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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni. Urteil. Strafkammer

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Tribunale cantonale dei Grigioni

___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 09. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am:

SF 06 21 (mündlich eröffnet)

Urteil

Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner

RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli

Aktuarin Thöny

——————

In der Strafsache

der X., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2006 sowie Ergänzung vom 20. Juni 2007,

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Raubes, in Anklagezustand versetzt,

hat sich ergeben:

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A. X. wurde am 8. Februar 1955 geboren und wuchs als ältestes von sechs Kindern bei den Eltern in A. auf, wo sie auch neun Jahre die Schule besuchte.

Nach ihrer Schulentlassung im Frühjahr 1971 besuchte die Angeklagte während eines Jahres einen Näherinnenkurs an der Frauenschule B.. Es folgte eine Anstellung als Verkäuferin in einem Tuchgeschäft, welche sie jedoch infolge einer Schwangerschaft aufgeben musste. Im April 1972 kam die aussereheliche Tochter C. zur Welt. Die Betreuung des Kindes übernahm teilweise die Mutter von X., weshalb diese bei der D. in B. eine Stelle als Kassiererin annehmen konnte. Von 1973 bis 1978 arbeitete X. als Näherin im Kleidergeschäft des Cousins ihres Vaters in A.. Ab dem 1. September 1978 war sie als Reinigungsfrau in der Stiftung E., einem Heim für körperlich und geistig behinderte Menschen, tätig. Um ihre kranke Mutter pflegen zu können, reduzierte sie das Arbeitspensum ab Oktober 1983 von 100% auf 50%. Im Jahre 1984 musste X. diese Stelle aufgeben, da über sie Untersuchungshaft angeordnet und anschliessend die verhängte Strafe bis im Juni 1990 vollzogen wurde. Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug war sie bis Ende 1994 im Käsezentrum in F. in der Verpackung tätig. Am 15. November 1991 verheiratete sie sich mit G.. Im Jahre 1995 zog sie mit ihrem Ehemann nach H., wobei sie bis im Jahr 1998 als Teilzeitangestellte bei der D. in I. arbeitete. Am 16.

Juni 1998 wurde sie dort fristlos entlassen. Ab 1999 begann sie bei der J. in K. als Reinigungsfrau zu arbeiten, wo sie bis am 17. Januar 2006 tätig war.

Vom 23. Juni 1998 bis am 7./23. Mai 2003 errichtete die Vormundschaftsbehörde H. über X. eine Beiratschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB.

Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Mit Urteil vom 26. März 1987 wurde sie von der Kriminalkammer des Kantons B. wegen Mordes und qualifizierten Raubes zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt, bedingte Entlassung am 26. Juni 1990. Der Kreispräsident H. bestrafte X.

mit Urteil vom 31. August 2004 wegen Irreführung der Rechtspflege mit 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, und mit einer Busse von Fr.

500.--.

Gemäss Leumundsbericht vom 11. April 2006 galt X. an ihrem letzten Arbeitsplatz sowie auch bei den Beamten des Polizeipostens Domat/Ems als eher unzuverlässig.

B. Am 26. Januar 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Mit der

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Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt K. beauftragt.

Im Rahmen des gegen die Angeklagte geführten Verfahrens wurde am 21. März 2006 durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Gutachterin gelangte zum Ergebnis, dass unter der Voraussetzung des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung keine Tatsachen erkennbar seien, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen würden. Für den Fall, dass das Gericht das Tatverhalten der Angeklagten nicht als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziere, sondern von einem versuchten Raub ausgehe, stehe jedoch der Annahme einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch das Gericht aus gutachterlicher Sicht nichts entgegen.

C. X. befand sich vom 17. Januar 2006 bis 7. April 2006 in Untersuchungshaft. Seit dem 8. April 2006 befindet sie sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Hindelbank.

D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art.

111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Gemäss Anklageschrift vom 22.

Mai 2006 wurde der Anklage der folgende Sachverhalt zu Grunde gelegt:

„X. wird angeklagt

der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

Am Vormittag des 17. Januar 2006 arbeitete die Angeklagte bis um 12.10 Uhr in der J. in K.. Anschliessend begab sie sich mit dem Stadtbus ins Stadtzentrum zur Bank L. am M.-Platz in K.. Dort wollte sie vom Bancomaten CHF 1'050.-- abheben, um Rechnungen zu bezahlen, welche G., ihr Ehemann, zusammengestellt hatte. Aufgrund des negativen Kontosaldos konnte sie jedoch kein Geld beziehen und die Rechnungen nicht einzahlen.

Danach hielt sie sich weiterhin in der Stadt K. auf.

Um ca. 17.00 Uhr betrat X. das Geschäft „N.“ an der O.-Strasse in K.. Sie gab der Verkäuferin, P., an, dass sie Dekorationen für den hundertsten Geburtstag ihres Schwiegervaters benötige. In der Folge hielt sie sich etwa während gut einer Stunde im „N.“ auf. Sie interessierte sich für Dekorationen und Geschenkartikel, kaufte zwei Tischdekorationen und eine Ansichtskarte, probierte eine Zuckermandel und liess sich eine Puppe reservieren, welche sie gemäss eigenen Angaben in der folgenden Woche abholen wollte.

Zudem suchte sie mehrfach die Toilette des Geschäfts auf. Sie gab unter anderem an, dass ihr übel sei. Um 18.02 erhielt die Angeklagte auf ihr Natel einen Anruf von G.. Danach suchte sie nochmals die Toilette auf. Als sie zurückkehrte, hatte sie zwei schwarze Handschuhe angezogen. Sie betrat den Ausstellungsraum, zog den Handschuh der rechten Hand aus und gab P. die Hand, um sich von ihr zu verabschieden. Anschliessend griff sie mit der rechten Hand in ihre Tasche, welche sie um die linke Schulter trug, zog ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 Zentimetern hervor und schickte sich an, dieses P. in die Brust zu stossen. Sie sagte: „Verdammt, ich muss

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dich töten!“ sowie anschliessend „ich muss dich verletzen, ich muss dich verletzen“. P. gelang es, die Hand der Angeklagten zu packen. Im folgenden Kampf bewegten sich die Angeklagte und P. Richtung Fenster, stiessen einen Blumenständer um und verschoben die Glasvitrine. Danach liess die Angeklagte das Messer fallen. Als P. das Messer aufheben wollte, stand die Angeklagte mit dem Schuh auf ihre Hand. P. gelang es aber, das Messer an sich zu nehmen. In der Folge packte die Angeklagte die Hand von P., welche das Messer hielt, und versuchte erneut das Messer gegen die Brust von P.

zu stossen, welche dies verhindern konnte. P. versuchte anschliessend die Ladentüre zu öffnen, was ihr erst beim zweiten Mal gelang. Die Angeklagte verliess anschliessend rennend das Geschäft und floh in Richtung Q.-Gasse.

