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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

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Tribunale cantonale dei Grigioni

___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 20. Mai 2008 Schriftlich mitgeteilt am:

ZF 08 11

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Februar 2009 abgewiesen worden).

Urteil

Zivilkammer

Vorsitz Vizepräsident Bochsler

RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Riesen-Bienz und Giger Aktuar ad hoc Walder

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

des X . , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur.

Dominik Infanger, Werkstrasse 2, Chur, gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 23. Januar 2008, mitgeteilt am 13.

Februar 2008, in Sachen der Y . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Nuot Saratz, Via Maistra 76, Pontresina, gegen den Beklagten und Berufungskläger,

betreffend Forderung, hat sich ergeben:

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A.1. Die Y. betreibt an ihrem Sitz in J. das K. Hotel mit den dazugehörenden Dependancen und Nebengeschäften. Die Gesellschaft verfügt über ein in 4'000 Namenaktien unterteiltes Aktienkapital von 2'000'000 Franken, an dem die im Hotel wohnenden Verwaltungsräte M. und A. zu gut 58 % und X. zu rund 33 % beteiligt sind. Während M. als Delegierter des Verwaltungsrates amtet, übt X.

keinerlei Funktionen in der Gesellschaft aus. Während vieler Jahre war dessen im März 1998 verstorbener Vater B., ein Halbbruder von M., Geschäftsführer der Y.. In dieser Eigenschaft bewohnte er mit seiner Familie bestimmte Räumlichkeiten im Hotel, wo auch X. seine Jugend verbrachte. Nach dem Hinschied von B. liess der damalige Verwaltungsratspräsident Dr. C. X. am 5. August 1998 ein Memorandum zukommen, welches dessen persönliche Situation im Verhältnis zum Hotel definieren sollte. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die bisher von B.

im Hotel benützten Zimmer bis Ende der Sommersaison 1998 zu räumen seien.

Sollte X. eine reduzierte alternative Wohngelegenheit etwa im D. benutzen wollen, so wäre ihm ein allfälliger Mietzinsausfall anzurechnen. Es wurde ihm die Möglichkeit angeboten, für sich, seine Frau und sein Kind Konsumationen vom Hotel zum Kostenpreis zu beziehen. Darüber hinausgehende Bezüge einschliesslich der Zimmerbenützung durch Dritte sowie verschiedene Dienstleistungen würden hingegen zum Gästepreis verrechnet. Dieses Memorandum blieb ohne Wirkung.

Am 20. April 1999 nahm X. Wohnsitz in E., Gemeinde F.. Nach einem bei den Akten liegenden, allerdings nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde er von der Y. auf den 1. Dezember 1999 als Marketingberater angestellt. Inwieweit dieser Vertrag praktische Bedeutung erlangte, ergibt sich nicht aus den Akten; er wurde auf den 30. April 2001 wieder aufgelöst. Am 31. März 2001 verlegte X. seinen Wohnsitz nach J.. Er zog im K. Hotel ein, belegte mit seiner Familie vorerst ein Doppelzimmer im Turm und zog schliesslich in die Zimmer Nr. 51 und 53 in der Beletage um. Während der Laufzeit des Arbeitsvertrags hatte X. für die Benutzung der Hotelinfrastruktur nichts zu zahlen; so wurde denn eine am 20. April 2001 ausgestellte Rechnung für die Wintersaison 2000/2001 über Fr. 35'567.45 nicht eingefordert.

2.a) Während der Sommersaison 2001 logierte X. mit seiner Familie wiederum im Hotel K.. In der Folge ergaben sich zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Bedingungen, zu denen X. die Räumlichkeiten im Hotel K. sollte benützen können. Am 11. Juli 2002 schrieb Verwaltungsratspräsident Dr. H. Rechtsanwalt Dr. G., dem damaligen Anwalt X.s, es sei dem Verwaltungsrat ein Anliegen, dass für die Zimmerbelegung seines

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Mandanten eine klare Regelung bestehe. Er ersuche daher in Absprache mit dem Generaldirektor darum, X. die Regelung mitzuteilen, welche ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison 2002/2003 und bis auf Widerruf gelten solle. Diese Regelung hatte folgenden Wortlaut:

„1. Ausser während der Hochsaison bezahlt X. für die Benützung von Hotelzimmern pro Zimmer und Nacht einen Betrag von CHF 300.--.

