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Zuwendungen zu einem wasserwirtschaftlichen Vorhaben - Erforderlichkeit der baulichen Maßnahme

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Academic year: 2022

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VG Bayreuth, Urteil v. 12.09.2017 – B 5 K 14.401 Titel:

Zuwendungen zu einem wasserwirtschaftlichen Vorhaben - Erforderlichkeit der baulichen Maßnahme

Normenkette:

RZWas 2013 Leitsätze:

1. Wegen der Möglichkeit der Beschränkung des Klageantrags auf eine Bescheidungsklage entfällt das praktische Bedürfnis für einen "unbezifferten" Verpflichtungsantrag. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

2. An der Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung einer Maßnahme zur Errichtung einer (erstmaligen) Abwasserentsorgung fehlt es dann, wenn der Maßnahmezweck durch eine technisch gleichwertige Lösung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kostengünstiger erreicht werden kann.

(Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Verpflichtungsklage, Bestimmung des Klagegegenstandes, Zuwendung für Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Abwasserentsorgung, anteilige Kapazitätserweiterung, erforderliche Kosten,

Abwasserbeseitigung, wasserwirtschaftliches Vorhaben, Zuwendungsbescheid, Förderung, Pflugverfahren, unbezifferter Klageantrag, konventionelle Verlegeweise, Handschachtung

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung der Zuwendungsbescheide vom 24. April 2014 und 20. Oktober 2015 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung für den Bauabschnitt 24, Abwasserentsorgung Ortsteil S …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu

bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 6/10, der Beklagte 4/10.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Die Klägerin begehrt die ungekürzte Inaussichtstellung von staatlichen Zuwendungen zu einem wasserwirtschaftlichen Vorhaben.

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1. Die Klägerin beabsichtigte, im Rahmen des Bauabschnitts (BA) 24 die Abwasserentsorgung des Ortsteils S … erstmalig zu bauen. Grundlage für die Maßnahme war der Entwurf des Ingenieurbüros M., Nürnberg, vom 29. Oktober 2010 mit Tekturen vom 24. Februar 2012 und 23. September 2013. Das Vorhaben wurde in das staatliche Förderprogramm 2012 für Abwasseranlagen eingeplant. Die geplante Entsorgung sollte im Trennsystem erfolgen, wobei das Schmutzwasser über Pumpwerke in S … und G … sowie Druckleitungen von S … nach G … und von G … zur Abwasseranlage C … mit Anbindung im Gewerbegebiet B … abgeleitet werden sollte. Dabei sollte die Druckleitung von S … nach G … im Wegegrundstück FlNr. …, Gemarkung G … verlaufen. Der Druckleitungsabschnitt von G … nach B … sollte im ersten Teil auf der bisherigen Trasse der vorhandenen, aber aufzulassenden Druckleitung von G … nach C … verlaufen, dann jedoch nach Norden abzweigen und weiter entlang der Staats Straße … bis zum Anschluss an die

bestehende Abwasseranlage in der Straße „ …“ verlaufen.

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2. Mit Antrag vom 1. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Wasserwirtschaftsamt Hof die Gewährung der höchstmöglichen Zuwendung für das genannte Vorhaben. Sie bezifferte die Gesamtkosten mit

1.523.000,00 € und die zuwendungsfähigen Kosten mit 799.116,00 €, die sich ausweislich ihrer Ermittlung im Formblatt „Anlage 3 RZWas 2013“ u.a. aus folgenden Posten zusammensetzte: Kosten für 3.226 m Druckleitung in Höhe von 354.900,00 € und Kosten für die zentrale Pumpstation, Pumpwerk „G …“ anteilig 150 EW/450 EW, Menge 7 l/s, in Höhe von 19.133,00 €.

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3. Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) Hof gab unter dem 24. April 2014 seine baufachliche Stellungnahme nach Nr. 6.2.6.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) ab.

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Unter Nr. 2 erklärte das WWA mit den von der Klägerin gewählten technischen Grundsätzen zur Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis, wenn bei der weiteren Planung und

Bauausführung unter anderem die folgenden Prüfbemerkungen beachtet würden:

– Im Zuge der Vorentwurfsplanung seien vier nutzengleiche Varianten einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung für den Ortsteil S … mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnung nach LAWA untersucht worden. Zur Einsparung eines zweiten Pumpwerks in G … und einer zweiten, parallelen Druckleitung von G … nach B … habe sich die Klägerin dafür entschieden, das bestehende Pumpwerk zu erweitern und die neue notwendige Druckleitung von G … nach B … auf den erforderlichen Querschnitt zu erhöhen. In der Kostenberechnung nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) wie auch in der Kostenvergleichsberechnung nach LAWA habe man die Kosten um die materialbedingten Mehrkosten des Stadtteils G … reduziert, weil G … bereits abwassertechnisch als erschlossen gelte, hier läge keine Ersterschließung vor.

– Gemäß Baugrundgutachten des Ingenieurbüros A., Bayreuth, für den Anschluss der Stadtteile S … und G

… an die zentrale Abwasseranlage sei auf den Druckleitungstrassen zwischen G … und B … wie auch zwischen S … und G … in zum Teil großen Teilabschnitten ein Pflügen oder Fräsen der Druckleitung im anstehenden Boden möglich. Es könne allerdings in kurzen Teilbereichen Fels anstehen, bei denen nur ein konventioneller Einbau der Druckleitung möglich sei. Nach Angaben des Planungsbüros verliefen im Bereich der geplanten Druckleitungstrasse auf rund 2.000 m Versorgungsleitungen und Sparten von Wasserleitungen, Drainageleitungen, Telekomkabel, Nieder- und Mittelspannungskabel, Lichtwellenleiter und Gasleitungen. Im Bereich der Staats Straße befinde sich ein Mast einer Hochspannungsleitung.

Insgesamt scheine daher nur ein konventioneller Einbau der Druckleitungen wirtschaftlich möglich zu sein.

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Unter 3. – Kosten des BA 24 – bezifferte das WWA Hof die die zuwendungsfähigen Kosten nach Planung mit 1.253.938,02 € und die zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenpauschalen mit 663.304,26 €. Die zuwendungsfähigen Leistungen setzen sich laut Nr. 4 der baufachlichen Stellungnahme wie folgt zusammen: 67 EZ erstmals an eine ordnungsgemäße Kanalisation angeschlossen; 100 EW erstmals an eine zentrale Kläranlage angeschlossen; 500 m3 Inhalt der Regenbecken; 3.384 m Kanäle (664 m Ortskanäle, 115 m Verbindungsleitung und 2.605 m Druckleitungen, davon 816 m gepflügt, 1.789 m konventionell). Die Unterschiede zur Kostenermittlung der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus den handschriftlichen Änderungen im Formblatt „Anlage 3 RZWas 2013“ (Bl. 19 der Gerichtsakte).