P. verspürte anschliessend Schmerzen in der linken Schulter sowie an der rechten Hand, welche jedoch aufgrund eines Tunnel-Karpal-Syndroms bereits geschwächt war.

Akten: act. 4.1, 4.7, 4.8, 4.6, 4.18, 4.20, 4.29, 4.38, 4.39, 4.43, 4.45, 4.46“

E. Am 6. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anlässlich seines Vortrags beantragte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Angeklagte X.. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006, mitgeteilt am 11. Juli 2006, gab das Kantonsgericht von Graubünden diesem Antrag statt und ordnete die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens zwecks Abklärung der inneren Beweggründe für die Tat und des psychischen Zustands der Angeklagten beziehungsweise deren Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat.

F. Aus dem Obergutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der medizinischen Fakultät der Universität B. vom 11. Juni 2007 (nachfolgend Obergutachten) geht hervor, dass X. an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend schizoiden und dissozialen Zügen leidet. Die durch die Staatsanwaltschaft sowie durch den amtlichen Verteidiger gestellten Fragen wurden von der Gutachterin wie folgt beantwortet:

a) Fragen der Auftraggeberin

1. Litt die Angeschuldigte im Zeitpunkt der Tat aus psychiatrischer Sicht an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Bewusstseins, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war?

Die diagnostischen Eingangskriterien des Art. 10 StGB lagen nicht vor.

2. War die Angeschuldigte zur Zeit der Tat aus psychiatrischer Sicht in ihrer geistigen Gesundheit oder in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt oder war sie geistig mangelhaft entwickelt, so dass ihre Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)?

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Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung entspricht im Sinne von Art.

11 StGB einer mangelhaften geistigen Entwicklung. Während die Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, ist von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt) auszugehen; der Schweregrad ist als leicht einzuschätzen.

3. Erfordert der Geisteszustand der Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)?

Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 StGB?

Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt?

Die Erfolgsaussichten einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, die rein gesprächstherapeutisch ausgerichtet ist, ist im Fall von X. als eher gering zu erachten; gleichwohl scheint eine Massnahme im Sinne von Art. 43 StGB zweckmässig, zumindest im Sinne einer sogenannten Probebehandlung (Dauer ½ bis 1 Jahr, dann Beurteilung, ob Fortführung der Massnahme), in deren Zentrum Stressmanagement und die Verbesserung der sozialen Kompetenz stehen sollte.

Eine stationäre Behandlung ist nicht zwingend indiziert; eine ambulante Behandlung kann als genügend angesehen werden, sofern sie - wie vorstehend dargelegt - unter geschlossenen Bedingungen beginnt, ein erstes Ansprechen zeigt und ambulant fortgesetzt wird, flankiert von betreuenden Massnahmen, wie Schutzaufsicht und eine Beistandschaft, welche sich um finanzielle Belange bemüht.

Der sofortige Vollzug einer Strafe wäre mit einer ambulanten Behandlung vereinbar.

4. Gefährdet die Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass sie in einer Anstalt verwahrt werden muss, um sie vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)?

Sofern dies nicht der Fall ist: Welche Massnahmen sind im Rahmen des Strafvollzugs angezeigt, um X. auf eine Entlassung vorzubereiten und eine Rückfallgefahr zu verhindern oder möglichst gering zu halten?

Die Rückfallgefahr ist als leicht bis moderat erhöht zu beurteilen.

Einerseits sind Eigentumsdelikte wahrscheinlich, andererseits, in spezifischen Konfliktsituationen, auch Gewaltdelikte möglich. Die Frage, ob die Angeschuldigte damit in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit gefährdet, obliegt allein richterlicher Würdigung.

Massnahmen: Siehe Frage 3.

5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig und zweckmässig, so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte?

Siehe Frage 3.

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6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung?

Siehe Frage 3.

7. Weiter ersuche ich Sie, bei der Erstellung des Obergutachtens auch zu den Erwägungen des Kantonsgerichts Graubünden im Beschluss vom 06. Juli 2006 Stellung zu nehmen.

In den Erwägungen des Kantonsgerichts wird ausgeführt, dass bei dem vorliegenden Gutachten der Klinik Beverin vom 21.03.2006 die inneren Beweggründe für die Tat und der wirkliche psychische Zustand der Angeklagten weitgehend im Dunkeln geblieben seien. Es habe sich in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft erwiesen. Folgende Punkte werden aufgeführt:

(1) der Gutachter habe sich nur mit einem der beiden Vorgutachten auseinandergesetzt; das Gutachten weise damit einen formellen Mangel auf:

Die Angeklagte sei bereits im Jahre 1985 in Zusammenhang mit einer im Ursprung ähnlichen Tat begutachtet worden (GA1) von der Psychiatrischen Klinik Münsingen (03.04.1985), dann (GA2) von der Psychiatrischen Klinik B., welche ein Obergutachten (30.05.1986) erstellte. Während GA1 eine leichte Minderung der Zurechnungsfähigkeit angenommen habe, sei GA2 von einer mittleren bis schweren Herabsetzung ausgegangen. Zudem würden die beiden Gutachter im Hinblick auf die Frage der Amnesie voneinander abweichen.

Zu diesem Punkt ist aus aktueller gutachterlicher Sicht anzumerken, dass die Unterschiede in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit vermutlich deshalb voneinander abweichen, weil der psychische Zustand zum Tatzeitpunkt unterschiedlich gesehen wurde: Während GA1 eine leichte Intelligenzminderung und eine neurotische Kümmerentwicklung diagnostizierte und auf Seite 17 festhielt, dass sich aus der rudimentären Tatbeschreibung immerhin entnehmen lasse, dass sie (X.) bis zum unvermuteten Auftauchen des Opfers völlig zielgerichtet und bewusstseinsklar zu Werke gegangen sei und sich auch gut an ihre Vorgehen erinnerte, dann aber offensichtlich versucht habe, das weitere Tatvorgehen abzuschwächen, aber nirgends Erinnerungslücken geltend gemacht und sich auch nicht auf einen heftigen Affekt berufen habe, stellte GA2 fest, dass vieles dafür spreche, dass der durch die Explorandin erinnerte Ablauf der Tat (Geld entwenden) Teil des echten Tatherganges gewesen, dass sie dann aber in einen affektgesteuerten Zustand geraten sei, der zur Strangulation, Fesselung und Knebelung des Opfers geführt habe. Es sei für eine Affekthandlung bezeichnend, dass diese nicht erinnert werde. Der affektgesteuerte Zustand müsse im Weiteren in eine psychogene Amnesie übergegangen sein, spätestens dann, als sie in ihren Wagen gestiegen sei, da ein derart komplexes Geschehen während einer Affekthandlung nicht möglich wäre.