Während der Hochsaison bezahlt X. einen Betrag von CHF 900.-- bis 1'900.-- pro Zimmer und Nacht; der genaue Betrag wird aufgrund des Auslastungsgrades des Hotels von der Generaldirektion festgelegt. Als Hochsaison gilt die Zeit von 21. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 sowie vom 24. Januar bis 10. März 2003; die genauen Daten der folgenden Jahre werden aufgrund der Kalendertage von der Generaldirektion festgelegt.

2. Auf eine separate Inrechungstellung von Room Service, Wäscherei, health/fitness/sports facilities sowie Blumenservice (nicht aber Telefonkosten) wird verzichtet, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen, üblichen Rahmen bewegen.

3. Falls X. die aufgelaufenen Beträge nicht fristgerecht bezahlt, werden sie von Zeit zu Zeit, i.d.R. per Ende März und Oktober, mit Forderungen von X. gegen die einfache Gesellschaft D. zur Verrechnung gebracht, nachdem sie von Y. an die einfache Gesellschaft D. abgetreten worden sind.“

b) Nachdem X. die Wintersaison 2002/2003 wiederum im Hotel K.

verbracht hatte, wurde ihm bei seiner Abreise am 15. April 2003 die Rechnung präsentiert. Diese lautete auf insgesamt Fr. 256'853.65, wovon Fr. 240'260.-- auf Logement, Fr. 2'860.-- auf Wäscherei/Reinigung, Fr. 7'118.-- auf Diverses, Fr.

6'080.-- auf Renaissance/Restaurant und Fr. 535.65 auf Telefonate entfielen. Am 7. August 2003 wurden X. sodann für einen Aufenthalt am 12. und 13. Juli 2003 weitere Fr. 606.-- in Rechnung gestellt.

c) Am 25. September 2003 informierte das Hotel K.

Verwaltungsratspräsident Dr. H. über die X. betreffenden Rechnungen, deren Bezahlung noch ausstehend war. Neben den bereits erwähnten Rechnungen umfasste die Zusammenstellung auch die Positionen Sommer 2001 im Betrage von Fr. 9'905.40, Winter 2001/2002 von gesamthaft Fr. 29'599.70 sowie Sommer 2002 von zusammen Fr. 929.90. Zusammen mit den bereits erwähnten Rechnungen für die Wintersaison 2002/2003 und die Sommersaison 2003 ergab dies einen gesamten Rechnungsbetrag von Fr. 297'894.65. Dr. H. übermittelte die Zusammenstellung am 23. Oktober 2003 zuhanden von X. an Rechtsanwalt Dr. G..

Er hielt fest, nachdem ihm vom Management des Hotels mitgeteilt worden sei, dass eine Bezahlung der verschiedenen Rechnungen bislang unterblieben sei, werde X.

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eine Nachfrist von zehn Tagen zur unverzüglichen Begleichung der Rechnung angesetzt. Dr. G. antwortete am 27. Oktober 2003, sein Mandant habe die vom Verwaltungsrat am 11. Juli 2002 beschlossene Regelung nie anerkannt und werde diese auch nicht akzeptieren, weil diese nicht auf alle Familienmitglieder X.

Anwendung finde. Angesichts der bevorstehenden Untersuchung durch einen Sonderprüfer, welche auch das Thema der Entschädigung für den benutzten Wohnraum im K. Hotel durch M. und A. umfasse, sei es verfrüht, über die vorgelegte Rechnung zu entscheiden. Dr. H. nahm am 17. November 2003 Stellung zu diesem Schreiben und teilte Rechtsanwalt Dr. G. mit, die Y. werde seinem Mandanten die zur Zeit belegten Zimmer Nr. 51 und 53 in der kommenden Wintersaison nicht mehr zur Verfügung stellen; die Zimmer seien bis zum 8. Dezember 2003 zu räumen, da sie anderweitig genutzt würden. X. habe sich bisher standhaft geweigert, die noch ausstehende Forderung zu bezahlen und sich während seiner Anwesenheit überdies wiederholt Verhaltensweisen erlaubt, die mit dem Betrieb eines Hotels nicht zu vereinbaren seien. Am 18. Dezember 2003 schrieb Dr. H. an Dr. G., er stelle fest, dass sein Mandant weder die ausstehende Hotelrechnung von Fr.