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Unter 5. – Fördertechnische Abwicklung des BA 24 – heißt es unter anderem:

– Zur Druckleitung zwischen S … und G …: Der Leitungsast habe eine Länge von 1.096 m (davon 733 m ansteigende, 363 m frei auslaufende Druckleitung), hiervon sollen die ersten, kurvigen ca. 50 m mit einer Straßenquerung in konventioneller Bauweise, die folgenden 683 m der steigenden Druckleitung (abzüglich dreier Feldwegabzweigungen mit je ca. 10 m) sowie 163 m der frei auslaufenden Druckleitung, zusammen also 816 m, im kostengünstigeren Pflugverfahren verlegt werden.

– Zur Druckleitung zwischen G … und B …: Die bestehende Druckleitung von G … nach B … sei für die alleinige Entsorgung des Schmutzwasseranfalls in G … ausreichend dimensioniert. Die zusätzliche Schmutzwassermenge aus dem Stadtteil S … könne jedoch nicht mehr über diese Druckleitung mit technischen Mitteln abgeführt werden. Es sei somit für den Stadtteil S … eine parallele Leitung erforderlich.

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Die Klägerin habe sich aus Betriebs- und Unterhaltungsgründen, auch unter Beachtung möglicher Energieeinsparungen, jedoch dafür entschieden, keine zwei Pumpwerke und zwei Druckleitungen zu betreiben, sondern das bestehende Pumpwerk zu erweitern und eine neue, größer dimensionierte Druckleitung zu verlegen. Nach Anlage 3 zu den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 4.6.2013 – 58g- 4454.11-2010/4 – RZWas 2013) seien die Mehrkosten bei der Leitungsverlegung für den schon

abwassertechnisch entsorgten und staatlich geförderten Stadtteil G … nicht zuwendungsfähig. Die Länge der Druckleitung zwischen G … und B … (2.180 m) werde daher um den Faktor der für die Entsorgung von G … bedingten Kostenmehrung (0,738 = Kostenanteil S … an der Druckleitung; Rest = Mehraufwand für Bestand G …) nach tatsächlichen Kosten reduziert. Hieraus errechne sich eine fiktive förderfähige Länge der Druckleitung zwischen G … und B …von 1.609 m.

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4. Mit Zuwendungsbescheid vom 24. April 2014, bei der Verwaltungsgemeinschaft C … am 13. Mai 2014 eingegangen, stellte das WWA Hof für das Vorhaben Abwasseranlage C …, BA 24 Ortsteil S …, staatliche Zuweisungen in Höhe von 374.103,60 € als Anteilfinanzierung in Aussicht. Die Allgemeinen

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBestWas 2013) sowie die Auflagen in der baufachlichen Stellungnahme vom 24. April 2014 wurden als Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Bescheids gemacht.

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Die Klägerin erhob daraufhin mit einem undatierten Schreiben Einwendungen gegen den

Zuwendungsbescheid, in dem sie teils ihre Zustimmung zu den Prüfbemerkungen und teils ihre Ablehnung zum Ausdruck brachte. Aus Sicht der Klägerin errechneten sich zuwendungsfähige Kosten in Höhe von insgesamt 808.543,05 € (anstelle der ursprünglich von ihr ermittelten 799.116,00 €). Unter Zugrundelegung eines Fördersatzes von 56,85% ergebe sich damit ein Zuwendungsanspruch in Höhe von 459.656,72 €. Die vom WWA in der baufachlichen Stellungnahme vorgenommene fiktive Kürzung der Druckleitung um 571 m und die andere Verlegeweise der Druckleitung lehne die Klägerin ab. Im Rahmen des Bauabschnitts BA 18 (Bauzeit 1998-2000) habe der damalige Sachbearbeiter des früheren WWA Bayreuth mündlich – entgegen dem Willen der gemeindlichen Planer – den Druckleitungsdurchmesser für G … reduziert. Diese

Verkleinerung hindere sie, die Klägerin, nun daran, das Abwasser des Ortsteils S … über die bestehende Druckleitung abzuleiten. Die vom WWA Hof vorgenommenen Änderungen führten zu einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten von 808.543,05 € auf 663.304,26 €, woraus sich wegen der damit verbundenen Reduzierung des Fördersatzes von 56,85% auf 56,40% die im Zuwendungsbescheid festgesetzte

Zuweisungshöhe von 374.103,60 € ergebe.

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5. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 12. Juni 2014 eingegangen, erhob die Klägerin Klage gegen den Zuwendungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 zeigten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, die mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 beantragten,

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids des WWA Hof vom 24. April 2014 die beantragte staatliche Förderung in Höhe von 459.656,72 EUR in Aussicht zu stellen.

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Die vom WWA Hof vorgenommene Kürzung der Druckleitung um 571 m sei nicht nachvollziehbar. Die Vorgabe, dass von den verbleibenden 2.605 m Druckleitung 816 m eingepflügt werden sollten, sei nicht die wirtschaftlich und technisch bessere Lösung. Da auf der vorgesehenen Strecke immer wieder

Felsvorkommen bzw. harte Bodenschichten existierten, müsse das Pflugverfahren häufig unterbrochen werden, was im Ergebnis zu einem höheren Kostenaufwand führe, als wenn die gesamte Strecke in konventioneller Bauweise verwirklicht würde. Anstelle der vom WWA Hof angesetzten Kosten in Höhe von 238.406,00 € seien daher Kosten in Höhe von 349.360,00 € anzusetzen, woraus sich insgesamt

zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 808.543,05 € ergäben. Der Klägerin seien deshalb Zuwendungen in Höhe von 459.656,72 € anstelle der in Aussicht gestellten 374.103,60 € zu gewähren.