In GA2 wurde zudem festgestellt, dass bezüglich der Persönlichkeitsbeschreibung und der Diagnose weiter Teile von GA1 übernommen werden könnten. Unterschiede wurden vor allem bezüglich der Affektivität der Explorandin geltend gemacht, und von

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einer unberechenbaren affektiven Impulsivität gesprochen, die durch Angst verdrängt würde; der Verdrängungsmechanismus würde jedoch plötzliche Aggressionsdurchbrüche nicht ausschliessen, weil die Intelligenz nicht ausreiche, diese genügend zu kontrollieren. Diese und weitere Ausführungen stützen auf psychoanalytische und damit allein hypothetische Annahmen ab, auf die aus diesem Grund nicht weiter eingegangen werden soll.

Was den „affektgesteuerten“ Zustand anbelangt, so wurde eine Bewusstseinsbeeinträchtigung angenommen, welche dann die erhebliche Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit erklärte. Der affektgesteuerte Zustand wurde vermutet; als „Belege“ wurden die Amnesie und die „sinnlose“ Fesselung des Opfers angesehen, zwei Aspekte, die schon 1986 keinesfalls ausreichten, eine Affekthandlung (und damit die Schwere der verminderten Zurechnungsfähigkeit) zu begründen. Kriterien, die in diesem Zusammenhang Aufschluss geben, wurden von Sass zusammengestellt und sind nachfolgend (Fragen der Verteidigung) zu ersehen.

Ein weiterer Aspekt, der Differenzen in der Einschätzung des Schweregrades der Zurechnungsfähigkeit erklären kann, sind in der fehlenden Operationalisierung „leicht, mittel, schwer“ zu sehen. In der Beurteilung muss von daher auch mit anderen „Rechts- und Tatgenossen“ verglichen werden, was eine umfassende gutachterliche Erfahrung voraussetzt.

(2) Das eingeholte psychiatrische Gutachten sei auch in sich selbst nicht schlüssig:

So gelange Dr. med. Burz hinsichtlich der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit zunächst zum Ergebnis, dass unter der Voraussetzung des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung keine Tatsachen erkennbar seien, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen würden. Für den Fall, dass das Gericht das Tatverhalten der Angeklagten jedoch nicht als versuchte vorsätzliche Tötung qualifiziere, sondern von einem versuchten Raub ausgehe, stehe der Annahme einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nichts entgegen. Der Gutachter mache also die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts durch das Gericht abhängig.

Dass die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit für denselben Tatablauf je nach dessen rechtlicher Subsumtion unterschiedlich sein solle, erscheine jedoch schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Die Begründung von Herrn Dr. Burz mag zwar auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar scheinen, wird aber - wie im Gutachten auf S. 40/45 dargelegt - überzeugend damit erklärt, dass für die vorsätzliche Tötung eine deutlich höhere Hemmschwelle zu überwinden sei, als für einen versuchten Raub. In der Persönlichkeitsstruktur der Explorandin sei aber keine derartig schwerwiegende Störung erkennbar, die eine solche Annahme (eine störungsbedingte Überwindung der Hemmschwelle zum Töten) rechtfertigen würde.

Wenn auch die Begründung aus forensisch-psychiatrischer Sicht stichhaltig ist, so kommt das aktuelle Gutachten zu einer abweichenden Schlussfolgerung, welche die diagnostizierte Störung schwerer

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einschätzt und damit eine Minderung der Steuerungs- und Zurechnungsfähigkeit in etwa (aber nicht mehr als) leichtem Grade annimmt, ohne eine Differenzierung nach versuchter Tötung oder versuchtem Raub vorzunehmen.

8. Weitere sachdienliche Bemerkungen

Ich habe keine weiteren sachdienlichen Bemerkungen.

b) Fragen der Verteidigung

1. Diagnose über den Geisteszustand von Frau X.?

2. Hat Frau X. die Tat im Affekt begangen?

3. Besteht bei Frau X. bezüglich der Tat eine Amnesie?

Zu Frage 1. wurde bereits Stellung genommen. Hinsichtlich Frage 2. und 3.

ist festzustellen, dass X. die Tat nicht im Affekt begangen hat. Auch wenn sich X. nicht an die ihr zur Last gelegte Straftat erinnern würde (wie in der abschliessenden und in der psychologischen Untersuchung weitgehend erfolgt), so sprächen auch die weiteren Tatumstände gegen ein Affektdelikt beziehungsweise gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, wie sie bei einem Affektdelikt von entscheidender Bedeutung wären. Zu nennen sind (Kriterien nach Sass): die fehlende Provokation durch das Opfer, die Konstellierung der Tatsituation durch die Täterin, Vorbereitungshandlungen dergestalt, dass zunächst mit verschiedenen Massnahmen (Erkundigungen, kleinere Käufe, Bestellungen, Hinweise auf eine schlechte körperliche Befindlichkeit; unter die Vorbereitungshandlungen ist vermutlich auch das Mitführen des Messers, von Klebeband und Handschuhen zu subsumieren) eine Situation des Vertrauens und auch des Mitleids geschaffen wurde, ein komplexer Handlungsablauf (Anlegen der Handschuhe, behändigen des Messers, richten des Messers gegen das Opfer, Versuch, das Opfer an der Flucht zu hindern), Kommentierung des Tatgeschehens („Ich muss dich töten, ich muss dich verletzen“), Flucht, nachdem das Opfer den Laden verlassen hatte. Dass X. angespannt und auch erregt war, dürfte sich in ihrer Ambivalenz mit wiederholtem Besuch der Toilette und ihrem geröteten Gesicht gezeigt haben.

Was Amnesien anbelangt, ist ganz allgemein auszuführen, dass eine Amnesie tatsächlich vorliegen kann (ganz oder teilweise), wenn es sich zum Beispiel um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung handelt, wie sie im Falle von X. nicht zu belegen ist, das Erinnerungen infolge psychogener Prozesse verdrängt oder aber auch ganz bewusst verschwiegen werden können. X.

kann sich jetzt weitgehend an das Tatgeschehen erinnern. Ob ihre Amnesie psychogener Natur war, oder bewusst verschwiegen wurde, muss offen bleiben. Eine organische Genese ist nicht zu begründen.“

G. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse im Obergutachten vom 11. Juni 2007 dehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Anklage am 20. Juni 2007 auf den Tatbestand des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB aus. Der amtliche Verteidiger von X. stellte mit Schreiben vom 27. Juli 2007 zu Handen der Staatsanwaltschaft den Antrag, die Anklage auf den Tatbestand des versuchten Raubes zu beschränken.

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H. An der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2007 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren die Angeklagte X. und ihr amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge sowie Staatsanwalt Dr. iur.

Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der richterlichen Befragung führte X. aus, dass sie sich daran erinnern könne, in den Laden gegangen zu sein.

An die Geschehnisse im Laden könne sie sich nicht mehr erinnern, jedoch daran, ein Messer verwendet zu haben.

Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte und begründete im Rahmen seines Plädoyers die folgenden Anträge:

„1. Die Angeklagte sei der versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB und des versuchten Raubes gemäss Art.

