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Herrn Johann Deuerlein

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Academic year: 2022

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Ausgabe: 18. August Nr. 33 / 2021

Nachruf

Der Markt Hiltpoltstein trauert um seinen ehemaligen Bürgermeister

Herrn Johann Deuerlein

Von 1984 bis 2008 war er Mitglied des Marktgemeinderates und in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. Oktober 2008 erster Bürgermeister des Marktes Hiltpoltstein. Im Kreistag Forchheim vertrat er die Interessen seiner

Heimatgemeinde von 1996 bis 2010. Er war zudem während seiner

Bürgermeisterzeit stellvertretender Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg.

Er stand für die Stärkung des ländlichen Raums, die er auch durch verschiedene Flurbereinigungsverfahren und Wegebaumaßnahmen umsetzen konnte. Er war ein Förderer des Gemeinwesens und der örtlichen Vereine, was im besonderen Maß durch den Bau eines Mehrzweckgebäudes in Hiltpoltstein sowie von Gemeinschaftshäusern in den größeren Ortsteilen zum Ausdruck gebracht wurde. Als Aktiver im Feuerwehrdienst hatte er stets ein offenes Ohr für die Belange des Brandschutzes und sorgte auch für eine bedarfsgerechte Unterbringung und Ausstattung der Ortswehren.

Aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Engagements erfuhr er Anerkennung und Respekt bei der Bevölkerung. Besonders wird uns aber die Herzlichkeit und Bürgernähe von Hans Deuerlein in Erinnerung bleiben.

Hans Deuerlein hat sich um den Markt Hiltpoltstein verdient gemacht. Es wird uns stets in guter Erinnerung bleiben.

Markt Hiltpoltstein

im Namen des Marktgemeinderates

Gisela Schulze-Bauer

Erste Bürgermeisterin

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Deutschland Tour

Die Deutschland Tour macht am Sonntag, den 29. August Station in unserer Region. Die Vorfreude wächst, denn bei diesem Spitzensport-Ereignis durchfahren die weltbesten Radsportler die Kommunen. Auch viele Hobbyradsportler*innen werden unsere Region auf ihren Rädern genießen. Besucher und Einwohner werden der Deutschland Tour einen würdigen Empfang bieten.

Auf www.Deutschland-Tour.com können Sie sich infor- mieren. Hier sehen Sie unter anderem, welche Streckenabschnitte von der Tour betroffen sind. Ein Spitzensport-Ereignis, wie die Deutschland Tour, ist mit zeitweisen verkehrlichen Einschrän- kungen für die Anwohner*innen verbunden. In enger Abstimmung mit den Kommunen und Sicherheitsbehörden werden die Aus- wirkungen von Sperrungen so gering wie möglich gehalten. Wo möglich, verläuft das Radrennen nicht auf Hauptverkehrsachsen und im Falle von Straßensperrungen werden Umleitungs- möglichkeiten und Ausweichrouten angeboten.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass in den Durchfahrts- orten die Straßenabschnitte nur für den unmittelbaren Rennzeitraum des Hobby- und des Profirennens zwischen voraussichtlich 1000

Uhr und 1600 Uhr für den regulären Verkehr gesperrt sind. Die kurzfristige Einschränkung in Ihrer Kommune am 29. August orientiert sich an der Durchfahrtszeit der Radsportler, die Sie auf www.Deutschland-Tour.com/Verkehr abrufen können. 45 Minuten vor dem Feld der Radsportler sorgen die örtliche Polizei, eine mobile Motorradstaffel und Streckenposten des Veranstalters, die an ihren Warnwesten leicht zu erkennen sind, für eine freie Strecke.

Ein Polizeifahrzeug mit roter Flagge kündigt 30 Minuten später die herannahenden Profisportler an. Nachdem alle Radsportler den Streckenabschnitt passiert haben, gibt ein Polizeifahrzeug mit grüner Flagge die Strecke für den regulären Verkehr wieder frei.

Zur ausführlichen Vorabinformation wird die Strecke des Radrennens durch Hinweisplakate für alle Anwohner kenntlich gemacht. Diese Streckenplakate und zusätzliche Halteverbots- schilder weisen darauf hin, dass die Strecke am 29. August nicht beparkt werden darf.

Ausführliche Informationen alle Sperrhinweise können jederzeit auf der Veranstaltungswebsite www.Deutschland- Tour.com/Verkehr abgerufen werden.

