerber*innen kann auch bei laufendem Verfahren

erfolgen. Sie bietet sich insbesondere zur Umsetzung der Gleichstellungs- und Internationalisierungsziele an.

Eingang der Bewerbungen

Die eingegangenen Bewerbungen werden in einer Bewerberübersicht erfasst.

Die Bewerber*innen erhalten eine Eingangsbestätigung. § 11 Abs. 1 Dez. III Anlagen

5, 7 Die Bewerber*innenübersicht und Bewerbungsunterlagen werden vom

Dezernat III der*dem Vorsitzenden der Kommission zugeleitet. § 11 Abs. 3 Haben sich Schwerbehinderte beworben, ist die*der

Schwerbehindertenbeauftrage zu beteiligen. § 7 Abs. 4 BK, SV

Die Bewerbungsfrist hat eine Ordnungs- aber keine Ausschlussfunktion. § 11 Abs. 3 Dez. III, BK

(3)

Grundsätze für die Arbeit der Berufungskommission

Die*der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist am gesamten Verfahren

informell zu beteiligen. Sie*er hat das Recht, ein schriftliches Votum abzugeben. § 7 Abs. 1 bis 3 FB, GB der HS Die Berufungskommission tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. § 8 Abs. 3 BK

Zu Beginn eines jeden Auswahlverfahrens ist die Frage der Befangenheit der Mitglieder der Berufungskommission zu stellen. Die Prüfung der Befangenheit ist über das gesamte Verfahren von Relevanz.

§ 6 Anlage 9

Die Anwesenheit der Mitglieder der Berufungskommission in den Sitzungen ist von Bedeutung. Bei den persönlichen Vorstellungen der Kandidat*innen und bei der abschließenden Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag ist sie zwingend.

§ 8 Abs. 4

Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder an den Sitzungen teilnimmt und die Mehrheit der

der BK angehörenden Professor*innen gewährleistet ist. § 8 Abs. 5 Alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten müssen in geheimer

Abstimmung erfolgen. § 8 Abs. 6

Entscheidungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission auch der Mehrheit der der Berufungskommission

angehörenden Professor*innen. § 8 Abs. 7

Die Sitzungen der Berufungskommission sind zu protokollieren und in der

nächsten Sitzung per Beschluss zu genehmigen. § 8 Abs. 8

Konstituierung der Berufungskommission (ohne Kenntnis der Bewerbungen) Die*der Dekan*in lädt nach Bildung der Berufungskommission zur

konstituierenden Sitzung ein. Sie*er ist Vorsitzende*r der BK. Soll ein*e andere*r Professor*in den Vorsitz übernehmen, leitet die*der Dekan*in bis zur Konstituierung und übergibt die Arbeit an die*den gewählten Vorsitzende*n.

§ 8 Abs. 1 Dekan/in, BK Anlage 10

Die*der Vorsitzende belehrt über die Verschwiegenheit und Befangenheit § 6 Abs. 3 Vorsitz BK Die BK verständigt sich auf einen für alle BK-Mitglieder verbindlichen Zeitplan

für ein effizientes Berufungsverfahren § 14 Abs. 7 BK Anlage 4

Die Auswahlkriterien für das Berufungsverfahren werden konkretisiert. Dabei bleibt das im Ausschreibungstext gewählte Anforderungsprofil verbindlich. § 9 Die BK befindet über die Art der Gutachten. Pro Kandidat*in mindestens ein

Einzelgutachten und ein vergleichendes Gutachten über die drei Kandidat*innen

einzuholen. § 13 Abs. 1 BK, Vorzitz

In begründeten Fällen können zwei vergleichende Gutachten eingeholt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass die vergleichenden Gutachten dann auch dem

Charakter von Einzelgutachten entsprechen müssen. § 13 Abs. 2 Bereits zu diesem Zeitpunkt sollen die externen Gutachter*innen von der BK

benannt werden (Gutachter*innenliste). Idealerweise findet eine paritätische

Auswahl statt. § 13 Abs. 3

Die Berufungskommission verständigt sich über die persönliche Vorstellung und

legt das Thema für den Probevortrag fest. § 10 Nr. b)

Sofern die Konstituierung und die Vorauswahl der Bewerber*innen

zusammengelegt werden, ist sicherzustellen, dass die Bewerbungsunterlagen vor der Konkretisierung der Auswahlkriterien nicht bekannt sind.

Sichtung der Bewerbungen und Beschluss über die Kandidat*innen der

Vorauswahl (2. Sitzung) Anlage 11

Anzeige möglicher Befangenheitsgründe durch die Mitglieder der BK.

Vorsitzende leitet Verfahren ein, wenn Befangenheitsgründe bekannt werden. § 6 BK, Vorsitz

BK Anlage 9

Verfahren ab Aufnahme der Arbeit der Berufungskommission

(4)

aller Bewerbungen nach den festgelegten Auswahlkriterien. Nach der Vorauswahl sollen mindestens drei Bewerber*innen zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden.