140 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei sie mit drei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Die erlittene Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen.

4. Für den Teil von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren.

5. Bezüglich des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe sei neben der Strafe eine ambulante Behandlung im Sinne des psychiatrischen Gutachtens während des Vollzugs richterlich anzuordnen.

6. Bezüglich des bedingt aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe sei der Angeklagten gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, die ambulante Behandlung fortzusetzen.

7. Der gewährte bedingte Vollzug der Strafe von 14 Tagen Gefängnis gemäss Strafmandat des Kreispräsidenten H. vom 31.08.2004 sei zu widerrufen.

8. Die von der Polizei sichergestellte Tatwaffe sei gerichtlich einzuziehen.

9. Gesetzliche Kostenfolge.“

Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, der Sachverhalt könne seitens der Angeklagten als eingestanden betrachtet werden. Zur Diskussion stehe jedoch die rechtliche Subsumtion des Vorfalles. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft müsse davon ausgegangen werden, dass sich X. zwecks Geldmittelbeschaffung in den Laden begeben hatte und dort die Ladeninhaberin unter Zuhilfenahme eines Messers bedrohen und berauben wollte. Mit anderen Worten sei es nicht gerechtfertigt, von einer versuchten vorsätzlichen Tötung ausgehen; vielmehr gelange ausschliesslich der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 StGB zur Anwendung, was unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtfertige.

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Eventualiter sei von einem versuchten Totschlag auszugehen und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. Subeventualiter sei der qualifizierte Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu prüfen, wofür eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erscheine. Im Falle der Annahme der versuchten Tötung sei eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen. X. sei in jedem Fall der bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren und die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Über die Anordnung einer ambulanten Massnahme habe das Gericht nach eigenem Ermessen zu entscheiden.

In ihrem Schlusswort bestätigte X., alles verstanden zu haben, verzichtete jedoch auf weitere Äusserungen.

Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers sowie auf die Erkenntnisse im eingeholten Obergutachten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer zieht in Erwägung :

1. Auf den 1. Januar 2007 wurde das teilrevidierte Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO) in Kraft gesetzt. Infolge Schaffung eines zweistufigen innerkantonalen Instanzenzuges wurde die sachliche Zuständigkeit zur erstinstanzlichen Beurteilung von Straffällen, welche bis anhin gemäss Art. 45 aStPO dem Kantonsgericht von Graubünden oblag, an die Bezirksgerichte abgetreten. Da der vorliegende Fall zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits beim Kantonsgericht von Graubünden anhängig war, wird er gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 232 Ziff. 2 nStPO nach bisherigem Recht zu Ende geführt und somit erstinstanzlich von der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden beurteilt.

2. Aufgrund des präzisen, vom Opfer abgegebenen Signalements der Täterin konnte die Stadtpolizei K. kurze Zeit nach dem Vorfall X. anhalten. Gemäss Polizeirapport vom 26. Januar 2006 (act. 1) konnte diese jedoch, was ihren Aufenthalt im Verkaufsgeschäft „N.“ betraf, zunächst keine verwertbaren Angaben machen. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Januar 2006 (act. 8) gab sie zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, im fraglichen Geschäft gewesen zu sein. Aufgrund der Beschreibung von P. sowie weiterer Indizien (Küchenmesser, Visitenkarte, Handschrift, Telefonanruf) konnte X. zweifelsfrei als Täterin ermittelt werden. Nachdem sie auch bei der untersuchungsrichterlichen

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Einvernahme vom 9. Februar 2006 (act. 20) gemäss eigenen Angaben noch keine Erinnerungen an die Geschehnisse im Verkaufsgeschäft „N.“ hatte, gab sie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 20. Februar 2007 (Obergutachten S. 17) an, dass ihr die Erinnerung nach und nach wieder gekommen sei. Sie sei im besagten Laden gewesen und habe die Frau dort mit einem Messer, welches sie von zuhause mitgenommen habe, bedroht. Auch an der Hauptverhandlung vom 9.

Oktober 2007 bestätigte X., sich daran erinnern zu können, dass sie in den Laden gegangen sei und dort auch ein Messer verwendet zu haben. An den genauen Ablauf der Tat könne sie sich jedoch nach wie vor nicht erinnern. Im Rahmen seines Plädoyers hielt der amtliche Verteidiger von X. explizit fest, dass der Sachverhalt seitens seiner Mandantin als eingestanden betrachtet werden könne. Da überdies keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von P. bestehen, kann der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde gelegt hat, als bewiesen betrachtet werden, weshalb auch im Weiteren darauf abzustellen ist.

3.a) Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der objektive Tatbestand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Bei der Tatvariante der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird vorausgesetzt, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein und sich gegen eine Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition hinsichtlich der zu stehlenden Sache innehat. Sodann muss der Täter als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Der Versuch des Raubes beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Dieses unmittelbare Ansetzen kann bereits im Betreten des Tatorts bestehen. Vollendet ist der Raub erst mit der Vollendung des Diebstahls, also der Wegnahme der Sache (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar,

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Strafgesetzbuch II, Basel 2003 N. 10 ff. zu Art. 140; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, B. 2007, N. 2 ff. zu Art. 140).

aa) P. schilderte sowohl bei der Polizei (act. 4.6) wie auch vor der Untersuchungsrichterin (act. 4.18), dass X., nachdem sie ein weiteres Mal die Toilette aufgesucht hatte, in das Ladenlokal zurückkam und dabei Handschuhe trug.

Um sich zu verabschieden habe sie den rechten Handschuh ausgezogen. Danach habe sie mit der rechten Hand in ihre Handtasche gegriffen und ein Messer hervorgezogen. X. sei mit der Klinge vor ihre Brust gekommen und habe gesagt:

„verdammt, ich muss dich töten“ und „ich muss dich verletzen“. Wenn sie (P.) nicht sofort reagiert hätte und zurückgewichen wäre, hätte X. sie mit dem Messer an der Brust getroffen. Gemäss Plädoyer des Verteidigers anerkennt X., in den Laden „N.“

gegangen zu sein und unter Zuhilfenahme eines Messers die Ladeninhaberin bedroht zu haben. Jedoch bestreitet sie, die vorstehend beschriebenen Äusserungen gemacht zu haben. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden muss; es reicht auch konkludentes Handeln (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N. 27 zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen). Allein durch das Hervorziehen des Messers und das Richten der Klinge gegen die Brust des Opfers beging X. bereits eine Nötigungshandlung, welche grundsätzlich geeignet war, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Ob sie ihre Drohung zusätzlich mit den Worten

„verdammt, ich muss dich töten“ und „ich muss dich verletzen“ unterstrich, ist somit unerheblich. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Voraussetzung der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, nachdem X. durch ihr Handeln eine bedrohliche Gefahr schuf. Dass sich P. im konkreten Fall nur mässig beeindrucken liess und sich zur Wehr setzte, spielt hierbei keine Rolle, da die Androhung der Gefahr für Leib und Leben nach ihrem objektiven Ausmass bewertet wird. Ziel der Drohung war es, den Diebstahl des Geldes zu ermöglichen. X. bedrohte die Verkäuferin bewusst mit einer Gefahr für Leib und Leben, um diese gefügig zu machen. Ihr Wille war im Weiteren darauf gerichtet, sich an der Kasse zu bedienen und sich das Geld anzueignen. Da sich die Verkäuferin zur Wehr setzte und in der Folge ein Zweikampf ausbrach, gelang es X. nicht, das Geld an sich zu nehmen, das heisst den fremden Gewahrsam zu brechen und den eigenen zu begründen, und damit den Raub zu vollenden. Somit kann nicht von einer vollendeten Tat, sondern lediglich von einem Raubversuch gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.

