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Geschäftszahl: LVwG-S-1681/ St. Pölten, am 28. August 2020 BESCHLUSS

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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29

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Geschäftszahl:

LVwG-S-1681/001-2020 St. Pölten, am 28. August 2020

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. Juli 2020, ***, betreffend Ansuchen um Strafaufschub, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 44 Abs. 2 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 54a und 54b VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

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Begründung

1. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19. November 2019, ***, wurde A wegen Übertretung des Forstgesetzes mit einer Geldstrafe von € 900,-- bestraft.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 28. April 2020, LVwG-S-2815/001-2019, teilweise Folge, indem die Geldstrafe auf den Betrag von € 600,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe von 81 auf 60 Stunden) herabgesetzt wurde.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Anbringen vom 04. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer „den Vollzug der verhängten Geldstrafe aufgrund der erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.04.2020 bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuschieben“.

Weiters heißt es in dem Schriftsatz, dass „natürlich“ sei, dass im Fall einer

Bestätigung des Erkenntnisses die verhängte Geldstrafe zu bezahlen sei und sich der Beschuldigte dieser Verpflichtung nicht entziehen würde.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2020, ***, wurde der Antrag auf Zahlungsaufschub gemäß

§ 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.

Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) im Wesentlichen aus, dass im zugrundeliegenden Antrag keine wirtschaftlichen Gründe vorgebracht würden, wonach dem Einschreiter die

unverzügliche Zahlung nicht zumutbar sei. Die Anhängigkeit von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stelle keinen Grund im Sinne des § 54b Abs. 3 leg. cit. dar.

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Mit Beschluss vom 03. Juli 2020, ***, bei der Bezirkshauptmann-schaft Horn eingelangt am 28. Juli 2020, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 28. April 2020 zurück.

Mit Anbringen vom 13. August 2020 erhob A Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juli 2020. Darin beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine Einvernahme sowie die „ersatzlose Behebung“ des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrags auf Zahlungsaufschub, in eventu in Form von

Teilzahlungen.

Begründend wird dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar die Revision zurückgewiesen hätte; die Behörde hätte jedoch von Amtswegen die

Voraussetzungen gemäß § 54a Abs. 1 VStG zu prüfen gehabt. Es sei einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zugemutet werden könne, ein angemessener Aufschub zu bewilligen, dazu hätte die Behörde von Amtswegen zu ermitteln gehabt und ihn zur Mitwirkung auffordern müssen. Es wäre bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Höhe der Strafe, das Einkommen, das Vermögen des Bestraften, gesetzliche Sorgepflichten und finanzielle Verbindlichkeiten in Betracht zu ziehen.

Konkrete Angaben darüber macht der Beschwerdeführer nicht.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom

13. Juli 2020, ***, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, im vorliegenden Fall nicht.

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2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

VStG

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn 1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt

der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder 2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer

angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

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(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung aufgrund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich – Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein

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muss. Insoweit ist hier auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018,

Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Das Verwaltungsgericht hat dabei jene Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war; die Entscheidungsbefugnis des Gerichts kann dabei nicht weiter gehen, als jene der Verwaltungsbehörde (zB VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt wie dem gegenständlichen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) wird der Prozessgegenstand durch den Antrag bestimmt.

Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr und über nichts anderes

befinden kann, als Inhalt des verfahrensauslösenden Antrags war. Eine Beschwerde, welche dies dennoch begehrt, ist von vornherein unstatthaft.

Nun ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04. Juni 2020 völlig eindeutig, dass er den Zahlungsaufschub nur bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes begehrte. Dieses Ereignis ist aber mittlerweile

eingetreten, und war es auch bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (da diese den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt, ist davon

auszugehen, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer - in etwa zeitgleich mit der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung an diese - bereits zugestellt war).

Das auf die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs gerichtete Begehren ist nach dem zuvor Gesagten unzulässig und daher zurückzuweisen. Aber auch ein rückwirkender Ausspruch für die Zeit der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens kommt nicht in Betracht. Im Verfahren über eine Parteibeschwerde, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand hat, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar. Nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht vor, wenn die Entscheidung keinen Einfluss mehr auf die Rechtsstellung des Rechtschutzwerbers hätte und die Erreichung des Verfahrenszieles keinen

objektiven Nutzen mehr bedeutete. Die Behandlung eines solchen Rechtsbehelfes liefe auf eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit hinaus, wofür die

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Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (vgl. VfGH 15.03.2017, E46/2016; weiters VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043).

Dies trifft auf die gegenständliche Fallkonstellation zu (auch ist die aktenkundige Mahnung, mit welcher eine Gebühr verbunden ist, erst nach Ergehen der

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision erfolgt).

Sohin ergibt sich, dass die Beschwerde des A gegen den Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft Horn vom 13. Juli 2020 als unzulässig zurückzuweisen ist.

Angemerkt sei, dass sich die Beschwerde auch im Falle eines weitergehenden ursprünglichen Antrags aus einem anderen Grund als unstatthaft erwiese:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat, wie seine Ausführungen zeigen, zutreffend selbst erkannt, dass im Verfahren nach § 54b Abs. 3 VStG (nur diese Bestimmung ist im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblich, da die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des § 54a leg. cit. den Aufschub bzw. die Unterbrechung des Strafvollzuges von Freiheitsstrafen regelt) den Antragsteller eine besondere Mitwirkungspflicht trifft; unsubstantiierte Behauptungen, wonach die sofortige Leistung unzumutbar wäre, genügen dagegen nicht (zB VwGH 20.06.1991, 91/19/0132). Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht und – wie aus seinem Vorbringen ersichtlich – der maßgeblichen Parameter (Einkommen, Vermögen, Schulden, Sorgepflichten etc.) bewusst ist, und sich dennoch auf substanzlose Behauptungen beschränkt, ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerde bloß in Verschleppungsabsicht und damit rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

Da sich die vorliegende Entscheidung auf eine klare und eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermag, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision gegen diese Entscheidung ist daher nicht zuzulassen.

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