Gesellschaft zur Förderung des Radsports mbH

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die

Bundestagswahl am 26. September 2021 1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Gemeinde Weißenohe und für die Wahlbezirke der Stadt Gräfenberg und der Marktgemeinde Hiltpoltstein werden in der Zeit von Montag, 6. September bis Freitag, 10 September 2021 (20. bis 16. Tag vor der Wahl),

von Montag bis Mittwoch, von 800 Uhr bis 1200 Uhr und von 1400 Uhr bis 1600 Uhr,

am Donnerstag, von 800 Uhr bis 1200 Uhr und von 1400

Uhr bis 1800 Uhr,

und am Freitag, von 800 Uhr bis 1200 Uhr

in der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg, Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg, Bürgerbüro Erdgeschoss, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wähler- verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses

Stellenausschreibung

Die Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg bildet ab dem 1. September 2022 wieder eine/n

Auszubildende/n zur/zum

Verwaltungsfachangestellten (m/w/d)

Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung (VFA-K) aus.

Die Ausbildung dauert drei Jahre und erfolgt im dualen System zwischen der betrieblichen und der schulischen Aus- bildung.

Ihre Voraussetzungen:

• Mindestens den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder die mittlere Reife

• Freude am Umgang mit Bürgern

• Teamfähigkeit

• Zuverlässigkeit

• Gutes Kommunikationsvermögen in Wort und Schrift Wir bieten Ihnen:

• Eine qualifizierte Ausbildung, die Ihnen fachtheoretische und praktische Kenntnisse der vielseitigen Aufgabengebiete einer Kommunalverwaltung vermittelt

• Bezahlung nach dem TVAöD (1. Ausbildungsjahr: 1.068,26

€ brutto)

• Kollegiales Umfeld

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, senden Sie Ihre vollständige Bewerbung mit Schulzeugnis und Lebenslauf bitte bis spätestens 30. September 2021 an die

Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg -Personalamt-,

Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg oder per E-Mail an

linda.schwerin@graefenberg.de (Anhänge im PDF-Format).

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Schwerin (Tel.:

09192 / 709 – 36) gerne zur Verfügung.

Die Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Homepage unter: www.verwaltungsgemeinschaft-graefenberg.de/

datenschutz.

Publikumsverkehr der Verwaltungsgemein- schaft Gräfenberg aufgrund des Corona-Virus

Die Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg ist ab sofort für den Publikumsverkehr wie folgt erreichbar:

Bürgerbüro

Montag – Freitag von 800 bis 1200 Uhr Montag – Dienstag von 1400 bis 1600 Uhr Donnerstag von 1400 bis 1800 Uhr Weitere Sachgebiete

Montag – Freitag von 830 bis 1200 Uhr Donnerstag von 1400 bis 1730 Uhr

Der Zugang ist nur mit Mund-Nasen-Schutz möglich. Bitte verwenden Sie eine FFP2 Maske. Beim Betreten des Gebäudes sind die Hände am bereitgestellten Desinfektionsmittelständer zu desin- fizieren. Im Wartebereich innerhalb des Gebäudes sollen sich max. 2 Personen aufhalten, sodass Wartezeiten im Außenbereich einkalkuliert werden müssen. Aus diesem Grund wird empfohlen, mit den jeweiligen Sachbearbeitern*innen einen Termin zu vereinbaren. Anliegen von

Personen mit Terminvereinbarung werden vorrangig behandelt. Um gegebenenfalls Infektionsketten nachvollziehen zu können ist ein entsprechender Vordruck von Ihnen auszufüllen. Diesen finden Sie auch auf unserer Homepage: www.verwaltungsgemeinschaft- graefenberg.de

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ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Ver- fahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll- ständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10.

September 2021, 1200 Uhr in der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg, Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg, Bürgerbüro Erdgeschoss, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis einge- tragen sind, erhalten spätestens am 5. September 2021 eine Wahl- benachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Brief- wahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenach- richtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 237 Bayreuth durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberech- tigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 24. September 2021, 1800 Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg, Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg, Bürgerbüro Erdgeschoss, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 1500 Uhr, beantragen.

5.2eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahl- berechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 10. September 2021) versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 1500 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zuge- gangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25.

September 2021), 1200 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Aus- weis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr voll- endet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst ge- troffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat 10.Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimm- zettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 1800 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

18.08.2021

Ralf Kunzmann, Erster Vorsitzender

Vollsperrungen im Zuge der Nahwärmeversorgung

Die Bauarbeiten zur Errichtung des Nahwärmenetzes durch das Kommunalunternehmen Gräfenberg schreiten weiter voran. Die Baumaßnahme erfolgt in mehreren Bauabschnitten. Dabei kommt es aufgrund von Vollsperrungen zu Behinderungen für den Fahrzeug- verkehr.

In der Kalenderwoche 27 wurde mit dem Bauabschnitt bei der Mittelschule Gräfenberg und in der Lärchenstraße (Vollsperrung II) begonnen.

