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Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A L in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck,

Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Juli 2020, LVwG 30.10-2604/2019-20, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16. September 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG für schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- (samt

Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H GmbH zu verantworten habe, dass diese im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 17. Jänner 2019, 18:30 Uhr, in einem von ihr betriebenen Lokal verbotene Ausspielungen in Form eines elektronischen Glückrades geduldet und somit unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

Gemäß einer näher bezeichneten Rechnung der K e.U. habe die H GmbH

„einen Partneranteil samt einem Betrag für die Vermietung des Aufstellplatzes lt. Vereinbarung“ erhalten, woraus sich die Entgeltlichkeit der Duldung der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen ableite.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark

(LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - unter Abänderung des Spruchs des Straferkenntnisses abgewiesen. Das LVwG schränkte u.a. den Tatzeitraum auf 30. September 2018 bis 17. Jänner 2019,

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17:00 Uhr, ein. Weiters setzte es die Geldstrafe auf EUR 1.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) und den Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren auf EUR 100,-- herab. Das LVwG erklärte eine Revision an den

Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der

Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV geklärt sind. Ebenso sind die

Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im

Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018,

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Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung

nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das

Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen.

Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

8 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV

(Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55;

sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff, und VfGH 12.6.2018, E 885/2018).

9 Anders als der Revisionswerber vermeint, kann sich das GSpG selbst bei Hinweisen auf das Vorliegen einer expansionistischen Geschäftspolitik der Konzessionäre - etwa durch das Glücksspiel verharmlosende Werbung - nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gesamtwürdigung als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweisen, wenn etwa mit dieser Geschäftspolitik eine Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sichergestellt werden soll

(vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0459, 0460, sowie 16.11.2018, Ra 2017/17/0947, 0948). Dass das LVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.

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10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 ua, Maksimovic ua, auch vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, die Anwendung des ersten Strafsatzes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als mit dem Unionsrecht anwendbar angesehen. Es wäre aber grob unsachlich, zudem verfassungswidrig und unionsrechtswidrig, wäre zwar eine Bestrafung nach dem ersten Strafsatz zulässig, nicht aber im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen von mehr als drei „Gegenständen“. Mit dieser bloßen Behauptung einer Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des ersten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, und vom 14. September 2020, Ro 2020/17/0015, verwiesen.

In letztgenanntem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Unionsrecht auch in Bezug auf den zweiten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegensteht.

11 In der Revision wird unter Hinweis auf § 48 VwGVG ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz behauptet, weil das LVwG seine Feststellungen im Zusammenhang mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit nicht bloß auf der Grundlage der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen getroffen habe, sondern auch offenbar amtswegig eingeholte Urkunden

verwertet habe, die in das Verfahren keinen Eingang gefunden hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. VwGH 23.7.2020,

Ra 2020/17/0051, mwN) wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt.

12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, das LVwG habe einen unzulässigen Austausch der Tat vorgenommen. Nach dem Spruch des

Straferkenntnisses habe die H GmbH einen „Partneranteil samt Betrag für die Vermietung des Aufstellplatzes“ des Glücksspielgerätes erhalten. Nach dem vom LVwG modifizierten Spruch des Straferkenntnisses sei dem

Revisionswerber angelastet worden, verbotene Ausspielungen geduldet und damit unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, wobei sich aus der

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Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergebe, dass sich der

Revisionswerber durch die Aufstellung des Glücksspielgerätes eine Belebung der Umsätze erhofft habe. Damit sei aber die Verwirklichung des dritten Tatbildes durch eine andere Verhaltensweise angenommen und der Tatvorwurf ausgetauscht worden.

13 Dem Revisionswerber wurde sowohl im Straferkenntnis als auch im angefochtenen Erkenntnis - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG iVm § 9 Abs. 1 VStG erfüllt, weil die H GmbH in dem von ihr betriebenen Lokal mit einem Glücksspielgerät durchgeführte verbotene Ausspielungen, an denen vom Inland aus habe teilgenommen werden können, geduldet und unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Dieser Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente iSd § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG

(vgl. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811, mwN). Dass die Feststellungen, auf die sich der genannte Tatvorwurf gründet, nicht richtig gewesen seien, wird von der Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet. Die Revision bestreitet auch nicht, dass die H GmbH einen wirtschaftlichen Nutzen daraus gezogen hat, dass die K e.U. in ihrem Lokal mit dem bei der Kontrolle betriebsbereit vorgefundenen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen veranstaltet hat. Ein wirtschaftlicher Nutzen besteht bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation regelmäßig in der Erwartung der Belebung der eigenen Umsätze (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2017/17/0950), selbst wenn für das Dulden der Aufstellung eines Glücksspielgerätes ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Ein Austausch der Tat kann daher in dem Umstand, dass das LVwG klargestellt hat, dass im Revisionsfall für das Dulden der Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgerätes kein Mietentgelt

(„Partneranteil“) vereinbart worden sei, sondern der Revisionswerber lediglich eine Belebung seiner Umsätze erwartet habe, nicht erblickt werden.

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

(6)

W i e n , am 22. März 2021

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