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DOKUMENTE ZUM VERSICHERUNGSSCHEIN 20 IHRE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK IHR KONTAKT ZU UNS

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DOKUMENTE ZUM VERSICHERUNGSSCHEIN 20

Nur gültig in Verbindung mit den auf dem Versicherungsschein bzw. der Reise- / Buchungs-Bestätigung ausgewiesenen Versicherungs-Beiträgen und Leistungs-Beschreibungen. Die abgeschlossene Versicherung ist auf dem Versicherungsschein bzw. der Reise- / Buchungs-Bestätigung dokumentiert.

IHRE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK

AIR FRANCE REISESCHUTZ-PAKET

• Reiserücktritt-Versicherung

Selbstbeteiligung: 20 % des erstattungsfähigen Schadens (mindestens € 25,– je Person

• Reise-Assistance

Für Sicherheit, Mobilität, Geld und Behörden, Haus und Familie

• Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport

• Reisegepäck-Versicherung

Versicherungs-Summe: € 3.000,– je Person

• Reisehaftpflicht-Versicherung

Versicherungs-Summe: € 500.000,– je Person bei Personen- und Sachschäden Reiseart: gültig nur für Flugreisen

Geltungsbereich: Welt inkl. USA / Kanada

Versicherter Reisepreis: siehe Versicherungsschein / Reise- / Buchungsbestätigung;

maximal sind € 6.500,– je Person möglich

Versicherte Reisedauer: siehe Versicherungsschein / Reise- / Buchungsbestätigung.

Die Versicherungen gelten für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rück- kehr), maximal sind 31 oder 90 Tage möglich. Im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Dauer der Reise.

IHR KONTAKT ZU UNS

Fragen zu Ihren Versicherungs- Leistungen

Unser Service-Team informiert Sie gern:

Mo – Fr 08.30 – 19.00 Uhr und Sa 09.00 – 14.00 Uhr

Telefon: +49.89.6 24 24-460 Telefax: +49.89.6 24 24-244 E-Mail: service-reise@allianz.com www.allianz-reiseversicherung.de Stornoberatung

Die Stornoberatung ist in Ihrer Versicherung enthalten.

Erfahrene Mediziner beraten Sie, ob Sie im Krankheitsfall sofort stornieren müssen oder ob noch abgewartet wer- den kann. Das Risiko von eventuell höheren Stornokosten übernehmen wir.

Telefon: +49.89.6 24 24-245 E-Mail: medizin@allianz.com Hilfe im Notfall

Bei Notfällen sind wir für Sie da. Unser 24-Stunden-

Notfall-Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit.

Halten Sie bitte folgende Informationen bereit:

• die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsortes

• die Namen Ihrer Ansprechpartner (z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei)

• eine genaue Beschreibung des Sachverhalts

• alle weiteren notwendigen Angaben (z. B. Reisebeginn / -ende, Veranstalter, Versicherungsschein-Nummer)

Telefon: +49.89.6 24 24-245 E-Mail: notfall-reise@allianz.com Schadenmeldung

Ganz einfach und schnell online unter

www.allianz-reiseversicherung.de/

schadenmeldung

(alternativ auch per Post an unsere Schadenabteilung)

WELTWEIT GESUND UND SICHER REISEN

24-Stunden Notfall-Nummer / Please contact in case of emergency:

Tel +49.89.6 24 24-245

Bitte Versicherungsschein-Nr. eintragen:

_______________________________

(2)

DEFINITIONEN UND HINWEISE

Versicherungs-Beitrag für eine Person: gültig jeweils für eine Person

Abschlusshinweise: Das Air France Reiseschutz-Paket ist nur buchbar in Verbindung mit einem Air France Ticket. Die Reiserücktritt-Versicherung gilt nur für über Air France gebuchte Flüge.

Jeder Reiseschutz, der eine Reiserücktritt-Versicherung enthält, sollte bei Buchung der Reise abgeschlossen werden. Ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Wenn zwischen der Buchung und dem Reiseantritt 29 Tage oder weniger liegen, gilt: Sie müssen den Reiseschutz sofort, spätestens innerhalb der nächsten drei Tage, abschließen. Die Versicherung gilt nur für die gemäß Reisebestätigung gebuchte Reise. Der Versicherungsschutz für die Reiserücktritt-Versicherung beginnt bei Abschluss der Versicherung. In den übrigen Versicherungs-Sparten beginnt der Versicherungs- schutz mit dem Antritt der versicherten Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt.

Spätestens endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung der versicherten Reise. In folgendem Fall verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus: Wenn Sie die gesamte geplante Reise versichert haben und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die Sie nicht zu vertreten haben.

Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich im Versicherungsschein bzw.

in der Reise- / Buchungs-Bestätigung aufgeführte(n) versicherte(n) Person(en).

Die Höhe des Versicherungs-Beitrags richtet sich in der Regel nach dem ausgewählten Versicherungsschutz, der Laufzeit des Vertrages und dem Preis der versicherten Reise.

Beiträge für höhere Reisepreise auf Anfrage.

Tritt der Versicherungsfall ein, müssen wir nur leisten, wenn der Beitrag bezahlt ist oder wenn Sie als Versicherungs-Nehmer kein Verschulden daran trifft, dass der Beitrag nicht gezahlt wurde. Dies müssen Sie uns nachweisen.

Allianz Travel ist eine Marke der AWP P&C S.A. Die vertraglich vereinbarten Versicherungs- Leistungen werden von AWP P&C S.A. nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungs- Bedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungs- Steuer ist in den Versicherungs-Beiträgen enthalten. Gebühren werden nicht erhoben.

Maßgebend für den Versicherungs-Umfang sind die im Versicherungsschein bzw. in der Reise- / Buchungs-Bestätigung dokumentierten Versicherungs-Beiträge und Leistungs- Beschreibungen.

AWP P&C S.A. Hauptbevollmächtigter: Jacob Fuest Niederlassung für Deutschland Registergericht: München HRB 4605

Bahnhofstraße 16 USt.-IdNr.: DE 129274528

D - 85609 Aschheim (bei München) AWP P&C S.A.

Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080 Vorstandsvorsitzende: Sirma Boshnakova

(3)

WICHTIGE HINWEISE FÜR DEN SCHADENFALL

Was müssen Sie in jedem Schadenfall tun?

Sie müssen den Schaden möglichst gering halten und beweisen. Sichern Sie deshalb bitte in jedem Fall geeig- nete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestä- tigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rech- nungen, Belege). Sie können Ihren Schaden schnell und bequem online unter www.allianz-reiseversicherung.de/

schadenmeldung melden.

Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihre Reise antreten können?

Ist die Teilnahme an einer Reise durch ein versichertes Ereignis unzumutbar bzw. unmöglich: Sie müssen die Rei- se unverzüglich stornieren und uns unterrichten.