297'894.65 bezahlt noch die Zimmer geräumt habe. Es werde ihm eine letzte Zahlungsfrist von dreissig Tagen zur Bezahlung angesetzt, nach deren Ablauf das Beherbergungsverhältnis ohne weitere Abmahnung gekündigt werde.

3. Bereits am 20. August 2003 hatte die Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin das Gesuch gestellt, X. sei zu verpflichten, die von ihm belegten Hotelzimmer Nr. 51 und 53 innert 24 Stunden zu räumen. Der Gesuchsgegner widersetzte sich dem Begehren, wobei er unter anderem geltend machte, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des Mietrechts, insbesondere auch die Art. 266l ff. OR, zur Anwendung gelangten; die diesbezüglichen Vorschriften seien aber nicht eingehalten worden. In seinem Entscheid vom 18. September 2003 schloss sich der Kreispräsident im Wesentlichen der Argumentation des Gesuchsgegners an und wies das Ausweisungsgesuch ab. Am 10. März 2004 reichte die Y. ein zweites Ausweisungsgesuch ein, dem ebenfalls kein Erfolg beschieden war. Der Kreispräsident hielt in seinem Entscheid vom 15. April 2004 fest, entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften sei die Kündigung der Familienwohnung auf amtlichem Formular mit separater Zustellung im Original an die Gesuchsgegner und in Kopie an deren Rechtsvertreter erfolgt. In gleicher Weise wie die Kündigung hätte aber auch die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgen müssen; wäre dies geschehen, hätte die Ausweisung kaum verweigert werden können.

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Am 16. August 2004 verlangte die Y. beim Kreispräsidenten Oberengadin erneut die Ausweisung von Johannes und I. aus den von diesen belegten Hotelzimmern. Durch Verfügung vom 20. Oktober 2004 entsprach der Kreispräsident diesem Gesuch; er wies die Gesuchsgegner an, die fraglichen Zimmer bis spätestens 29. November 2004 zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben. Eine von X. gegen diese Verfügung beim Kantonsgerichtspräsidenten eingereichte Beschwerde wurde von diesem am 24. November 2004 abgewiesen.

4. Im Mai 2003 hatte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja die Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697a ff. OR verlangt. Dem Gesuch wurde durch Verfügung vom 31. Juli 2003 entsprochen, und Beschwerden gegen diesen Entscheid wiesen sowohl der Kantonsgerichtspräsident als auch das Schweizerische Bundesgericht ab. Die L. wurde darauf mit der Durchführung der Sonderprüfung beauftragt; sie reichte ihren Bericht am 18. November 2005 ein und beantwortete am 2. Februar 2007 Ergänzungsfragen der Parteien.

B. Nachdem X. die ihm von der Y. gestellten Rechnungen nicht bezahlt hatte, meldete die Gläubigerin die Streitsache am 1. März 2004 beim Kreispräsidenten Oberengadin zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. April 2004 reichte die Klägerin am 23. September 2005 ihre Prozesseingabe ein. Sie stellte das Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 297'894.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2003 sowie 200 Franken Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Der Beklagte beantragte in seiner Prozessantwort vom 15. Dezember 2005, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

C. Mit Urteil vom 23. Januar 2008 erkannte das Bezirksgericht Maloja:

„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 258'389.55, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1.

Oktober 2003, zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 5'000.--, und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden zu 1/7 der Klägerin und zu 6/7 dem Beklagten auferlegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit CHF 17'857.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %, zu entschädigen.

4. Rechtsmittelbelehrung 5. Mitteilung an….“

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D. Gegen dieses Urteil liess X. am 28. Februar 2008 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter anwesend. Der Anwalt des Berufungsklägers hielt an seinem Berufungsbegehren fest. Er betonte, die Zimmer im K. Hotel in J., wo er seit dem 31. März 2001 auch seinen Wohnsitz gehabt habe, hätten seinem Mandanten als Familienwohnung gedient. Vom eingeklagten Betrag entfalle der überwiegende Teil auf das Logement. Die Vorinstanz habe die mangelhaft substantiierte Forderung der Berufungsbeklagten kritiklos übernommen. Diese habe aber am 11. Juli 2002 angekündigt, dass auf die separate Inrechnungstellung für Room-Service, Wäscherei, Blumen usw. verzichtet werde, solange sich die entsprechenden Beträge in vernünftigem Rahmen bewegten. Rechtsanwalt Dr. Infanger konzentrierte sich in rechtlicher Hinsicht auf die Frage, ob Mietrecht zur Anwendung komme und damit die Schlichtungsstelle anstatt des Kreispräsidenten als Vermittler hätte angerufen werden müssen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass dies der Fall gewesen wäre, da Schwerpunkt der klägerischen Forderung eindeutig das Logement und damit eine Miete gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Berufungsbeklagte stets von einem Mietverhältnis ausgegangen. Doch selbst wenn das Vorliegen eines Gastaufnahmevertrages angenommen werden sollte, wären die Bestimmungen des Mietrechts heranzuziehen, habe es sich bei der Überlassung der Zimmer doch nicht um eine bloss untergeordnete Nebenabrede gehandelt.

