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Entlastungsassistenz: mehr Zeit für die Familie

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Entlastungsassistenz:

mehr Zeit für die Familie

Ärzte können bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder eine

Entlastungsassistenz einstellen, urteilte der Vertragsarztsenat am Bundessozialgericht. Möglich sind bis zu 36 Monate je Kind.

Bis zum 18. Geburtstag des eigenen Kin­

des dürfen Vertragsärzte eine Entlastungs­

assistenz einstellen, um für die Erziehung mehr Zeit zu haben. Das hat der Vertrags­

arztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) jetzt klargestellt. Die in der Zulassungs­

verordnung vorgesehenen insgesamt 36 Monate sind nach dem Urteil für jedes Kind möglich. Die Gesamtzeit verkürzt sich aber, wenn mehrere Kinder gleich­

zeitig betreut werden.

Die Ärzte­Zulassungsverordnung er­

laubt „während Zeiten der Erziehung von Kindern“ die Einstellung einer Ent­

lastungsassistenz „bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss“. Bislang handhaben die KVen es unterschiedlich, ob dies bis zum 14. oder 18. Geburtstag des Kindes mög­

lich ist.

KV zog die Grenze bei 14 Jahren

Im Streitfall hatte eine klagende Frauen­

ärztin allerdings zwei Adoptivkinder.

Erst als der Ältere 15 war, wollte sie seinet wegen eine Assistentin einstellen.

Die KV Niedersachsen lehnte das ab, weil der Sohn bereits älter als 14 Jahre sei. Hilfsweise beantragte die Frauen­

ärztin rasch eine Entlastungsassistenz für das noch jüngere Kind, was die KV wie beantragt in zwei Blöcken bewillig­

te. Gerne möchte die Ärztin sich aller­

dings nun auch für ihren zweiten, heute 16­jährigen Adoptivsohn noch mehr

Zeit nehmen.

Laut dem Kasseler Urteil wird dies nun wohl nicht mehr möglich sein. Zwar hätte die KV die ersten Assistenzzeiten noch für das erste Kind bewilligen müs­

sen – dies wäre dann aber für das zweite Kind mit angerechnet worden.

Als „Kind“ im Sinne der Entlastungs­

vorschrift gelte „jeder Mensch bis zur Volljährigkeit“, so das BSG.

Entlastung für jedes Kind möglich

Die Vorschrift der Zulassungsverord­

nung enthalte keine Altersgrenze, und auch im Wege der Auslegung lasse sich eine solche Grenze dort nicht hinein­

deuten. Wenn der Gesetzgeber anderes wolle, müsse er dies ausdrücklich in die Regelung hineinschreiben.

Außerdem urteilte der BSG­Vertrags­

arztsenat, dass die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind neu besteht. Dies entspricht zwar auch der Linie der KV Niedersachsen, dennoch hatte hier das Landessozialgericht Niedersachsen­Bremen die Meinung vertreten, die 36 Monate deckten alle Kinder ab. Insbesondere bei in grö­

ßerem Abstand geborenen Kindern sei dies mit dem Ziel der Regelung nicht vereinbar, betonten dagegen die Richter am BSG.

Nach ihrem Urteil können aber „Zei­

ten, in denen mehrere Kinder gleich­

zeitig erzogen werden, nicht fiktiv nur einem Kind zugerechnet werden“. Viel­

mehr seien diese Zeiten für jedes betreu­

te Kind auf die möglichen 36 Monate anzurechnen – bei abhängig Beschäftig­

ten ist dies beim Anspruch auf Eltern­

zeit großzügiger geregelt. „Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden“, heißt es in Paragraf 15 des Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetzes.

Im Ergebnis bedeutet diese Entschei­

dung der Richter eine erhebliche Ein­

schränkung. Zwar sind nach dem Urteil für jedes neu geborene Kind stets noch 36 Monate offen – im konkreten Fall gelten jedoch die bereits beanspruchten 36 Monate Entlastungsassistenz für bei­

de Kinder, die ja parallel betreut wurden, sodass für den Jüngeren keine Monate mehr übrig sind. Martin Wortmann

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