ACHTUNG: Tritt die erhoffte Heilung oder Besserung bei einer schweren Krankheit oder Unfallverletzung nicht ein und Sie stornieren deshalb die Reise zu einem späteren Zeitpunkt doch noch, gilt: Wir ersetzen nicht die höheren Stornokosten, die durch die verspätete Stornierung ent- stehen. Kontaktieren Sie uns bitte immer – unabhängig von der Einschätzung Ihres Arztes zu den Aussichten auf Genesung: Wenden Sie sich unverzüglich nach Ein- tritt der Erkrankung oder Unfallverletzung an unsere Stornoberatung. Folgen Sie unserer Empfehlung, ob und wann die Reise zu stornieren ist, wird die Versicherungs- Leistung nicht gekürzt.

Wir ersetzen Ihnen im Versicherungsfall die vertraglich geschuldeten Stornokosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dazu benötigen wir

• die Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistungen, der Reiseteilnehmer und des Reisepreises,

• den Versicherungs-Nachweis,

• die Stornokostenrechnung sowie den Zahlungsnach- weis (bei Stornierung einer Ferienwohnung oder eines anderen Objektes eine Bestätigung des Vermieters, dass keine Weitervermietung möglich war),

• den Schadennachweis:

– bei Erkrankung, Unfallverletzung, Impfunverträglich- keit oder Schwangerschaft ein ärztliches Attest (mit Geburtsdatum, Krankheits- und Behandlungsbeginn und Befund). Einen Vordruck für ein ärztliches Attest können Sie bei uns anfordern. Ggf. benötigen wir auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – bei Tod eine Sterbeurkunde

– bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschrei- ben des Arbeitgebers mit Angabe der Kündigungs- gründe usw.

Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise?

Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krank- heiten, besonders vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüg- lich an unsere Notfall-Assistance, damit die angemessene Behandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer auf der Reise verauslagten Kosten reichen Sie bitte Original-Rechnungen und / oder -Rezepte ein.

Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der be- handelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistun- gen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten.

Woran müssen Sie denken, wenn Ihr Gepäck beschä- digt oder gestohlen wird?

Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhandenkommt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem verantwortlichen Unternehmen. Stellen Sie den Schaden erst später (etwa beim Auspacken) fest, müssen Sie dies innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme schriftlich nachmelden.

Wichtig: Fluggesellschaften und Bahnen stellen Scha- denbestätigungen aus, die Sie bei uns einreichen müssen.

Bei Schäden, die Sie am Urlaubsort feststellen, hilft Ihnen ggf. die Reiseleitung, eine schriftliche Bestätigung der Schadenmeldung zu erhalten.

Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizei- Dienststelle. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizei- Protokolls geben oder zumindest eine Bestätigung, dass Sie Anzeige erstattet haben.

Woran müssen Sie bei Ansprüchen aus der Reisehaft- pflicht-Versicherung denken?

Notieren Sie sich bitte Namen und Anschriften von Zeugen, die das Schadenereignis beobachtet haben.

Lassen Sie sich eine Kopie des Polizei-Protokolls aus- händigen, falls die Polizei zu Ermittlungen eingeschal- tet wurde. Informieren Sie uns und reichen Sie diese Unterlagen und Informationen mit Ihrer Schadenmeldung ein.

BESCHWERDE, ANWENDBARES RECHT UND WIDERRUF

Beschwerde-Möglichkeiten

Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit.

Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schaden- fragen auf jedem Kommunikationsweg zukommen lassen:

telefonisch unter +49.89.6 24 24-460,

per E-Mail an beschwerde-reise@allianz.com bzw.

per Post an AWP P&C S.A., Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München).

Mehr Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden Sie unter www.allianz-reiseversicherung.de/beschwerde.

Sie können sich mit Ihrer Beschwerde zu allen Versiche- rungen (mit Ausnahme der Reise-Krankenversicherung) auch an den Versicherungsombudsmann wenden:

Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,

Telefon 0800.3 69 60 00, Fax 0800.3 69 90 00, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.versicherungsombudsmann.de.

Für Beschwerden aus allen Versicherungs-Sparten können Sie sich ferner an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn (www.bafin.de).

246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht- zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München), Telefax + 49.89.6 24 24-244, E-Mail: service-reise@allianz.com

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver- sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Versicherungs-Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Er- stattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüg- lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von

einem Monat oder mehr:

Sie können Ihre Vertrags-Erklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B.

Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nach- dem Sie den Versicherungsschein, die Vertrags-Bestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- Bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs.

1 und 2 des Versicherungs-Vertragsgesetzes in Verbin- dung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten- verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfül- lung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel Anwendbares Recht

Das Vertrags-Verhältnis unterliegt deutschem Recht, so- weit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungs-Vertrag können vom Versiche- rungs-Nehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungs- Nehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erho- ben werden, in dessen Bezirk der Versicherungs-Nehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Allgemeine Bestimmungen

AVB AB-EV 20

Die Allgemeinen Bestimmungen für Ihren Reiseschutz gelten zusätzlich zu den daran anschließend aufge- führten Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Ver- sicherungen. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung bei uns abgeschlossen haben.

§ 1 Wer ist Versicherungs-Nehmer?

1. Sie sind Versicherungs-Nehmer, wenn Sie mit uns den Versicherungs-Vertrag abgeschlossen haben. Sie schulden uns den Versicherungs-Beitrag. Für Sie gilt

§ 4. Sie sind verpflichtet, den anderen mitversicherten Personen diese Versicherungs-Bedingungen und die Datenschutzhinweise zur Verfügung zu stellen.

2. Sie können gleichzeitig versicherte Person sein.

§ 2 Wer ist versichert?

Sie als versicherte Person genießen Versicherungsschutz.

Sie sind im Versicherungs-Nachweis namentlich genannt oder gehören zu dem dort beschriebenen Personen- kreis. Für Sie gelten alle Regelungen mit Ausnahme der Beitragszahlung nach § 4.

§ 3 Welche Reise ist versichert?

Für Ihre versicherte Reise besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Geltungsbereich.

§ 4 Wann müssen Sie den Versicherungs-Beitrag bezahlen?

1. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versiche- rungs-Vertrags fällig und bei Übermittlung des Ver- sicherungsscheines zu zahlen.

2. Tritt der Versicherungsfall ein, müssen wir nur leisten, wenn der Beitrag bezahlt ist oder wenn Sie als Ver- sicherungs-Nehmer kein Verschulden daran trifft, dass der Beitrag nicht gezahlt wurde. Dies müssen Sie uns nachweisen.

§ 5 Wann beginnt und wann endet der Versiche- rungsschutz?

1. In der Reiserücktritt-Versicherung gilt:

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungs-Vertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt.

2. In den übrigen Versicherungssparten gilt:

a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der versicherten Reise.

b) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der tatsäch- lichen Beendigung der versicherten Reise.

c) Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn

• die Versicherung für die gesamte geplante Reise abgeschlossen wurde und

• sich die Beendigung der Reise aus Gründen ver- zögert, für die Sie nicht verantwortlich sind (z. B.

weil Sie nicht transportfähig sind).

