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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

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Academic year: 2022

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(1)

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein

Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(2)

Gesetzentwurf der Landesregierung

zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein

A. Problem

Ab dem 01.01.2021 werden Autobahnen wieder in Bundesverwaltung geführt (vgl. Artikel 90 Absatz 2 i. V. m. Artikel 143e Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz). Dies führt dazu, dass die bisherige Geltung einiger Regelungen des Straßen- und We- gegesetzes Schleswig-Holstein auch für Bundesfernstraßen (umfassen Bundes- autobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) mit dem Wegfall der Auf- tragsverwaltung für Bundesautobahnen in Bezug auf eben diese gegenstandslos werden.

Im Straßen- und Wegegesetz sind noch immer die Straßenbauämter als untere Landesbehörden angegeben. Diese wurden zum 01.01.2005 aufgelöst. Die bis dahin den Straßenbauämtern zugewiesenen Aufgaben wurden auf das Landes- amt Straßenbau und Verkehr (obere Landesbehörde, vgl. § 52 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein) übertragen (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H.

S. 456).

Darüber hinaus sind mittlerweile einige Behördenbezeichnungen im Gesetz ver- altet. Zum Beispiel trägt das ehemalige Landesamt seit dem 01.01.2005 die Be- zeichnung „Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein“ (vgl. § 2 der Landesverordnung zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom

06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456).

B. Lösung

Die die Bundesfernstraßen betreffenden Landesregelungen sind dahingehend klarstellend zu ändern, dass deutlich wird, dass nur noch Bundesstraßen durch das Land Schleswig-Holstein verwaltet werden.

Der bereits 2005 vollzogene Zuständigkeitswechsel in der Straßenbauverwaltung soll nun auch im Straßen- und Wegegesetz abgebildet werden.

(3)

Die im Gesetz befindlichen Behördenbezeichnungen sind zu aktualisieren und dahingehend zu überarbeiten, dass in erster Linie neutrale Bezeichnungen ver- wendet werden, um den Anpassungsbedarf bei künftigen Zuständigkeits- oder Namenswechseln möglichst gering zu halten.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten und Verwaltungsaufwand 1. Kosten

Keine.

2. Verwaltungsaufwand Keine.

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft Keine.

E. Länderübergreifende Zusammenarbeit Nein.

F. Information des Landtages nach Artikel 28 der Landesverfassung in Verbin- dung im dem Parlamentsinformationsgesetz

Die Information des Landtages erfolgte zeitgleich mit der Einleitung des Ressort- mitzeichnungsverfahrens.

G. Federführung

Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

(4)

Entwurf eines Gesetzes

zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Vom … 2020

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 631), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), Ressortbe- zeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 8 a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Bundesfernstraßen wird durch das Wort „Bundesstraßen“ er- setzt.

b) Die Angabe „und 1a“ wird gestrichen.“

2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Bundesfernstraßen“ wird ersetzt durch das Wort „Bundesstraßen“.

3. § 10 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Bundesfernstraßen“ wird ersetzt durch das Wort „Bundesstraßen“.

4. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „dem Katasteramt“ werden ersetzt durch die Wörter „der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde“.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „untere“ ersetzt durch das Wort „obere“.

b) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesfernstraßen“ ersetzt durch das Wort „Bundesstraßen“.

6. § 26 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

(5)

b) In Satz 4 wird das Wort „Bundesfernstraßen“ ersetzt durch das Wort „Bun- desstraßen“.

7. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ werden durch die Wörter „von dem für Verkehr zuständi- gen Ministerium“ ersetzt.

b) Das Wort „Innenministerium“ wird durch die Wörter „für Inneres zuständi- gen Ministerium“ ersetzt.“

8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „untere“ ersetzt durch das Wort „obere“.

b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesfernstraßen“ ersetzt durch das Wort „Bun- desstraßen“.

9. § 30 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Bundesfernstraßen“ wird ersetzt durch das Wort „Bundesstraßen“.

10. § 36 b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume“ ersetzt durch die Wörter „für Wasserwirtschaft zuständi- gem Ministerium“.

11. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tou- rismus“ werden ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

12. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Halbsatz wird gestrichen.

b) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

13. § 40 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 17b Absatz 1 Nummer 6“ wird durch die Angabe „§17b Ab- satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

b) Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“

werden durch die Wörter „für Verkehr zuständigen Bundesministeriums“ er- setzt.

14. § 42 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tou- rismus“ werden ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

(6)

15. § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Bundesfernstraßen“ wird ersetzt durch das Wort „Bundesstraßen“.

16. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „das Innenministerium“ werden durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

bb) Die Wörter „vom Innenministerium“ werden durch die Wörter „von dem für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

cc) Die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technolo- gie und Tourismus“ werden durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

17. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „von dem für Verkehr zuständige Ministerium“.

18. § 51 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tou- rismus“ werden ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

19. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesamt für“ ersetzt durch die Wör- ter „der Landesbetrieb“.

d) Absatz 3 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

f) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirt- schaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wör- ter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

20. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

(7)

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zuständige Ministerium“.

21. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die Straßenbauämter“ ersetzt durch die Wörter „der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein“.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus“ ersetzt durch die Wörter „für Verkehr zustän- dige Ministerium“.

d) Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkün- dung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 1, 2, 3, 5 b), 6 b), 8 b), 9, 15 und 21 d) treten am 1. Ja- nuar 2021 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Daniel Günther Dr. Bernd Buchholz

Ministerpräsident Minister

für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(8)

Begründung

A. Allgemeines

Die die Bundesfernstraßen betreffenden Landesregelungen werden dahinge- hend klarstellend geändert, dass deutlich wird, dass ab dem Jahr 2021 nur noch Bundesstraßen durch das Land Schleswig-Holstein verwaltet werden.

