Verfahren vor Aufnahme der Arbeit der BK Verfahren ab Aufnahme der Arbeit der BK Verfahren nach Abschluss der Arbeit der BK
Verfahrensschritte Bestimmungen verantwortli
ch/Mitwirku
ng Muster
Freigabeverfahren
Antrag auf (Wieder-)Besetzung einer Professur § 2 Abs. 1 und 2 FB Anlage 1
Bereits bei der Beantragung der Freigabe einer Professur sollte der zeitliche
Ablauf des Berufungsverfahrens geplant werden. Dekanat Anlage 4
Dem Antrag ist ein Entwurf des Ausschreibungstextes beizufügen. Der
Ausschreibungstext enthält das Anforderungsprofil für die Professur. § 2 Abs. 2 Anlage 2 Durch die Ausschreibung tritt eine Bindungswirkung ein. Das im
Ausschreibungstext benannte Anforderungsprofil ist Grundlage und Maßstab für die Bewertung der Leistung und der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und somit für den Berufungsvorschlag.
§ 3 und § 9
Der Ausschreibungstext sollte vor Beschlussfassung durch den FBR vom
Dezernat III formalrechtlich geprüft werden. FB, Dez. III
Die*der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist bei der Erarbeitung des Ausschreibungstextes einzubeziehen (möglichst vor Beschlussfassung im FBR)
§ 2 Abs. 4,
§ 3 Abs. 3,
§ 7 FB, GB der HS
Über den Antrag auf (Wieder-)Besetzung einer Professur beschließt der
Fachbereichsrat § 2 Abs. 2 FBR
Die HSL prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Hochschuleentwicklungs- und Strukturplanung sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Haushalts-
und Stellenbewirtschaftung und zur Auslastung § 2 Abs. 3 HS-Leitung,
Dez. I, III, QM Der Senat entscheidet abschließend über die Freigabe und Ausschreibung der
Professur § 2 Abs. 5 Senat
Bildung der Berufungskommission
Der Fachbereisrat bestellt die Berufungskommission. Die Kommission kann bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Fachbereichsrates über die
Freigabe der Stelle gebildet werden. § 5 Abs. 1 FBR Anlage 6
Der Berufungskommission sollen mindestens 11 Mitglieder stimmberechtigt
angehören. Den Vorsitz führt i.d.R. die*der Denan*in. § 5 Abs. 2 und 3 Professor*innen müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen
verfügen.
Mindestens ein*e Professor*in einer anderen Hochschule ist stimmberechtigtes Mitglied der Berufungskommission. Die Beteiligung weiterer hochschulexterner
Expert*innen wird ausdrücklich unterstützt. § 5 Abs. 2 und 7
Im Idealfall ist die Berufungskommission paritätisch besetzt. Mindestens jedoch
sollen drei stimmberechtigte Mitglieder Frauen sein, eine davon Professorin. § 5 Abs. 4
Die*der Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs gehört der Kommission als
stimmberechtigtes Mitglied an. GB des FB
Verfahren vor Aufnahme der Arbeit der Berufungskommission (Freigabeverfahren)
Anlage 21 Checkliste Berufungsverfahren
pädagogischen Eignung der Bewerber*innen kann ein*e hochschuldidaktische*r
Expert*in zugezogen werden. § 5 Abs. 7
Der Beschluss über die Zusammensetzung der Berufungskommission soll der
Hochschulleitung bekanntgegeben werden. FB
Ausschreibung und aktive Rekrutierung von Bewerber*innen § 3
Die Ausschreibung erfolgt öffentlich und i.d.R. international § 3 Abs. 1 Dez. III Liegen keine Bewerbungen von Frauen vor, ist die Bewerbungsfrist mindestens
einmal zu verlängern. § 11 Abs. 2 Dez. III, FB
Die Möglichkeiten aktiver Rekrutierung sollen verstärkt genutzt werden. § 3 Abs. 1 FB, GB, BK Die Ansprache von Bewerber*innen kann auch bei laufendem Verfahren
erfolgen. Sie bietet sich insbesondere zur Umsetzung der Gleichstellungs- und Internationalisierungsziele an.
Eingang der Bewerbungen
Die eingegangenen Bewerbungen werden in einer Bewerberübersicht erfasst.