§ 6 Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz (Allgemeine Ausschlüsse)?

1. Sie haben keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch:

a) Epidemien, Pandemien, sofern in den Besonderen Bestimmungen der Reiserücktritt-Versicherung, der Reiseabbruch-Versicherung sowie der Reise- Krankenversicherung nicht ausdrücklich als mitver- sichert genannt

• Eine Epidemie ist eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder an Ihrem Reiseziel als Epide- mie eingestuft wurde.

• Eine Pandemie ist eine Epidemie, die von der Welt- gesundheitsorganisation (WHO) oder einer offi- ziellen Regierungsbehörde in Ihrem Wohnsitzland oder an Ihrem Reiseziel als Pandemie eingestuft wurde.

b) Streik, Kernenergie, Maßnahmen der Staatsgewalt (z. B. Einreiseverweigerung); die Anordnung einer

Quarantäne ist jedoch versichert, soweit dies in den Besonderen Bestimmungen genannt ist.

c) Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, wenn

• diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder

• Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeitraum hinaus versichert.

• Sie aktiv an diesen Ereignissen teilnehmen.

d) ABC-Waffen oder ABC-Materialien

2. Auf Reisen in Gebiete, für die zum Zeitpunkt Ihrer Ein- reise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht, sind Sie nicht versichert. Wenn Sie sich bei Bekanntgabe einer Reise- warnung bereits vor Ort befinden, endet der Versiche- rungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewar- nung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeitraum hinaus versichert.

3. Führen Sie einen Schaden vorsätzlich herbei, ist dieser nicht versichert.

4. Auf Expeditionen sind Sie nicht versichert.

5. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

a) Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-Sanktionen bzw.

Embargos der Europäischen Union oder der Bundes- republik Deutschland bestehen und

b) diese auf Sie oder uns direkt anwendbar sind oder dem Versicherungsschutz entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- Sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, sofern diesen keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

§ 7 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall (Allgemeine Obliegenheiten)?

1. Sie müssen den Schaden:

• möglichst gering halten und unnötige Kosten ver- meiden

• unverzüglich bei uns anzeigen

• beschreiben und nachweisen (Ereignis und Umfang).

Dafür müssen Sie uns wahrheitsgemäß jede Aus- kunft geben, die nötig ist, um den Sachverhalt zu klären, und uns ermöglichen, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen

• durch Rechnungen und Belege im Original nachwei- sen

2. Damit wir unsere Leistungspflicht und den Leistungs- umfang beurteilen können, müssen Sie außerdem Ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, soweit dies nötig ist.

Wenn Sie die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilen und uns auch nicht auf andere Weise eine Prüfung ermöglichen, müssen wir keine Versicherungs- Leistungen erbringen.

§ 8 Was passiert, wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) verletzen?

1. Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungs-Leistung verweigern. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung in dem Umfang kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschul- dens entspricht. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat, müssen wir die Versiche- rungs-Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie arg- listig gehandelt haben.

§ 9 Wann verjährt Ihr Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungs-Vertrag?

Ihr Anspruch auf unsere Versicherungs-Leistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die Umstände, die den Anspruch begründen, kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen.

§ 10 Wann zahlen wir die Entschädigung?

Wir zahlen die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem wir Ihren Anspruch abschließend ge- prüft haben. Die Erstattung erfolgt immer per Überwei- sung auf das Konto eines Kreditinstituts.

§ 11 Was gilt, wenn Sie Ersatzansprüche gegen Dritte haben?

1. Wenn Sie wegen des Schadenereignisses Ansprüche gegen Dritte haben, gehen diese auf uns über. Das gilt bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, und soweit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht.

2. Sie müssen uns diesen Übergang auf unseren Wunsch hin schriftlich bestätigen.

3. Ihre Ansprüche auf Leistungen aus anderen privaten Versicherungs-Verträgen gehen unserer Eintrittspflicht vor. Wir treten in Vorleistung, sofern wir von Ihnen zuerst in Anspruch genommen werden.

§ 12 Welche Form müssen Erklärungen und Anzeigen haben und wer darf diese entgegennehmen?

1. Sie und wir müssen Anzeigen und Willenserklärungen in Textform abgeben (z. B. Brief, Fax, E-Mail).

2. Versicherungs-Vertreter sind nicht bevollmächtigt, An- zeigen oder Willenserklärungen zu einem Schadenfall anzunehmen.

§ 13 Welches Gericht in Deutschland ist zuständig?

Welches Recht findet Anwendung?

1. Wenn Sie Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag geltend machen wollen, können Sie zwischen fol- genden Gerichtsständen wählen:

• München oder

• Ort Ihres Wohnsitzes in Deutschland zum Zeitpunkt der Klageerhebung

2. Wenn wir Ansprüche gegen Sie gerichtlich geltend machen wollen, ist der Gerichtsstand an dem Ort Ihres Wohnsitzes in Deutschland zum Zeitpunkt der Klage- erhebung.

3. Es gilt deutsches Recht, soweit nach internationalem Recht zulässig.

Reiserücktritt-Versicherung

AVB RR-OT 20

§ 1 Was ist versichert, wenn Sie stornieren?

Wenn Sie Ihre Reise stornieren müssen, ersetzen wir 1. Ihre vertraglich geschuldeten Stornokosten.

2. das Vermittlungs-Entgelt bis zu € 150,– je versicher- ter Person und Versicherungsfall, falls Sie dieses bei Buchung der Reise vereinbart haben.

3. die Gebühren zur Erteilung eines Visums bis zu einem Betrag von € 100,– je versicherter Person und Versiche- rungsfall. Die visaausgebende Stelle muss das Visum erteilt haben.

§ 2 Was ist versichert, wenn Sie nicht stornieren möchten?

Sie möchten Ihre Reise nicht stornieren, obwohl ein ver- sichertes Ereignis vorliegt: Wir erbringen alternativ fol- gende Leistungen insgesamt bis zur Höhe der Kosten, die wir bei einer unverzüglichen Stornierung ersetzt hätten.

1. Umbuchung

a) Wenn Sie Ihre Reise wegen eines versicherten Er- eignisses umbuchen, erstatten wir die zusätzlichen Kosten.

b) Wenn Sie Ihre Reise aus einem anderen unvorher- sehbaren Grund umbuchen, erstatten wir Umbu- chungs-Gebühren bis zu € 50,– je versicherter Person und Versicherungsfall, bei Objektbuchungen bis zu

€ 50,– je Objekt. Voraussetzung ist: Sie buchen bis zu 42 Tage vor Reiseantritt um.

2. Verspäteter Reiseantritt

a) Wenn Sie die Reise verspätet antreten, erstatten wir Ihre zusätzlichen Kosten der Anreise. Sie muss der Art und Qualität des ursprünglich gebuchten Verkehrs- mittels entsprechen.

b) Können Sie Reiseleistungen nicht nutzen, erstatten wir zusätzlich den anteiligen Reisepreis. Dies gilt nicht für die Kosten der Anreise.