Der Vertreter der Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Anträge des Berufungsklägers. Er warf der Gegenpartei vor, sie habe im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich ihre Argumentation und Meinung geändert, je nachdem, von welcher Variante sie sich jeweils mehr Vorteile versprochen habe.

Die vom Berufungskläger zu bezahlende Rechnung beruhe unzweifelhaft auf einem Gastaufnahmevertragsverhältnis, bei dem es sich um einen nicht gesetzlich geregelten Innominatskontrakt handle. Dieser enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen, deren Regeln - insbesondere jene des Mietvertrages - nicht einfach unbesehen auf das Vertragsverhältnis anwendbar seien. Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit habe die Lehre Klarheit geschaffen, indem sie Art. 23 GestG, welcher den Gerichtsstand für Miete und Pacht festschreibe, auf Innominatskontrakte als nicht anwendbar erklärt habe. Diese Feststellung sei vernünftigerweise auch auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu übertragen. Die Zuweisung der funktionellen Zuständigkeit für Gastaufnahmeverträge an die Schlichtungsstelle würde materiell keinen Sinn machen, weshalb Auseinandersetzungen über solche

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beim ordentlichen Vermittler anhängig zu machen seien. Im Übrigen stellte sich der klägerische Rechtsvertreter auf den Standpunkt, die geltend gemachte Forderung sei beweismässig ausgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

I.1. Der Beklagte widersetzte sich der Klage der Y. im erstinstanzlichen Verfahren vor allem mit dem Einwand, die Klägerin stütze ihre Klage auf das Mietrecht ab. Sie begründe ihre Forderung mit Rechnungen für Miete, Beherbergung und Nebenkosten und qualifiziere das Rechtsverhältnis als Miete; bei dieser Betrachtungsweise sei die Klägerin zu behaften. Komme aber Mietrecht zur Anwendung, könne auf die Klage nicht eingetreten werden, weil sich die Klägerin an den Kreispräsidenten als Vermittler gewandt habe, anstatt die Mietschlichtungsbehörde anzurufen. Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation nicht. Sie sah im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einen Gastaufnahmevertrag und stellte fest, dieser stelle einen Innominatskontrakt dar;

für Klagen aus einem solchen Vertrag sei die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht gegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte der Rechtsvertreter von X. wiederum vorwiegend mit dem Einwand, der Schwerpunkt der geltend gemachten Forderung bilde das Logement, womit Mietrecht zur Anwendung gelange. Er beruft sich dabei auf entsprechende Ausführungen der Klägerin in der Prozesseingabe und auf den Umstand, dass in den Ausweisungsverfahren ebenfalls vorwiegend mit den Bestimmungen des Mietrechts argumentiert worden sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Kläger in seiner Prozesseingabe den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung ist; es ist hingegen Sache des Gerichtes, die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen vorzunehmen.

Es lässt sich daher nicht argumentieren, die Y. habe sich bei der von ihr selbst vorgenommenen Qualifikation des Rechtsverhältnisses behaften zu lassen. Die Klägerin hat im Übrigen entgegen der Behauptung des Beklagten in ihrer Rechtsschrift keine rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie hat im vorliegenden Forderungsprozess nie von einem Mietverhältnis gesprochen, sondern im Gegenteil die rechtliche Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Beklagten offen gelassen. Dies wird gerade deutlich an der vom Berufungskläger zitierten Stelle der Prozesseingabe (Seite 8, Ziffer 14), wo von „Miet-/Beherbergungs-/und Nebenkosten“ die Rede ist. Mit den Miet- bzw. Beherbergungskosten konnten naheliegenderweise nur die Kosten für das Logement gemeint sein, wobei sich die