Die Bewerber*innen erhalten eine Eingangsbestätigung. § 11 Abs. 1 Dez. III Anlagen
5, 7 Die Bewerber*innenübersicht und Bewerbungsunterlagen werden vom
Dezernat III der*dem Vorsitzenden der Kommission zugeleitet. § 11 Abs. 3 Haben sich Schwerbehinderte beworben, ist die*der
Schwerbehindertenbeauftrage zu beteiligen. § 7 Abs. 4 BK, SV
Die Bewerbungsfrist hat eine Ordnungs- aber keine Ausschlussfunktion. § 11 Abs. 3 Dez. III, BK
Grundsätze für die Arbeit der Berufungskommission
Die*der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist am gesamten Verfahren
informell zu beteiligen. Sie*er hat das Recht, ein schriftliches Votum abzugeben. § 7 Abs. 1 bis 3 FB, GB der HS Die Berufungskommission tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. § 8 Abs. 3 BK
Zu Beginn eines jeden Auswahlverfahrens ist die Frage der Befangenheit der Mitglieder der Berufungskommission zu stellen. Die Prüfung der Befangenheit ist über das gesamte Verfahren von Relevanz.
§ 6 Anlage 9
Die Anwesenheit der Mitglieder der Berufungskommission in den Sitzungen ist von Bedeutung. Bei den persönlichen Vorstellungen der Kandidat*innen und bei der abschließenden Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag ist sie zwingend.
§ 8 Abs. 4
Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder an den Sitzungen teilnimmt und die Mehrheit der
der BK angehörenden Professor*innen gewährleistet ist. § 8 Abs. 5 Alle Entscheidungen in Personalangelegenheiten müssen in geheimer
Abstimmung erfolgen. § 8 Abs. 6
Entscheidungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder der Berufungskommission auch der Mehrheit der der Berufungskommission
angehörenden Professor*innen. § 8 Abs. 7
Die Sitzungen der Berufungskommission sind zu protokollieren und in der
nächsten Sitzung per Beschluss zu genehmigen. § 8 Abs. 8
Konstituierung der Berufungskommission (ohne Kenntnis der Bewerbungen) Die*der Dekan*in lädt nach Bildung der Berufungskommission zur
konstituierenden Sitzung ein. Sie*er ist Vorsitzende*r der BK. Soll ein*e andere*r Professor*in den Vorsitz übernehmen, leitet die*der Dekan*in bis zur Konstituierung und übergibt die Arbeit an die*den gewählten Vorsitzende*n.
§ 8 Abs. 1 Dekan/in, BK Anlage 10
Die*der Vorsitzende belehrt über die Verschwiegenheit und Befangenheit § 6 Abs. 3 Vorsitz BK Die BK verständigt sich auf einen für alle BK-Mitglieder verbindlichen Zeitplan
für ein effizientes Berufungsverfahren § 14 Abs. 7 BK Anlage 4
Die Auswahlkriterien für das Berufungsverfahren werden konkretisiert. Dabei bleibt das im Ausschreibungstext gewählte Anforderungsprofil verbindlich. § 9 Die BK befindet über die Art der Gutachten. Pro Kandidat*in mindestens ein
Einzelgutachten und ein vergleichendes Gutachten über die drei Kandidat*innen
einzuholen. § 13 Abs. 1 BK, Vorzitz
In begründeten Fällen können zwei vergleichende Gutachten eingeholt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die vergleichenden Gutachten dann auch dem
Charakter von Einzelgutachten entsprechen müssen. § 13 Abs. 2 Bereits zu diesem Zeitpunkt sollen die externen Gutachter*innen von der BK
benannt werden (Gutachter*innenliste). Idealerweise findet eine paritätische
Auswahl statt. § 13 Abs. 3
Die Berufungskommission verständigt sich über die persönliche Vorstellung und
legt das Thema für den Probevortrag fest. § 10 Nr. b)
Sofern die Konstituierung und die Vorauswahl der Bewerber*innen
zusammengelegt werden, ist sicherzustellen, dass die Bewerbungsunterlagen vor der Konkretisierung der Auswahlkriterien nicht bekannt sind.
Sichtung der Bewerbungen und Beschluss über die Kandidat*innen der
Vorauswahl (2. Sitzung) Anlage 11
Anzeige möglicher Befangenheitsgründe durch die Mitglieder der BK.
Vorsitzende leitet Verfahren ein, wenn Befangenheitsgründe bekannt werden. § 6 BK, Vorsitz
BK Anlage 9
Verfahren ab Aufnahme der Arbeit der Berufungskommission
aller Bewerbungen nach den festgelegten Auswahlkriterien. Nach der Vorauswahl sollen mindestens drei Bewerber*innen zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden.