VERSICHERUNGS-BEDINGUNGEN

DER AWP P&C S.A., NIEDERLASSUNG FÜR DEUTSCHLAND

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3. Betreuungskosten

Sie lassen eine Risikoperson außer Haus unterbringen oder pflegen wegen

• einer unerwarteten schweren Erkrankung oder

• einer schweren Unfallverletzung,

damit Sie die Reise antreten können. Wir erstatten die externen Betreuungs- oder Pflegekosten.

4. Einzelzimmer-Zuschlag

Sie haben zusammen mit einer anderen Person ein Doppelzimmer gebucht. Diese muss aus versichertem Grund die Reise stornieren. Wir erstatten Ihnen den Einzelzimmer-Zuschlag.

§ 3 Was ist bei Versäumen eines Anschluss-Verkehrs- mittels versichert?

1. Wenn Sie wegen

• einer verspäteten Ankunft von öffentlichen Verkehrs- mitteln um mehr als zwei Stunden oder

• eines Verkehrsunfalls oder einer Panne des Fahr- zeugs, mit welchem Sie das Anschluss-Verkehrsmittel erreichen wollten,

Ihr Anschluss-Verkehrsmittel versäumen, erstatten wir die zusätzlichen Kosten der Anreise. Diese muss der Art und Qualität des ursprünglich gebuchten Verkehrsmit- tels entsprechen.

2. Wir erstatten die Kosten bis zur Versicherungs-Summe, maximal € 1.500,– je versicherter Person und Versiche- rungsfall.

3. Wir übernehmen außerdem Aufwendungen für Ver- pflegung und Unterkunft: maximal € 150,– je versicher- ter Person und Versicherungsfall.

§ 4 Welche Ereignisse sind versichert und wer kann sie auslösen?

1. Unerwartete schwere Erkrankung:

Sie oder eine Risikoperson erkranken unerwartet schwer. Deswegen ist Ihnen die planmäßige Durch- führung der Reise nicht zuzumuten. Wir unterscheiden zwischen psychischen und sonstigen Erkrankungen.

Wenn wir im Folgenden von „Erkrankung“ spre- chen, sind alle Erkrankungen – einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19 – mit Ausnahme von psychischen Erkran- kungen gemeint. Für psychische Erkrankungen gelten besondere Regelungen.

a) Eine Erkrankung ist unerwartet, wenn

• sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versiche- rung auftritt oder

• eine bestehende Erkrankung in den letzten sechs Monaten vor Versicherungs-Abschluss nicht be- handelt wurde. Sie verschlechtert sich nach Ab- schluss der Versicherung.

Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.

b) Eine Erkrankung ist schwer, wenn

• die gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht wie geplant durchgeführt wer- den kann oder

• bei nicht mitreisenden Risikopersonen Ihre Anwe- senheit erforderlich ist.

Die Erkrankung muss vor der Stornierung ärztlich attestiert sein.

c) Eine psychische Erkrankung ist unerwartet, wenn sie zum ersten Mal nach Abschluss der Versicherung auftritt.

Der Schub oder die Verschlechterung einer chro- nischen psychischen Erkrankung ist versichert, wenn die letzte Behandlung mindestens drei Jahre vor Ab- schluss der Versicherung stattfand.

Regelmäßige Untersuchungen zur Kontrolle oder Vorsorge sind keine Behandlung. Sie haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz.

d) Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn

• sie stationär behandelt wird oder

• sie von einem Facharzt für Psychiatrie vor Stornie- rung attestiert wird oder

• von Ihrem Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt wird.

2. Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diagnostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt.

3. Wir leisten außerdem, wenn eines der folgenden Ereig- nisse unerwartet eintritt. Das Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson und macht Ihnen die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar:

• schwere Unfallverletzung

• Tod

• Brechen von Prothesen, Lockern implantierter Gelenke

• Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers

• Schwangerschaft

• Impfunverträglichkeit

• Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) gemäß Transplanta- tions-Gesetz

• Persönliche Quarantäne: Anordnung einer öffent- lichen Behörde aufgrund des Verdachtes, dass Sie mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung wie COVID-19) in Berührung gekommen sind. Unter Quarantäne verstehen wir eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei- tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.

• Adoption eines minderjährigen Kindes

• Schaden am Eigentum durch: Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasser- rohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten.

Sie müssen zur Aufklärung vor Ort sein oder die Beschädigung ist erheblich. Als erheblich gilt die Beschädigung, wenn die Schadenhöhe € 2.500,–

übersteigt.

• Diebstahl von amtlichen Reisedokumenten, die für die Durchführung der geplanten Reise erforderlich sind. Sie können bis zur Abreise nicht wiederbe- schafft werden.

• gerichtliche Ladung, sofern das Gericht keine Ver- schiebung wegen der Reisebuchung akzeptiert

• betriebsbedingte Kündigung

• Wechsel des Arbeitgebers

• Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält- nisses. Dieses ist sozialversicherungspflichtig mit mindestens 15 Stunden in der Woche.

• Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der ver- sicherten Reise

• Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul- Ausbildung: Die Reise war vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht und der Termin der Wie- derholungsprüfung fällt unerwartet in die Zeit der versicherten Reise oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende statt.

4. Risikopersonen sind

a) Ihre Angehörigen, dazu zählen wir abschließend:

• Kinder

• Eltern

• Geschwister

• Großeltern und Enkel

• Onkel und Tanten, Nichten und Neffen

Stief-, Pflege-, Adoptiv- und Schwieger-Verhältnisse stellen wir gleich.

b) Ihr Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte und dessen Angehörige.

c) Personen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.

d) Personen, die gemeinsam mit Ihnen eine Reise ge- bucht haben. Außerdem deren Angehörige. Diese Regel gilt nur, wenn Sie mit höchstens vier weiteren Erwachsenen und fünf Kindern (bis zu deren 21.

Geburtstag) gemeinsam eine Reise gebucht haben.

§ 5 Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz (Besondere Ausschlüsse)?

Sie haben keinen Versicherungsschutz

1. bei Schub einer psychischen Erkrankung, sofern der letzte Schub nicht mindestens drei Jahre vor Versiche- rungs-Abschluss lag.

2. bei Suchterkrankung.

3. bei einer bestehenden Erkrankung, die das letzte Mal innerhalb der letzten sechs Monate vor Versicherungs- Abschluss behandelt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie bei üblichem Verlauf zum Reisezeitpunkt hätte aus- geheilt sein sollen.

4. im Falle einer Quarantäne-Anordnung, die allgemein für einen Teil der Bevölkerung oder die gesamte Be- völkerung, für ein gesamtes Schiff oder ein ganzes geografisches Gebiet gilt. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem im Falle einer Quarantäne-Anord- nung, die ausgesprochen wird, weil Sie zuvor in ein be- stimmtes Gebiet gereist sind oder von einem bestimm- ten Ort gekommen sind.

5. für Entgelte (z. B. Bearbeitungs- oder Servicege- bühren), die über die Stornokosten hinaus erst als Folge der Stornierung der Reise erhoben werden.