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ab) In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz sowie mit Aneignungsabsicht und mit Bereicherungsabsicht handeln. Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 18. Januar 2006 (act. 4.6) sowie bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 3. Februar 2006 (act. 4.18) sagte P.

aus, X. habe sich längere Zeit im Geschäft aufgehalten und sich verschiedene Artikel zeigen lassen. Sie habe sodann auch zwei kleine Tischdekorationsschachteln gekauft. Beim Bezahlen sei sie sehr nahe bei der Kasse gestanden. Später habe sie sich noch eine Ansichtskarte ausgesucht und bezahlt. Wieder sei sie unmittelbar neben der Kasse gestanden und nicht, wie die übrigen Kunden dies normal machen würden, hinter dem Verkaufspult. X. habe sich mehrheitlich in unmittelbarer Nähe der Kasse aufgehalten. Gemäss Obergutachten vom 11. Juni 2007 (S. 17 f.) betrat X. nach eigenen Aussagen das Geschäft „N.“ mit der Absicht, sich dort Geld zu besorgen, weil sie am Bancomaten keines bekommen hatte. Die Idee, Geld aus dem Geschäft zu holen, sei ihr gekommen, als sie an dem Laden vorbeigegangen sei. Sie habe wahrgenommen, dass nur eine Frau in dem Laden gewesen sei. Dass sie in dem Laden nicht gleich Geld verlangt habe, sondern sich zunächst dies und das habe zeigen lassen, hänge damit zusammen, dass sie sich nicht getraut habe. Dass sie schliesslich die Tat begangen habe, hänge damit zusammen, dass sie sich durch den Telefonanruf ihres Mannes gedrängt gefühlt habe. Sie könne sich daran erinnern, im Laden gewesen und die Frau dort mit einem Messer, welches sie von zuhause mitgenommen habe, bedroht zu haben. Die von P. gemachten Beobachtungen bezüglich des Verhaltens von X.

decken sich mit deren Aussagen, wonach sie zwecks Geldbeschaffung in das Geschäft „N.“ gegangen sei. Damit bestehen keine Zweifel, dass X. sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Nötigungshandlung wie auch auf die Begehung des Diebstahls vorsätzlich gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand des Raubes ist damit erfüllt.

b) Aufgrund des Umstandes, dass X. ein Messer mitführte und dieses auch gegen ihr Opfer richtete, ist zu prüfen, ob der qualifizierte Tatbestand von Art.

140 Ziff. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Dieser fordert eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Nach BGE 110 IV 81 und BGE 111 IV 49 hängt das Qualifikationsmerkmal von Ziff. 2 vom objektiv gefährlichen Charakter der Waffe und nicht vom subjektiven Eindruck ab, den das Opfer oder ein Dritter von der Waffe haben könnte. Unter den Begriff der „anderen gefährlichen Waffe“

fallen ausschliesslich Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung zu Angriff oder Verteidigung dienen, nicht auch gefährliche Werkzeuge. Sie müssen sich dazu

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eignen, bei bestimmungsgemässem Gebrauch schwere Verletzungen zu verursachen (Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 200 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass eine Bestrafung des Angeklagten aufgrund der Bestimmung des Art. 140 Ziff. 2 StGB ausser Betracht fällt. Bei dem von X.

verwendeten Messer handelt es sich um ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 cm Länge. In BGE 117 IV 135 E. 1c/bb S. 138 f. führte das Bundesgericht aus, dass ein Taschenmesser in der Regel keine Waffe darstelle. Waffen sind nach der Rechtsprechung Gegenstände, die - wie Schlagringe oder Gummiknüppel - nach ihrer Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dienen. Bei einem Taschenmesser handle es sich vielmehr um ein Objekt, welches dazu bestimmt sei, als Werkzeug zu dienen. Dass es wie eine Waffe eingesetzt werden könne und dann unter Umständen nicht weniger gefährlich sei, sei unerheblich; denn der Begriff der Waffe sei im Gegensatz zu jenem des gefährlichen Werkzeugs gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abstrakt, das heisst unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Ein geöffnetes Militärsackmesser sei aufgrund seiner Grösse und wohl auch seiner Eignung jedenfalls nicht als gefährliche Waffe im Sinne der Bestimmung anzusehen. Analoges hat das Kantonsgericht in SF 01 22 für ein Rüstmesser ausgeführt. Dieses sei bei bestimmungsgemässem Gebrauch nicht geeignet, schwere Verletzungen zu verursachen. Bei dem von X. verwendeten Küchenmesser verhält es sich gleich.

Auch ein Küchenmesser mit einer Klinge von 12 cm versetzt den Träger nicht in die Lage, auf Distanz einen Menschen zu verletzen, wie dies bei einem Dolch, einem Säbel oder einem Stellmesser möglich ist. Es liegt daher keine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB vor.

c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich X., indem sie am 17. Januar 2006 zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls das Geschäft von P.

betrat und diese mit einem Messer bedrohte, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

4. Wie aus den Akten hervorgeht, versuchte X. der Verkäuferin P. ein Küchenmesser in die Brust zu stossen. Dieser gelang es jedoch, die Hand von X.

zu packen und konnte dadurch eine Verletzung verhindern. Als P. das Messer, welches X. zwischenzeitlich fallen gelassen hatte, aufheben wollte, stand X. mit dem Schuh auf die Hand der Verkäuferin. Dennoch gelang es dieser aber, das Messer an sich zu nehmen. In der Folge packte X. die Hand von P., welche das Messer hielt, und versuchte erneut das Messer gegen die Brust der Verkäuferin zu stossen,

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welche dies jedoch verhindern konnte. Im Folgenden gilt es zu prüfen, unter welchen Tatbestand dieses Vorgehen in rechtlicher Hinsicht zu subsumieren ist.

