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Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des F A in G, vertreten durch die Mag. Brunner,

Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Volksgartenstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom

29. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.12-2342/2019-7, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jugendgesetzes (belangte Behörde vor dem

Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 14. August 2019, der

Übertretung des § 18 Abs. 4 des Steiermärkischen Jugendgesetzes - StJG 2013 schuldig erkannt, weil er durch Aufstellen eines entsprechenden Automaten an näher genannter Örtlichkeit dem Jugendlichen A. M. im Zeitraum 1. bis 16. März 2019 ermöglicht habe, „CBD Marihuana (Produktbezeichnung CBD Hanfblüten)“ zu erwerben. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 StJG 2013 eine Geldstrafe von € 300,-- (samt

Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Verwaltungsgericht vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

unzulässig sei.

2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht, hier auf das Wesentliche zusammengefasst, fest, der Jugendliche A. M. habe gemeinsam mit einer Freundin im angelasteten Zeitraum eine Dose mit „CBD Hanfblüten“ aus einem Automaten, den der Revisionswerber an bezeichneter Örtlichkeit aufgestellt habe, erworben. Der Jugendliche habe (wie von ihm als Zeuge in

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der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben worden sei) diesen Automaten bewusst für den Erwerb ausgewählt, weil er dafür „keine

Bankomatkarte stecken“ habe müssen, und habe mit den erworbenen Blüten einen „Joint gewuzelt“. Weder der genannte Jugendliche noch seine Freundin seien auf die Idee gekommen, dass die CBD Blüten zu einem anderen Zweck als zum Rauchen verwendet werden könnten.

3 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht von § 18 Abs. 4 StJG 2013 aus, der das Verbot der Abgabe von (u.a.) „Tabak und verwandten Erzeugnissen“ an Jugendliche beinhalte. Gemäß § 2 Z 12 leg. cit.

seien für die Begriffe „Tabak und verwandte Erzeugnisse“ die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) maßgebend. Unter diese Begriffe fielen daher auch „pflanzliche

Raucherzeugnisse“ (Hinweis auf § 1 Z 1d und 1e TNRSG), also Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthielten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden könnten.

4 Die gegenständlichen Hanfblüten seien als pflanzliches Raucherzeugnis und nicht bloß, wie der Revisionswerber in der Beschwerde vorgebracht habe, als

„Aromaprodukt“ anzusehen und fielen daher unter das Verbot des § 18 Abs. 4 StJG 2013. Es handle sich nämlich „quer durch alle

Bevölkerungsschichten und Altersgruppen“ um kein Geheimnis, dass CBD Blüten geraucht, also mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können. Auch die erwähnte Aussage des Jugendlichen bestätige, dass Hanfblüten in Zimmern von Jugendlichen nur ausnahmsweise „als

kostspieliges Duftpotpourri“ Verwendung fänden.

5 Dagegen richtet sich, nach Ablehnung und Abtretung der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 895/2020-10, die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der

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Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse

VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

10 Die hier maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen

Jugendgesetzes - StJG 2013, LGBl. Nr. 81/2013 idF LGBl. Nr. 69/2018, lauten:

㤠1 Ziele

(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,

1. die Eigenverantwortung der Kinder und Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen;

(4)

2. Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachteilig auf ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung auswirken;

...

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

...

2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

...

12. Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;

...

§ 18 Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

...

(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen [...] verboten.

...

(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist. ...

§ 26 Strafbestimmungen für Erwachsene ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer ...

5. entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; ...

...

(5)

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

...“

11 Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz,

BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 22/2016 (TNRSG), lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. ‚Tabakerzeugnis‘ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,

...

1d. ‚pflanzliches Raucherzeugnis‘ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. ‚verwandtes Erzeugnis‘ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids, ...“

12 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob pflanzliche Raucherzeugnisse

iSd § 1 Z 1d TNRSG - jegliche - Erzeugnisse auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten seien, die keinen Tabak enthielten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden könnten, oder ob unter diesen Begriff nur jene Erzeugnisse fielen, die auch tatsächlich zum Rauchen angeboten würden. Für Letzteres sprächen die Erläuterungen zur Novelle der Suchtgiftverordnung vom 30. Oktober 2017, weil diese ausführten, dass,

„soweit Nutzhanfprodukte als Rauchwaren angeboten werden“, die

Bestimmungen des TNRSG gelten. Im Umkehrschluss komme daher auf - nicht zum Rauchen angebotene - Nutzhanfprodukte das TNRSG nicht zur

Anwendung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang daher auch die Frage, ob es für die Subsumtion unter den Begriff „pflanzliches

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Raucherzeugnis“ auf die Art des Anbietens, also die Aufmachung bzw. Auslobung des Produktes ankomme.

13 Im (innerhalb offener Revisionsfrist) hinsichtlich des Zulassungsvorbringens ergänzten Revisionsschriftsatz vom 13. August 2020 wird auf das

hg. Erkenntnis VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002, Bezug genommen und kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Hanfblüten zu Unrecht als pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG qualifiziert hat.

14 Aus letztgenanntem Vorbringen ergibt sich, dass dem Revisionswerber bekannt ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die auch gegenständlich als grundsätzlich erachtete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „pflanzliches

Raucherzeugnis“ iSd § 1 Z 1d TNRSG vorliegt, bereits mit dem zitierten Erkenntnis Ro 2020/11/0002 entschieden hat. Da getrocknete Hanfblüten nach diesem Erkenntnis, weil sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung

typischerweise zum Rauchen verwendet werden, nicht nur unter den

Begriff „pflanzliches Raucherzeugnis“ iSd § 1 Z 1d TNRSG, sondern gemäß

§ 1 Z 1e leg. cit auch unter den Begriff „verwandtes Erzeugnis“ fallen, auf den

§ 2 Z 12 und § 26 Abs. 2 Z 5 StJG 2013 abstellen, ist die von der Revision als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bereits geklärt.

15 Anders als die Revision meint, ist bei der Beurteilung, ob ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ vorliegt, nach dem zitierten Erkenntnis Ro 2020/11/0002 nicht auf die Art der Präsentation bzw. das äußere Erscheinungsbild der Ware abzustellen (die in Rz 10 des zitierten Erkenntnisses angeführten Überlegungen waren letztlich nicht entscheidend).

16 Mit der in der Revisionsergänzung am zitierten Erkenntnis geübten Kritik wird ebenso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wie mit dem erwähnten Hinweis der Revision auf den Wortlaut von

Erläuterungen zur Suchtgiftverordnungsnovelle 2017 (dies schon deshalb, weil nach dem Erkenntnis Ro 2020/11/0002 die Einstufung von getrockneten Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis nicht zu negieren, sondern vielmehr zu bejahen ist).

(7)

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

W i e n , am 30. September 2020

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