Landesamt für Verbraucherschutz LSA Fachbereich Lebensmittelsicherheit
Betrüger, Fälscher, Wucherer
Schutz vor
Täuschung bei
Lebensmitteln
einst und jetzt
Vorwort
„Die Menschen sind so einfältig und hängen so sehr vom Eindruck des Augenblickes ab, dass einer, der sie täuschen will, stets jemanden findet, der sich täuschen lässt.„
Niccolo Machiavelli (1469-1527)
(Quelle: de.wikipedeia.org)Was ist eine Täuschung?
Täuschung ist die falsche Auffassung eines Sachverhalts,
unabhängig davon, ob die Täuschung bewusst durch einen anderen herbeigeführt wird (jemand wird getäuscht) oder nicht (jemand
täuscht sich). Im ersten Fall spricht man auch von Irreführung.
Umgangssprachlich wird „etwas durch Manipulation des augen- scheinlichen Sachverhaltes in Täuschungsabsicht unrichtig
darstellen“ als türken bezeichnet.
Im Privatrecht werden die Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung
behandelt. Strafrechtliche Konsequenzen haben dagegen Betrug
und Fälschung. Irreführende Werbung ist durch das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb verboten. (www.wikipedia.de)
Blick in die Menschheitsgeschichte
Vorzeit – Jäger und Sammler
Erwerb von Kenntnissen über genießbare Pflanzen und Tiere. Beschaffung von Nahrung und Fortpflanzung sind hauptsächlicher Lebensinhalt.
(Quelle: fotosearch.com) (Quelle: fotosearch.com)
Blick in die Menschheitsgeschichte
Altertum und Mittelalter – Bauern und Händler
Entwicklung von Ackerbau, Viehzucht und Handel. Weitere Erkenntnisse über Lebensmittel. Erste bekannte lebensmitttelrechtliche Vorschriften.
(Quelle: fotosearch.com) (Quelle: fotosearch.com)
Anfänge der
Lebensmittelgesetzgebung
Phönizische Steinplatte 1000 v. Chr.
Soester Stadtrecht 1120
Einführung der reichsweiten Weinkontrolle in Deutschland 1498
Reinheitsgebot des Bieres 1516
„Emder-Herings-Ordnung“
1597
Fleischverordnung der Stadt Leipzig 1677
Schutz der Bevölkerung von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln im Allgemeinen preußischen Landrecht 1794
Prüfung oftmals nur sensorisch durch vom Stadtrat oder den Zünften bestellte Prüfer („Bierkieser“, Fleischbeschauer etc.)
„Du sollst den Wein deines
Nachbarn nicht verzaubern.“
Anfänge der
Lebensmittelgesetzgebung
Phönizische Steinplatte 1000 v. Chr.
Soester Stadtrecht 1120
Einführung der reichsweiten Weinkontrolle in Deutschland 1498
Reinheitsgebot des Bieres 1516
„Emder-Herings-Ordnung“
1597
Fleischverordnung der Stadt Leipzig 1677
Schutz der Bevölkerung von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln im Allgemeinen preußischen Landrecht 1794
Prüfung oftmals nur sensorisch durch vom Stadtrat oder den Zünften bestellte Prüfer („Bierkieser“, Fleischbeschauer etc.)
„Wer faulen Wein mit gutem Wein mischt, der hat, wenn er überführt
wird, sein Leben verwirkt“
Anfänge der
Lebensmittelgesetzgebung
Phönizische Steinplatte 1000 v. Chr.
Soester Stadtrecht 1120
Einführung der reichsweiten Weinkontrolle in Deutschland 1498
Reinheitsgebot des Bieres 1516
„Emder-Herings-Ordnung“
1597
Fleischverordnung der Stadt Leipzig 1677
Schutz der Bevölkerung von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln im Allgemeinen preußischen Landrecht 1794
Prüfung oftmals nur sensorisch durch vom Stadtrat oder den Zünften bestellte Prüfer („Bierkieser“, Fleischbeschauer etc.)
