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Besonderer Teil Erläuterungen Allgemeiner Teil

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Erläuterungen Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und damit die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Wirkungsorientierung bildet darin ein wesentliches Element der Haushaltsführung und der Steuerung, mit dem u.a. auch die Schaffung eines Systems der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) für Regelungsvorhaben und für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung verbunden war (vgl. §§ 17 und 18 BHG 2013).

Für jedes Regelungsvorhaben oder in Frage kommende sonstige Vorhaben ist durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder das zuständige haushaltsleitende Organ eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchzuführen und den jeweiligen Entwürfen anzuschließen, z.B. im Rahmen des Begutachtungsverfahrens oder im Zuge der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 58 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 BHG 2013), für welche eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, werden gemäß § 18 BHG 2013 in angemessenen Zeitabständen durch das haushaltsleitende Organ intern evaluiert.

Mangels Sonderregelungen innerhalb des Systems der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (bspw.

reduzierte Darstellung abhängig vom Ausmaß des Vorhabens) und der verpflichtenden internen Evaluierung für jedes Vorhaben wird ein Verwaltungsaufwand erzeugt, der bspw. bei wenig eingriffsintensiven Regelungsvorhaben nicht gerechtfertigt ist. Bei einem nicht unwesentlichen Anteil von WFA-pflichtigen Vorhaben lassen sich weder durch die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung noch durch die interne Evaluierung zusätzliche steuerungsrelevante Erkenntnisse generieren. Bereits im aktuellen Arbeitsprogramm (2013-2018) der österreichischen Bundesregierung wurde Handlungsbedarf hinsichtlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung festgestellt. So wird eine Abstufung der Durchführungsverpflichtung für Folgenabschätzungen als Maßnahme vorgesehen (vgl. S. 95 des Arbeitsprogramms).

Im Zuge der Novellierung der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV) soll nunmehr dieser Auftrag umgesetzt werden. So wird die Möglichkeit vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Vollanwendung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung abgesehen werden kann und die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung hinreichend ist (vgl. §§ 10a ff WFA-GV). Zudem wird geregelt, dass von der verpflichtenden internen Evaluierung – bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine vereinfachte WFA – abgesehen werden kann (vgl. § 11a WFA-GV).

Der vorliegende Novellierungsentwurf der Wirkungscontrollingverordnung implementiert nun die mit der oben zitierten Änderung der WFA-GV verbundenen Neuerungen und nimmt betragsmäßige Anpassungen vor.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 3):

In § 11 Abs. 1a WFA-GV wird geregelt, dass Vorhaben, für welche eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 4 Abs. 1a WFA-GV durchgeführt wurde, von der Verpflichtung zur internen Evaluierung ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass das haushaltsleitende Organ auf die Durchführung der internen Evaluierung verzichten kann. In diesem Fall stellt das Vorhaben keinen Bestandteil des gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jährlich zu erstellenden Berichts dar.

Zu Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 1):

In den Z 2 und 3 erfolgt jeweils eine Anhebung der Wertgrenzen von bisher 10 Millionen auf nunmehr 20 Millionen Euro für sonstige Vorhaben, die die Prüfzuständigkeit (Qualitätssicherung der Angaben auf deren Einhaltung der Qualitätskriterien gem. § 41 Abs. 3 BHG 2013) der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers begründen. Gleichzeitig wird geregelt, dass die oa. Prüfung ausschließlich bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 4 Abs. 1 WFA-GV zur Anwendung gelangt. Wurde hingegen eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß

§ 4 Abs. 1a WFA-GV durchgeführt, findet keine Qualitätssicherung (iSd. Überprüfung der Qualitätskriterien gemäß § 41 Abs. 3 BHG 2013) statt.

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