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Hinsichtlich des Einbauverfahrens sei darauf hinzuweisen, dass die zuständige Fachbehörde bei der Überprüfung der beantragten Baumaßnahmen stets auf die technische Durchführbarkeit zu achten habe. Im Fall der Druckwasserleitung zwischen S … und G … stelle die Maßnahme, wie sie vom WWA Hof

veranschlagt werde, zwar auf dem Papier die wirtschaftlich günstigere Maßnahme dar, jedoch sei sie in der Realität so nicht umsetzbar und führe deshalb zu erheblichen Mehrkosten. Da das Gelände, auf dem das Pflugverfahren vorgesehen sei, mit Felsen bzw. Leitungen durchsetzt sei, könne ein durchgängiges Pflugverfahren nicht durchgeführt werden. Das Pflugverfahren sei im Vergleich zur konventionellen

Bauweise jedoch nur dann das billigere Verfahren, wenn es durchgängig auf längeren Streckenabschnitten durchgeführt werden könne, was hier gerade nicht der Fall sei. Insoweit liege der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise eine fehlerhafte Ermittlung der Tatsachengrundlagen zugrunde, die zu einem fehlerhaften Ansatz bei der technischen Methode und damit zu einem fehlerhaften Ansatz bei den Kostenrichtwerten führten. Ausweislich des im Auftrag des Staatlichen Bauamts erstellten Bodengutachtens befänden sich mindestens sieben Durchlässe auf der Trasse und verschiedenste Kabel seien auf dieser Trasse eingelegt.

Damit sei ein Pflüge- oder Fräsverfahren weder technisch machbar noch sonst sinnvoll. Die Änderungen seitens des WWA Hof, die im Ergebnis zu einer deutlich niedrigeren Zuwendung führten, seien für die Klägerin überraschend gewesen; sie genieße insoweit Vertrauensschutz. Schließlich wende sich die Klägerin auch gegen die Abzüge im Bereich G …. Das Konzept im BA 18 habe bei G … die Aufnahme von S … mit entsprechender Einbeziehung einer größeren Dimensionierung vorgesehen. Auf Einwirkung des WWA hin habe man damals eine billigere Lösung mit geringerem Querschnitt wählen und beantragen müssen. Hierdurch seien der Klägerin beim jetzigen BA 24 Nachteile entstanden, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse. Daher müsse er jetzt von einer Kürzung absehen.

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Für den Beklagten erwiderte die Regierung von Oberfranken mit Schriftsatz vom 19. März 2015 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde zunächst auf die baufachliche Stellungnahme vom 25. März 1998 zum BA 18 und die zugrundeliegenden Pläne des Ingenieurbüros vom 17. November 1997 verwiesen. Daraus sei zu entnehmen, dass die Klägerin die Baufreigabe für eine Druckleitung vom Pumpwerk bis zum Hochpunkt mit einem Innendurchmesser von 65 mm, vom Hochpunkt bis zum Reinigungsschacht 4 mit einem

Innendurchmesser von 125 mm und dann bis zum Anschlusspunkt mit einem Innendurchmesser von 65 mm beantragt habe. Anlässlich der baufachlichen Prüfung habe man von der Klägerin eine Begründung für diese Druckleitungsausführung und für die Trasse durch den Tiefenbachgraben erbeten; ein Einwirken des WWA auf die Konstruktion von Pumpwerk und Druckleitung sei nicht erkennbar.

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Zur Einbauweise der Druckleitungstrasse führt der Beklagte aus, zur Beurteilung der Baugrundverhältnisse liege die Begutachtung des Büros A. (1997 und 2006) mit ergänzender Wertung des Ingenieurbüros M. vom 31. März 2014 vor. Nach Abstimmung mit den vorgesetzten Dienststellen gehe das WWA Hof davon aus, dass der Großteil dieser Druckleitung zwischen S … und G … (996 m) in der freien Feldflur mittels kostengünstiger Verlegeverfahren möglich erscheine. Als Sicherheitswert für Unwägbarkeiten wie Felsspitzen, Drainagen etc. würden neben den Feldwegüberfahrten (drei mit je 10 m) pauschal 100 m konventionelle Verlegeart für die Druckleitung zugestanden. Dass in der Druckleitungstrasse zwischen G … und B … (2.180 m) engmaschig Versorgungsleitungen vorhanden seien, die nur einen konventionellen Kanalbau zuließen, sei berücksichtigt.

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Die Klägerin habe im Zuge ihrer Entscheidung, nur ein Pumpwerk und eine Druckleitung zwischen G … und B … zu betreiben, die Investitionskosten der beiden Möglichkeiten (parallele Druckleitung oder Ersatz mit Vergrößerung) mitgeteilt. Anhand der erforderlichen Durchmesser der Druckrohrleitung (DN 90 bzw.

DN 102) und den Angaben der Klägerin zu den Investitionskosten habe man das Kostenverhältnis von 0,738012 ermittelt. Da der für Bayern für alle Dimensionen und Rohrwerkstoffe einheitliche Kostenrichtwert pro Meter Druckleitung (110,00 €/m) nicht habe vermindert werden sollen, habe man die Länge des Druckleitungsabschnitts von G … nach B … (2.180 m) um das oben ermittelte Kostenverhältnis (0,738012) auf gerundet 1.609 m reduziert. Dies entspreche einer Kürzung von 571 m (= 2.180 m – 1.609 m). Der

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Abzug entspreche den Vorgaben der Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013, wonach die Förderung nur gemäß dem Anteil der Kapazitätserweiterung – hier dem ermittelten Faktor 0,738012 – erfolgen könne.

Keinesfalls habe der Beklagte die an sich notwendige und bestehende Länge von 2.180 m tatsächlich auf 1.609 m verkürzen wollen oder verkürzt. Es bleibe vielmehr bei der gesamten Länge, die eben nur anteilig in der Förderung berücksichtigt werden könne.

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Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 21. April 2015 erwidern, sie halte an ihrem Klagevorbringen fest. Wäre beim BA 18 auf Einwirkung des früheren WWA Bayreuth der Durchmesser der Druckleitung nicht verkleinert worden, wären für den BA 24 keine Mehrkosten entstanden. Zur Einbauweise der Druckleitung habe sich das Ingenieurbüro M. gegenüber dem WWA Hof mit E-Mail vom 31. März 2014 umfassend und unter Darlegung der Baugrundgegebenheiten geäußert. Die Feldwegüberfahrten könnten aus baupraktischer Erfahrung nur in konventioneller Verlegetechnik erstellt werden, da ansonsten nachträgliche langwierige und kostenbehaftete Sanierungen für die Klägerin drohten. Des Weiteren müsse die Klägerin als Auftraggeberin in einer regelgerechten Ausschreibung nach VOB die auszuführenden Arbeiten und Leistungen ausführlich und vollumfänglich beschreiben, was angesichts der mit dem Baugrundgutachten prognostizierten Felseinlagerungen nicht möglich sei. Die endgültige Abrechnung der Druckleitungs- Verlegearbeiten auf Basis der unspezifizierten Vorkenntnisse über Felsspitzen und Bodenverhältnisse werde angesichts der Unklarheiten immer zu finanziellen Lasten der Klägerin gehen. Angesichts dieser und weiterer Risiken und Folgekosten wirke sich die Auswahl eines scheinbar „preisgünstigen“

Verlegeverfahrens nachträglich zum finanziellen Nachteil der Klägerin aus. Die Baumaßnahme sei mit Auftragsschreiben vom 17. September 2014 vergeben worden, die ausführende Firma habe bei der Druckleitung zwischen S … und G …eine baubetrieblich sinnvolle und wirtschaftliche Ausführung nur in konventioneller Verlegetechnik für realisierbar gehalten. Bei einer Baustellenbegehung am 15. April 2015 habe man einvernehmlich festgelegt, dass die Druckleitung in konventioneller Verlegetechnik mittels Bagger verlegt werden solle.

