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Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun. Urteil. Kantonsgerichtsausschuss

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(1)

Dretgira chantunala dal Grischun

___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 05. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am:

SB 05 31 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker

RichterInnen Möhr und Hubert

Aktuarin Mosca

——————

In der strafrechtlichen Berufung

des Y., und des X., Strafkläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Mai 2005, mitgeteilt am 18. Juli 2005, in Sachen gegen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,

betreffend Ehrverletzung,

hat sich ergeben:

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A. Auf Initiative von Z. setzte die Interessengemeinschaft A. mit Beschluss vom 26. Dezember 1998 einen Ausschuss ein, der die Lawinengefahr für das Gebiet A., B. (Kanton C.), eruieren und gegebenenfalls Schutzmassnahmen für die Sicherheit der Bauten und Anlagen im fraglichen Gebiet ausarbeiten sollte.

Neben Z. wurden X. sowie Y. in den fraglichen Ausschuss gewählt. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich Bestand, Art und Umfang der Lawinengefahr für die Region A.. Anlässlich dieser Auseinandersetzungen soll Z. bereits im ersten Halbjahr 2002 X. und Y. als Lügner bezeichnet haben, wofür er sich mit Schreiben vom 10. Juni 2002 entschuldigte.

Diese Entschuldigung widerrief er jedoch am 4. November 2002.

Im Januar 2003 liess Z. X. und Y. ein Schreiben zukommen, worin er die beiden letztgenannten erneut als Lügner bezeichnete, weil diese im Januar 2002 sowie am 20. Juni 2002 in einem an alle A. gerichteten Schreiben behauptet hätten,

„es bestehe keine weitere Lawinengefahr und der Ausschuss sei der Meinung, weitere Verbauungen seien nicht erforderlich.“ Auf dem fraglichen Schreiben findet sich ferner folgende handschriftliche Notiz, die zu einem späteren Zeitpunkt angebracht wurde: “Würde ich fest daneben liegen, wenn ich euch beide neben Lügner noch als Schweinehunde einstufen würde.“

Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 wandte sich Z. sodann an den Staatsrat D., E., um den Umfang der Lawinengefahr für das Gebiet A. und die aus diesem Grunde indizierten Lawinenverbauungen zu erläutern. Darin führte er unter anderem aus: „ Für die von den beiden Lügnern (Herren X. und Y.) der Interessengemeinschaft A.

begangenen Schandtaten, die Ihnen inzwischen zu Ohren gekommen sind, entschuldige ich mich in aller Form.“ X. und Y. wurde gleichentags eine Kopie des fraglichen Schreibens zugestellt.

B. Am 30. Oktober 2003 reichten X. und Y. Privatstrafklage gegen Z.

wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Chur ein und verlangten eine Genugtuung von je Fr. 100.--. Nachdem die Sühneverhandlung vom 9. Dezember 2003 zu keiner Aussöhnung geführt hatte und X. und Y. ausdrücklich auf eine Klageergänzung verzichtet hatten, lud der Kreispräsident Z. zur Vernehmlassung ein.

Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 liess er folgende Anträge stellen:

„1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Eventuell:

Der Angeschuldigte sei von der Strafe zu befreien.

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3. Verfahrensantrag:

Der Angeschuldigte sei zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.

4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“

In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2004 liessen X. und Y. folgendes beantragen:

„1. Der Verzeigte sei nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten.“

Mit Urteil vom 23. April 2004 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur, Z. zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Die dagegen erhobene Berufung vom 15. Juni 2004 wies der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 14. Juli 2004 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. In der Folge ergänzte der Kreispräsident Chur die Strafuntersuchung, welche mit Schlussverfügung vom 17. Dezember 2004 geschlossen wurde. Mit Anklageverfügung vom 20. Januar 2005, mitgeteilt am 21. Januar 2005, versetzte der Kreispräsident Chur Z. in der Folge wegen Vergehens gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB in Anklagezustand und überwies den Fall zur Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur.

D. Mit Urteil vom 24. Mai 2005, mitgeteilt am 18. Juli 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur:

„1. Das Privatstrafklageverfahren wird eingestellt.

2. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten des Kreisamtes Chur in Höhe von Fr. 850.-- (Sühneverfahren: Fr. 250.-- sowie Untersuchungskosten: Fr.

600.--) sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X.

und Y. und werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Diese haben Z. überdies ausseramtlich mit Total Fr.

3'228.-- (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“

E. Dagegen liessen X. und Y. am 8. August 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Sie beantragen:

„1. Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.

(4)

2. Der Berufungsbeklagte sei wegen Ehrverletzung gegenüber den beiden Berufungsklägern schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern je eine Genugtuungssumme von Fr. 100.-- zu bezahlen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche aufgelaufenen Gerichtskosten zu übernehmen und die Kläger für die vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 5'000.--, event. nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.