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Klägerin offensichtlich nicht festlegen wollte (und sie musste dies auch nicht tun), unter welches Rechtsinstitut das Vertragsverhältnis zu subsumieren war. Der Beklagte argumentiert nun allerdings, die Klägerin sei in den Ausweisungsverfahren stets von einem Mietverhältnis ausgegangen. Diese Aussage ist missverständlich, legt sie doch die Annahme nahe, die Y. habe sich von Anfang auf den Standpunkt gestellt, X. habe die beiden Zimmer im Hotel aufgrund eines Mietvertrages bewohnt. Dem ist jedoch nicht so. Ein erstes Ausweisungsgesuch wurde vom Kreispräsidenten gerade deshalb abgewiesen, weil er der Argumentation des Gesuchsgegners folgte, der unter anderem geltend gemacht hatte, es müsse von den Bestimmungen des Mietrechts ausgegangen werden, die jedoch die Gesuchstellerin nicht eingehalten habe. Im zweiten Gesuch äusserte sich die Gesuchstellerin dahin, falls das Rechtsverhältnis als Miete qualifiziert werden sollte, habe sie die zu beachtenden Vorschriften nun erfüllt, indem sie die Kündigung auf dem amtlichen Formular ausgesprochen habe. Auch dieses Gesuch wies der Kreispräsident jedoch gestützt auf das Mietrecht ab, weil zwar die Kündigung, nicht aber die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgt sei. Erst mit ihrem dritten Gesuch, das offenbar auch nach der Auffassung des Kreispräsidenten alle Voraussetzungen des Mietrechts erfüllte, hatte die Y. Erfolg.

Aus der Geschichte der drei Ausweisungsverfahren geht also klar hervor, dass es nicht die Gesuchstellerin war, welche sich von Anfang an auf den Standpunkt stellte, es komme Mietrecht zur Anwendung, sondern dass sie sich den von diesem vorgeschriebenen Regeln unterwarf, weil der Kreispräsident deren Beachtung verlangte und sie einsehen musste, dass sie nur auf diese Weise ihr Ziel, die von X. belegten Zimmer freizubekommen, erreichen konnte. Nicht stichhaltig ist sodann auch der Hinweis des Berufungsklägers, er habe die fraglichen Räumlichkeiten im Hotel für sich und seine Familie als Wohnraum benutzt und während längerer Zeit seinen Wohnsitz in J. im Hotel der Beklagten gehabt, interessierte es die Gemeindebehörden doch kaum, aufgrund welchen Rechtsverhältnisses X. auf ihrem Gemeindegebiet wohnte. Abgesehen davon erscheint es ohnehin fragwürdig, angesichts eines Aufenthalts von gerade einmal rund vier Monaten pro Jahr von einem Familienwohnsitz in J. zu sprechen. Der Berufungskläger verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er einerseits vom Vorliegen einer Familienwohnung spricht, andererseits aber auf die sich auf Ferienwohnungen beziehende Bestimmung von Art. 253a Abs. 2 OR verweist. Schliesslich hilft dem Beklagten auch der Verweis auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24.

November 2004 nicht weiter. Es wurde in jenem Entscheid entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gesagt, die Beziehungen zwischen den Parteien seien als Mietvertrag zu qualifizieren. Es war vielmehr von einem nicht eindeutig

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definierten Vertragsverhältnis die Rede, und es wurden mietvertragliche Bestimmungen mit Bezug auf die Beherbergung lediglich im Wege der Analogie zur Beurteilung der sich in jenem Verfahren stellenden Fragen herangezogen.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger jedenfalls aus der Prozessgeschichte nichts zur Stützung seines Standpunktes ableiten kann.

Aber auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten vermag die vom Bezirksgericht Maloja vertretene Auffassung, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als Gastaufnahmevertrag zu qualifizieren sind, zu überzeugen, und es lassen sich ihre Überlegungen durch die Argumentation des Beklagten nicht entkräften. Vor Kantonsgericht führte der Rechtsvertreter X. unter Hinweis auf Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, Einleitung vor Art. 184 ff. OR N.

