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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

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Academic year: 2022

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Gesetzentwurf

der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Federführend ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren

(2)

2 A) Problem

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) regelt die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge (Land Schleswig-Holstein, wahrgenommen durch die Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein) und der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Fürsorgestellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten).

Das DG-KOF in der Fassung vom 16.07.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006, sieht in § 6 die Beteiligung sozial erfahrener Personen im Wi- derspruchsverfahren vor. Grundlage dieser Regelung sind die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 der „Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter- bliebenenfürsorge“ vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187), geändert durch Ver- ordnung vom 13.02.1924 (RGBl. I S. 100).

Derzeit bilden die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Fürsorgestellen) nach der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung einen Ausschuss, dem sozial erfahrene Personen angehören, der über Widersprüche entscheidet, soweit die Fürsorgestellen die Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheit durchführen. In allen anderen Fällen hat der beim überörtlichen Träger (Haupt- fürsorgestelle) zu bildende Beirat über die Widersprüche zu entscheiden.

Die „Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebe- nenfürsorge“ ist durch Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversor- gungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BGBl. I S. 2904) mit Wirkung (Inkrafttreten) vom 01.06.2008 geändert worden.

Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 werden aufgehoben. Die Zuständigkeit für das Wider- spruchsverfahren richtet sich dann nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

B) Lösung

Mit der Änderung der „Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenenfürsorge“ entfällt die Rechtsgrundlage für die Bildung von Ausschüssen und eines Beirates für Entscheidungen über Widersprüche in An- gelegenheiten der Kriegsopferfürsorge. § 6 DG-KOF ist daher zu streichen.

(3)

C) Alternativen keine

D) Kosten und Verwaltungsaufwand 1. Kosten

a) für den Landeshaushalt

Es sind keine Mehrkosten zu erwarten. Reisekosten und Sitzungsgelder für die Beiratsmitglieder werden eingespart.

b) für die kommunalen Haushalte

Es sind keine Mehrkosten zu erwarten. Reisekosten und Sitzungsgelder für die Ausschussmitglieder werden eingespart.

2. Verwaltungsaufwand

Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht nicht. Der Verzicht auf den Beirat und die Ausschüsse trägt zur Verwaltungsökonomie bei.

E) Unterrichtung des Landtages nach Artikel 22 der Landesverfassung i.V. m. dem Parlamentsinformationsgesetz

Der Landtagspräsident wurde mit Schreiben vom 16.07.2008 unterrichtet.

(4)

4

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Vom Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung der Bekannt- machung vom 16. Juli 1993 (GVOBl Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Über Widersprüche entscheidet in diesen Fällen der überörtliche Träger“

2. § 6 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden

Kiel,

Peter Harry Carstensen Ministerpräsident

Dr. Gitta Trauernicht

Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren

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Begründung

A. Allgemeines

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) sieht derzeit für Wi- derspruchsverfahren in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge die Beteiligung so- zial erfahrener Personen in Ausschüssen bzw. einem Beirat vor. Die hierfür maßgeb- liche bundesrechtliche Vorgabe entfällt ab 01.06.2008, so dass auch landesrechtlich hierfür die Notwendigkeit nicht mehr gesehen wird.

B. Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1

Die Ergänzung des § 4 dient der Klarstellung, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Aufgabendurchführungsverordnung die örtlichen Träger Aufgaben des überörtli- chen Trägers ganz oder teilweise durchführen, (wie bisher) der überörtliche Träger über Widersprüche entscheidet.

zu Artikel 1 Nr. 2

Verzicht auf die Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren.

zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten.

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