„Würde ein Fleischer das Fleisch, welcherlei es auch sei, fälschen, aufblasen, altgeschlachtetes mit frischem Blute
anstreichen oder sonsten durch Zeichen und Eiter- abschneiden unkenntlich machen, so soll er deswegen
jedesmal Strafe verfallen sein“
Blick in die Menschheitsgeschichte
Industrialisierung – Arbeiter und Produzenten
Bevölkerung der Städte wächst stark. Häufige Verfälschung von Lebens- mitteln aus Profitgier. Beginn moderner Lebensmittelgesetzgebung.
(Quelle: www.bilder-der-arbeit.de) (Quelle: www.v-like-vintage.net)
Lebensmittelgesetzgebung im Industriezeitalter
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (BRD) 1974
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (DDR)
1962
Änderung des Lebensmittelgesetzes von 1927 (BRD) 1958
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz)
1927
Nahrungsmittelgesetz 1879
Prüfung auf naturwissenschaftlicher Grundlage mit einer Vielzahl Untersuchungstechniken durch speziell ausgebildete Personen.
Schutz des „flüchtigen“ Verbrauchers.
Blick in die Menschheitsgeschichte
Gegenwart – Verbraucher und Hersteller
Verlust von Kenntnissen über Lebensmittel, ihre Herstellung und ihre Herkunft. Stark sinkender Anteil an selbst zubereiteten Mahlzeiten.
Weitreichende Lebensmittelgesetzgebung als Teil staatlicher Fürsorge.
(Quelle: fotosearch.com) (Quelle: fotosearch.com)
Moderne Lebensmittelgesetzgebung
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel…
(Lebensmittelinformationsverordnung) 2011
VO (EG) Nr. 178/2002 (EU-Basisverordnung) 2002
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 2005
Prüfung auf naturwissenschaftlicher Grundlage mit einer Vielzahl Untersuchungstechniken durch speziell ausgebildete Personen.
Schutz des durchschnittlich informierten und interessierten Verbrauchers, der
anhand der ihm angebotenen Informationen seine Verkaufsentscheidung trifft.
Täuschungsschutz einst …
Nahrungsmittelgesetz aus dem Jahre 1879
§ 10
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausen- fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. Wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht;
2. Wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses
Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.
Täuschungsschutz einst …
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen 1927
§ 4 Es ist verboten,
1. zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Lebensmittel nachzumachen oder zu verfälschen;
2. verdorbene, nachgemachte oder verfälschte Lebensmittel ohne aus-
reichende Kenntlichmachung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen; auch bei Kenntlichmachung gilt das Verbot, soweit sich dies auf Grund des § 5 Nr.5 getroffenen Festsetzungen ergibt;
3. Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung anzubieten, zum Verkaufe vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Dies gilt auch, wenn die irreführende
Bezeichnung, Anlage oder Aufmachung sich bezieht auf die Herkunft der Lebensmittel, die Zeit ihrer Herstellung, ihre Menge, ihr Gewicht oder auf sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind.
Täuschungsschutz einst …
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen 1962
§ 6
(5) Es ist untersagt, bei Lebensmittel Änderungen der Zusammensetzung, des Gewinnungs- und Herstellungs-, des Be- und Verarbeitungs- und
Behandlungsverfahrens, der zulässigen Kennzeichnung oder Aufmachung vorsätzlich oder fahrlässig vorzunehmen, die eine Nachmachung,
Verfälschung, Täuschung oder Irreführung darstellen.
Täuschungsschutz einst …
§ 17 (1) Es ist verboten,
1. zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel oder Lebensmittel, die ent- gegen des Vorschriften des § 31 (Übergang von Stoffen auf Lebensmittel) hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrs- auffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich ge- mindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
Täuschungsschutz einst …
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 1974
5. Lebensmittel unter irreführenden Bezeichnungen, Angabe oder
Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
a) wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Er- kenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
b) Wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmach- ungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der
Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,
c) Wenn Lebensmitteln der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird
… und jetzt!
