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Geschäftszahl: LVwG-AV-1176/ Zwettl, am 12. März 2019

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3910 Zwettl / Am Statzenberg 2

Telefon: +43 2742 90590 10442 / Fax: +43 2742 90590 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at

AUSSENSTELLE ZWETTL

Geschäftszahl:

LVwG-AV-1176/001-2018 Zwettl, am 12. März 2019

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.9.2018, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nach der NÖ Bauordnung 2014, folgenden

B E S C H L U S S :

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

§ 27, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14, 21, 48, 63 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

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- 2 -

B e g r ü n d u n g :

Mit Bauansuchen vom 15.2.2018 an die Stadtgemeinde *** hat die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: „Bauwerberin“) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 62 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 124 Pkw-Stellplätzen samt zugehörigen

Nebenräumen sowie einer Einfriedungsmauer in ***, ***, auf ihrem Grundstück Nr. ***

EZ *** KG *** beantragt.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** hat daraufhin ein bautechnisches

Amtssachverständigengutachten eingeholt. Nach diesem von C erstellten Gutachten vom 12.3.2018 entspricht das Bauvorhaben hinsichtlich der vorgesehenen

Bebauungsweise, Bauklassen und Gebäudehöhen den Bestimmungen der NÖ BO 2014.

Mit Schreiben vom 26.4.2018 hat der Bürgermeister gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Nachbarn von diesem Bauansuchen informiert und sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen binnen zwei Wochen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlischt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht mit als „Einspruch“ betiteltem Schreiben vom 15.5.2018 eingewendet, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien (weil im Gutachten von einem „gesonderten Schriftstück“ die Rede sei, das nicht zur Einsicht vorliege), dass sich das Gutachten mit der Ableitung der Bauklasse und Bebauungsweise beschäftige, nicht jedoch mit der Auswirkung auf das Ortsbild, weshalb er ein unabhängiges Ortsbildgutachten fordere, dass die Bebauung nicht der offenen Bebauungsweise entspreche, weil ein Nebengebäude konstruktiv nicht vom Hauptgebäude getrennt sei, dass die Situation der Stellplätze in Bezug auf eine Gefährdung von Personen und eine Schädigung durch Gase oder Dämpfe, Lärm und Geruch fast überhaupt nicht beschrieben sei und dass er zur Vermeidung einer Verschlechterung der jetzigen angespannten Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten fordere.

(3)

- 3 -

Mit Eingabe vom 23.5.2018 hat die Bauwerberin eine Projektsänderung hinsichtlich des an die nördliche Grundstücksgrenze angebauten Nebengebäudes eingereicht, u.a. betreffend die vollständige konstruktive Trennung zum Hauptgebäude und die Ausführung eines Flachdaches anstatt eines Satteldaches (maximale Gebäudehöhe

< 3 m).

In einem weiteren bautechnischen Amtssachverständigengutachten des D vom 7.6.2018 wurde erneut ausgeführt, dass die geplanten Gebäude in ihrer Anordnung auf dem Grundstück und ihrer Höhe den Bestimmungen des § 54 NÖ BO 2014 entsprechen und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres

Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück keine offenkundige Abweichung von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs darstellen noch diese wesentlich beeinträchtigen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegnete der Sachverständige u.a., dass sein nunmehr erstelltes Gutachten das

angesprochene „gesonderte Schriftstück“ darstelle, dass das geplante Projekt hinsichtlich des Ortsbildes durch eine Fachjury positiv bewertet worden sei, dass aufgrund der zwischenzeitigen Änderung der Einreichunterlagen vom 23.5.2018 das geplante Nebengebäude der NÖ BO 2014 entspreche und dass Emissionen aus Pflichtstellplätzen nicht zu berücksichtigen seien.