Außerdem sind gemäß Bauablaufplan fünf separate Fräseinsätze vorgesehen, dabei wird die Asphaltschicht der Straße im Bereich der geplanten Leitungstrasse aufgefräst. Das lose Asphaltfräsgut verbleibt jedoch in der Fahrbahn und die Nutzung der Straße wird infolgedessen nicht eingeschränkt.

Gegebenenfalls kann es zu kurzfristigen Änderungen der ein- zelnen Bauabschnitte kommen. Über die weiteren Sperrungen werden die Anlieger rechtzeitig informiert.

Für die während der Bauzeit auftretende unvermeidliche Verkehrsbeschränkung bittet das Kommunalunternehmen Gräfenberg um Verständnis und um Berücksichtigung bei den notwendigen Fahrten.

(4)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde

Weißenohe (BGS-EWS)

Vom 11.08.2021

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Weißenohe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde Weißenohe erhebt zur Deckung ihres Auf- wandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Weißenohe ohne den Gemeindeteil Weinberg einen Beitrag.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Ent- wässerungseinrichtung besteht oder

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Ent- wässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.

2 Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Eckenreuth

Stadt Betzenstein, Landkreis Bayreuth Gz. B4-A 7533

Bekanntmachung und Ladung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hält am Donnerstag, 23. September 2021, um 1900 Uhr, im Waldgasthof Reuthof, Eckenreuth 11, 91282 Betzenstein eine Aufklärungsver- sammlung nach § 5 FlurbG über die Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Flurneuordnung in Eckenreuth ab.

Hierzu werden alle Bürger eingeladen, die in dem betref- fenden Gemeindegebiet und in benachbarten Flurteilen Grund- eigentum haben. Die Ladung richtet sich auch an die Bürger und Grundeigentümer, die keine Landwirte sind sowie die Pächter landwirtschaftlicher Flächen.

Da die umfassende Neuordnung des Gemeindegebiets durch die Ländliche Entwicklung von erheblicher Bedeutung ist, liegt es in ihrem Interesse, an der Informationsversammlung teilzu- nehmen.

In der Versammlung wird insbesondere über Sinn und Zweck des Verfahrens, die geplanten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, über die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung sowie über das voraussichtliche Verfahrensgebiet aufgeklärt.

Für eine Aussprache besteht ausreichend Gelegenheit.

Zu der Versammlung sind auch das Landratsamt Bayreuth, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth und der Bayerische Bauernverband Bayreuth sowie die Stadt Betzenstein eingeladen, um über die in ihren Fachbereich fallenden Maßnahmen während des Verfahrens Aufschluss zu geben.

Bamberg, 12.08.2021 gez. Thomas Müller

Information zur Pool-Befüllung über den Wasserhausanschluss

Das Kommunalunternehmen Gräfenberg möchte Ihre Wasserabnehmer bitten, eventuell beabsichtigte Poolfüllungen tagsüber durchzuführen und diese rechtzeitig, mindestens 1 Tag vorher, beim KUG anzuzeigen. Bei Wasserentnahmen am Wochenende teilen Sie uns dies bitte bis spätestens Freitag 1000

Uhr vorher mit. Ansonsten bereiten die mitunter hohen Nacht- verbräuche große betriebliche Schwierigkeiten und werden fälsch- licherweise nicht vorhandener Leckagen im Rohrnetz zugeordnet.

Bitte melden Sie eine geplante Pool-Befüllung kurz mit Datum, Name und Verbrauchsadresse per Mail an: info@graefenberg.de oder geben Sie kurz telefonisch Bescheid unter Tel. 09192 / 709-0.

Kommunalunternehmen Gräfenberg

Wasserversorgung im Ortsteil Thuisbrunn

Aufgrund ungeklärter Wasserverluste im Netz bittet das Kommunalunternehmen Gräfenberg Ihre Anschlussnehmer im Ortsteil Thuisbrunn am Wasserzähler folgendes kurz zu prüfen, - ob sich bei keiner Wasserentnahme (alle Wasserverbraucher wie z. B. Wasserhähne, Wasch-/ Spülmaschine, etc. abdrehen, ausschalten bzw. nicht nutzen) weiterhin die Rädchen im Wasserzähler für den Verbrauch in Litern drehen und ggf.

wie schnell (= Indiz für akt. Schaden/ Problem) oder doch regungslos stehen bleiben (was der Fall sein sollte, wenn kein Wasserverbrauch stattfindet).