6. für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung.

§ 6 Wann müssen Sie die Reise stornieren (Beson- dere Obliegenheit) und welche Hilfe bieten wir bei dieser Frage? Welche sonstigen Besonderen Obliegenheiten haben Sie zu beachten?

Sie sind verpflichtet,

1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Er- eignisses zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Dies gilt auch bei Erkrankungen oder Verletzungen, die bei üblichem Heilverlauf bis zum Reisezeitpunkt ausgeheilt sein sollten. Wenn Sie sich unverzüglich an unseren medizinischen Dienst (Storno- beratung) wenden, werden Sie dort beraten. Empfiehlt dieser noch abzuwarten und folgen Sie diesem Rat, liegt keine Obliegenheits-Verletzung vor.

2. uns den Versicherungs-Nachweis und die Buchungs- Unterlagen zu senden.

3. uns die Stornokosten-Rechnung einzureichen und den Nachweis, dass diese bezahlt wurde. Bei der Stornie- rung eines Objekts brauchen wir zusätzlich eine Bestä- tigung des Vermieters darüber, dass dieses nicht wei- tervermietet werden konnte.

4. die schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglich- keit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Diagnose und Behandlungsdaten müssen angegeben sein. Bitte beachten Sie: Die Ereignisse können Sie nur nachwei- sen, wenn der Arzt Sie unmittelbar vor der Stornierung untersucht hat.

5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage ge- eigneter Original-Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 Was passiert, wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) verletzen?

1. Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungs-Leistung verweigern. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung in dem Umfang kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschul- dens entspricht. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat, müssen wir die Versiche- rungs-Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie arg- listig gehandelt haben.

§ 8 Was passiert, wenn der Reisepreis höher ist als die Versicherungs-Summe?

Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles Ihr versicherter Reisepreis (Versicherungs-Summe) niedriger als Ihr tat- sächlicher Reisepreis, sind Sie unterversichert. Unter Reise- preis verstehen wir die Reisekosten inkl. Vermittlungsent- gelt und Visagebühren. Wir ersetzen in diesem Fall den Schaden anteilig in dem Verhältnis der Versicherungs- Summe zum Reisepreis.

§ 9 Was gilt bei Tarifen mit Selbstbeteiligung?

Bei diesen Tarifen tragen Sie 20 % des erstattungsfähigen Schadens selbst, je Person bzw. Objekt mindestens € 25,–

je Schadenfall.

Reise-Assistance

AVB RAS 20

§ 1 Wie helfen wir Ihnen bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise?

1. Wir organisieren Ihre Rückreise, wenn Sie Ihre Reise wegen

• unerwarteter schwerer Erkrankung,

• schwerer Unfallverletzung,

• Tod

von Ihnen oder einer Ihnen nahestehenden Person nicht planmäßig beenden können.

2. Sie können mitreisende Kinder unter 18 Jahren nicht mehr betreuen. Wir organisieren die Rückreise der Kin- der zum Wohnort und / oder deren Betreuung vor Ort.

3. Die Rückreise-Kosten sind im Rahmen der Reise- Assistance nicht versichert. Sofern wir die Dienst- leistungen zunächst bezahlen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zurück erstatten.

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§ 2 Wie helfen wir Ihnen bei Verlust von Reise- Zahlungsmitteln und Reise-Dokumenten?

1. Sie geraten in eine finanzielle Notlage, weil Ihre Zahlungsmittel abhandenkommen. In diesem Fall

• stellen wir den Kontakt zur Hausbank her und

• unterstützen die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrages.

2. Stellt eine Ihnen nahestehende Person Ihnen einen Geldbetrag zur Verfügung, unterstützen wir Sie bei der Übermittlung.

3. Wir stellen Ihnen ein Darlehen zur Überbrückung bis zu

€ 1.500,– je Versicherungsfall zur Verfügung, wenn Ihre Hausbank oder eine nahestehende Person nicht inner- halb von 24 Stunden helfen kann. Dieses müssen Sie uns innerhalb eines Monats nach Auszahlung zurück- zahlen.

4. Ihre Kreditkarten oder EC- / Maestro-Karten kommen abhanden. Dann helfen wir bei der Sperrung der Kar- ten. Wir haften nicht für die ordnungsgemäße Durch- führung der Sperrung und für eventuelle Vermögens- schäden.

5. Wir helfen Ihnen, Ersatz für Ihre Reisedokumente zu beschaffen, wenn diese abhandenkommen.

§ 3 Wie helfen wir Ihnen, wenn Sie verhaftet oder mit Haft bedroht werden?

Wir helfen bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers. Wir strecken Kosten für Gericht, Anwalt und Dolmetscher bis zu € 3.000,– je Versicherungsfall vor. Bei Bedarf strecken wir auch eine Strafkaution bis zu

€ 13.000,– je Versicherungsfall vor. Sie müssen die ausge- legten Beträge innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

§ 4 Wie helfen wir Ihnen außerdem vor und während der Reise?

1. Wir informieren Sie über

a) die Sicherheitslage im jeweiligen Reiseland.

b) das nächstgelegene Konsulat (Adresse und telefo- nische Erreichbarkeit).

c) Reisewarnungen und Sicherheits-Hinweise des Aus- wärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

2. Wir sind bei Umbuchungen behilflich, wenn Sie ein gebuchtes Verkehrsmittel nicht wie geplant nutzen können (z. B. weil es ausfällt).

3. Wir informieren Ihre Angehörigen oder Ihren Arbeit- geber, wenn sich Ihr Reiseplan aufgrund eines uner- warteten Zwischenfalls ändert.

4. Wir organisieren Ihnen bei Bedarf einen Pannen- oder Abschleppdienst. Die Kosten werden im Rahmen der Reise-Assistance nicht von uns erstattet.

5. Wir organisieren die Pflege bzw. Betreuung Ihrer kranken oder älteren Familienangehörigen innerhalb Deutschlands. Wir arbeiten mit Dienstleistern, die auf Pflege und Betreuung spezialisiert sind. Die Kosten für die Pflege bzw. Betreuung tragen Sie.

Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport

AVB RKR 20

§ 1 Was ist bei Erkrankungen oder Unfall- verletzungen während Ihrer Reise im Ausland versichert?

1. Wir erstatten Ihnen die Kosten für medizinisch notwen- dige Heilbehandlungen im Ausland – einschließlich der Heilbehandlungen aufgrund einer epidemischen oder einer pandemischen Erkrankung wie COVID-19. Hierzu gehören:

a) ambulante Behandlungen durch einen Arzt.

b) stationäre Behandlungen im Krankenhaus ein- schließlich unaufschiebbarer Operationen.

c) ärztlich verordnete Arznei-, Verbands- und Heil- mittel.

d) Hilfsmittel bis zu € 500,– je versicherter Person und Versicherungsfall.

e) Prothesen und Herzschrittmacher, die zum ersten Mal notwendig werden.

f) folgende Leistungen durch einen Zahnarzt:

• Schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließ- lich einfach ausgefertigter Zahnfüllungen

• Reparatur von Zahnprothesen und Provisorien

• Provisorischer Zahnersatz bei Unfällen

Wir erstatten insgesamt bis zu € 250,– je versicherter Person und Versicherungsfall.