Über die genannte Projektsabänderung, das soeben genannte Gutachten sowie ein weiters eingeholtes verkehrstechnisches Amtssachverständigengutachten und eingelangte feuerwehrfachliche Stellungnahmen wurden die Nachbarn neuerlich gemäß § 21 Abs. 1 NÖ B0 2014 informiert und wiederum aufgefordert, eventuelle Einwendungen binnen zwei Wochen einzubringen, widrigenfalls die Parteistellung erlischt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht mit als „Einspruch“ betiteltem Schreiben vom 12.7.2018 vorgebracht, dass der Verweis auf einen

Architekturwettbewerb das Ortsbildgutachten nicht ersetzen könne, dass er die Glaubwürdigkeit des Gebietsbauamtes für die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens bezweifle, dass er ein unabhängiges Ortsbildgutachten fordere; jetzt sei die Chance, das historische Stadtbild wieder großteils herzustellen und Bausünden der Vergangenheit zu bereinigen.

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- 4 -

Mit Bescheid vom 3.8.2018, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Bauwerberin

I. die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 62 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 124 Pkw- Stellplätzen samt zugehörigen Nebenräumen sowie einer Einfriedungsmauer nach Maßgabe der vorgelegten und mit Bezugsklausel versehenen Pläne bzw. der Baubeschreibung und unter diversen Auflagen erteilt,

II. Verfahrenskosten in Höhe von 2.754,11 Euro vorgeschrieben und

III. den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage der Stadt ***

aufgetragen sowie

IV. ausgesprochen, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Qualifikation als subjektiv-öffentliche Rechte nicht geeignet sind,

Parteistellung zu begründen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen – anwaltlich vertreten – fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass sich sein Einspruch sowohl auf die

Bestimmungen der §§ 54, 56 NÖ BO 2014 im Zusammenhang mit dem Schutz des Ortsbildes als auch auf entsprechende, in § 48 NÖ BO 2014 aufgezählte

Immissionen im Zusammenhang mit den geplanten Stellplätzen stütze und dass derartige Immissionen durch ein entsprechendes Gutachten zu überprüfen gewesen wären.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 24.9.2018 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine

Parteistellung aus Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes und der Pflichtstellplätze resultiere, sodass die Einwendungen nicht geeignet waren, eine Parteistellung des Beschwerdeführers zu begründen.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.10.2018 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Bauwerberin habe am 16.3.2017 erstmalig um Errichtung einer Wohnhausanlage angesucht, und bei der Bauverhandlung vom 27.4.2017 habe er nach der „Dokumentation des § 54 NÖ BO“

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gefragt, woraufhin „das Bauvorhaben zur Überarbeitung zurückgewiesen“ worden sei. Nach Information über die neuerliche Einreichung im April 2018 habe er

aufgrund des Versagens bei der ersten Bauverhandlung die Unterlagen sehr genau kontrolliert. Der Nachweis der Bauklassen in der Umgebung habe ergeben, dass ein Gebäude der Bauklasse I, 25 der Bauklasse II, 18 der Bauklasse III, drei der

Bauklasse IV und eines der Bauklasse V entsprechen. Ein Gutachten bezüglich einer Schädigung durch Immissionen und ein unabhängiges Ortsbildgutachten seien nicht eingeholt worden. Die Gemeinde sei dankbar gewesen, dass er den Mangel

bezüglich des Nebengebäudes aufgezeigt habe. Nun müsse er sich an das Landesverwaltungsgericht wenden, damit die Sache objektiv und unabhängig begutachtet und beurteilt werde, da in der Vergangenheit viele Instanzen bewusst oder unbewusst versagt und das Recht nicht bei allen gleich angewendet hätten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest:

Das im Eigentum der Bauwerberin stehende Baugrundstück Nr. *** EZ *** KG ***

weist die Flächenwidmung Bauland-Kerngebiet auf und wird südlich von der ***, östlich von der ***, westlich von der Schulgasse und nördlich von mehreren, mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken, u.a. dem (im Nordwesten angrenzenden) im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, begrenzt.

Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 11.12.2017, in Kraft getreten mit der Kundmachung am 14.12.2017, muss in einem planlich näher dargestellten Wirkungsbereich, der u.a.

das Baugrundstück mitumfasst, die Mindestanzahl der laut NÖ

Bautechnikverordnung 2014 zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Wohnungen mit dem Faktor 2,0 multipliziert werden. Das eingereichte Bauvorhaben umfasst laut Baubeschreibung 62 Wohneinheiten in zwei L-förmigen

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Wohngebäuden, die sich von Süden nach Norden von vier auf zwei Geschoße abtreppen und über einer gemeinsamen Tiefgarage mit 124 Pkw-Stellplätzen befinden. Im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze zur (südlich des

Bauvorhabens gelegenen) Durchzugsstraße (***) ist ein viergeschoßiges Wohnhaus der Bauklasse IV (mit einem dreigeschoßigen westorientierten Flügel) und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze (unter Einhaltung eines Bauwichs von 3,29 bis 3,415 m zur mit dem Beschwerdeführergrundstück gemeinsamen

Grundstücksgrenze hin) ein zweigeschoßiges Wohnhaus mit einer Gebäudehöhe der nördlichen, dem Beschwerdeführergrundstück zugewandten Front von 6,15 m und einem dreigeschoßigen ostorientierten Flügel) geplant.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (in der im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens geltenden Fassung

LGBl. Nr. 50/2017) lauten wie folgt:

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,

LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

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1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der

Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B.

aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages führt, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf

hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.

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Gemäß § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der

Landesregierung festzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf der Gemeinderat, wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des

§ 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV 2014 ist die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck festgelegt; so z.B. für Wohngebäude wie folgt: 1 Stellplatz je 1 Wohnung.

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid

„aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das

Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf

bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung

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des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen

gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem

öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Der Beschwerdeführer besitzt im gegenständlichen

Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Auf das Beschwerdevorbringen bezogen bedeutet das, dass das

Landesverwaltungsgericht über die Verwaltungssache selbstverständlich – wie vom Beschwerdeführer gefordert – objektiv und unabhängig entscheidet, aber dies nur innerhalb des dargestellten eingeschränkten Prüfungsumfangs bzw. beschränkten Mitspracherechts des Beschwerdeführers.

Aus dem oben zitierten § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten

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prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH vom 23.8.2012,

2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

In seinen Schreiben vom 15.5.2018 und vom 12.7.2018 hat der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes und der Immissionen durch die Stellplätze erstattet und die Einholung diesbezüglicher Gutachten gefordert. Die am 15.5.2018 noch vorgebrachte Unvollständigkeit der Unterlagen hat sich erübrigt, weil C in seinem Gutachten auf ein später noch zu erstellendes Gutachten, das dann von D tatsächlich nachher erstattet wurde, Bezug nahm, und die Einwendung hinsichtlich des Nebengebäudes bzw. der dadurch verwirklichten Bebauungsweise wurde durch die dann erfolgte Projektsänderung gegenstandslos, wie in der Beschwerde auch eingeräumt wird.

Aspekte des Ortsbildes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH

19.5.2015, 2012/05/0097). Bei § 56 NÖ BO 2014 handelt es sich um keine

baurechtliche Bestimmung, hinsichtlich derer einem Nachbarn ein Mitsprachrecht zukäme (vgl. VwGH vom 16.3.2016, 2013/05/0016).

Gemäß dem oben zitierten § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nur durch jene Bestimmungen begründet, die den Schutz vor

Emissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten, und gemäß dem ebenfalls oben zitierten § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen, wobei davon Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen ausgenommen sind. Die mit dem Wohnen üblicherweise

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verbundenen Immissionen - dies bezieht sich auch auf die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplatz – sind von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. zu alldem VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0179). Dort, wo Bauwerber ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommen, lässt die

bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten (vgl. VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769). Im Übrigen ist aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend abzuleiten, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).

Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Schädigung durch Gase, Dämpfe, Lärm und Geruch im Zusammenhang mit der Benützung der Tiefgarage betreffen allesamt Emissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben und damit vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 erfasst sind: Durch

§ 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 iVm § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 ist nämlich die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen bei Wohngebäuden mit einem Stellplatz für je eine Wohnung festgesetzt, und durch die oben zitierte Verordnung des Gemeinderates vom 11.12.2017 wurde normiert, dass diese Anzahl mit 2,0 zu multiplizieren ist. Die projektierten 124 Stellplätze für

62 Wohnungen entsprechen somit exakt den Vorgaben des Gesetzes bzw. der genannten beiden Verordnungen. Somit kommt dem Beschwerdeführer auch

bezüglich Emissionen aus der Tiefgarage kein Mitspracherecht zu. Auch ansonsten gibt es keinerlei Anhaltspunkt, dass durch die projektierte Wohnhausanlage

atypische oder außergewöhnliche Emissionen verursacht würden, zumal besondere Umstände für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nach der Aktenlage nicht erkennbar sind und vom Beschwerdeführer auch nicht eingewendet wurden.

Dass durch das Bauvorhaben die Standsicherheit, Trockenheit oder der Brandschutz seiner Bauwerke beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht eingewendet, also keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 geltend gemacht. Dass durch das Bauvorhaben der Lichteinfall unter 45° auf seine

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bestehenden oder künftig zulässigen Hauptfenster beeinträchtigt wäre oder dass die zulässige Bebauungsweise (hier: offene Bebauungsweise) bzw. Bebauungshöhe (hier: Bauklasse II) oder der zulässige Bauwich (hier : 3,075 m bei der hier ermittelten – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Gebäudehöhe der nördlichen, ihm zugewandten Front des Bauvorhabens von 6,15 m) nicht eingehalten wäre, also eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht; er ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des DI Schraml in Hinblick auf § 54 NÖ BO 2014 nicht entgegengetreten, sondern hat aus diesem immer nur Rückschlüsse auf die Ortsbildfrage gezogen.

Bei den in § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 genannten „Einwendungen“ muss es sich um Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 handeln (vgl. dazu

W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 (2018) S. 354), d.h. solche, die sich auf die Verletzung eines in der letztgenannten Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechts beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118) vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035, zur diesbezüglich wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 22 Abs. 2 NÖ BO 1996).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen

hinsichtlich des Ortsbildes und der Immissionen aus den Pflichtstellplätzen lediglich Umstände geltend gemacht, hinsichtlich derer ihm keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, sodass er (bereits im erstinstanzlichen Verfahren) die Parteistellung verloren hat. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht seine Berufung (weil sie von einer nicht berufungslegitimierten Nicht-Partei erhoben wurde)

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als unzulässig zurückgewiesen (siehe zu dieser Konsequenz abermals den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 24.5.2016).

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit

Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur

Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar

zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der

Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.3.2018,

Ra 2015/07/0055). Der Beschwerdeführer kann als Nichtpartei dieses Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid gar nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seinen Rechten verletzt sein. Die Intention dieser Bestimmung ist es, die

Beschwerdelegitimation an die Eigenschaft als Partei im Verwaltungsverfahren zu knüpfen (vgl. abermals VwGH 28.3.2018 und Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), Rz 18 zu § 7 VwGVG, der in seinem Abs. 2 ausdrücklich auf die Beschwerdelegitimation der „Partei“ Bezug nimmt). Der Beschwerdeführer war demnach nicht nur nicht berufungslegitimiert, sondern ist auch nicht beschwerdelegitimiert, seine Beschwerde erweist sich daher als unzulässig (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 24 zu § 28 VwGVG;

rdb.at).

Somit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß

§ 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des

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Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014,

Ro 2014/01/0033) dar.

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