- beim Anzeichen „Rädchen steht nicht still“, Ihr Gebäude auf evtl. Schäden/ Probleme zu prüfen. Hören Sie ggf. ein

„Rauschen“ in der Nähe des Wasserzählers im Haus? Bei Anzeichen verständigen Sie unsere Wassermeister bzw.

setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Email: info@graefenberg.de oder Tel. 09192 / 709-0 Kommunalunternehmen Gräfenberg

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§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberech- tigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

2 Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grund- stücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2,2- fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Ge- bäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3 Dachgeschosse werden nur heran- gezogen, soweit sie ausgebaut sind.

4 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutz- wasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1 Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücks- fläche in Ansatz gebracht. 2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur unterge- ordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

– im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätz- lichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1 Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschoss- flächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2 Dieser Betrag ist nachzuentrichten.

3 Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschoss- flächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt

a) pro vollem m² Grundstücksfläche 2,90 € b) pro vollem m² Geschossfläche 12,22 €.

(2) 1 Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2 Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücks- flächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a

Ablösung des Beitrages

1 Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbes- serung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2 Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.

Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3 Ein Rechts- anspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungs- einrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) 1 Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfol- genden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2 Die Gebühr beträgt 4,95 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungs- anlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wasser- mengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

2 Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermit- telt. 3 Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4 Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasser- zähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewin- nungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner.

5 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren einge- leiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehal- tenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2 Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten durch die Gemeinde Weißenohe zu installieren hat. 3 Die geeichten und verplombten Wasserzähler werden durch die Gemeinde Weißenohe gestellt. 4 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³/Jahr als nachgewiesen. 5 Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 6 Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

(6)

Millionen an Fördergeldern für private energetische Maßnahmen

Die Energie Energie- und Fördermittelberaterin des Landrats- amts berichtete im Umweltausschuss über staatliche Förderpro- gramme, Aktionen und Projekte im Landkreis Forchheim. Energie- sparen, Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien, das sind die Schlagworte die in engem Zusammenhang mit den Klimaschutzbemühungen stehen, sagte Christine Galster, die seit vielen Jahren Ansprechpartnerin für die Bürger/innen des Land- kreises Forchheim in Sachen Energiefragen und Fördermittel- beratung ist. In den letzten Jahren wurden die staatlichen Förder- möglichkeiten für die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B.

Solarthermieanlagen, Holz-, Pellets-, Hackschnitzel- Heizungen, Wärmepumpen) sowie für energieeffizientes Bauen und energe- tische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (z. B.

Fenstertausch, Dämmung) ausgebaut.

Aktuelle Förderkonditionen besser denn je

Ausgehend vom Marktanreizprogramm über das Gebäude- sanierungsprogramm bis hin zur aktuellen Bundesförderung effiziente Gebäude ist festzustellen, dass die Fördersätze und die maximalen Zuschussbeträge in den letzten Jahren mehrfach ange- hoben und verbessert wurden, wobei aber auch die technischen Mindestanforderungen, entsprechend dem Stand der Technik, gestiegen sind. Um die staatlichen Fördergelder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von bis zu 55 % der förderfähigen Kosten zu erhalten, muss der Antrag vor Auf- tragsvergabe gestellt werden. Die seit einiger Zeit eingeführte elektronische Antragstellung beschleunigt das Verfahren. Dennoch ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen grundsätzlich innerhalb einer Frist von 24 Monaten umgesetzt und die Verwendungs- nachweise eingereicht werden.

Weitere lukrative Förderprogramme (Zuschüsse und zinsver- billigte Darlehen mit Tilgungszuschüssen) gibt es seitens der KfW für den Bau neuer, besonders energieeffizienter Gebäude (bis 25% Zuschuss) sowie für die Sanierung bestehender Wohn- gebäude auf Effizienzhausniveau (bis 50 %) oder für altersgerechtes Umbauen und Maßnahmen zum Einbruchschutz (10 – 20 %).

Für die Errichtung eines Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen PV-Anlage kann über das Bayerische PV-Speicher- Programm ein Zuschuss für den Speicher beantragt werden. Die Zuschusshöhe bemisst sich nach der Leistung des Speichers; für einen 3 KWh Speicher beträgt der Zuschuss 500 Euro zzgl 100 Euro für jedes weitere KWh Speicherleistung.