343 aus, gestützt auf den Gastaufnahmevertrag werde der Gast verköstigt und - meist vorübergehend - nur wenige Tage oder Wochen beherbergt. Diese Aussage bezieht sich wohl nicht auf die zitierte N. 343, welche den Spitalaufnahmevertrag behandelt, sondern die N. 321, wo vom Gastaufnahmevertrag und seinen beiden Komponenten, dem Bewirtungs- und dem Beherbergungsvertrag die Rede ist, sowie auf die N. 325, welche die Abgrenzung zwischen dem Beherbergungsvertrag und dem Mietvertrag vornimmt. An der letzteren Stelle wird festgehalten, dass beim Beherbergungsvertrag die Unterkunft im Gegensatz zu der als Dauerverhältnis gedachten Wohnungsmiete „(meist) lediglich vorübergehend (i.d.R. nur einige Tage oder Wochen) gewährt“ wird und der Wirt eine bedeutend intensivere Beziehung zum Gebrauchsgegenstand unterhält als der Vermieter, weshalb ihn beispielsweise die Pflicht treffe, die Räumlichkeiten instand zu halten. In diesen Literaturstellen sieht der Berufungskläger ein Argument für seinen Standpunkt, wonach kein Gastaufnahmevertrag zur Diskussion stehe, sondern Mietrecht zur Anwendung gelange. Diese Stellungnahme ist insofern bemerkenswert, als der Beklagte offenbar nicht mehr die Auffassung vertritt, er habe ohne Bezahlung im Hotel wohnen können, sondern dass er anstelle eines Beherbergungsvertrages ein Mietverhältnis für gegeben erachtet, das definitionsgemäss entgeltlich sein muss.

Er macht denn auch in seiner Eventualbegründung nicht geltend, er schulde der Klägerin überhaupt nichts, er wirft der Gegenpartei vielmehr Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, weil sie in der Prozesseingabe nicht genügend dargelegt habe, welche Dienste konkret in Anspruch genommen und welche Preise vereinbart worden seien. Zurückkommend auf die Abgrenzung zwischen den beiden zur Diskussion stehenden Vertragstypen kann festgestellt werden, dass die an der zitierten Stelle zu findenden Hinweise keineswegs eher für das Vorliegen eines Mietvertrags anstelle eines Gastaufnahmevertrages sprechen. Einmal wird die

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allenfalls für eine gegenteilige Beurteilung sprechende Aussage, wonach der Beherbergungsvertrag Unterkunft nur vorübergehend gewähre, gleich zweimal relativiert, indem in Klammer beigefügt wird, dass dies „meist“ so sei, und zudem erwähnt wird, dass dies in der Regel so sei. Damit wird gesagt, dass auch durchaus eine länger dauernde Benützung der zum Gebrauche überlassenen Lokalitäten denkbar ist, wenn im Übrigen die für den Mietvertrag typischen Elemente fehlen und andererseits solche des Gastaufnahmevertrages zu erkennen sind. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Zimmer während mehr als dreieinhalb Jahren gemietet und seinen offiziellen Wohnsitz im Hotel gehabt. Dass das letztere Argument nicht von Bedeutung sein kann, wurde schon erwähnt. Der Hinweis auf das angeblich lange dauernde „Miet“-verhältnis ist hingegen offensichtlich unhaltbar, sind doch gerade die ein solches Dauerverhältnis charakterisierenden Elemente im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar kommt es auch beim Mietvertrag nicht darauf an, ob der Mieter das Mietobjekt ununterbrochen bewohnt, so dass die Tatsache allein, dass X. übers Jahr gesehen wesentlich mehr Zeit nicht im K. Hotel, sondern anderweitig wohnte, ein Mietverhältnis nicht bereits ausschliesst. Ganz entscheidend ist hingegen, dass der Mieter den Mietzins schuldet, ob er das Mietobjekt nutzt oder ob er es leer stehen lässt. Und vor allem an diesem Umstand scheitert die Subsumtion des Vertragsverhältnisses unter die Vorschriften des Mietvertrages. Die Parteien schlossen nicht einen auf längere Dauer ausgelegten Vertrag ab, durch welchen dem Beklagten die beiden Zimmer zu einem festen, während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldeten Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. X. wurden nur die Tage in Rechnung gestellt, während welcher er die Lokalitäten im Hotel auch tatsächlich benutzte. Rechtsanwalt Dr. H. hat sodann namens der Klägerin X. über dessen Rechtsvertreter in einem Schreiben vom 11. Juli 2002 zwar mitteilen lassen, zu welchen Bedingungen die Y. ihm in Zukunft im Hotel K. eine Unterkunft zur Verfügung stellen werde und dabei auch die Preise erwähnt, welche ihm verrechnet werden sollten, wobei diese pro Zimmer und abhängig von der Saison festgelegt wurden. Es wurde ihm unmissverständlich dargelegt, dass er ausserhalb der Hochsaison pro Zimmer und Nacht 300 Franken zu bezahlen habe, dass ihm hingegen während der zeitlich genau definierten Hochsaison zwischen 900 und 1'900 Franken pro Zimmer und Nacht verrechnet würden. Auch die so grundsätzlich bestimmten Preise waren aber nicht verbindlich offeriert, sondern sie sollten von der Generaldirektion definitiv aufgrund des jeweiligen Auslastungsgrades des Hotels festgesetzt werden. X. belegte sodann nicht wie die Hauptaktionäre zu einer Wohnung umgestaltete Räume, sondern benutzte normale Hotelzimmer, was sicher nicht den Vorstellungen von einer Familienwohnung entsprach; der Beklagte war