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Die Klägerin wolle bekanntlich nur eine Druckleitung zwischen G … und B … betreiben. Hierzu führe der Beklagte zutreffend aus, dass es für anteilige Kapazitätserweiterungen von Kläranlagen, Pumpwerken und Verbindungsleitungen eine Förderung bzw. einen Abzug gebe. Dieser Abzug sei jedoch bei dem

dimensionsunspezifischen Kostenrichtwert einer Druckleitung nicht vorzunehmen. Da der Beklagte keine Möglichkeit habe, den festen und einheitlichen Kostenrichtwert für die konventionell verlegte Druckleitung zu verändern, habe er die Länge der Druckleitung von G … nach B … um den selbst festgelegten Faktor 0,738012 gekürzt. Der Klägerin sei nach Rückfragen in anderen Kommunen kein Fall bekannt, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt so behandelt worden wäre. Anders sehe es bei Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung von amtlicher Seite auf eine mögliche Härtefallregelung aus. Die Klägerin habe jedoch von vornherein nur zuwendungsfähige Kosten für den tatsächlichen

Materialaufwand beantragt und den Mehraufwand von den zu erwartenden zuwendungsfähigen Kosten abgezogen.

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Der Beklagte replizierte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015, es könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Einwirken des WWA Bayreuth auf den Durchmesser der ausgeführten Druckleitung im früheren Bauabschnitt erfolgt sei. Die Längen der jeweiligen Verlegeverfahren sowie die anteiligen Kürzungen seien jeweils in Abstimmung mit den vorgesetzten Dienststellen festgelegt worden.

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Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Regierung von Oberfranken mit, dass sich bei Anerkennung des konventionelle Leitungsbaus zwischen S … und G … eine Erhöhung der Zuweisung um ca. 35.600,00 €, bei Ansatz der vollständigen Länge der Leitung zwischen G … und B … eine Erhöhung der Zuweisung um ca. 46.600,00 € (zusammen also 82.200,00 €) ergäbe.

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6. Bereits unter dem 16. Oktober 2015 hatte das WWA Hof eine erneute Baufachliche Stellungnahme nach Nr. 6.2.6.2 VVK zum streitgegenständlichen Vorhaben abgegeben. Darin ist ausgeführt, dass die Klägerin mit Antrag vom 24. August 2015 die Ergänzung des Bauumfanges um einen vergessenen Straßenzug im Ortsteil S … beantragt habe. Unter 3. – Kosten des BA 24 – beziffert das WWA Hof die Kosten des

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Vorhabens nunmehr wie folgt: Gesamtkosten nach Planung 1.609.000,00 € (zuvor 1.523.000,00 €), zuwendungsfähigen Kosten nach Planung 1.339.938,02 € (zuvor 1.253.938,02 €), zuwendungsfähigen Kosten nach Kostenpauschalen 688.714,27 € (zuvor 663.304,26 €)

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Die zuwendungsfähigen Leistungen beinhalteten laut Nr. 4 der baufachlichen Stellungnahme unter anderem 3.573 m Kanäle (gemeint wohl 3.537 m), davon 817 m Ortskanäle, 115 m Verbindungsleitung, 2.605 m Druckleitung, davon 816 m gepflügt, 1.789 m konventionell verlegt (zuvor 3.384 m Kanäle, davon 664 m Ortskanäle, im Übrigen ohne Veränderungen).

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Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2015 stellte das WWA Hof für das streitgegenständliche Vorhaben unter Abänderung des Zuwendungsbescheides vom 24. April 2014 hinsichtlich Finanzierung und Bauumfang staatliche Zuweisungen in Höhe von 388.985,82 € in Aussicht. Die Allgemeinen

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) mit Ausnahme von Nr. 8.4, Nr. 8.4 der vorläufigen Fassung vom 1.6.2015 der ANBest-K, die

Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBestWas 2013) sowie die Auflagen der baufachlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 wurden als Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Bescheids gemacht.

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Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2015 ausdrücklich nicht in das hiesige Verfahren einbezogen werden solle und dieser auch keine Abhilfe zum klägerischen Begehren darstelle. Das WWA habe für die Klägerin nicht

nachvollziehbar eine Änderung des Verlegeverfahrens für die Druckleitung zwischen G … und B … von einer offenen Verlegung zum Einsatz des Pflugverfahrens vorgenommen. Dies habe zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3 RZWas 2013 von ursprünglich 808.543,05 € auf

663.304,26 € geführt; damit sei auch der Fördersatz von 56,85% auf 56,40% gesunken, so dass sich die Zuwendung von 459.656,72 € auf 374.103,60 € reduziert habe. Somit hätten sich die vorgenommenen Änderungen zweifach zu Lasten der Klägerin ausgewirkt.

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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. November 2015, eingegangen beim Bayerischen

Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid des WWA Hof vom 20. Oktober 2015 erheben (B 5 K 15.863).

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7. In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 wies der Bevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage entsprechender Pläne darauf hin, dass sich in dem Wegegrundstück FlNr. …, Gemarkung G …, in dem die Druckleitung zwischen S … und G … verlegt werden soll, bereits ein Lichtwellenleiterkabel befinde.

Wegen der Beschädigungsgefahr für dieses Kabel scheide eine Verlegung der Druckleitung durch Einpflügen aus. Dem Beklagten wurde durch das Gericht aufgegeben, bis 15. Januar 2016 mitzuteilen, ob die Verlegung der Druckleitung zwischen den Ortsteilen S … und G … in konventioneller Bauweise förderfähig ist und ob die vorgenommene Berechnung der fiktiven zuwendungsfähigen Länge der

Druckleitung zwischen G … und B … der bayernweiten Förderpraxis entspricht. Die Beteiligten verzichteten zudem auf weitere mündliche Verhandlung.