Informationsangebote des Landratsamtes

Durch eine Vielzahl von Informationsangeboten, wie die individuelle Initial- und Fördermittelberatung des Landratsamtes, die Organisation der seit 2011 angebotenen Vortragsreihen zu verschiedensten Energiethemen (Heizungstechniken, Dämmung, Solar, usw.), Beratungsabende, Besichtigungsmöglichkeiten im Rahmen der Klimawoche und die Durchführung von Ausstellungen mit Führungen konnte die Thematik den zahlreichen Interessierten nahegebracht und diese für die Umsetzung von eigenen Maß- nahmen begeistert werden. Davon zeugen die im Rahmen des Vortrags gezeigten Bilder und die hohen Teilnehmerzahlen bei den von ihr organisierten Präsenzveranstaltungen sowie bei den coronabedingt angebotenen Online-Vorträgen, mit ca. 80 bis 100 Zuhörer/innen pro Vortrag. Sehr viele Sanierungswillige und Bauinteresssenten nutzen das Angebot der neutralen individuellen Energie- und Fördermittelberatung des Landratsamtes; allein im Laufe des letzten Jahres führte sie ca. 650 Beratungsgespräche.

Am häufigsten geht es dabei um den Austausch von alten Öl- Heizungen durch moderne Heiztechniken, Fenstertausch, die Installation von PV-Anlagen oder die Errichtung eines Effizienz- hauses.

Millionen Fördergelder für Bürger des Landkreises

Anhand von statistischen Zahlen für die zurückliegenden Jahre bzw. mittels tabellarischer Aufstellungen und entsprechender Grafiken konnte Christine Galster belegen, dass seitens BAFA, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1 Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde.

2 In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebs- bezogene Schätzungen möglich.

§ 10a Gebührenabschläge

1 Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinne des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 40 %.

2 Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmut- zungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

Gebührenzuschläge§ 11

Für Abwässer im Sinne des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. über- steigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert überstei- genden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungs- gebühr erhoben.

§ 12

Entstehen der Gebührenschuld

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

§ 13

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümer- gemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebühren- schuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung§ 14

(1) 1 Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2 Die Ein- leitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebühren- bescheides fällig.

(2) 1 Auf die Gebührenschuld sind zum 1.2., 1.5. und 1.8.

jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe von 25 v.H. des Jahres- verbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2 Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Verän- derungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Un- terlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.11.2017 außer Kraft.

Weißenohe, den 11.08.2021 Braun, Erster Bürgermeister

Diese Satzung ist Bestandteil des Beschlusses des Gemeinderates Weißenohe vom 28.07.2021.

(7)

Ärztlicher Notdienst

Mi: 1700-2100 - Fr, vor Feiertag: 1800-2100 - Sa, So, Feiertag: 0900-2100

Mo+Di, Do: 1900-2100; Mi+Fr: 1600-2100; Sa, So, Feiertag: 0900-2100

Allg.ärztl. Bereitschaftspraxis UGeF im Gesundheitszentrum vor dem Klinikum, Krankenhausstr. 8, 91301 Forchheim, Tel. 09191 / 979630 Kassenärztl. Bereitschaftsdienst: Info Tel. 116 117 Notruf: 112 Zahnärztlicher Notdienst (www.notdienst-zahn.de) Der zahnärztliche Notdienst ist an den Tagen eingerichtet, an denen Sprechstunden allgemein ausfallen. An diesen Tagen ist der zeitliche Umfang des Notdienstes einheitlich auf die Zeit von 1000 bis 1200 Uhr und von 1800 und 1900 Uhr festgesetzt.

21./22.08. Dr. Peter Rasp 09133 / 7699900 Hauptstr. 34a, 91094 Langensendelbach

Prof. Dr. Dr. Stephan Rupprecht 09131 / 920060 Hugenottenplatz 1, 91054 Erlangen

Apothekennotdienst (http://www.lak-bayern.notdienst-portal.de) Sa. 0800 - So. 0800 Uhr 21.-22.08.2021 Sonnen-Apotheke Tel. 0911 / 5180886, Hauptstr. 71, 90562 Heroldsberg So. 0800 - Mo. 0800 Uhr 22.-23.08.2021 Sonnen-Apotheke Tel. 0911 / 5180886, Hauptstr. 71, 90562 Heroldsberg

Donum Vitae

Staatlich anerk. Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen

Kapuzinerstr. 34, 96047 Bamberg, Tel. 0951-208 63 25, Mobil: 0151-562 848 28

„Jung und schwanger“

Bei der Online-Veranstaltung gibt es allgemeine Infos rund um Schwangerschaft, Geburt und die besondere Situation „junger Eltern“.

Zeit: Montag, 20.09.21 um 1800 Uhr Nora Link, Dipl. Soz.-Päd. (FH)

„1+1 = 3“ Womit können wir rechnen?

Online- Informationsveranstaltung für werdende Eltern/

Mütter zu Fragen über gesetzliche Ansprüche wie Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit, Kindergeld, Familiengeld, Wohngeld, ALG II und Hilfsangebote unserer Stelle und anderer Einrichtungen etc.

Kostenfrei – der LINK wird nach Anmeldung verschickt.