2. Wir leisten für von der Schulmedizin überwiegend an- erkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmetho- den. Dies gilt auch für Arzneimittel. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die angewen- det werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

3. Wir übernehmen die Kosten des medizinisch notwendi- gen Kranken-Transports zur Behandlung in das näch- ste erreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft. Bei ambulanter Behandlung im Kran- kenhaus erstatten wir maximal € 200,– je versicherter Person und Versicherungsfall. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn ein offiziell anerkanntes Rettungsunterneh- men aufgrund eines Notrufs den Transport durchführt.

§ 2 Was ist bei Schwangerschaft / Geburt während Ihrer Reise im Ausland versichert?

Wir erstatten die Kosten für

1. medizinisch notwendige Behandlungen von unerwar- teten Komplikationen der Schwangerschaft.

2. den unaufschiebbaren Abbruch einer Schwanger- schaft. Dies gilt nur, wenn er medizinisch indiziert ist.

3. Entbindung von Fehlgeburten und Frühgeburten bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche.

4. medizinisch notwendige Heilbehandlungen für das frühgeborene Kind.

§ 3 Was ist bei Erkrankung oder Unfallverletzung während Ihrer Reise im In- und Ausland ver- sichert?

1. Wir organisieren den medizinisch sinnvollen und ver- tretbaren Kranken-Rücktransport

• in das Ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder

• an Ihren Wohnort

und übernehmen hierfür die Kosten. Zusätzlich orga- nisieren wir die Rückholung Ihres Gepäcks und über- nehmen hierfür die Kosten bis zu € 500,– je versicherter Person und Versicherungsfall.

2. Wir organisieren für mitreisende Kinder unter 18 Jahren:

• die Betreuung vor Ort und

• die Rückreise,

wenn Sie diese wegen Krankheit, schwerer Unfall- verletzung oder Tod nicht mehr betreuen können. Die dadurch entstehenden Kosten übernehmen wir.

3. Wenn ein mitversichertes Kind unter 18 Jahre stationär behandelt werden muss, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.

4. Wir übernehmen die Kosten der Beförderung einer Ihnen nahestehenden Person zu Ihnen und zurück zu deren Wohnort. Das gilt, wenn Sie

• voraussichtlich mehr als zehn Tage stationär behan- delt werden müssen oder

• lebensbedrohlich erkranken.

5. Sie erleiden einen Unfall. Sie müssen deshalb gesucht, gerettet oder geborgen werden. In diesem Fall erstat- ten wir Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis zu

€ 7.000,– je versicherter Person und Versicherungsfall.

6. Werden die Kosten der versicherten stationären Heil- behandlung von einem Dritten erstattet, bezahlen wir ein Krankenhaus-Tagegeld von € 50,– je versicherter Person und Versicherungsfall bis maximal 45 Tage.

§ 4 Welche Leistung erbringen wir im Todesfall im In- und Ausland?

1. Sofern Sie während Ihrer Reise versterben, organisieren wir auf Wunsch Ihrer Angehörigen Ihre Überführung.

Wir übernehmen hierfür die unmittelbaren Kosten.

2. Alternativ organisieren wir

• die Bestattung vor Ort sowie

• An- und Abreise einer Person zur Bestattung.

Wir übernehmen dafür die unmittelbaren Kosten insgesamt bis zur Höhe der Überführungs-Kosten.

3. Zusätzlich organisieren wir die Rückholung Ihres Gepäcks und übernehmen hierfür die Kosten bis zu

€ 500,– je versicherter Person und Versicherungsfall.

§ 5 Welche Länder gelten als Ausland?

Als Ausland gelten alle Länder, in denen Sie

• keinen ständigen Wohnsitz haben oder

• sich nicht regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhalten. Regelmäßig ist, wenn Sie sich mindestens das dritte Mal innerhalb von drei Jahren für mindestens drei Monate in diesem Land aufhalten.

§ 6 Wann geben wir eine Kostenübernahme- Erklärung ab?

Wenn Sie stationär behandelt werden müssen, ge- ben wir nach einer vorläufigen Deckungs-Prüfung eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,– je ver- sicherter Person und Versicherungsfall ab. Diese erfolgt gegenüber dem Krankenhaus. Eine Leistungspflicht er- kennen wir dadurch nicht an.

§ 7 Wie helfen wir Ihnen bei Bedarf zusätzlich?

1. Wenn Sie stationär behandelt werden, übernehmen wir die Kosten

• für Besuchsfahrten eines Mitreisenden oder

• für dessen Unterbringung.

Wir erstatten maximal € 50,– je Tag, begrenzt auf acht Tage. Die Begrenzung gilt je Versicherungsfall.

2. Wir informieren über

• die allgemeine medizinische Versorgung im Reise- land.

• einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.

• ein Krankenhaus mit einem nach unserer Kenntnis hohen medizinischen Standard.

• besondere Risiken von Infektionen.

• notwendige Impfungen.

• geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheiten.

3. Medizinischer Dolmetscher-Service: Wir erklären Diag- nosen und andere medizinische Begriffe.

4. Sie benötigen ein Medikament, das in Ihrem Reiseland nicht verfügbar ist: Wir recherchieren, welches Ersatz- medikament vor Ort zur Verfügung steht.

§ 8 In welchen Fällen leisten wir nicht (Besondere Ausschlüsse)?

Kein Versicherungsschutz besteht für:

1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen,

• bei denen Ihnen vor Beginn des versicherten Zeit- raums bekannt war, dass sie notwendig sind oder

• mit denen Sie nach den Ihnen bekannten Umstän- den rechnen mussten oder

• die ein Anlass für die Reise sind.

Reisen Sie aufgrund eines familiären Todesfalls, entfal- len diese Ausschlüsse.

2. Akupunktur-, Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango, Lymphdrainage.

3. Behandlungen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.

4. Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Sucht- krankheiten.

5. Folgen aus versuchtem Suizid.

6. Behandlung oder Unterbringung aufgrund von Pflege- bedürftigkeit oder Verwahrung.

7. Psychoanalytische und psychotherapeutische Behand- lung sowie Hypnose.

8. Behandlungen von Verletzungen, die Sie während der aktiven Teilnahme an Sportwettkämpfen oder beim Training dafür erleiden. Dies gilt, wenn mit der Teilnah- me Einkünfte jeglicher Art erzielt werden sollen (zum Beispiel Preisgelder).

9. Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten wer- den im versicherten Rahmen erstattet.

§ 9 In welchen Fällen kürzen wir unsere Leistung?