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Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 erklärte die Regierung von Oberfranken, dass nichts dagegen spreche, für den Abschnitt S …-G … den Kostenrichtwert für einen konventionellen Leitungseinbau anzusetzen.

Nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sei in Bayern kein unmittelbar vergleichbarer Fall bekannt, bei dem eine vorhandene Druckleitung aufgrund von zusätzlich abzuleitendem Abwasser ausgetauscht worden sei. Der hier vorliegende besondere Einzelfall sei im Ergebnis nach Auffassung des Ministeriums förderrechtlich ordnungsgemäß umgesetzt, das WWA habe dabei einen kommunalfreundlichen Ansatz gewählt. Auf Grundlage der RZWas 2013 sei die Sanierung bestehender Anlagen nicht förderfähig gewesen, eine Kapazitätserweiterung habe ausweislich Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 nur anteilig gefördert werden können. Die baufachliche Prüfung habe ergeben, dass die Wirtschaftlichkeit der gewählten Variante gegeben gewesen sei und somit eine Förderung grundsätzlich möglich sei. Die vorgesehene Sanierung der bestehenden Druckleitung mit

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gleichzeitiger Dimensionserweiterung zwischen G … und B … sei die für den Vorhabenträger gesamtwirtschaftlich sinnvollste Variante, da andernfalls eine Verlegung einer neuen Druckleitung mit neuem Pumpwerk neben der zu sanierenden, ohnehin bestehenden Leitung erforderlich gewesen wäre.

Aus Beklagtensicht könne angeboten werden, zusätzlich zu den bereits in Aussicht gestellten staatlichen Zuwendungen weitere Zuweisungen in der Höhe in Aussicht zu stellen, die bei einem konventionellen Einbau der Leitung anzusetzen wären (etwa 35.600,00 €), und die Klägerin ihren Antrag auf weitere Zuweisungen (etwa 46.600,00 €) unter Absehen von der vorgenommenen Berechnung der fiktiven zuwendungsfähigen Länge der Druckleitung zwischen G … und B … nicht mehr aufrecht erhält.

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Für die Klägerseite erklärte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016, dass das Angebot der Beklagtenseite für eine Verfahrensbeendigung nicht ausreiche. Die vorgenommene fiktive Reduzierung der Druckleitung zwischen G … und B … stelle eine „Hilfskrücke“ dar, die nicht mit dem

Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren sei, vielmehr fehle diesem Vorgehen jede Rechtsgrundlage.

Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er das Vorhaben als Ersterschließung fördere, bei der eine parallele Betriebsführung einer (zusätzlichen) Druckleitung mit vollen Kostenrichtwerten gefördert werden würde, während die hier gewählte kostengünstigere und energieoptimierte Maßnahme beschnitten werde. Die Ersterschließung des Ortsteiles G … sei im BA 18 im Jahr 2000 erfolgt. Der nun vorgesehene Austausch der Druckleitung stelle schon angesichts der anzusetzenden Nutzungsdauer von 30 bis 50 Jahren keine Sanierung dar. Die Klägerin sei dem Beklagten im Hinblick auf den vorgenommenen Abzug bei den tatsächlich zuwendungsfähigen Ausführungskosten bereits erheblich entgegengekommen. Es seien nur die nach dem Bauausgabebuch für die Entsorgung des Ortsteiles S …relevanten Auslagen als

zuwendungsfähig beantragt worden, nicht dagegen die Mehrkosten für den materialbedingten Mehraufwand für G …. Die Auswahl der umzusetzenden Variante der Abwasserentsorgung von S … sei aus

wasserwirtschaftlicher Sicht nicht allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt, daneben seien auch die Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit berücksichtigt worden. Insbesondere sei die Möglichkeit einer

durchgehenden, neuen Druckleitung von S … nach C … abgelehnt worden, da es dabei zu übermäßig langen Aufenthaltszeiten des Abwassers in der vollgefüllten Druckleitung kommen würde. Damit verbundenen Faulungsprozessen könne zwar mit – kostenintensiven – Hemmstoffen entgegengewirkt werden, gleichwohl wäre es an der Übergabestelle zu erheblichen Geruchsbelastungen und

Korrosionsproblemen gekommen. Hinsichtlich der Druckleitung zwischen G … und B … seien nach RZWas 2013 Zuwendungen in Betracht gekommen, die nicht an Querschnitt und Leistungsfähigkeit der Leitung gebunden seien. Eine Nachfrage bei anderen Kommunen im Landkreis Bayreuth habe ergeben, dass bei Finanzierungsmaßnahmen von Verbindungsleitungen in Freispiegelbauweise stets nur der für den jeweiligen Bauabschnitt für die Ersterschließung erforderliche Rohrleitungsquerschnitt nach

Kostenrichtwerten herangezogen und anteilig gefördert worden sei. Dies sei deshalb möglich, weil die RZWas 2013 für unterschiedliche Rohrleitungsquerschnitte unterschiedliche Kostenrichtwerte ausweise. Bei Druckleitungen werde aber in der RZWas 2013 nicht nach Leistungsfähigkeit oder Rohrleitungsquerschnitt differenziert, sondern nur nach der Verlegeart. Die vorgenommene anteilige Reduzierung der Leitungslänge sei widersinnig, da eine Verbindungsleitung mit zu geringem Durchmesser das Abwasser – zwar

eingeschränkt – bis zur beabsichtigten Stelle fördere, eine zu kurze Druckleitung dagegen nicht. Im damaligen BA 18 (erstmalige Entsorgung Ortsteil G …) sei der zusätzliche Abwassertransport von S … bei der Auslegung der Druckleitung G …-B … bereits berücksichtigt worden. Allerdings habe das damalige WWA Bayreuth im Rahmen der Vorberatungen auf einer Reduzierung des Druckleitungsquerschnittes auf ein Mindestmaß bestanden, der dann so umgesetzt wurde. Wäre diese Veränderung nicht erfolgt, so wäre ein Neubau der Druckleitung von G … nach B … nicht erforderlich geworden. Deshalb könne dem

Vergleichsangebot des Beklagten nicht zugestimmt werden.

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8. Im Erörterungstermin vom 3. April 2017 erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, den Bescheid des WWA Hof vom 20. Oktober 2015 in das Verfahren einbeziehen zu wollen, so dass sich die Klage nunmehr gegen den Bescheid des WWA Hof vom 24. April 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2015 richten solle. Der Beklagte stimmte der Klageänderung zu.

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Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 ließ die Klägerin mitteilen, sie beantrage nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Bescheide vom 24. April 2014 (Az. …) und vom 20. Oktober 2015 (Az.