Zeit: Donnerstag, 23.09.21 von 1800 – 1900 Uhr Martina Moreth, Dipl. Soz.-Päd. (FH)

„YOGA in der Schwangerschaft“

Mit achtsamer Atmung und Bewegung im Augenblick sein - fördert das Wohlbefinden, die Beweglichkeit und die Durch- blutung des Körpers. Die Übungen sind leicht auszuführen und erfordern keine Vorkenntnisse. Bitte mitbringen: 1 Decke, bequeme Kleidung und Socken.

Ein Unkostenbeitrag wird erhoben.

Beginn: 13.09. bis 15.11.21 / 10x montags 1730 - 1830 Uhr Ort: DONUM VITAE, Bamberg, Kapuzinerstr. 34 (Eingang Holzmarkt)

Anne Albersmeier, Heilpraktikerin, Gestaltpädagogin

„...und wenn der Tod am Anfang steht…“

Eltern, die sich von ihrem Kind während der Schwanger- schaft oder kurz nach der Geburt verabschieden mussten, erleben ihren Schmerz als überwältigend.

Diese Telefonsprechzeit ist ein Angebot, über das Erlebte im vertraulichen Rahmen zu sprechen.

Zeit: Donnerstag, 09. und 23. 09.21 von 1500 – 1900

Margit Steger-Böhnlein, Dipl. Soz.-Päd. (FH), Trauer- begleiterin

„Schwanger sein heißt, guter Hoffnung sein...“

…das fällt nicht immer leicht in diesen schwierigen Zeiten.

Wir bieten persönliche Beratung, Video- und Telefonberatung an und beantworten Ihre Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt, zu allgemeinen Hilfen oder im Schwangerschaftskonflikt.

Auch nach der Geburt Ihres Kindes sind wir für Sie da!

Anmeldung (außer Telefonsprechzeit) unter Tel: 0951/208 63 25 oder per Mail: bamberg@donum-vitae-bayern.de

Ökumenischer Sozialladen sucht ehrenamtliche Fahrer

Der ökumenische Sozialladen in Forchheim, das Lebens- mittelgeschäft von Caritas und Diakonie, sucht ehrenamtliche Fahrer, die bis zu dreimal die Woche Lebensmittelspenden von Groß- und Einzelhändlern aus der Region mit dem vorhandenen Kühlfahrzeug abholen.

Kontakt:

Caritasverband Forchheim Stefanie Schlittenbauer Birkenfelderstraße 15 91301 Forchheim Telefon: 09191 7072-25 KFW und Freistaat Bayern erhebliche Summen an Fördergeldern

für energetische Sanierungsmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie für energieeffizientes Bauen durch die Bürger/innen des Landkreises Forchheim abgerufen werden konnten; genauere Zahlen vgl. nachfolgende Tabellen.

Aufgrund dieser energetischen Maßnahmen an Wohnge- bäuden bzw. durch die Umstellung von fossilen Heizsystemen auf Erneuerbare-Energien-Anlagen sinkt in der Regel der Energie- verbrauch. Gleichzeitig wird dadurch ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet, auch wenn sich die Menge an eingespartem CO2-Ausstoß zahlenmäßig nicht in Tonnen ausdrücken lässt.

BAFA-Zuschüsse fürs Heizen mit Erneuerbaren Ener- gien im Landkreis Forchheim:

Im Jahr 2018: 916.541 Euro Im Jahr 2019: 1.075.964 Euro (Daten laut Anfrage beim BAFA)

Rentensprechtage 2021

Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Jahr 2021 folgende Sprechtage zur Beratung an:

Termin Gräfenberg 2021:

Donnerstag, 23. September 2021

Eine telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 09192 / 709 – 0 ist notwendig.

Evang.-Luth. Dekanat Gräfenberg

www.dekanat-graefenberg.de - Dekanat.graefenberg@elkb.de www.ej-graefenberg.de

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Gräfenberg

www.graefenberg-evangelisch.de

Liebe Gemeinde,

wir laden herzlich zu folgenden Veranstaltungen ein:

Donnerstag, 19.08. 1600-1800Uhr offene Sprechstunde mit Dekan Redlingshöfer

Sonntag, 22.08. 930 Uhr Gottesdienst

Die Konfirmationsbilder können im Pfarramt während der unten genannten Öffnungszeiten abgeholt werden.

Unsere Gottesdienste sind möglich, beachten Sie bitte gerade derzeit:

• Während des Gottesdienstes ist FFP2-Maskenpflicht, bitte halten Sie immer die Abstände ein.

(8)

FRÄNKISCHER - SCHWEIZ - VEREIN GRÄFENBERG

Wir laden alle Mitglieder, Freunde und Gäste zu folgen- den Veranstaltungen ein.