Dabei stehen entsprechend den Anträgen von Staatsanwalt und amtlichem Verteidiger die Konsumation im Tatbestand des Raubes, der versuchte Totschlag, der qualifizierte Raubversuch sowie die versuchte vorsätzliche Tötung zur Diskussion.

a) Der amtliche Verteidiger von X. macht zunächst geltend, aufgrund der Aussagen seiner Mandantin müsse primär davon ausgegangen werden, dass sie sich zwecks Geldmittelbeschaffung in den Laden begeben habe und dort die Ladeninhaberin unter Zuhilfenahme eines Messers bedrohen und berauben wollte.

Es sei daher nicht gerechtfertigt, X. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen. Vielmehr gelange ausschliesslich der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Wie vorstehend dargelegt wurde, beging X. die für den Tatbestand des Raubes erforderliche Nötigungshandlung bereits mit dem Richten des Messers gegen P..

Jedoch blieb es nicht allein bei dieser Drohung. Vielmehr versuchte X. in der Folge, auf die Verkäuferin einzustechen, was diese jedoch erfolgreich verhindern konnte.

Ein solcher, über die Drohung hinausgehender Angriff kann zweifellos nicht mehr unter den Grundtatbestand des Raubes subsumiert werden.

b) Eventualiter beantragt der amtliche Verteidiger von X. die Subsumtion der beschriebenen Handlung unter den Tatbestand des versuchten Totschlags nach Art. 113 StGB. Dieses Delikt begeht, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Täter muss demnach in einem Affekt handeln (psychologisches Kriterium) und dieser Affekt muss entschuldbar sein (normatives, ethisches Kriterium). Bei der heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um eine starke, die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beeinträchtigende Gefühlsaufwallung (sthenischer Affekt). Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Demgegenüber gründet die grosse seelische Belastung vorab auf einer äusseren Zwangslage (asthenischer Affekt).

Mit einer schweren seelischen Belastungssituation ist ein chronischer seelischer Zustand, eine psychische Drucksituation gemeint, die während eines langen Zeitraums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die

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Tötung. Die Anwendbarkeit von Art. 113 StGB setzt neben dem Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung voraus, dass der Affekt, in dem der Täter gehandelt hat, nach den Umständen entschuldbar ist.

Es muss also angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 203 f.; BGE 118 IV 236; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Auflage, 2003, § 1 N 29; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.

Auflage 1997, N 2 ff. zu Art. 113 StGB, Urteil des Bundesgerichtes vom 24.

September 2004, 6S. 180/2004, E 1.1 mit Hinweisen).

ba) Zur Frage der Affektsteuerung wird im Obergutachten vom 11. Juni 2007 (S. 25 und S. 37 f.) explizit Stellung bezogen. So führt die Gutachterin aus, es sei festzustellen, dass X. die Tat nicht im Affekt begangen habe. Auch wenn sie sich nicht an die ihr zur Last gelegte Straftat erinnern würde, so sprächen auch die weiteren Tatumstände gegen ein Affektdelikt beziehungsweise gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, wie sie bei einem Affektdelikt von entscheidender Bedeutung wären. Zu nennen seien: die fehlende Provokation durch das Opfer, die Konstellierung der Tatsituation durch die Täterin, Vorbereitungshandlungen dergestalt, dass zunächst mit verschiedenen Massnahmen (Erkundigungen, kleinere Käufe, Bestellungen, Hinweise auf eine schlechte körperliche Befindlichkeit) eine Situation des Vertrauens und auch des Mitleids geschaffen wurde, ein komplexer Handlungsablauf (anlegen der Handschuhe, behändigen des Messers, richten des Messers gegen das Opfer, Versuch, das Opfer an der Flucht zu hindern), Kommentierung des Tatgeschehens und schliesslich die Flucht. Ebenso könne sich die Explorandin offenbar doch noch an Details des Tatablaufs erinnern, was ebenfalls eher gegen affektive oder dissoziale Prozesse spreche. Aufgrund dieser Diagnose kann somit das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne eines sthenischen Affekts ausgeschlossen werden.

bb) Der amtliche Verteidiger vertritt den Standpunkt, dass seine Mandantin unter einer grossen seelischen Belastung litt und somit von einem asthenischen Affekt auszugehen sei. Aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass X. unter einem finanziellen Druck und somit auch unter einer erheblichen Belastung gestanden habe, wie sie dies anlässlich der letzten Begutachtung auch eingestanden habe. Bei der polizeilichen Befragung (act. 4.8) gab X. zu Protokoll,

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dass sie am fraglichen Tag versucht habe, das nötige Geld für die Einzahlungen abzuheben. Sie habe dann festgestellt, dass die IV-Rente noch nicht auf dem Konto gewesen sei. Deshalb habe sie den Vorraum der Bank verlassen. Vor dem Gebäude habe sie zufälligerweise eine Kollegin aus B. getroffen, mit welcher sie noch in ein Restaurant gegangen sei. Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung (act. 4.20) führte sie aus, dass sie am fraglichen Tag kein Geld am Bancomaten beziehen konnte, weil das Konto zu diesem Zeitpunkt überzogen war. Sie habe in diesem Moment gedacht, dass sie am nächsten Tag wieder nachschauen würde, ob Geld auf dem Konto sein würde.

Ausserdem bestätigte sie, dass es auch nach Aufhebung der Beiratschaft zur Unterstützung bei finanziellen Fragen gut gehe. Sie und ihr Mann hätten sich daran gewöhnt, dass sie nicht einfach etwas kaufen würden, was sie nicht brauchten.

Zudem geht aus dem Einvernahmeprotokoll (act. 4.20 S. 3-4) hervor, dass der Kontostand bis ca. September 2005 mehrheitlich im Plus gewesen war. Erst ab Oktober 2005 war der Kontostand immer häufiger im Minus. Gemäss eigenen Angaben hatte X. hiervon jedoch gar keine Kenntnis. Sie habe bei Bezügen am Bancomaten nicht auf den jeweiligen Kontosaldo geachtet. Im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen sagte X. aus (Obergutachten S. 18), sie habe für ihr Verhalten keine Erklärung. Die Einzahlungen hätte sie auch später tätigen können.

Von Seiten ihres Mannes seien keine ernsthaften Szenen zu erwarten gewesen.

Dass auf dem Konto nicht mehr genügend Geld gewesen sei, hänge damit zusammen, dass es offensichtlich aus Versehen überzogen worden sei. Aus diesen Äusserungen von X. geht nicht hervor, dass sie aufgrund der finanziellen Situation über längere Zeit unter einem speziellen Druck gestanden hätte. Vielmehr ging sie auch am fraglichen Tag davon aus, dass genügend Geld auf dem Konto sei, um die fälligen Einzahlungen tätigen zu können. Als sie dann den negativen Kontosaldo sah, nahm sie an, ihre Rente sei noch nicht überwiesen worden, dass dies jedoch in den nächsten Tagen geschehen und sodann wieder Geld für die Zahlungen zur Verfügung stehen würde. Aus diesem Grund wollte sie auch am nächsten Tag nochmals den Kontostand überprüfen. Dass X. aufgrund der finanziellen Situation - die sich ja erst im Oktober 2005 verschlechtert hatte - in eine schwere seelische Belastungssituation geraten war und der Umstand, dass sie kein Geld für die fälligen Einzahlungen erhalten hatte, sie in eine Zwangslage gebracht hat, lässt sich diesen Aussagen - entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers - nicht entnehmen.