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denn auch entsprechend regelmässig Gast in den Restaurationsbetrieben der Klägerin. X. konnte sodann die hoteltypischen Infrastrukturen beanspruchen, indem ihm in vernünftigem Rahmen unentgeltlich der Raum- und Blumenservice sowie die Wäscherei und die Wellnesseinrichtungen zur Verfügung standen. Alle diese Elemente sind nicht mietvertragskonform oder für ein Mietverhältnis jedenfalls sehr atypisch, und sie zeigen, dass sich der Beklagte eben wie ein Gast behandeln liess.

Es war also nicht so, dass das Hotel X. lediglich die Räumlichkeiten vermietete und deren Unterhalt und Pflege Sache des „Mieters„ war; vielmehr unterhielt das Hotel - wie bei der Umschreibung der Abgrenzung oben aus der Literatur zitiert - wesentlich engere Beziehungen zu den zur Verfügung gestellten Räumen als dies bei einem Vermieter der Fall ist. Der Benützer der Zimmer nahm die umschriebenen Nebenleistungen als Gast des Hotels in Anspruch, er tat es nicht aufgrund separater Abmachungen mit hotelfremden Leistungserbringern. Alle diese Umstände sprechen auch nach Auffassung des Kantonsgerichts ganz klar für das Vorliegen eines Gastaufnahmevertrags. Der Beklagte hat die für diesen typischen Leistungen entgegengenommen, obwohl ihm die Bedingungen seitens der Klägerin unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden waren. Von einem Mietverhältnis war weder ausdrücklich noch stillschweigend je die Rede, und der Berufungskläger hat sich auf die Anwendung der mietrechtlichen Bestimmungen offenbar erst besonnen, als er die Möglichkeit erkannte, sich gestützt auf deren strenge Regeln gegen die Ausweisung zur Wehr zu setzen und im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des Kreispräsidenten als ordentlichem Vermittler zu bestreiten. Für das Kantonsgericht steht indessen aufgrund der oben angestellten Überlegungen wie schon für das Bezirksgericht zweifelsfrei fest, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Mietvertrag, sondern als Gastaufnahmevertrag zu qualifizieren ist. Damit hat die Klägerin mit der Anrufung des Kreispräsidenten als Vermittler den richtigen Weg beschritten, und es ist die Vorinstanz folglich zu Recht auf die Klage eingetreten.

3. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil noch in quantitativer Hinsicht zu überprüfen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, indem die Klägerin in ihrer Prozesseingabe lediglich rudimentär auf die in verschiedene Kategorien aufgelisteten Rechnungen verweise; damit sei das Tatsächliche des Rechtsstreites ungenügend dargelegt worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit der Einlage der durch zahlreiche und in vielen Fällen vom Beklagten unterzeichnete Belege ausgewiesenen Rechnungen ist die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen. X. bestreitet denn auch nicht, dass ihm die detaillierten

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Rechnungen bei der Abreise jeweils ausgehändigt worden sind. Es ist nun aber Sache des Gastes, innert nützlicher Frist jene Positionen zu bezeichnen, welche ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht belastet wurden. Trotz der generellen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Beherbergung hätte es also am Beklagten gelegen, im Einzelnen zu beanstanden, welche der ihm in Rechnung gestellten Leistungen ihm nach seiner Auffassung zu Unrecht belastet worden waren. Tat er dies nicht, sind die geltend gemachten Beträge grundsätzlich als ausgewiesen zu betrachten, soweit nicht offenkundige Widersprüche zu den von der Klägerin selbst formulierten Beherbergungsbedingungen bestehen. Solche Bedingungen sind in den Vorschlägen Rechtsanwalt Dr. H. im Schreiben vom 11.