03.09.21 Themenwanderung, -Rund um den Hopfen- 10.09.21 FSV Gfbg. Jahreshauptversammlung 18.09.21 Besuch d. Landesgartenschau Ingolstadt Weitere Informationen folgen, wir freuen uns mit Ihnen gemeinsam schöne Stunden zu erleben.

Vorsgtand FSF Gräfenberg

Heimat- und Touristenverein Edelweiß Weißenohe

http://www.htv-weissenohe.de

Vorankündigung Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung 2020 ist wegen Corona ausgefallen. Auch in 2021 ist nicht absehbar ob die Versammlung wie gewohnt stattfinden kann. Deshalb werden die Jahreshaupt- versammlungen 2020 und 2021 am 25. September 2021 um 1400

Uhr durchgeführt. Die Veranstaltung wird vorzugsweise im Freien vor der Lillachtalhalle erfolgen, wenn die Wetterbedingungen dies erlauben. Ansonsten wird sie in die Lillachtalhalle verlegt, wobei die Teilnehmerzahl dann beschränkt ist.

Die Vorstandschaft bittet diesen Termin vorzumerken.

Synagoge Ermreuth

Sonntag, 05. September 2021, 1800 Uhr ROYZ: Fun Lublin biz Rio Ein Konzert der Global Shtetl Band:

Bartek Stanczyk / Akkordeon, Gesang Daniel Piccon / Percussion, Gesang Markus Milian Müller / Bass, Gitarre, Gesang

Zwischen Lublin und Rio: Das Jiddische war immer eine Sprache ohne Land, aber nie ohne Heimat. Nur wo ist diese

"Heimat"? Die neuen Lieder der Global Shtetl Band erzählen von diesem Leben zwischen den Welten, zwischen den frommen Traditionen und den jungen hübschen, aber leider gojischen Männern und Frauen, zwischen Krasnik und Copacabana, zwischen

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Hiltpoltstein

Liebe Gemeinde, Herzliche Einladung zu unserem Gottesdienst!

Sonntag, 22.08. 930 Uhr feiern wir Gottesdienst mit Pfr. Ralf Brönner.

Bitte beachten Sie die Maskenpflicht (FFP2-Masken) während des Gottesdienstes und halten Sie bitte die nötigen Abstände in der Kirche ein! Das gemeinsame Singen ist mit Maske wieder erlaubt.

Herzliche Einladung zum Glaubensweg

Die EDJH lädt sie ganz herzlich zum Glaubensweg in und um Hiltpoltstein bis Ende August 2021 ein. Flyer für weitere Infor- mationen liegen in der Kirche aus.

Für die Seelsorge und im Trauerfall wenden Sie sich bitte an unseren Gemeindepfarrer über das Pfarrbüro 09192 / 99 18 945.

Wenn immer möglich, besprechen Sie Ihr Anliegen jedoch in der Corona-Zeit mit Pfr. Ralf Brönner telefonisch: Handy 0174 / 85 3 85 26.

Das Pfarrbüro ist donnerstags von 900 – 1200 und von 1300 – 1700 Uhr geöffnet. Am 19. und 26.08.2021 ist das Pfarrbüro nicht besetzt.

Pfarramt Hiltpoltstein, 09192/ 99 18 945 Email: pfarramt.hiltpoltstein@elkb.de

www.hiltpoltstein-evangelisch.de

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Thuisbrunn

Mittwoch, 18.08. 1500 Uhr Begegnungstreff bei Kaffee/Kuchen, Besinnliches + Heiteres in der Alten Schule

Sonntag, 22.08. 1015 Uhr Gottesdienst zur Kirchweih + Kigo mit anschl. Begegnen vor der Kirche - für Getränke wird gesorgt

Begegnungstreffs jeden 3. Mittwoch im Monat

Wir starten wieder mit unseren Treffs für jedermann:

Begegnung in der Alten Schule bei Kaffee + Kuchen… erstmals wieder am 18. August ab 15 Uhr

Pfarramt Thuisbrunn, Tel. 09197 / 697713 für Sie im Dienst: Pfarrer.Martin.Kuehn@web.de, 91301 Forchheim, Schleifweg 3, Telefon 09191 / 7941433

• Bitte halten Sie sich an unser Willkommensteam an den Eingängen.

• Aufgrund der stetigen Veränderungen, bitten wir Sie regelmäßig auf unsere Internetseite oder in den Schaukasten zu sehen.

• Unsere Kirche ist offen! Sie finden Ruhe vor Gott im großen Raum der Kirche und die Möglichkeit Kerzen anzuzünden, sowie Gebete zu hinterlassen.