5. Wir ersuchen um Ansetzung und Durchführung einer Hauptverhandlung.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten.“

Z. liess mit Vernehmlassung vom 29. August 2005 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. Die Vorinstanz liess sich am 18. August 2005 dazu vernehmen.

Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können die Parteien Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Formalitäten der Berufung richten sich nach Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Nr. 8.1 zu Art. 168 StPO). Die Berufung ist somit innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).

Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von X. und Y. zu genügen.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

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2. a) Die Berufungskläger verlangen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wird nicht entsprochen, zumal gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO ein Parteivortritt im Rechtsmittelverfahren nicht stattfindet.

b) Ferner beanstanden die Berufungskläger in formeller Hinsicht, die vorinstanzliche Urteilsberatung sei nicht ohne Unterbrechung durchgeführt worden.

Dies stelle gemäss PKG 1969 Nr. 71 ein unheilbarer Verfahrensmangel dar. Der Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung sei mit 08.30 Uhr zitiert worden, obwohl die Hauptverhandlung um 10.00 Uhr begonnen habe. Komme hinzu, dass auch am Nachmittag Hauptverhandlungen vor der Vorinstanz stattgefunden hätten. Aus diesen Gründen beantragen sie die nochmalige Durchführung einer Hauptverhandlung. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz ist den Berufungsklägern insofern zuzustimmen, als im vorinstanzlichen Urteil fälschlicherweise der Verhandlungsbeginn mit 08.30 Uhr festgehalten wurde. Dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Verschrieb der Aktuarin. Unrichtig ist jedoch die Behauptung der Berufungskläger, die Urteilsberatung sei unterbrochen worden. Die Urteilsberatung hat unmittelbar nach der Hauptverhandlung stattgefunden und ist vor der kurzen Mittagspause noch abgeschlossen worden. Von einer Unterbrechung der Hauptverhandlung kann deshalb keine Rede sein.

3. a) Vergehen gegen die Ehre sind nur bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags gemäss Art. 28 ff. StGB strafrechtlich zu verfolgen (Art. 173 Abs. 3 StGB, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 sowie Art. 177 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 29 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen und nicht erstreckt werden kann. (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.

Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 29 StGB). Art. 29 Satz 2 StGB lässt die Frist mit dem Tag beginnen, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird, was die Kenntnis von der Tat selbstverständlich voraussetzt. Schreibt das kantonale Prozessrecht die vorgängige Durchführung einer Sühneverhandlung vor, gilt die Frist als gewahrt, wenn damit der Streit rechtshängig gemacht wird. Ist der Leitschein, wie im Kanton Graubünden, von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten, erfolgt dies mit der Anmeldung der Privatstrafklage beim zuständigen Kreispräsidenten (Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 31 zu Art. 29 StGB).

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b) Die Berufungskläger meldeten ihre Privatstrafklage mit gleichentags der Post übergebenem Schreiben vom 30. Oktober 2003 beim Kreispräsidenten Chur an. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass sich das vorliegende Strafverfahren grundsätzlich nur auf Äusserungen beziehen kann, von denen die Strafkläger am beziehungsweise nach dem 31. Juli 2003 Kenntnis erhalten haben. Nicht Gegenstand des Strafverfahrens und somit der Berufung bildet mangels rechtzeitigen Strafantrags die Bezeichnung als Lügner im Frühjahr 2002, die Entschuldigung vom 10. Juni 2002 und der Rückzug dieser Entschuldigung vom 4. November 2002. Ebenso nicht Gegen-stand der Berufung bildet das Schreiben vom 7. Juli 2003 an den Staatsrat D.. Aufgrund der Akten ist zwar nicht ausgewiesen, wann die Berufungskläger die Kopie dieses Schreibens erhalten haben. Unter Berücksichtigung der für die postalische Zustellung normalerweise zu veranschlagenden Zeitspanne von wenigen Tagen kann vorliegend übereinstimmend mit der Vorinstanz angenommen werden, dass die Berufungskläger vor dem 31. Juli 2003 vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erhalten haben. Somit bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die handschriftlichen Notizen auf dem Schreiben vom Januar 2003 ein rechtzeitiger Strafantrag vorliegt.

c) Die Vorinstanz hat sich auf den Standpunkt gesetzt, die Unschuldsvermutung finde auch hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrages Anwendung. Zwar könne man die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 32 BV ableiten. Aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen ergebe sich indessen, dass sich die Unschuldsvermutung auf sämtliche, für eine strafrechtliche Verurteilung massgebenden materiellen und formellen Voraussetzungen beziehen müsse. Nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel kam der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sodann zum Schluss, dass in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von dem für den Angeklagten günstigsten Sachverhalt - demnach vom Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 29 StGB - auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss schliesst sich in der Frage der Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung der Ansicht von Trechsel an, wonach der Beschuldigte zu beweisen hat, dass die Berechtigten bereits mehr als drei Monate vor Antragsstellung hinreichende Kenntnis von Tat und Täter hatten. Im Zweifel gilt die Frist somit als eingehalten und der Grundsatz in dubio pro reo findet keine Anwendung (Trechsel, a. a. O., N 14 zu Art. 29 StGB; a. M. Riedo, Basler Kommentar, a. a. O., N 36 f. zu Art. 29 StGB mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat nämlich bereits in einem früheren Entscheid festgehalten (BGE