§ 11 Abs. 5 Anlage 8

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen einzuladen, wenn sie die

geforderte Qualifikation erfüllen. § 11 Abs. 5

Zu allen Kandidat*innen, die nicht zur persönlichen Vorstellung eingelanden werden, erfolgt eine auf die Auswahlkriterien bezogene Begründung, aus der

hervorgeht, warum sie in dem weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurden. § 11 Abs. 5 Die Bewerber*innen erhalten eine Zwischennachricht über den Stand des

Verfahrens. Vorsitz BK

Spätestens nach der Vorauswahl soll über die einzuholenden Gutachten befunden werden und die Gutachter*innen ausgewählt werden.

Persönliche Vorstellung und Entscheidung über die Kandidat*innen der

engeren Wahl (3. Sitzung) Anlage 13

Im Sinne einer wertschätzenden und zuvorkommenden Berufungskultur soll der Vorbereitung und Durchführung der persönlichen Vorstellungen besondere

Beachtung geschenkt werden. Präambel Abs. 3 Dekanat, BK Anlage 12

Kanditat*innen werden schriftlich zur persönlichen Vorstellung eingeladen:

mind. Probelehrveranstaltung und Anhörung vor der Berufungskommission. Bei

Verhinderung sollen Ersatztermine angeboten werden. § 12 Abs. 1 Vorsitz BK

Die eingeladenen Bewerber*innen sollen eine Woche vor dem Termin eine Kurzbeschreibung des didaktischen Konzepts und Ihrer Vorhaben in Lehre und

Forschung schriftlich einreichen. § 12 Abs. 2

Allen Bewerber*innen sollen gleichwertige Bedingungen (Art, Thema und

Dauer) eingeräumt werden. § 12 Abs. 3

Die Probelehrveranstaltungen sind ohne Nennung der Namen der Eingeladenen

hochschulöffentlich bekannt zu geben. § 12 Abs. 4 FB, BK

Die Anhörung der Bewerber*innen vor der Berufungskommission erfolgt in Form eines strukturierten Gespräches. Auf die Services der Hochschule ist

hinzuweisen. § 12 Abs. 5 BK Anlage 17

Die Kommission zieht mindestens drei Bewerber*innen in die engere Wahl und beschließt darüber in geheimer Abstimmung. Eine Rangfolge wird nicht

festgelegt. § 12 Abs. 7 und 8

Einholung der auswärtigen Gutachten (nach der 3. Sitzung)

Die*der Vorsitzende holt nach der zuvor beschlossenen Gutachter*innenliste die Gutachten ein. Den Gutachter*innen ist die Erklärung zu möglicher

Befangenheit auszureichen. Vorsitz BK Anlagen

14, 15, 16 Als Bewertungsgrundlage werden den Gutachter*innen der Ausschreibungstext,

die Lehrauslastung, Auszug aus HSG LSA, festgelegte Auswahlkriterien, Kopien der Bewerbungsunterlagen, Zusammenstellung zur Probelehrveranstaltung, und die Darstellung der Bewerber*innen zu Vorhaben in Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt.

§ 13 Abs. 4

Den vergleichenden Gutachter*innen sind die Namen der Kandidat*innen der engeren Wahl nur in alphabetischer Reihung mitzuteilen.

Aufstellen des Berufungsvorschlags und Abschlussbericht (4. Sitzung) Anlage 18

Die Erklärung der Gutachter*innen zur Befangenheit ist zu prüfen. Ggf. sind neue Gutachten einzuholen, wenn Gründe für eine Befangenheit festgestellt

wurden. § 13 Abs. 3 BK

Die Berufungskommission sichtet die Gutachten und stellt unter

Berücksichtigung der Gutachten i.d.R. innerhalb von acht Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in

begründeter Reihung enthalten soll.

§ 14 Abs. 1 und 7

Die im Berufungsvorschlag aufgenommenen Kandidat*innen sind auf der Grundlage der Auswahlkriterien und der Gutachten eingehend von der Berufungskommission zu bewerten. Die Reihung der Listenplätze ist zu begründen.

§ 14 Abs. 2

(5)

Bei den Bewerber*innen, die nach ihrer persönlichen Vorstellung nicht auf die Berufungsliste aufgenommen wurden, legt die Berufungskommission ausführlich dar, warum sie diese Bewerbungen nicht weiter verfolgt hat.