§ 11 Abs. 5 Anlage 8
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen einzuladen, wenn sie die
geforderte Qualifikation erfüllen. § 11 Abs. 5
Zu allen Kandidat*innen, die nicht zur persönlichen Vorstellung eingelanden werden, erfolgt eine auf die Auswahlkriterien bezogene Begründung, aus der
hervorgeht, warum sie in dem weiteren Verfahren nicht berücksichtigt wurden. § 11 Abs. 5 Die Bewerber*innen erhalten eine Zwischennachricht über den Stand des
Verfahrens. Vorsitz BK
Spätestens nach der Vorauswahl soll über die einzuholenden Gutachten befunden werden und die Gutachter*innen ausgewählt werden.
Persönliche Vorstellung und Entscheidung über die Kandidat*innen der
engeren Wahl (3. Sitzung) Anlage 13
Im Sinne einer wertschätzenden und zuvorkommenden Berufungskultur soll der Vorbereitung und Durchführung der persönlichen Vorstellungen besondere
Beachtung geschenkt werden. Präambel Abs. 3 Dekanat, BK Anlage 12
Kanditat*innen werden schriftlich zur persönlichen Vorstellung eingeladen:
mind. Probelehrveranstaltung und Anhörung vor der Berufungskommission. Bei
Verhinderung sollen Ersatztermine angeboten werden. § 12 Abs. 1 Vorsitz BK
Die eingeladenen Bewerber*innen sollen eine Woche vor dem Termin eine Kurzbeschreibung des didaktischen Konzepts und Ihrer Vorhaben in Lehre und
Forschung schriftlich einreichen. § 12 Abs. 2
Allen Bewerber*innen sollen gleichwertige Bedingungen (Art, Thema und
Dauer) eingeräumt werden. § 12 Abs. 3
Die Probelehrveranstaltungen sind ohne Nennung der Namen der Eingeladenen
hochschulöffentlich bekannt zu geben. § 12 Abs. 4 FB, BK
Die Anhörung der Bewerber*innen vor der Berufungskommission erfolgt in Form eines strukturierten Gespräches. Auf die Services der Hochschule ist
hinzuweisen. § 12 Abs. 5 BK Anlage 17
Die Kommission zieht mindestens drei Bewerber*innen in die engere Wahl und beschließt darüber in geheimer Abstimmung. Eine Rangfolge wird nicht
festgelegt. § 12 Abs. 7 und 8
Einholung der auswärtigen Gutachten (nach der 3. Sitzung)
Die*der Vorsitzende holt nach der zuvor beschlossenen Gutachter*innenliste die Gutachten ein. Den Gutachter*innen ist die Erklärung zu möglicher
Befangenheit auszureichen. Vorsitz BK Anlagen
14, 15, 16 Als Bewertungsgrundlage werden den Gutachter*innen der Ausschreibungstext,
die Lehrauslastung, Auszug aus HSG LSA, festgelegte Auswahlkriterien, Kopien der Bewerbungsunterlagen, Zusammenstellung zur Probelehrveranstaltung, und die Darstellung der Bewerber*innen zu Vorhaben in Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt.
§ 13 Abs. 4
Den vergleichenden Gutachter*innen sind die Namen der Kandidat*innen der engeren Wahl nur in alphabetischer Reihung mitzuteilen.
Aufstellen des Berufungsvorschlags und Abschlussbericht (4. Sitzung) Anlage 18
Die Erklärung der Gutachter*innen zur Befangenheit ist zu prüfen. Ggf. sind neue Gutachten einzuholen, wenn Gründe für eine Befangenheit festgestellt
wurden. § 13 Abs. 3 BK
Die Berufungskommission sichtet die Gutachten und stellt unter
Berücksichtigung der Gutachten i.d.R. innerhalb von acht Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in
begründeter Reihung enthalten soll.
§ 14 Abs. 1 und 7
Die im Berufungsvorschlag aufgenommenen Kandidat*innen sind auf der Grundlage der Auswahlkriterien und der Gutachten eingehend von der Berufungskommission zu bewerten. Die Reihung der Listenplätze ist zu begründen.
§ 14 Abs. 2
Bei den Bewerber*innen, die nach ihrer persönlichen Vorstellung nicht auf die Berufungsliste aufgenommen wurden, legt die Berufungskommission ausführlich dar, warum sie diese Bewerbungen nicht weiter verfolgt hat.