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…) der Klägerin für das Vorhaben Abwasseranlage C …, BA 24 Ortsteil S …, eine staatliche Zuweisung in Höhe des vom Gericht für zutreffend erachteten Betrages in Aussicht zu stellen,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung der Bescheide vom 24. April 2014 (Az. …) und vom 20. Oktober 2015 (Az. …) der Klägerin für das Vorhaben Abwasseranlage C …, BA 24 Ortsteil S …, eine staatliche Zuweisung in Höhe von mindestens 474.602,69 € in Aussicht zu stellen.

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Durch die Bauumfangsänderung sei das Fördergefüge gegenüber dem Bescheid vom 24. April 2014 verändert. Grundlage sei nunmehr der Bescheid vom 20. Oktober 2015, bei dem aber die grundlegenden Einwendungen der Klägerin aufrecht zu erhalten seien. Bei Gesamtkosten nach Planung von

1.609.000,00 € ergäben sich nach Auffassung der Klägerin zuwendungsfähige Kosten von 833.953,06 € (statt 688.714,27 €). Bei einem anzunehmenden Regelfördersatz von maximal 56,91% sei daher von einem Zuweisungsbetrag neu von mindesten 474.602,69 €, also 85.616,87 € mehr als bisher, auszugehen. Die Berechnung könne die Klägerin aber nicht sicher vornehmen, weswegen der bezifferte Klageantrag nur hilfsweise gestellt werde.

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Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 nahm die Klägerin die Klage im Verfahren B 5 K 15.863 zurück.

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Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Akte des Verfahrens B 5 K 15.863 verwiesen.

Entscheidungsgründe 34

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden.

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2. Gegenstand der Klage ist der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 24. April 2014 in der Gestalt des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2015. Die Klägerin hat den Bescheid vom 20. Oktober 2015 im Erörterungstermin am 3. April 2017 in das hiesige Verfahren einbezogen, die Beklagtenseite hat dieser Klageänderung nach § 91 VwGO zugestimmt. Aufgrund der Rücknahme der Klage im Verfahren B 5 K 15.863 steht insoweit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch keine anderweitige Rechtshängigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Der Bescheid vom 20. Oktober 2015 ist wegen der fristgerechten Klageerhebung im Verfahren B 5 K 15.863 auch nicht gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, im Übrigen hat der Beklagte der

Einbeziehung in das hiesige Verfahren zugestimmt.

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3. Der auf Inaussichtstellung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Zuwendung gerichtete Hauptantrag ist bereits unzulässig. Ihm mangelt es an einem hinreichend bestimmten

Klagegenstand, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn schon im Hinblick auf die Schranke des § 88 VwGO muss der Umfang des Verpflichtungsbegehrens bei einer Vornahmeklage konkret bestimmt sein. Ein unbezifferter Klageantrag in der Form, wie ihn der Klägerbevollmächtigte hier gewählt hat, ist zwar bei allgemeinen Leistungsklagen dann als zulässig anzusehen, wenn ein bezifferter Klageantrag nicht möglich ist,

insbesondere bei Stufenklagen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.

§ 287 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 82, Rn. 10 m.w.N.). Diese Grundsätze können aber nicht ohne weiteres auf die Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO übertragen werden.

Denn wegen der Möglichkeit der Beschränkung des Klageantrags auf eine Bescheidungsklage (vgl.

BVerwG, U.v. 28.3.1968 – VIII C 22/67 – BVerwGE 29, 239; U.v. 17.11.1972 – IV C 21.69 – BVerwGE 41, 178; BayVGH, U.v. 19.1.1987 – 22 B 84 A.980 – NVwZ 1987, 1089; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014,

§ 42, Rn. 8 m.w.N.) entfällt schon das praktische Bedürfnis für einen „unbezifferten“ Verpflichtungsantrag.

Eine Auslegung des Hauptantrages in eine Verpflichtung auf bloße Neubescheidung scheidet allerdings aus. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 schon dem Wortlaut nach keinen

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auf eine Neubescheidung beschränkten Klageantrag formuliert, sondern deutlich gemacht, dass die Geltendmachung des bezifferten Zuwendungsbetrages nur deswegen im Hilfsantrag erfolge, da die Berechnung nicht frei von Unsicherheiten sei. Eine Kombination von Bescheidungsklage als „Weniger“ im Hauptantrag und Vornahmeklage als „Mehr“ im Hilfsantrag wäre auch kaum sinnvoll.

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4. Der damit zum Tragen kommende Hilfsantrag ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Der streitgegenständliche Zuwendungsbescheid vom 24. April 2014, geändert durch den Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2015, erweist sich insoweit als rechtswidrig, als darin unter Zugrundelegung der

baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof vom 24. April 2014 und 16. Oktober 2015 für den ganz wesentlichen Teil des Druckleitungsabschnittes von S … nach G … lediglich die Kosten für eine Verlegung im Pflugverfahren als zuwendungsfähig angesetzt wurden (dazu unter 5.). Soweit allerdings für die

Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten hinsichtlich des Druckleitungsabschnittes zwischen G … und B

… die Leitungslänge fiktiv mit angesetzt wurde, erweisen sich die Zuwendungsbescheide als rechtmäßig (dazu unter 6.), sie verletzen insoweit nicht die Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Allerdings war mangels Spruchreife lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Neuverbescheidung auszusprechen,

§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (dazu unter 7.).

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5. Nach Nr. 5.2 Allgemeiner Teil RZWas 2013 sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich sind, zuwendungsfähig, soweit ihre

Zuwendungsfähigkeit nicht nach Nr. 5.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 ausgeschlossen ist. In Nr. 1 Teil C RZWas 2013 werden zudem für die Förderung öffentlicher Abwasseranlagen Besonderheiten auch hinsichtlich der zuwendungsfähigen Kosten geregelt. Maßgeblich ist allerdings grundsätzlich die Frage der Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung der Maßnahme. An der Erforderlichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn der Maßnahmezweck – hier also die Errichtung der erstmaligen Abwasserentsorgung des Ortsteils S … – durch eine technisch gleichwertige Lösung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kostengünstiger erreicht werden kann.

39

Für den 1.096 m langen Druckleitungsabschnitt zwischen den Ortsteilen S … und G … hatte die baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof eine Verlegung im kostengünstigeren Pflugverfahren auf 816 m Länge vorgesehen. Lediglich für die verbleibenden 280 m wurde eine konventionelle Verlegeweise als zuwendungsfähig anerkannt. Dementsprechend wurde hinsichtlich der 816 m bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten nach Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 ein Kostenrichtwert von 51 €/m statt 110 €/m bei konventioneller Bauweise angesetzt (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte). Dies führte zu einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten um insgesamt 116.494,00 €.