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97 I 774 f.), dass die Frist im Zweifel als eingehalten zu gelten habe, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren. Somit ist zu prüfen, ob es Z. gelungen ist nachzuweisen, dass X. und Y. bereits vor Ende Juli 2003 Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Briefes hatten.

d) Z. äusserte sich in diesem Zusammenhang anlässlich der kreisamtlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2004 und vor der Vorinstanz dahingehend, das Datum auf dem Schreiben vom Januar 2003 beziehe sich auf den mit dem Computer verfassten Nachsatz, der an alle A. gerichtet gewesen sei. Die handschriftlichen Notizen auf der rechten Seite des fraglichen Schreibens habe er nach dem 1. April 2003 angebracht, nachdem er seinen an alle A. zugestellten Brief vom 1. April 2003 von X. zurückerhalten habe. Er habe nämlich die Handschrift von X. wieder erkannt. Diesen mit der entsprechenden Notiz versehenen Brief habe er, soweit er sich erinnern könne, unmittelbar nach dem 1. April 2003 X. in den Briefkasten gelegt. Demgegenüber machen die Berufungskläger geltend, X. habe sich Ende September 2003 in A. aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Brief von Z. in seinem Briefkasten vorgefunden. Erst am 27. Oktober 2003, als er wiederum seinen Briefkasten in A. geleert habe, habe er den besagten Brief entdeckt. Tags darauf habe X. seinem Rechtsvertreter schriftlich mitgeteilt, die Äusserungen des Berufungsbeklagten würden immer schlimmer und unerträglicher.

Diesem Schreiben habe er das fragliche Schreiben des Berufungsbeklagten beigelegt.

Aufgrund der vorliegenden Beweise kann nun nicht mit Sicherheit gesagt werden, Z. habe den Brief bereits im April 2003 in den Briefkasten geworfen, zumal er am 8. Dezember 2004 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat, die handschriftliche Notiz stamme vom April 2003, er habe den fraglichen Brief – soweit er sich erinnern könne – am nächsten Tag in den Briefkasten von X. gelegt. Andere Beweise, welche seine Aussage stützen würden, liegen nicht bei den Akten. Selbst aber wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich den besagten Brief im April 2003 in den Briefkasten geworfen hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, X. habe bereits vor Ende Juli 2003 Kenntnis vom fraglichen Schreiben erlangt, da nicht mit Sicherheit feststeht, wann sich X., welcher ja in F. wohnt, in B. aufgehalten und den Briefkasten geleert hat. X. will im September 2003 den Brief nicht vorgefunden haben. Hätte er ihn aber bereits im September 2003 gefunden, so wäre die Strafantragsfrist ebenfalls eingehalten (vgl. vor Vorinstanz eingereichte Briefe von RA Benovici, act. VI Nr. 14).

Erst bei der Leerung im Oktober 2003 habe er den Brief gefunden. Als Beweis dafür

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nennt er das angeblich tags darauf, am 28. Oktober 2003, an seinen Rechtsvertreter gerichteten Schreiben. Mangels Poststempel ist nun aber nicht erstellt, wann der fragliche Brief zugesandt worden ist. Somit konnte Z. nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Berufungskläger die Antragsfrist verpasst haben. Die Frage, ob die Untersuchung deshalb in diesem Punkt von Amtes wegen hätte ergänzt werden müssen, kann offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind ohnehin keine wesentlichen Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen vermöchten. Selbst wenn X. zur hier interessierenden Problematik vor Vorinstanz als Auskunftsperson befragt worden wäre (vgl. PKG 1976 Nr. 57), wären keine wesentlichen neuen Aussagen zu erwarten gewesen, welche über seine Ausführungen in den Rechtsschriften und anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz hinausgegangen wären. Zudem wären diese Aussagen aufgrund dessen Interesses an einer strafrechtlichen Verurteilung des Berufungsbeklagten ohnehin mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.

e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass es Z. nicht gelungen ist nachzuweisen, dass X. und Y. bereits mehr als drei Monate vor Antragsstellung hinreichende Kenntnis von Tat und Täter hatten. Wie bereits ausgeführt, hat die Frist im Zweifel als eingehalten zu gelten. Somit ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz wird sodann zu entscheiden haben, ob sich Z. wegen Vergehens gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB schuldig gemacht hat oder nicht.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher die Berufungskläger angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

(9)

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten, welcher die Berufungskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat.

3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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