Einkaufshilfe läuft weiter: Wer Hilfe beim Einkaufen be- nötigt kann sich unter Telefon 285 an das Pfarramt wenden.

Seelsorge-und Sorgentelefon: 0151 / 67557362

In den Folgen der Isolation mag ein/e Ansprechpartner/in manch- mal einiges bewirken. Dafür hat die Kirchengemeinde eigens ein Sorgen- und Seelsorgetelefon eingerichtet. Unter der Telefonnummer erreichen Sie örtliche Seelsorgerinnen und Seelsorger, die ein offenes Ohr für Sie haben.

Unsere Kontaktmöglichkeiten:

• Internetseite: www.graefenberg-evangelisch.de

• Pfarrbüro – für Publikumsverkehr während des Lockdowns geschlossen, bitte nutzen Sie Telefon oder Mail:

• Pfarramt: Dienstag, Mittwoch und Freitag von 0900 – 1100

Uhr, Tel. 285 oder pfarramt.graefenberg@elkb.de

• Friedhofsverwaltung: Montag, Dienstag, Donnerstag von 0900 – 1100 Uhr, Tel. 285 oder dekanat.graefenberg@elkb.de

• Kirchliche allgemeine Sozialarbeit (KASA): 9951531, Di.

1430 - 1600 und Fr. 930 - 1200 Uhr

Unser Kirchenvorstand, Dekan Redlingshöfer, Pfarrer Vogt und das Pfarrbüro wünschen Ihnen ein gesegnete Zeit

TSV 1909 Gräfenberg e.V.

Jahreshauptversammlung 2021 Neuer Termin!

Wir laden alle Mitglieder recht herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Freitag, den 24.09.2021 ein. Beginn ist um 1930 Uhr.

Tagesordnung:

1. Begrüßung 2. Totengedenken 3. Bericht Vorstand

4. Bericht Geschäftsführung 5. Entlastung Vorstandschaft 6. Ehrungen

7. Neuwahlen Vorstandschaft 8. Anträge

Sollten sich aufgrund der Coronalage Änderungen ergeben, informieren wir entsprechend im Amtsblatt und/oder per Aushang (Info-Kasten gegenüber Gaststätte Stiefel).

TSV 1909 Gräfenberg e.V., Vorstandschaft

(9)

Der Ausbildungs- und Übungsdienst der Feuerwehren richtet sich nach der aktuellen Infektionslage im Landkreis Forchheim um die Einsatzfähigkeit sicherstellen zu können.

Zu den aktuellen Regelungen halten Sie bitte Rücksprache mit dem Kommandanten und den Gruppenführern.

TSV Gräfenberg - 15.08. - Spielfrei

22.08., 13:00 Uhr: SV Weilersbach II - TSV Gräfenberg FC Thuisbrunn

21.08., 16:00 Uhr: SG Hetzles/Kleinsendelbach - FCT Hiltpoltsteiner SV - 15.08. - Spielfrei

19.08., 18:30 Uhr: Hiltpoltsteiner SV - FC Eschenau

22.08., 15:00 Uhr: SG SV Neuhaus / SV Plech - Hiltpoltsteiner SV

Fußballprogramm

Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg Verantwortlich für den Inhalt, Erster Bgm. Ralf Kunzmann, 1. Vorsitzender

der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg amtlicher Teil:

Verantwortlich für den Inhalt, DESTYNY Service, Fr. Carina Mößner;

Anzeigen-Teil: Tel. 09192 / 9916-90, Fax 09192 / 9916-91 Gestaltung: DESTYNY Service, info@destyny.de Kontakt: Telefon 09192 / 7090, Fax 09192 / 70975,

E-Mail: amtsblatt@graefenberg.de Redaktionsschluss: jeweils Donnerstags, 1500 Uhr

Druck: SchmittDruck Medienproduktion,

Hutweide 2, 91077 Großenbuch

Nachdruck - auch in Teilen - nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion!

Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.

Der Herausgeber behält sich vor, Bekanntmachungen und Artikel zu kürzen.

Shtetl und Strand, zwischen Klezmer, Tango, Bolero und Samba.

Sie erzählen Geschichten für Herz und Hirn und bewegen die Tanzbeine. Eine Hommage an die großen jüdischen Dichterinnen und Dichter, und an die vielen Namenlosen, die nach dieser Heimat im Herzen suchen.

Eintritt: 15,- €

Nur mit Kartenreservierung unter Tel.: 09134 / 70541 Wegen der Corona-Pandemie sind die Sitzplätze in der Synagoge begrenzt. Bitte reservieren Sie Ihre Plätze rechtzeitig im Voraus. Es gelten die allgemeinen Hygienevorschriften. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Referenzen

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