Somit steht fest, dass X. die Tat auch nicht in einem asthenischen Affekt begangen hat.

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bc) Hat X. nach dem Gesagten nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt, so fällt der Tatbestand des versuchten Totschlags nach Art. 113 StGB ausser Betracht.

c) Subeventualiter stellt der amtliche Verteidiger von X. den Antrag, nicht vom Grundtatbestand des Raubes auszugehen, sondern die strafbare Handlung seiner Mandantin als Ganzes unter den Tatbestand des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumieren.

Nach dem qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Räuber das Opfer unter anderem in Lebensgefahr bringt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung dieser Qualifikation den im Gesetz unterschiedenen vier Gefährlichkeitsstufen und der Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, die derjenigen für vorsätzliche Tötung entspricht, Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass der Täter bei Art. 140 Ziff. 4 StGB das Opfer durch die Art und Weise seiner Drohung in eine konkrete, sehr nahe liegende beziehungsweise in eine unmittelbare oder hochgradige Lebensgefahr bringen muss. Beim Einsatz von Schusswaffen beispielsweise gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann (vgl. Urteil 6S.262/2004 vom 10. August 2005, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bedrohen des Opfers mit einer Hieb- oder Stichwaffe indes dürfte bereits vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres ausreichen: Die so herbeigeführte Lebensgefahr kann kaum mit jener verglichen werden, die durch das Drohen mit einer durchgeladenen und ungesicherten Schusswaffe entsteht. Durch die unbedachte Reaktion eines Beteiligten kann sich die Lebensgefahr oftmals nicht verwirklichen. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Täter eine scharfe Klinge direkt an den Hals des Opfers legt, so dass bereits durch eine unbedachte Bewegung eine lebensgefährliche Verletzung entstehen könnte (Niggli/Riedo, a.a.O., N. 127 zu Art. 140). Im vorliegenden Fall verhielt es sich derart, dass X. mit der Klinge vor die Brust von P. gekommen war, woraufhin diese sofort zurückwich (vgl. act. 4.18 S. 6). Der Umstand, dass P. noch die Möglichkeit zum Zurückweichen hatte, zeigt bereits, dass von der Drohung allein nicht die für den qualifizierten Raubversuch nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erforderte Gefährdung ausging. Zwar hätte X. mit dem verwendeten Messer ihr Opfer ohne dessen Gegenwehr durchaus schwer verletzen oder gar töten können, jedoch nur durch gezieltes Zustechen und

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nicht bereits durch eine unbedachte Bewegung. Damit gelangt der Tatbestand des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ebenfalls nicht zur Anwendung.

d) Somit bleibt - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden - die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen.

da) Gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der Wissensseite genügt es, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung immerhin für „ernsthaft möglich“ hält, sofern der entsprechende Wille hinzutritt.

Dabei gehört zu diesem Wissen nicht die juristische Siubsumtion der Tat, sondern lediglich eine Wertung, kraft derer der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht. Neben dem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts erfordert der Vorsatz nach der Legaldefinition auch den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes. Das Bundesgericht hält es in ständiger Praxis für zulässig, von dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts auf diesen Willen zu schliessen, nämlich dann, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 12). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X. mit dem hervorgezogenen Küchenmesser mehrfach versuchte, auf P. einzustechen. Auch nachdem P. das Messer behändigen konnte, versuchte X. weiterhin, durch Zurückdrücken der Hand, in welcher die Verkäuferin das Messer hielt, ihr dieses in die Brust zu stossen. P. konnte jedoch die Hand der Angreiferin packen und dadurch eine Stichverletzung verhindern. Den zweiten Angriff, als sie das Messer in der Hand hielt und X. versuchte, ihr die Hand mitsamt dem Messer in Richtung Brust zu drücken, konnte sie nur abwehren, indem es ihr gelang, die Ladentüre zu öffnen und auf die Strasse zu treten. Erst in diesem Moment gab X. auf und ergriff die Flucht. X. musste ohne Zweifel damit rechnen, dass sie ihr Opfer durch ihr Handeln schwer verletzen, möglicherweise gar töten würde. Mit anderen Worten nahm sie mit ihrem Verhalten in Kauf, P. Verletzungen zuzufügen, die zu deren Tod führen könnten. Überdies soll sie ihre Absicht gemäss Aussagen von P. noch mit den Worten „verdammt, ich muss dich töten“

unterstrichen haben. Aus dem Gesagten geht hervor, dass X. demnach zumindest

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eventualvorsätzlich versucht, mehrmals in die Brust des neben ihr stehenden Opfers einzustechen. Es muss somit von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden.

db) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter nach den Grundsätzen von Art. 48a StGB milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war (Trechsel, a.a.O., N. 1 zu Art. 22). Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, so liegt bloss ein unvollendeter Versuch vor. Aus welchen Gründen der Täter die strafbare Handlung nicht zu Ende führt, ist für die Abgrenzung zum vollendeten Versuch bedeutungslos. Aus der Tatsache, dass X. mit einem Messer, das geeignet war, einen Menschen zu töten, zweimal versucht hat, auf den Oberkörper von P. einzustechen, geht eindeutig hervor, dass das Vorgehen geeignet war, den Tod des Opfers herbeizuführen. X. hat somit die strafbare Handlung zu Ende geführt. Einzig dem Zufall ist es zuzuschreiben, dass der Erfolg ausblieb und die Tat somit misslang, weil P. einerseits die Hand von X. packen und so ein Zustechen verhindern, und andererseits zu einem späteren Zeitpunkt die Ladentüre öffnen und auf die Strasse gelangen konnte. Somit ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X., indem sie mehrfach versuchte, P. ein Küchenmesser in die Brust zu stossen, der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum Grundtatbestand des Raubes echte Konkurrenz besteht, das heisst, die versuchte vorsätzliche Tötung den versuchten Raub nicht konsumiert (vgl. Trechsel, a.a.O., N. 24 zu Art. 140).

5. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex

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mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung).

Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden (Donatsch, a.a.O., S. 36).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs.