Artikel 8
Schutz der Verbraucherinteressen
(1) Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden:
a) Praktiken des Betrugs oder der Täuschung, b) die Verfälschung von Lebensmitteln und
c) alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.
EU-Basisverordnung von 2002
… und jetzt!
§ 11
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder
im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden, 2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Er-
kenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, 4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
… und jetzt!
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von 2005
(2) Es ist ferner verboten,
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen,
2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauf- fassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen..
… und morgen!
Artikel 3
Allgemeine Ziele
(1) Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem
umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere
Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von
gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird.
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
… und morgen!
Lebensmittelinformationsverordnung von 2011
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungs- land oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
Lebensmitteltäuschungen einst
•
das „Ölen“ von Getreide zur Gewichtserhöhung
• Streckung von Mehl mit Gips, Kreide oder Kalk
• Vermischung von einwandfreien Lebensmitteln mit geringen Anteilen verdorbener Lebensmitteln
• Entsäuerung von minderwertigem Wein mit Bleiessig
• das „Grünen“ von Gurken mit Kupfer und Grünspan
• Verwässerung von Milch
• Konservierung von Hackfleisch mit Sulfit oder Nitrit
• Färbung von Butter mit Rübensaft
Lebensmittelrechtlich sanktionierte Täuschung
• Margarine (Frankreich 1869; Kunstbutter, Buttersurrogat)
• Persipan als nachgemachtes Marzipan; in der DDR auch wegen Rohstoffmangels Resipan (Maisgrieß mit Zucker und Aroma), dann wegen Maismangels durch Nakapan (Kartoffel- grieß mit Zucker und Aroma) ersetzt
• Invertzuckercreme (auch Kunsthonig)
• Lachsersatz; gefärbter Alaska-Seelachs
• Kaviarersatz (auch Deutscher Kaviar); vom Seehasen
Was Lebensmittel heute alles versprechen…
Bio
„original bayrisch“
„aus unserer Region“
glutenfrei
„reich an wertvollen ω 3-Fettsäuren“
„aus Bodenhaltung“
Freilandhaltung
„fair gehandelt“
„rein pflanzlich“
ohne künstliche Geschmacksverstärker laktosefrei
„rein aus Geflügelfleisch“
kosher halal
hausschlachte Wurst Ohne Farbstoffe
Ökologisch frisch
mit natürlichen Aromen
aus bester Alpenmilch
Marketing ↔ Bezeichnungsehrlichkeit
Schauseite und Etikett:
Hähnchen-Grillbrust aus Bruststücken geformt, gepökelt,
gegart
Schauseite und Etikett:
Delikatess
Hähnchen-Grillbrust
Schauseite:Delikatess
Hähnchen-Grillbrust Etikett:
Hähnchen-Grillbrust aus Bruststücken geformt, gepökelt,
gegart
Ein Erzeugnis, welches nach sachverständiger Einschätzung aus kleineren Stücken von Muskelfleisch zusammengefügt wurde (Slicerware) wird unter unterschiedlicher Aufmachung in den Verkehr gebracht:
Marketing ↔ Verbrauchererwartung
(Quelle: www.maps.google.de )
(Quelle: LAV LSA, FB3)
(Quelle: www.de.wikipedia.org)
Lebensmittelrecht ↔ Verbraucherkenntnis
Verbraucherbeschwerde
Auf der Vorderseite der Verpackung steht: Hirsch Salami. Dreht man die Verpackung um und liest die Zusammensetzung, steht da u. a. 40 %
Hirschfleisch. Der "Produktname" Hirsch Salami ist doch sehr irreführend für mich.