Die Berufungskommission beschließt in geheimer Abstimmung über den

Berufungsvorschlag. § 14 Abs. 3

Innerhalb einer Woche nach erfolgter Abstimmung können Sondervoten

abgegeben werden. Sie sind dem Berufungsvorschlag beizufügen. § 14 Abs. 4 Das Votum der*des Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches ist mit einer

Frist von zwei Wochen zu erstellen und dem Berufungsvorschlag beizufügen. § 14 Abs. 5 Anlage 3 Die*der Vorsitzende fasst das gesamte Auswahlverfahren in einem

Abschlussbericht zusammen. § 14 Abs. 8 Vorsitz BK Anlage 20

Der Abschlussbericht der Kommission muss strukturelle Aussagen, die chronologische Wiedergabe des Verfahrens, die Prüfung der Befangenheit, die Begründung zu den unterlegenen Bewerber*innen und die Bewertung ber Berufungsvoraussetzungen der Kandidat*innen des Berufungsvorschlages sowie die Begründung der Reihung insbesondere im Hinblick auf die zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben enthlten.

§ 15 Abs. 1

Beschluss über den Abschlussbericht (5. Sitzung)

Der Abschlussbericht und das Protokoll der letzten Sitzung der BK ist von der Berufungskommission zu beschließen. Die Berufungskommission kann festlegen,

dass das im Umlaufverfahren erfolgen kann. BK

(6)

Gremienbeschlüsse

Der Antrag auf Zustimmung zum Berufungsvorschlag wird zusammen mit dem Abschlussbericht und vorhandene Sondervoten dem erweiterten

Fachbereichsrat möglichst zur nächsten Sitzung vorgelegt. § 14 Abs. 8 Dekanat Für die Gremienbeschlüsse gilt, dass für eine Beschlussfassung außer der

Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern auch eine Mehrheit der dem

Gremium angehörenden Professor*innen erforderlich ist. § 16 Abs. 2 + 9 Der erweiterte Fachbereichsrat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung in

geheimer Abstimmung über den Berufungsvorschlag und leitet ihn zusammen

mit der vollständigen Berufungsakte der Hochschulleitung zu. § 16 Abs. 1, 2 und 4 Fachbereichsrat Der erweiterte Fachbereichsrat hat das Recht zur Beanstandung und Rückgabe. § 16 Abs. 3 Fachbereichsrat Die Mitglieder des Fachbereichsrates können ein Sondervotum abgeben.

Die Hochschulleitung prüft das Berufungsverfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht. Sie hat das Recht zur Beanstandung, Rückgabe und Abweichung vom

Listenvorschlag. § 16 Abs. 5 und 6 HS-Leitung

Die Hochschulleitung holt das Votum der Gleichstellungsbeauftragten der

Hochschule ein. § 16 Abs. 5 HS-Leitung

GB der HS Die Hochschulleitung legt den Antrag auf Zustimmung zum Berufungsvorschlag

zusammen mit dem Abschlussbericht und vorhandenen Sondervoten dem Senat

vor. § 16 Abs. 7 HS-Leitung

Der Senat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Abstimmung

über den Berufungsvorschlag. Er hat das Recht zur Beanstandung. § 16 Abs. 8 und 9 Senat Für alle Beteiligte gilt die Verschwiegenheitspflicht. § 8 Abs. 3

Ruferteilung und Berufungsverhandlungen

Die Hochschulleitung holt die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft,

Wissenschaft und Digitalisierung zum Berufungsvorschlag ein. § 17 Abs. 1 HS-Leitung Nach Zustimung des Ministeriums erfolgt die Ruferteilung schriftlich durch die

Rektorin. § 17 Abs. 1 Rektorin

Die*der Rektor*in führt gemeinsam mit den Dekanen die

Berufungsverhandlungen auf Basis der mit den Fachbereichen erstellten

Zielvereinbarungen. § 17 Abs. 2

Dekane*in, Dez. III, Rektorin, Kanzlerin Scheitern die Verhandlungen mit der*dem vorgeschlagenen Bewerber*in oder

wird der Ruf aus sonstigen Gründen abgelehnt, kann der Ruf an die*den

Nächstplatzierte*n erfolgen. § 17 Abs. 4 Rektorin

Rufannahme und Ernennung

Die*der Vorgeschlagene erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des

ZV-Angebots gegenüber der Rektorin schriftlich ihre*seine Rufannahme. § 17 Abs. 3 Nach Rufannahme werden die Kandidat*innen über den Abschluss des

Verfahrens und die Ruferteilung an eine*n Mitbewerber*in in Kenntnis gesetzt

(Konkurrentenmitteilung). § 18 Abs. 4 Dez. III Anlage 19

Die Ernennung erfolgt durch die*den Rektor*in durch Aushändigung der Ernennungsurkunde unter Wahrung der Frist einer möglichen

Konkurrentenklage. § 18 Abs. 1 und 2 Dez. III, Rektorin

Das Berufungsverfahren endet mit Übergabe der Ernennungsurkunde oder des

Abschluss eines Dienstvertrages. § 18 Abs. 5

Verfahren nach Abschluss der Arbeit der Berufungskommission

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