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Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 von Klägerseite vorgelegten Plan befindet sich aber in dem Wegegrundstück FlNr. …, Gemarkung G …, in dem die Druckleitung zwischen S

… und G …verlegt werden sollte, auch ein Lichtwellenleiterkabel. Ein Einpflügen der Abwasserleitung wäre daher mit der Gefahr der Beschädigung des Lichtwellenleiterkabels verbunden. In diesem Fall könnte das Kabel vor Ort allenfalls mit großem Aufwand repariert werden, gegebenenfalls wäre sogar ein vollständiger Austausch erforderlich. Ein Ausweichen auf die benachbarten, privaten Grundstücke hätte zunächst eine entsprechende Sicherung durch Grunddienstbarkeiten erforderlich gemacht. Dagegen kann bei

konventioneller Verlegeweise wesentlich besser auf die genaue Lage des Lichtwellenleiterkabels Rücksicht genommen und gegebenenfalls an Engstellen auch in Handschachtung eine Verlegung ohne Beschädigung anderer Sparten sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann ein Einpflügen der Druckleitung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als kostengünstigere Variante angesehen werden, da dabei das Risiko der Verursachung eines zum Kostenvorteil durch die günstigere Verlegeweise außer Verhältnis stehenden Schadens zu groß wäre. Eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur geplanten Leitungstrasse ist auch nach den baufachlichen Stellungnahmen des WWA Hof nicht ersichtlich. Somit sind die Kosten einer Leitungsverlegung zwischen S … und G … in konventioneller Bauweise als für die Durchführung der Maßnahme unabdingbar erforderlich anzusehen. Dies hat die Regierung von Oberfranken für den

Beklagten auch mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 ausdrücklich bestätigt, die in Aussicht gestellte Änderung des Zuwendungsbescheides erfolgte allerdings nicht.

(10)

41

6. Hinsichtlich des Druckleitungsabschnittes zwischen G … und B … ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 bei Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen

Abwasserentsorgung der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte bestehende Siedlungsbereiche förderfähig sind. Verbindungsleitungen sind nach Nr. 2.5 Teil C RZWas 2013 Freispiegelleitungen, Druck- und Unterdruckleitungen außerhalb des gemeindlichen Gebiets oder Druckleitungen nach zentralen Pumpwerken, die vorwiegend der Ableitung von Abwasser aus Ortskanalisationen dienen.

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Bei dem insoweit in Rede stehenden Leitungsabschnitt handelt es sich nicht um den erstmaligen Bau einer Verbindungsleitung für einen bisher noch nicht entsorgten bestehenden Siedlungsbereich. Zwar weicht die Trassenführung in weiten Teilen von der zuvor bestehenden Druckleitung zwischen G … und C … ab.

Allerdings bezweckt Nr. 2.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 eine Beschränkung der Förderung auf Vorhaben zum erstmaligen Anschluss von bestehenden Siedlungsbereichen an die öffentliche Abwasserentsorgung.

Deshalb ist auch der Begriff des erstmaligen Baus funktional zu sehen und somit unabhängig vom konkreten Trassenverlauf.

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Im Hinblick auf die Verbindungsleitung zwischen G … und C …/B … geht es vielmehr um eine anteilige Kapazitätserweiterung der vorhandenen Verbindung, die dadurch realisiert wird, dass die bestehende Druckleitung aufgelassen und dafür eine größer dimensionierte Leitung verlegt wird. Nach Nr. 5.2 i.V.m.

Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 können insoweit nur die anteiligen, für den durch den erstmaligen Anschluss bestehender Siedlungsbereiche unabdingbar erforderlichen Kosten – hier also der Kostenanteil für die durch den Anschluss des Ortsteils S … erforderlich werdender Kapazitätserweiterung der

bestehenden Verbindungsleitung – als zuwendungsfähig anerkannt werden. Wie dieser Kostenanteil zu ermitteln ist, ist in den RZWas 2013 allerdings nicht näher geregelt. Auch aus dem Umstand, dass Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 nur dimensionsunabhängige Kostenrichtwerte vorsieht, lässt sich nicht ableiten, dass damit Kapazitätserweiterungen bei Druck- oder Unterdruckleitungen generell vollständig förderfähig wären.

Dies widerspräche der Systematik der RZWas 2013 und ginge über den Zweck der Festlegung von

Kostenrichtwerten, die Berechnung zu vereinfachen, hinaus. Somit steht es im Ermessen des Fördergebers, in Fällen wie dem hier vorliegenden das Förderverfahren auszugestalten und hierzu Festlegungen im Einzelfall zu treffen.

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Diese Ermessensausübung ist nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar. Die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung bilden insoweit vor allem Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie das sonstige höherrangige Recht. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten vorgenommene Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Bei einer Freispiegelleitung als

Verbindungsleitung hätte es nahe gelegen, den Kostenanteil anhand der Differenz der Kostenrichtwerte nach Nr. 3.2 Teil C RZWas 2013 für den bisherigen und den zukünftig erforderlichen Rohrdurchmesser zu ermitteln. Da die in Nr. 3.3 Teil C RZWas 2013 vorgesehenen Kostenrichtwerte für Druck- und

Unterdruckleitungen sowie freilaufende Druckleitungen als Verbindungsleitungen aber nur nach der Verlegeart, nicht aber nach dem Rohrdurchmesser differenzieren, schied diese Berechnungsweise aus. Als Ansatzpunkt hat der Beklagte hier das Verhältnis der Investitionskosten für eine separate zweite

Druckleitung von G … nach B … für den Schmutzwasseranfall aus S … (Rohrdurchmesser DN 90) zu den Investitionskosten für die gewählte Variante einer neuen, größer dimensionierten Druckleitung

(Rohrdurchmesser DN 102) für beide Ortsteile gewählt. Betrachtet wurde also das Verhältnis der Kosten des selbständigen Anschlusses des Ortsteils S … zu den Kosten der geplanten gemeinsamen Druckleitung für G … und S …. Die dafür nach REWas ermittelten Kosten von 126.200 € (parallele zweite Druckleitung DN 90) bzw. 171.000 € (eine Druckleitung mit größerem Durchmesser DN 102) ergeben einen Kostenanteil für den Ortsteil S … von 0,738012. Diese Berechnung ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und sachgerecht und somit geeignet, den Anteil der Kapazitätserweiterung i.S.d. Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … zu bestimmen. Sie führt zu Gunsten der Klägerin auch zu deutlich höheren zuwendungsfähigen Kosten als etwa eine pauschale Bestimmung des Anteiles allein anhand des Verhältnisses der Einwohnerwerte von S … zu denen von S … und G … (100 : 450 = 0,22).