Einschätzung der Verbraucherzentrale - Zusammenfassung
Dass in Wildwurst auch Schwein oder andere Fleischarten verarbeitet sind, teilweise in beachtlicher Menge, erfahren Verbraucher häufig erst in der Zutatenliste. Unserer Meinung nach sollte bereits auf der Vorderseite ein Hinweis auf alle enthaltenen Fleischarten erfolgen.
(Quelle: www.lebensmittelklarheit.de)
Lebensmittelrecht ↔ Verbraucherkenntnis
Verbraucherbeschwerde
Der Titel "Original Schwarzwälder Schinken" erweckt den Eindruck, dass das Produkt aus dem Schwarzwald stammt. Die Kennzeichnung im Oval (über der Zutatenliste, siehe Anhang) "DE NI-… EG" deutet nach meiner Kenntnis auf einen Ursprung in Niedersachsen hin – dort ist definitiv NICHT der Schwarzwald...
Einschätzung der Verbraucherzentrale - Darum geht's
Schwarzwälder Schinken trägt das Siegel „geschützte geographische Angabe“
(g.g.A.). Es dokumentiert eine Verbindung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Lebensmittel mit dem Herkunftsgebiet. Das bedeutet speziell für den
Schwarzwälder Schinken jedoch nicht, dass die Schweine, welche das Fleisch für den Schwarzwälder Schinken liefern, aus dem Schwarzwald stammen müssen.
Lediglich die Würzung, Reifung und Räucherung des Fleisches findet im Schwarz- wald statt. Die Herkunft der Rohware muss auf dem Etikett nicht deklariert werden.
(Quelle: www.lebensmittelklarheit.de)
Lebensmittelrecht ↔ Verbraucherkenntnis
Verbraucherbeschwerde
Der vor einigen Monaten gekaufte Eierlikör war laut Etikett frei von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und Verdickungsmitteln. Der jetzt gekaufte Eierlikör hat hierauf keine Hinweise mehr. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass jetzt
Farbstoffe, Konservierungsmittel und Verdickungsmittel enthalten sind? Falls ja, müsste dies dann nicht explizit angegeben sein?
Einschätzung der Verbraucherzentrale - Zusammenfassung
Mit Ausnahme von Bier benötigen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine Zutatenliste. Lediglich auf die Zugabe bestimmter Zusatzstoffe und Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeits-
reaktionen auslösen können, und bestimmter Zusatzstoffgruppen muss trotzdem hingewiesen werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die Abschaffung
dieser Ausnahmeregel eine berechtigte Forderung, damit Verbraucher sich über die Zusammensetzung dieser Produkte informieren können.
(Quelle: www.lebensmittelklarheit.de)
Rechtsfreier Raum Internet?
Die Mechanismen des Täuschungsschutzes funktionieren vor-
nehmlich bei den
klassischen Vertriebs- wegen.
Bei den neuen Vertriebs- wegen gibt es Nachhol- bedarf. Erste Projekte dazu (Einrichtung einer Zentralstelle) laufen beim BVL.
(Quelle: www.vitalingo.com)
Quo vadis Täuschungsschutz?
In Zeiten knapper öffentlicher Kassen und schwindender Personalressourcen gibt es Bestrebungen die Lebensmittel- überwachung/-untersuchung auf den Gesundheitsschutz zu reduzieren. Leider hat das Konzept der risikoorientierten
Probennahme durch falsch verstandene Fokussierung auf den Gesundheitsschutz dazu nicht unwesentlich beigetragen.
Dieses Verständnis einzelner ist jedoch nicht rechtskonform mit dem europäischen und nationalen Lebensmittelrecht.
…und erst recht nicht im Sinne des Verbrauchers.
Schlusswort
„Die Verfälschungskunst hat auch ihre Wissenschaft, wenn sie in der einen Form entlarvt ist, tritt sie in einer anderen wieder auf.“
Joseph König (1843-1930)
(Quelle: www.gdch.de)
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
(Quelle: www.de.toonpool.com)