Durch weitere Änderungen wird der bereits 2005 vollzogene Zuständigkeits- wechsel in der Straßenbauverwaltung nun auch im Straßen- und Wegegesetz abgebildet.

Im Übrigen werden die im Gesetz befindlichen Behördenbezeichnungen aktu- alisiert und dahingehend überarbeitet, dass in erster Linie neutrale Bezeich- nungen verwendet werden, um den Anpassungsbedarf bei künftigen Zustän- digkeits- oder Namenswechseln möglichst gering zu halten.

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Nummer 1

Die Anpassung ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstra- ßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Der Verweis auf § 17 Absatz 1 a Bundesfernstraßengesetz ist zu streichen, da er ins Leere führt.

Zu Nummer 2

Die Anpassung ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstra- ßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 3

Die Anpassung ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstra- ßen in der Verwaltung des Landes liegen.

(9)

Zu Nummer 4

Die Zuständigkeit, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs- und Katasterbehörden zugewiesen waren, wurden mittlerweile auf das Landesamt für Vermessung und Geoinfor- mation übertragen (vgl. Landesverordnung über die Errichtung des Landesam- tes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 15.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)). Damit die Norm bei der nächsten Zuständigkeitsübertragung nicht wieder geändert wer- den muss, wird nunmehr eine neutrale Bezeichnung verwendet.

Zu Nummer 5

Die unteren Straßenbaubehörden wurden zum 01.01.2005 aufgelöst. Die bis dahin den Straßenbauämtern als untere Straßenbaubehörden zugewiesenen Aufgaben wurden auf das Landesamt Straßenbau und Verkehr (obere Lan- desbehörde, vgl. § 52 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Hol- stein) übertragen (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Neuordnung der Stra- ßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456). Dieses trägt seit dem 01.01.2005 die Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein“ (vgl. § 2 der Landesverordnung zur Neuordnung der Stra- ßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456).

Die Anpassung in Bezug auf Bundesfernstraßen ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstraßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 6

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Die Anpassung in Bezug auf Bundesfernstraßen ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstraßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 7

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

(10)

Zu Nummer 8

Die unteren Straßenbaubehörden wurden aufgelöst. Die Aufgaben nimmt nun- mehr die obere Straßenbaubehörde wahr.

Die Anpassung in Bezug auf Bundesfernstraßen ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstraßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 9

Die Anpassung ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstra- ßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 10

Die Ministeriumsnamen werden ersetzt durch neutrale Bezeichnungen.

Zu Nummer 11

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Zu Nummer 12

Hier wird auf das nicht mehr existente Landesentwicklungsgrundsätzegesetz in der Fassung vom 30. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) verwiesen.

Dieses Gesetz ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Ja-

nuar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 außer Kraft getreten. Der Verweis geht damit ins Leere und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 13

Der Verweis in § 40 Absatz 5 Satz 3 „§ 17b Absatz 1 Nummer 6 des Bundes- fernstraßengesetzes“ beinhaltet eine veraltete Fundstelle und ist zu aktualisie- ren. Zudem wird die in Satz 3 vorhandene Behördenbezeichnung durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt.

Zu Nummer 14

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

(11)

Zu Nummer 15

Die Anpassung ist erforderlich, da ab dem 01.01.2021 nur noch Bundesstra- ßen in der Verwaltung des Landes liegen.

Zu Nummer 16

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Zu Nummer 17

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Zu Nummer 18

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch die neutrale Bezeichnung.

Zu Nummer 19

Es werden der Ministeriumsname durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt und die aktuelle Rechtsform der oberen Straßenbaubehörde eingeführt. Der Verweis auf die nicht mehr existenten unteren Straßenbaubehörden wird ge- strichen, da diese zum 01.01.2005 aufgelöst wurden. Die bis dahin den Stra- ßenbauämtern als untere Straßenbaubehörden zugewiesenen Aufgaben wur- den auf das Landesamt Straßenbau und Verkehr (obere Landesbehörde, vgl.

§ 52 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein) übertragen (vgl.

§ 1 der Landesverordnung zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456). Dieses trägt seit dem 01.01.2005 die Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein“

(vgl. § 2 der Landesverordnung zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456).

Zu Nummer 20

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Zu Nummer 21

Der Ministeriumsname wird ersetzt durch eine neutrale Bezeichnung.

Die unteren Straßenbaubehörden wurden zum 01.01.2005 aufgelöst. Die bis dahin den Straßenbauämtern als untere Straßenbaubehörden zugewiesenen

(12)

Aufgaben wurden auf das Landesamt Straßenbau und Verkehr (obere Lan- desbehörde, vgl. § 52 Absatz 2 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Hol- stein) übertragen (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Neuordnung der Stra- ßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456). Dieses trägt seit dem 01.01.2005 die Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein“ (vgl. § 2 der Landesverordnung zur Neuordnung der Stra- ßenbauverwaltung vom 06.12.2004, GVOBl. Schl.-H. S. 456).

Der bisherige Absatz 5 wird ab dem 01.01.2021 obsolet, da dann nur noch die Bundesstraßen in der Verwaltung des Landes liegen. Von der Verordnungser- mächtigung des § 55 Absatz 5 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig- Holstein ist kein Gebrauch gemacht worden.

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