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45

Anhand des so ermittelten Faktors hat der Beklagte sodann in einem zweiten Rechenschritt die Länge der Druckleitung (2.180 m) fiktiv auf gerundet 1.609 m (2.180 x 0,738012) gekürzt, um so mit dem

unveränderten Kostenrichtwert von 110 €/m die anteiligen zuwendungsfähigen Kosten von dann 176.990 € zu errechnen. Damit war – wie von Beklagtenseite mehrfach klargestellt – nicht die Forderung verbunden, tatsächlich eine um 571 m kürzere Druckleitung zu verlegen. Die Zugrundelegung der fiktiven Länge von 1.609 m hatte allein fördertechnische Gründe. Insoweit geht auch die Argumentation der Klägerseite fehl, eine zu kurze Leitung würde im Gegensatz zu einer zu gering dimensionierten das Abwasser schon nicht zum gewünschten Ort befördern. Auch dieser Rechenschritt stellt nach Überzeugung des Gerichts eine sachgerechte Möglichkeit zur Ermittlung des erforderlichen Kostenanteils der Kapazitätserweiterung für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … dar. Die gewählte Rechenmethode unterscheidet sich im Ergebnis beispielsweise auch nicht wesentlich von einer Reduzierung der zuwendungsfähigen Kosten erst nach Berechnung mit der Gesamtlänge der Druckleitung von 2.180 m, dem unveränderten Kostenrichtwert von 110 €/m, also 239.800 € mit dem oben genannten Faktor von 0,738012. Auf diesem Weg erhielte man anteilige zuwendungsfähige Kosten von 176.975 € (statt 176.990 €), auch insoweit führt die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis für die Klägerin.

46

Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem hier gewählten Berechnungsansatz zu Lasten der Klägerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden wäre. Weder Klägerin noch Beklagter haben

vergleichbare Fälle aufzeigen können, in denen die fördertechnische Abwicklung anders gehandhabt worden wäre. Vielmehr hat die Regierung von Oberfranken unwidersprochen mitgeteilt, dass nach Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bayernweit kein vergleichbarer Fall bekannt sei, das Ministerium die gewählte Berechnung aber für ermessensgerecht halte.

47

Auch der Vortrag der Klägerin, die Dimensionierung der bestehenden Druckleitung zwischen G … und C … sei lediglich auf Veranlassung des damaligen WWA Bayreuth im BA 18 beim Anschluss des Ortsteils G … gewählt worden, so dass der jetzt notwendige Austausch durch eine größer dimensionierte Druckleitung auf den Beklagten zurückzuführen sei, führt nicht zum Vorliegen eines im Rahmen des § 114 VwGO relevanten Ermessensfehlers. Zum einen ist eine solche Einflussnahme aus den dem Gericht vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn sie vorgelegen haben sollte, hätte sie aber allenfalls dazu geführt, dass die Klägerin im BA 18, also beim Anschluss des Ortsteils G … möglicherweise eine höhere staatliche Zuwendung hätte geltend machen können, wenn – im Hinblick auf den offenbar schon damals von der Klägerin geplanten nachfolgenden Anschluss des Ortsteils S … über G … – eine größer dimensionierte Druckleitung zwischen G … und C … erforderlich gewesen sein sollte. Letztlich hat die Klägerin selbst ihrem Förderantrag für den BA 18 die kleiner dimensionierte Druckleitung zu Grunde gelegt und auch gebaut. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Etwaige entgegenstehende Vertrauensschutzgesichtspunkte musste der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung dementsprechend nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen.

48

Im Ergebnis stellt die von Beklagtenseite gewählte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Anteils der Kapazitätserweiterung i.S.d. Nr. 2.3.3 Allgemeiner Teil RZWas 2013 für den erstmaligen Anschluss des Ortsteils S … jedenfalls eine – wenn auch nicht die einzige – ermessensgerechte und zulässige Art der Bestimmung der insoweit zuwendungsfähigen Kosten dar.

49

7. Die Höhe der Zuwendungen, die der Klägerin danach zustehen, errechnet sich aus dem Produkt der zuwendungsfähigen Kosten und dem Zuwendungssatz gemäß Nr. 4.1 Teil C RZWas 2013. Letzterer hängt vom Abwasseranteil (AA) sowie den Ausbaukosten (AK – in €/AA) ab, die jeweils nach Anlage 4

RZWas 2013 zu ermitteln sind. Der Zuwendungssatz beträgt danach 76,666 – 85.215,31 / AK, ab Ausbaukosten von 4.090 €/AA aber 98,333 – 173.839 / AK, jedoch nicht mehr als 70 v.H.

50

Zwar ist das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Sache spruchreif zu machen (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 20.2.1992 – 3 C 51/88 – BVerwGE 90, 24 m.w.N.). Hierzu hat es insbesondere die Beteiligten heranzuziehen, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO. Die Regierung von

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Oberfranken hat für den Beklagten auf Nachfrage des Gerichts im Schriftsatz vom 19. November 2015 nur näherungsweise Angaben dazu machen können, inwieweit sich der Zuwendungsbetrag verändern würde, wenn – wie nach den obigen Ausführungen – lediglich die Kosten einer konventionellen Leitungsverlegung im Abschnitt S … – G … als zuwendungsfähig anzuerkennen sind. Auch im Erörterungstermin am 3. April 2017 hat der Beklagtenvertreter lediglich ausgeführt, dass eine isolierte Berechnung der sich jeweils aus den beiden Grundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ergebenden höheren Fördersummen schwierig sei, da sich je nach Ergebnis für den einen oder den anderen Teil die Fördersumme unterschiedlich entwickeln kann. Ebenso hat die Klägerin im Schriftsatz ihres

Bevollmächtigten vom 3. Mai 2017 mitgeteilt, dass ihre Berechnung nicht frei von Unsicherheiten ist.

Insofern ist auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung eine endgültige Entscheidung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Zuwendung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht möglich. Die von den Beteiligten gemachten Angaben reichen hierzu nicht aus. Dementsprechend konnte dem Hilfsantrag nur insoweit stattgegeben werden, als der Beklagte zur Neubescheidung des

Zuwendungsantrages der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wurde;

im Übrigen war die Klage abzuweisen.

51

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufteilung der Kosten orientiert sich an den vom Beklagten im Schriftsatz vom 19. November 2015 näherungsweise angegebenen Mehrungen des Zuwendungsbetrages. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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