In eigener Praxis
Entlastungsassistenz:
mehr Zeit für die Familie
Ärzte können bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder eine
Entlastungsassistenz einstellen, urteilte der Vertragsarztsenat am Bundessozialgericht. Möglich sind bis zu 36 Monate je Kind.
Bis zum 18. Geburtstag des eigenen Kin
des dürfen Vertragsärzte eine Entlastungs
assistenz einstellen, um für die Erziehung mehr Zeit zu haben. Das hat der Vertrags
arztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) jetzt klargestellt. Die in der Zulassungs
verordnung vorgesehenen insgesamt 36 Monate sind nach dem Urteil für jedes Kind möglich. Die Gesamtzeit verkürzt sich aber, wenn mehrere Kinder gleich
zeitig betreut werden.
Die ÄrzteZulassungsverordnung er
laubt „während Zeiten der Erziehung von Kindern“ die Einstellung einer Ent
lastungsassistenz „bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss“. Bislang handhaben die KVen es unterschiedlich, ob dies bis zum 14. oder 18. Geburtstag des Kindes mög
lich ist.
KV zog die Grenze bei 14 Jahren
Im Streitfall hatte eine klagende Frauenärztin allerdings zwei Adoptivkinder.
Erst als der Ältere 15 war, wollte sie seinet wegen eine Assistentin einstellen.
Die KV Niedersachsen lehnte das ab, weil der Sohn bereits älter als 14 Jahre sei. Hilfsweise beantragte die Frauen
ärztin rasch eine Entlastungsassistenz für das noch jüngere Kind, was die KV wie beantragt in zwei Blöcken bewillig
te. Gerne möchte die Ärztin sich aller
dings nun auch für ihren zweiten, heute 16jährigen Adoptivsohn noch mehr
Zeit nehmen.
Laut dem Kasseler Urteil wird dies nun wohl nicht mehr möglich sein. Zwar hätte die KV die ersten Assistenzzeiten noch für das erste Kind bewilligen müs
sen – dies wäre dann aber für das zweite Kind mit angerechnet worden.
Als „Kind“ im Sinne der Entlastungs
vorschrift gelte „jeder Mensch bis zur Volljährigkeit“, so das BSG.
Entlastung für jedes Kind möglich
Die Vorschrift der Zulassungsverordnung enthalte keine Altersgrenze, und auch im Wege der Auslegung lasse sich eine solche Grenze dort nicht hinein
deuten. Wenn der Gesetzgeber anderes wolle, müsse er dies ausdrücklich in die Regelung hineinschreiben.
Außerdem urteilte der BSGVertrags
arztsenat, dass die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind neu besteht. Dies entspricht zwar auch der Linie der KV Niedersachsen, dennoch hatte hier das Landessozialgericht NiedersachsenBremen die Meinung vertreten, die 36 Monate deckten alle Kinder ab. Insbesondere bei in grö
ßerem Abstand geborenen Kindern sei dies mit dem Ziel der Regelung nicht vereinbar, betonten dagegen die Richter am BSG.
Nach ihrem Urteil können aber „Zei
ten, in denen mehrere Kinder gleich
zeitig erzogen werden, nicht fiktiv nur einem Kind zugerechnet werden“. Viel
mehr seien diese Zeiten für jedes betreu
te Kind auf die möglichen 36 Monate anzurechnen – bei abhängig Beschäftig
ten ist dies beim Anspruch auf Eltern
zeit großzügiger geregelt. „Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden“, heißt es in Paragraf 15 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes.
Im Ergebnis bedeutet diese Entschei
dung der Richter eine erhebliche Ein
schränkung. Zwar sind nach dem Urteil für jedes neu geborene Kind stets noch 36 Monate offen – im konkreten Fall gelten jedoch die bereits beanspruchten 36 Monate Entlastungsassistenz für bei
de Kinder, die ja parallel betreut wurden, sodass für den Jüngeren keine Monate mehr übrig sind. Martin Wortmann
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04 ∙ 2021 ästhetische dermatologie & kosmetologie