Juli 2002 zu sehen. In diesem wurde festgehalten, dass die vorgeschlagene Regelung ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison 2002/2003 gelten sollte.

Ferner wurde X. zugestanden, dass auf eine „separate Inrechnungstellung von Room Service, Wäscherei, health/fitness/sport facilities sowie des Blumenservice (nicht aber Telefonkosten)“ verzichtet werde, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen, üblichen Rahmen bewegen würden. Dass dieses Entgegenkommen auch für die Konsumationen gelten sollte, wurde dem Berufungskläger hingegen nie angeboten, so dass der an der Berufungsverhandlung gemachte Einwand, diese seien nie beanstandet worden, nicht verständlich ist. Wenn Rechtsanwalt Dr. Saratz am 19. August 2004 dem Rechtsvertreter des Beklagten schrieb, alle Konsumationen im X.’s K. Hotel und in den diesem affilierten Betrieben würden den Eheleuten X. zu normalen Gästepreisen verrechnet, so darf daraus angesichts der im Schreiben Dr. H.s vom 11. Juli 2002 klar dargelegten Konditionen (auf die im Übrigen klar erkennbar verwiesen wurde) nicht geschlossen werden, sie hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt in den Restaurationsbetrieben der Klägerin gratis verköstigen dürfen.

Aufgrund der oben dargelegten Vorgaben sind die von der Klägerin eingelegten Rechnungen zu überprüfen. In der Rechnung vom 25. September 2003 finden sich drei Positionen von zusammen Fr. 929.90, die sich auf den Sommer 2002 beziehen. Für diesen Zeitraum galt die oben erwähnte, im Schreiben von Dr.

H. dargelegte Regelung noch nicht, so dass der entsprechende Betrag zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde. In der Rechnung vom 15. April 2003 werden sodann für Wäscherei/Reinigung Fr. 2'860.-- und für Blumen insgesamt Fr. 670.-- aufgelistet. Nachdem solche, sich im üblichen Rahmen haltende Leistungen nach dem Vorschlag Dr. H. nicht gesondert in Rechnung gestellt werden sollten, hätte es am Hotel gelegen, geltend zu machen, die für diese Leistungen aufgelaufenen Kosten hätten den üblichen Rahmen gesprengt. Ein solcher Einwand wurde nicht

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gemacht, und es erscheinen die erwähnten Beträge nach Auffassung des Kantonsgerichts auch nicht als übertrieben. Sie sind daher wie auch die Rechnung für die Sommersaison 2002 von dem vom Bezirksgericht Maloja zugesprochenen und seitens der Klägerin akzeptierten Betrag von Fr. 258'389.55 in Abzug zu bringen, so dass die Klage noch im Umfange von Fr. 253'929.65 gutzuheissen ist.

Eine weitere Korrektur drängt sich sodann noch mit Bezug auf die Verzugszinsen auf. Das Kantonsgericht vermag als Mahnung erst das Schreiben Dr. H. vom 23.

Oktober 2003 zu sehen, wo zur Zahlung der Rechnung eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde. Diese Frist lief am 3. November 2003 ab, so dass Verzugszinsen ab dem 4. November 2003 geschuldet sind.

II. Die am erstinstanzlichen Urteil vorzunehmenden Korrekturen machen weniger als 2 % des noch streitigen Betrages aus. Eine so geringfügige Gutheissung der Berufung kann bei der Verteilung der Kosten unberücksichtigt bleiben. Der im Wesentlichen unterliegende Berufungskläger hat demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Berufungsbeklagte aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

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Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.

2. X. wird verpflichtet, der Y. Fr. 253'929.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4.

November 2003 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 14'000.― und einer Schreibgebühr von Fr. 240.―, total somit Fr.

14'240, gehen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers, welcher die Klägerin und Berufungsbeklagte zudem aussergerichtlich mit Fr. 4’000.―

(inkl. MWST) zu entschädigen hat.

4. Gegen vorliegende, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

__________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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