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Geschäftszahl: LVwG-AV-284/ St. Pölten, am 18. Februar 2021

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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29

Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at Datenschutz: www.lvwg.noel.gv.at/datenschutz

Geschäftszahl:

LVwG-AV-284/001-2021 St. Pölten, am 18. Februar 2021

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vom 15. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2020, ohne Zahl, mit dem ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom

24. November 2020 aufgrund des fehlenden überwiegenden Verschuldens der Baubehörde I. Instanz an der Verzögerung abgewiesen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

(2)

- 2 -

Entsche idungs gründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben (Email) vom 4. März 2020 stellte Frau A (in der Folge:

Beschwerdeführerin) den Antrag, das Grundstück Nr. *** KG *** zum Bauplatz zu erklären und schloss dem Antrag einen Teilungsplan der Firma B OG, GZ ***, an.

1.2.

Mit Email vom 26. August 2020 wurde durch die Firma B OG die Bearbeitung des Antrages urgiert.

Mit Schreiben (Email) vom 31. August 2020 wurde Folgendes seitens der Gemeinde mitgeteilt:

„Das Grundstück Nr. *** der KG *** ist bereits ein Bauplatz. Die Teilung der als BW gewidmete Fläche wäre baubehördlich bewilligungspflichtig (§ 10 NÖ BO 2014). Ein diesbezügliches Ansuchen gibt es nicht. Laut einer Besprechung mit der

Grundeigentümerin scheint eine solche Teilung auch derzeit nicht geplant zu sein.

Bitte um entsprechende Abklärung.“

1.3.

Mit Schreiben vom 9. November 2020, wurden der Antrag auf Bauplatzerklärung vom 14. Februar 2020 sowie 3 Ausfertigungen der Vermessungsurkunde, GZ ***, per Post übermittelt.

1.4.

Mit Schreiben vom 24. November 2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag und begründete diesen damit, dass das

Vermessungsunternehmen B seit März 2020 für sie um Ausstellung einer Bauplatzerklärung für Parz. Nr. *** mit Beilage aller notwendigen Unterlagen angesucht habe. Da alle Voraussetzungen laut Bauordnung gegeben gewesen wären und an sie und den Geometer keine Rückfragen zur Beibringung von weiteren Unterlagen gestellt worden wären, habe sie angenommen, dass die beigelegten

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Unterlagen korrekt und ausreichend sind. Sie stelle daher den Antrag auf Übergang der Bearbeitung an den Gemeindevorstand.

1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid Bescheid des

Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2020, ohne Zahl, wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 24. November 2020 aufgrund des fehlenden überwiegenden Verschuldens der Baubehörde I. Instanz an der Verzögerung abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens und der als maßgebliche erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im August aufgefordert worden sei, die bestehenden

Unklarheiten des Antrages abzuklären. Am 10. November 2020 sei der Antrag neuerlich per Post übermittelt worden, ohne jedoch die offenen Fragen zu beantworten. Erst durch ein Telefonat mit der Beschwerdeführerin gegen Ende November seien diese geklärt worden. Die Baubehörde I. Instanz treffe somit kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung. Dieser Bescheid wurde am 23. Dezember 2020 zugestellt.

1.6.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Jänner 2021, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. das Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid wurde am

19. Jänner 2021 zugestellt und erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft.

1.7. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde

*** vom 14. Dezember 2020 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründetes diese umfangreich.

(4)

- 4 - 1.8.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2021, eingelangt am 12. Februar 2021, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren

angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren

einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die

Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag).

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- 5 -

Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde

zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Das Verfahren ist einzustellen.

3.1.1.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster

Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde

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- 6 -

beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH Ra 2015/19/0075).

3.1.2.

Wenn während eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das

Beschwerdeverfahren betreffend den gestellten Devolutionsantrag als

gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. dazu VwGH Ra 2017/05/0113, mwN zum vergleichbaren Revisionsverfahren vor dem VwGH).

Ein Einstellungsfall iSd § 28 Abs. 1 VwGVG liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer

Sachentscheidung des Gerichtes weggefallen ist (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des VwGH zu Zlen. 90/08/0115 und 2005/10/0084).

3.1.3.

Feststeht, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Sachentscheidung in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

11. Jänner 2021, Zl. ***, noch vor Erhebung der Beschwerde am 15. Jänner 2021 genehmigt worden und der Beschwerdeführerin erst nach Erhebung der Beschwerde zugestellt worden ist. Mit der Erlassung des oben genannten Bescheides vom

11. Jänner 2021 wurde nun - rechtskräftig - über jenen Antrag entschieden, hinsichtlich dessen die Untätigkeit der Behörde mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde.

Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Beschwerde, welche gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. Dezember 2014 gerichtet ist, ist damit fortgefallen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor (vgl. VwGH 2011/17/0166). Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin damit klaglos gestellt worden, da dem Beschwerdebegehren (Erlassung einer Bauplatzerklärung) mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Jänner 2021, Zl. ***, Rechnung getragen wurde.

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- 7 -

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG war daher das Verfahren im vorliegenden Fall einzustellen.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden

Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 2012/05/0029 und VwGH 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch angeführt wird.

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