1 nStGB). Massgebend ist dabei die abstrakte Strafandrohung. Schwerste Tat bildet demnach im vorliegenden Fall die (versuchte) vorsätzliche Tötung. Nach dem bis am 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die vorsätzliche Tötung mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Durch das neue Recht hat sich die Strafandrohung nur aus terminologischer Sicht verändert, indem für die vorsätzliche Tötung nicht mehr Zuchthaus, sondern eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen ist. Des Weiteren sind die Strafzumessungskriterien zu vergleichen. Nach altem Recht erfolgte die (fakultative) Strafmilderung entweder nach festen Vorschriften (Art. 65 aStGB) oder aber nach freiem Ermessen (Art. 66 aStGB). Im Falle des Versuchs einer vorsätzlichen Tötung konnte der Richter gestützt auf Art. 65 aStGB statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer auf Zuchthaus erkennen. Mit anderen Worten enthielt diese Bestimmung den Tarif der einfachen Strafmilderung, der die Grenze setzte, bis zu welcher der Richter bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes den unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens unterschreiten durfte (vgl. Trechsel a.a.O., N. 1 zu Art. 65). Das neue Recht sieht demgegenüber eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen ohne Bindung an Mindeststrafen vor (Art. 48 und 48a nStGB). Überdies besteht nach neuem Recht die erweiterte Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs von Strafen (Art.

42 ff. nStGB). Bereits aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass das neue Recht im vorliegenden Fall das mildere ist, weshalb ohne weiteren Vergleich der Strafzumessung auf das neue Recht abgestellt werden kann.

6. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

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Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.

Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten (vgl. zum Ganzen Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen).

a) Ausgehend von den Tatkomponenten ergibt sich, dass das Verschulden von X. gesamthaft betrachtet äusserst schwer wiegt. Obwohl sie bereits im Jahre 1987 wegen Mordes und qualifizierten Raubes zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, liess sie sich nicht davon abschrecken, eine weitere Straftat von ähnlicher Schwere zu begehen. Dabei weist insbesondere die Vorgehensweise eine erhebliche kriminelle Energie auf. So vergewisserte sie sich zunächst, dass sich nur eine Person im Laden befand, betrat dann das Geschäft und hielt sich sehr lange darin auf. Sie liess sich beraten, kaufte verschiedene Gegenstände und hinterliess (falschen) Namen und Telefonnummer. Dadurch baute sie ein Vertrauensverhältnis zur Verkäuferin auf. Zwar beabsichtigte sie gemäss eigenen Aussagen, in dem Geschäft an Geldmittel zu kommen, sie liess es aber sodann nicht bei einem Raubversuch bewenden. Vielmehr versuchte sie überdies, die Verkäuferin mit einem Messer niederzustechen. Nur dank der schnellen Reaktion des Opfers blieb es dabei bei einem Versuch.

b) Sowohl beim Tatbestand des Raubes wie auch bei der Tötung ist es bei einem Versuch geblieben. Dies kann der Angeklagten strafmildernd zu Gute gehalten werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Für den Versuch ist eine fakultative Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB vorgesehen. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 S. 53 ff.). Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass es weniger dem Verhalten von X. als vielmehr der erfolgreichen Abwehr ihres Opfers zu verdanken ist, dass das Delikt nicht vollendet werden konnte. Vielmehr war X. gewillt, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen, was sich sowohl an ihrer Vorgehensweise wie auch an den gegen

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das Opfer gerichteten Worten zeigt. Unter diesen Umständen ist der Versuch nur in bescheidenem Mass strafmildernd zu berücksichtigen.

Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ins Gewicht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der strafbaren Handlungen kann festgehalten werden, dass mit der vorsätzlichen Tötung und dem Raub zwei gravierende Tatbestände vorliegen, von denen jeder für sich mit hohen abstrakten Strafdrohungen versehen ist (vorsätzlich Tötung nach Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen).

c) Betrachtet man die Täterkomponenten, ergibt sich bezüglich des Vorlebens von X., dass sie bereits im März 1987 wegen Mordes und qualifizierten Raubes zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Diese Straftat liegt zwar bereits etliche Jahre zurück, dies schliesst aber nicht aus, sie unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls zu Ungunsten von X. spricht der Umstand, dass sie während laufender Probezeit - am 31. August 2004 wurde sie vom Kreispräsidenten wegen Irreführung der Rechtspflege neben einer Busse zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, verurteilt - delinquiert hat. Auch der Leumund von X. kann gemäss Bericht vom 11. April 2006 nicht zu ihren Gunsten angerechnet werden.

Bei den persönlichen Verhältnissen ist zu berücksichtigen, dass die Gutachterin in ihrem Obergutachten vom 11. Juni 2007 aufgrund der Vorgeschichte, der erhobenen Befunde und der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, dass bei X. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend schizoiden und dissozialen Zügen vorliegt. Ihre Handlungsweise mache deutlich, dass die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat nicht in nennenswerter Weise beeinflusst gewesen sein könne, das heisst, dass sie um das Unrecht der Tat gewusst habe. Was allerdings ihre Fähigkeit angelange, sich dementsprechend auch normenkonform zu verhalten, so sei aus gutachterlicher Sicht - bei nicht unerheblicher Schwere ihrer Persönlichkeitsstörung und auch im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen - davon auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit (und damit die Zurechnungsfähigkeit insgesamt) herabgesetzt gewesen sei; der Schweregrad sei als leicht einzuschätzen. Die Strafkammer geht in Anlehnung an die Ausführungen der Gutachterin von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit von X. aus.

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d) Bei Betrachtung dieser Strafzumessungsgründe in ihrer Gesamtheit, wird klar, dass die von der Verteidigung beantragte Freiheitsstrafe von 24 Monaten offensichtlich zu niedrig ist. Allein für die verschuldensmässig schwerer wiegende Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Hinzu kommt die Bestrafung wegen versuchten Raubes. Dem Strafschärfungsgrund (Zusammentreffen mehrerer Straftaten) und den Straferhöhungsgründen (Rückfall, Tatbegehung während der Probezeit) stehen die Strafmilderungsgründe, namentlich der Versuch und die leicht verminderte Schuldfähigkeit entgegen. Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen. Dabei ist X. gestützt auf Art. 51 StGB die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen.

7. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall sind die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Strafvollzug gegeben. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der unbedingte Vollzug der Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, somit 18 Monate, dem Verschulden von X.

gerecht wird. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass ihr durch die Gutachterin zwar nur eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit attestiert wird, diese jedoch ausführt, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einen deutlichen Zusammenhang mit der Delinquenz erkennen lässt und zwar insofern, als X. einen aktuellen Konflikt (Finanzen), der sie vermutlich „stresste“ aufgrund ihrer mangelhaften sozialen Kompetenz als Aspekt ihrer psychischen Störung nicht adäquat lösen konnte. Insofern rechtfertigt es sich, die Hälfte der Strafe, somit 18 Monate, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren nur bedingt zu vollziehen.

8. Gemäss Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ist Art. 46 StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann dabei anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit anordnen.

Die bedingte Strafe oder der teilbedingte Teil der Strafe kann vom Gericht widerrufen werden, wenn der Verurteilte erneut ein Vergehen oder Verbrechen verübt hat. Ein Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit führt indessen - unabhängig von der Tragweite des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat - nicht zwingend zum Widerruf. Entscheidend ist nach wie vor, ob eine

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