1. Wir können unsere Leistung auf einen angemessenen Betrag kürzen, wenn

• eine Heilbehandlung,

• eine sonstige Maßnahme oder

• die Art des Rücktransports

das medizinisch notwendige Maß übersteigt. Diese Ein- schränkung gilt im Falle des Rücktransports nicht, wenn wir diesen organisiert haben.

2. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land allgemein üblichen und an- gemessenen Umfang nicht übersteigen. Andernfalls können wir die Erstattung auf landesübliche Sätze kürzen.

§ 10 Was gilt, wenn Sie bei einer gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) versichert sind?

Wenn Sie bei einer GKV versichert sind, haben Sie unter bestimmten Umständen (insbesondere abhängig davon, ob Sie in ein Land der EU, ein Land mit einschlägigem Sozialversicherungsabkommen oder ein Land ohne ein solches Abkommen reisen) Ansprüche gegen diese, wenn Sie im Ausland eine medizinisch notwendige Heilbehand-

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lung in Anspruch nehmen müssen. Unsere Leistungspflicht aus diesem Versicherungs-Vertrag besteht gleichrangig neben der Ihrer GKV. Nehmen Sie uns zuerst in Anspruch, werden wir die volle Leistung erbringen. Wir können Ihre GKV auf Ausgleich in Anspruch nehmen, soweit Ihnen da- durch kein Nachteil entsteht.

§ 11 Was müssen Sie im Schadenfall tun (Besondere Obliegenheiten)?

1. Sie müssen uns kontaktieren

• im Falle einer stationären Behandlung.

• vor Zahlung der Kosten einer stationären Behand- lung.

• vor Durchführung eines Kranken-Rücktransports.

In diesen Fällen erstatten wir Ihnen Telefonkosten bis zu € 50,– je Versicherungsfall.

2. Sie müssen uns Rechnungen im Original einreichen.

Alternativ genügen Zweitschriften eines anderen Ver- sicherers oder eines Sozialversicherungsträgers. Da- rauf müssen die erhaltenen Leistungen im Original bestätigt sein.

§ 12 Was passiert, wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) verletzen?

1. Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungs-Leistung verweigern. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung in dem Umfang kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschul- dens entspricht. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf

• die Feststellung oder

• den Umfang

unserer Pflicht zur Leistung hat, müssen wir die Ver- sicherungs-Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie arglistig gehandelt haben.

Reisegepäck-Versicherung

AVB RGK 20

§ 1 Was ist versichert?

Wir versichern Ihr Reisegepäck. Dazu gehören neben Ihrem persönlichen Reisebedarf auch Geschenke und An- denken.

§ 2 In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz?

1. Mitgeführtes Reisegepäck

Wenn das von Ihnen mitgeführte Reisegepäck durch

• vorsätzliche Straftat durch Dritte,

• Unfall des Transportmittels,

• Feuer, Elementar-Ereignis einschließlich Sturm (ab Windstärke 8)

abhandenkommt oder beschädigt wird, leisten wir Entschädigung.

2. Aufgegebenes Reisegepäck Wenn Sie Ihr Reisegepäck bei

• einem Beförderungs-Unternehmen,

• einem Beherbergungs-Betrieb oder

• einer Gepäck-Aufbewahrung

aufgeben, gilt: Wir leisten Entschädigung, wenn es dort beschädigt wird oder abhandenkommt.

3. Verspätetes Reisegepäck

Wenn Ihr aufgegebenes Reisegepäck erst sechs Stun- den nach Ihnen am Reiseziel ankommt, erstatten wir je Versicherungsfall insgesamt maximal € 150,– je Einzel- personen-Tarif bzw. € 300,– im Familien- / Paar-Tarif für

• notwendige Ersatzkäufe zur Fortsetzung der Reise und

• Kosten zur Wiedererlangung Ihres Reisegepäcks.

§ 3 Was ist nicht versichert (Besondere Ausschlüsse)?

1. Nicht versichert sind:

• Geld und Wertpapiere

• Fahrkarten und Dokumente aller Art, Ausnahme:

amtliche Ausweise und Visa

• motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör

• Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör

• Vermögensfolgeschäden

2. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch:

• Vergessen

• Verlieren

Dies gilt auch für Fundunterschlagung, wenn Ihr ver- gessenes oder verlorenes Reisegepäck nicht zurück gegeben wird.

§ 4 Wann ist der Versicherungsschutz eingeschränkt?

1. Als mitgeführtes Reisegepäck sind nur eingeschränkt versichert: Video-, Film- und Fotoapparate einschließ- lich Zubehör. Wir erstatten insgesamt je Versicherungs- fall maximal € 1.000,– je Einzelperson bzw. € 2.000,– je Familie / Paar. Als aufgegebenes Reisegepäck sind die genannten Gegenstände nicht versichert.

2. Schmucksachen und Kostbarkeiten sind versichert, wenn sie

• in einem ortsfesten Behältnis (z. B. Safe) eingeschlos- sen oder

• im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge- führt

werden. Wir erstatten insgesamt je Versicherungsfall maximal € 1.000,– je Einzelperson bzw. € 2.000,– je Familie / Paar.

3. Bis insgesamt maximal € 1.000,– im Einzelpersonen- Tarif bzw. € 2.000,– im Familien- / Paar-Tarif sind je Ver- sicherungsfall versichert:

• Software und EDV-Geräte sowie

• elektronische Kommunikations- und Unterhaltungs- Geräte

einschließlich Zubehör.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie bei der Sperrung Ihrer SIM-Karte.

4. Geschenke und Reiseandenken sind bis maximal

€ 250,– beim Einzelpersonen-Tarif bzw. € 500,– beim Familien- / Paar-Tarif je Versicherungsfall versichert.

5. Bis zu jeweils € 250,– beim Einzelpersonen-Tarif bzw.

€ 500,– beim Familien- / Paar-Tarif je Versicherungsfall sind versichert:

• Brillen und Kontaktlinsen,

• Zahnspangen und

• sonstige medizinische Hilfsmittel einschließlich Zubehör.

6. Diebstahl von Reisegepäck aus

• einem abgestellten Kraftfahrzeug,

• daran angebrachten Behältnissen oder

• Dach- oder Heckträgern

ist versichert, wenn das Kraftfahrzeug und die Behält- nisse durch Verschluss gesichert sind. Die oben in Nr. 1 – 3 genannten Gegenstände sind in diesem Fall nicht versichert.

§ 5 In welcher Höhe leisten wir?

1. Wir erstatten den Ihnen entstandenen Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs-Summe. Diese Obergrenze gilt auch, wenn für bestimmte Sachen besondere Zahlungsgrenzen vereinbart sind, die Ver- sicherungs-Summe aber niedriger ist.

2. Bei abhandengekommenen oder zerstörten Sachen bemessen wir den Schaden nach ihrem Zeitwert. Das ist der Preis, der üblich ist, um gleichartige Sachen neu anzuschaffen. Wir ziehen einen Betrag für den Zustand der Sache (z. B. Alter, Abnutzung, Gebrauch) ab.