Die Berufungskommission beschließt in geheimer Abstimmung über den
Berufungsvorschlag. § 14 Abs. 3
Innerhalb einer Woche nach erfolgter Abstimmung können Sondervoten
abgegeben werden. Sie sind dem Berufungsvorschlag beizufügen. § 14 Abs. 4 Das Votum der*des Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches ist mit einer
Frist von zwei Wochen zu erstellen und dem Berufungsvorschlag beizufügen. § 14 Abs. 5 Anlage 3 Die*der Vorsitzende fasst das gesamte Auswahlverfahren in einem
Abschlussbericht zusammen. § 14 Abs. 8 Vorsitz BK Anlage 20
Der Abschlussbericht der Kommission muss strukturelle Aussagen, die chronologische Wiedergabe des Verfahrens, die Prüfung der Befangenheit, die Begründung zu den unterlegenen Bewerber*innen und die Bewertung ber Berufungsvoraussetzungen der Kandidat*innen des Berufungsvorschlages sowie die Begründung der Reihung insbesondere im Hinblick auf die zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben enthlten.
§ 15 Abs. 1
Beschluss über den Abschlussbericht (5. Sitzung)
Der Abschlussbericht und das Protokoll der letzten Sitzung der BK ist von der Berufungskommission zu beschließen. Die Berufungskommission kann festlegen,
dass das im Umlaufverfahren erfolgen kann. BK
Gremienbeschlüsse
Der Antrag auf Zustimmung zum Berufungsvorschlag wird zusammen mit dem Abschlussbericht und vorhandene Sondervoten dem erweiterten
Fachbereichsrat möglichst zur nächsten Sitzung vorgelegt. § 14 Abs. 8 Dekanat Für die Gremienbeschlüsse gilt, dass für eine Beschlussfassung außer der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedern auch eine Mehrheit der dem
Gremium angehörenden Professor*innen erforderlich ist. § 16 Abs. 2 + 9 Der erweiterte Fachbereichsrat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung in
geheimer Abstimmung über den Berufungsvorschlag und leitet ihn zusammen
mit der vollständigen Berufungsakte der Hochschulleitung zu. § 16 Abs. 1, 2 und 4 Fachbereichsrat Der erweiterte Fachbereichsrat hat das Recht zur Beanstandung und Rückgabe. § 16 Abs. 3 Fachbereichsrat Die Mitglieder des Fachbereichsrates können ein Sondervotum abgeben.
Die Hochschulleitung prüft das Berufungsverfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht. Sie hat das Recht zur Beanstandung, Rückgabe und Abweichung vom
Listenvorschlag. § 16 Abs. 5 und 6 HS-Leitung
Die Hochschulleitung holt das Votum der Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschule ein. § 16 Abs. 5 HS-Leitung
GB der HS Die Hochschulleitung legt den Antrag auf Zustimmung zum Berufungsvorschlag
zusammen mit dem Abschlussbericht und vorhandenen Sondervoten dem Senat
vor. § 16 Abs. 7 HS-Leitung
Der Senat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Abstimmung
über den Berufungsvorschlag. Er hat das Recht zur Beanstandung. § 16 Abs. 8 und 9 Senat Für alle Beteiligte gilt die Verschwiegenheitspflicht. § 8 Abs. 3
Ruferteilung und Berufungsverhandlungen
Die Hochschulleitung holt die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft,
Wissenschaft und Digitalisierung zum Berufungsvorschlag ein. § 17 Abs. 1 HS-Leitung Nach Zustimung des Ministeriums erfolgt die Ruferteilung schriftlich durch die
Rektorin. § 17 Abs. 1 Rektorin
Die*der Rektor*in führt gemeinsam mit den Dekanen die
Berufungsverhandlungen auf Basis der mit den Fachbereichen erstellten
Zielvereinbarungen. § 17 Abs. 2
Dekane*in, Dez. III, Rektorin, Kanzlerin Scheitern die Verhandlungen mit der*dem vorgeschlagenen Bewerber*in oder
wird der Ruf aus sonstigen Gründen abgelehnt, kann der Ruf an die*den
Nächstplatzierte*n erfolgen. § 17 Abs. 4 Rektorin
Rufannahme und Ernennung
Die*der Vorgeschlagene erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des
ZV-Angebots gegenüber der Rektorin schriftlich ihre*seine Rufannahme. § 17 Abs. 3 Nach Rufannahme werden die Kandidat*innen über den Abschluss des
Verfahrens und die Ruferteilung an eine*n Mitbewerber*in in Kenntnis gesetzt
(Konkurrentenmitteilung). § 18 Abs. 4 Dez. III Anlage 19
Die Ernennung erfolgt durch die*den Rektor*in durch Aushändigung der Ernennungsurkunde unter Wahrung der Frist einer möglichen
Konkurrentenklage. § 18 Abs. 1 und 2 Dez. III, Rektorin
Das Berufungsverfahren endet mit Übergabe der Ernennungsurkunde oder des
Abschluss eines Dienstvertrages. § 18 Abs. 5