3. Für beschädigte Sachen erstatten wir die notwendigen Reparaturkosten. Zusätzlich gleichen wir eine ggf. ver- bleibende Minderung des Werts aus. Höchstens erstat- ten wir den Zeitwert.

4. Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger erstatten wir den Materialwert.

5. Wenn Sie amtliche Ausweise und Visa wieder beschaf- fen, erstatten wir die amtlichen Gebühren.

§ 6 Was passiert, wenn Ihre Versicherungs-Summe zu niedrig ist?

Die Versicherungs-Summe muss dem vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen. Wenn die Versicherungs-Summe bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger ist als der Zeitwert (Unterversicherung), gilt:

Wir erstatten den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungs-Summe zum Zeitwert des gesamten Reise- gepäcks.

§ 7 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall (Besondere Obliegenheiten)?

1. Schäden durch strafbare Handlungen müssen Sie un- verzüglich der nächsten Polizei-Dienststelle anzeigen.

Dazu reichen Sie dort eine Liste aller in Verlust gera- tenen Sachen ein. Sie lassen sich die Anzeige und die Liste bestätigen. Diese Bescheinigung reichen Sie bei uns ein.

2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen Sie dem Beförderungs-Unternehmen, dem Beherber- gungs-Betrieb bzw. der Gepäck-Aufbewahrung unver- züglich melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden

teilen Sie diesen Stellen nach der Entdeckung unver- züglich mit, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks. Die jeweilige Reklamations-Frist muss eingehalten werden. Die zu- gehörige Bescheinigung reichen Sie bei uns ein.

§ 8 Was passiert, wenn Sie eine Pflicht (Obliegenheit) verletzen?

1. Verletzen Sie eine Pflicht vorsätzlich, können wir die Versicherungs-Leistung verweigern. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, können wir die Leistung in dem Umfang kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschul- dens entspricht. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Pflicht keinen Einfluss auf

• die Feststellung oder

• den Umfang

unserer Pflicht zur Leistung hat, müssen wir die Ver- sicherungs-Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn Sie arglistig gehandelt haben.

§ 9 Was passiert, wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen?

Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Reisehaftpflicht-Versicherung

AVB RHP 20

§ 1 Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz bei Haftpflicht-Risiken des täglichen Lebens: Sie werden von einem Dritten wegen eines Schadenereignisses, das

• während der Reise eingetreten ist und

• einen Personen- oder Sachschaden verursacht hat bzw. haben soll,

aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen privat- rechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch ge- nommen.

§ 2 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Ein Versicherungsfall ist das Schadenereignis, durch welches einem Dritten unmittelbar ein Schaden entstan- den ist.

§ 3 Wie schützen wir Sie vor Haftpflicht-Ansprüchen?

In welchem Umfang leisten wir Entschädigung?

1. Wir

a) prüfen die Haftung.

b) wehren unberechtigte Ansprüche ab.

c) stellen Sie von berechtigten Ansprüchen frei.

2. Ein Anspruch gilt als berechtigt, wenn a) wir die Entschädigungspflicht anerkennen.

b) wir Ihr Anerkenntnis genehmigen.

c) wir einen Vergleich schließen oder genehmigen.

d) eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Geben Sie ohne unsere Zustimmung ein Anerkenntnis ab oder schließen einen Vergleich, bindet es uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- gleich bestanden hätte.

3. Wir sind bevollmächtigt, alle uns zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs in Ihrem Namen abzugeben.

4. Wenn der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den Haftpflicht-Anspruch gerichtlich geltend macht: Wir führen den Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.

5. Wir leisten höchstens bis zur vereinbarten Versiche- rungs-Summe.

§ 4 Welche Risiken sind nicht versichert (Besondere Ausschlüsse)?

Nicht versichert sind Haftpflicht-Ansprüche

1. die aufgrund Ihrer vertraglichen oder sonstigen Zu- sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

2. gemeinsam reisender versicherter Personen unter- einander und ihrer mitreisenden Angehörigen.

3. des Versicherungs-Nehmers gegenüber der versicher- ten Person.

4. wegen der Übertragung einer Krankheit durch Sie.

5. wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit.

6. auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn oder sonstige festgesetz- te Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Fall der Dienstbehinderung und Fürsorge-Ansprüche.

(8)

7. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen der Verzögerung der Leistung oder wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatz- leistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um gesetzliche Ansprüche handelt.

8. aus der Ausübung der Jagd.

9. wegen Schäden infolge der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie der Vorbereitung hierzu.

10. wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie

• gemietet oder geliehen,

• durch verbotene Eigenmacht erlangt oder

• in Obhut genommen haben.

Ausnahme: Die Beschädigung von Räumen in Gebäu- den, insbesondere von gemieteten Ferienwohnungen und Hotelzimmern oder der Unterkunft ist versichert.

Nicht versichert ist das Mobiliar.

Wenn Sie bei Gasteltern wohnen: Es besteht auch Ver- sicherungsschutz für Haftpflicht-Ansprüche aus der Beschädigung von beweglichen Sachen der Gasteltern bis zu maximal € 10.000,– je versicherter Person und Ver- sicherungsfall. Ansprüche wegen Verschleißes, Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung sind nicht versichert.

11. gegen Sie als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder motorgetriebenen Wasserfahr- zeuges: Wenn der Gebrauch des Fahrzeuges Schäden verursacht, ist dies nicht versichert.

12. gegen Sie als Halter und Hüter von Tieren.

13. die mit dem vorsätzlichen Begehen einer Straftat im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

§ 5 Was müssen Sie im Schadenfall tun (Besondere Obliegenheiten)?

1. Sie müssen uns innerhalb einer Woche melden:

a) den Versicherungsfall und

b) wenn gegen Sie ein Anspruch auf Entschädigung er- hoben wird.

2. Sie müssen uns unverzüglich melden:

a) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder den Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids.

Dies gilt auch, wenn uns der Versicherungsfall bereits bekannt ist.

b) Wenn ein Anspruch mit gerichtlicher oder staatlicher Hilfe gegen Sie geltend gemacht wird.

3. Sie sind verpflichtet, unseren Anweisungen Folge zu leisten und insbesondere einen Haftpflicht-Anspruch anzuerkennen, zu befriedigen oder einem Vergleich zuzustimmen, wenn wir dies verlangen.

4. Kommt es zum Prozess über den Haftpflicht-Anspruch, müssen Sie

• uns die Prozessführung überlassen,

• dem von uns bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilen und

• alle vom Anwalt oder von uns angeforderten Aus- künfte erteilen.

5. Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf Schadenersatz erheben Sie fristgemäß Widerspruch oder ergreifen die erforderlichen Rechtsbehelfe. Sie tun dies, ohne eine entsprechende Weisung von uns abzuwarten.

6. Wenn Sie infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangen, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern: Sie sind verpflichtet, die- ses Recht in Ihrem Namen von uns ausüben zu lassen.

Die oben genannten Bestimmungen werden entspre- chend angewendet.

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