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Archiv "WROM: 650 000 Dokumente archiviert" (17.11.1988)

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Rund um den Computer

Duelle OECD

Der Weltmarkt für Software und Computer-Dienstleistungen

US-Dollar zu Kursen von 1985

davon:

usit 53%

Japan _12%

Frankreich 6 % Großhrit._ 5%

Bundesrep. 5%

Deutschland

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WROM: 650 000 Dokumente archiviert

Neue Archivierungssyste- me nach dem Prinzip „write once, read many times"

(WROM) erobern sich jetzt den Markt, denn sie bieten eine kostensparende Alterna- tive zur herkömmlichen Do- kumentation. Das Herz der neuen Systeme ist ein 12"-Wechselplattenlaufwerk mit einer beidseitig be- schreibbaren optischen Spei- cherplatte. Die Speicherka- pazität beträgt 2 Gigabyte, was etwa der Menge von 650 000 DIN A 4-Seiten ent- spricht. Diese Systeme kön- nen direkt an die Minicompu- ter angeschlossen werden.

Im Gegensatz zu traditio- nellen Archivierungssyste- men zeichnen sich die neuen Konzepte durch raumsparen- de Bauweise, hohen Grad an Automatisierung und schnel- len Zugriff auf gesuchte Do- kumente aus. Die Wieder- darstellung archivierter Do- kumente ist auf dem Dialog- bild, einem angeschlossenen Ganzseitenbildschirm oder einem Laserdrucker möglich.

Die Frankfurter EDV-Firma MAI stellte eine Familie von Archivierungssystemen mit drei unterschiedlichen Va- rianten vor, die die Anforde- rungen des Anwenders be- rücksichtigen.

Archiv I — Alternative zum Microfilm

Archiv I besteht aus dem bereits erwähnten optischen 12"-Wechselplattenlaufwerk mit einer Kapazität von 2 Gi- gabyte, das direkt an einen Server angeschlossen ist. Der AT-kompatible Server ist mit einem Intel 80286 Mikropro- zessor, 640 KB-Hauptspei- cher, 30 MB-Festplatte, 12"-Monitor und AT-kom- patibler Tastatur ausgestat- tet. Zum Abspeichern und Wiederauffinden der Doku- mente ist der Server mit ei- nem komplexen Dokumen- ten-Archivierungs- und Da- tei-Verwaltungsprogramm ausgerüstet. Mit diesem Sy- stem ist es möglich, jedes Do- kument innerhalb weniger Sekunden abzuspeichern.

Archiv II — dokumentiert auch Bilder

Dieses System, das im Kernmodul mit Archiv I identisch ist, verfügt zusätz- lich noch über einen DIN A 4-Flachbettscanner, der erlaubt, auch handschrift- liche Belege, Fotos, Bilder und Zeichnungen zu archivie-

ren. Der Scanner verfügt über eine Auflösung von 300 dpi bei 32 Graustufen. Die Einlesezeit bewegt sich — je nach gewünschter Auflösung

— zwischen 8 und 16 Sekun- den je DIN A 4-Seite.

Die Wiederdarstellung ar- chivierter Dokumente kann entweder über den ange- schlossenen 17"-Ganzseiten- monitor mit einer Auflösung von 736 x 1008 Punkten pro Zoll (schwarz/weiß) oder über einen optional an- schließbaren Laserdrucker erfolgen. Der Laserdrucker verfügt über eine maximale Auflösung von 300 dpi bei ei- ner Druckleistung von 8 Sei- ten je Minute.

0686 502 g Erich Schmidt ved o

Archiv III — Sekunden pro Formular

Dieses System unterschei- det sich von Archiv II ledig- lich durch die Größe und Ge- schwindigkeit des angeschlos- senen Scanners. Archiv III ist mit einem Scanner ausgestat- tet, der bei einer Auflösung von 400 dpi, 64 Graustufen und einer Lesegeschwindig- keit von circa 2 Sekunden je Seite die schnelle Erfassung von Dokumenten bis zum Format A 3 ermöglicht.

Alle drei Archivierungssy- steme können mit zusätzlicher Hardware (z. B. Kamera) aus- gerüstet werden. WZ/GE Rund um den Computer hat sich ein florierender Markt für Software, Beratung, Rechen- service, Datenübertragung und sonstige verwandte Dienstleistungen entwickelt.

Sein Volumen wird für 1985 auf 56 Milliarden Dollar, für 1987 bereits auf fast 75 Milliarden Dollar geschätzt, und auch in den nächsten Jahren wird er noch sprunghaft wachsen. Das gilt vor allem für den Software- Markt, der sich in den führen- den westlichen Industrielän- dern zwischen 1985 und 1991 mit einer Zuwachsrate von jährlich 16 bis 20 Prozent aus-

weiten soll. ❑

Sie sind von den ständigen Änderungen der E-GO, BMÄ und GOÄ genervt, suchen des öfteren nach Karteikarten, das Formularwesen kostet unnötig viel Zeit, Befund- schreibung ist nur noch mit Überstunden möglich, Kas- sen-, Privat- und BG-Liqüidation versetzen Sie in Schrecken, transparente Statistik ist ein Fremdwort, Da- ten von Praxisgeräten wie Reflotron, Camit oder Labor- werte erfassen Sie mühsam nochmals?

Dann sind Sie ein typischer Fall für A.P.I.S. (Arzt-Patien- ten-Informations-System), das besondere Programm unter den Praxissystemen. Exclusiv im Einsatz bei Schulversuch im Projekt IBIZAA und in über 100 Berufs- schulen.

A.P.I.S., ein Qualitätsprodukt der Firma CSB GmbH, Postfach 1250, 7960 Aulendorf Telefon 0 75 25/77 45 und 81 25

Weitere Info unter Stichwort Deutsches Ärzteblatt 11/88 Wir sind für Sie da auf der MEDICA Halle 6 A 18 Dt. Ärztebl. 85, Heft 46, 17. November 1988 (83) A-3279

(2)

S

chon 1982 beschäftigte sich der 85. Deutsche Ärztetag in Münster mit dem Thema Datenschutz in der Medizin und sprach eine Empfehlung aus, die den un- mittelbaren Zusammenhang zwischen ärztlicher Schwei- gepflicht und Datenschutz aufzeigte. Technischer Fort- schritt und einige neue recht- liche Bestimmungen haben seither viele Fragen aufge- worfen. Aber welcher Arzt kennt sich schon in dem Dschungel der Gesetze, Ver- ordnungen, Beschlüsse und Empfehlungen zum Thema

„Datenschutz" aus?

Wichtigste gesetzliche Re- gelung ist schon aus ethischen Gründen die Schweigepflicht des Arztes, die neben den

§§ 203, 204 und 205 StGB auch die Berufsordnungen der Kammern vorschreiben.

Dem Arzt obliegt es, das ihm anvertraute Patientenge- heimnis zu wahren. Auf- zeichnungen müssen gegen fremden Zugriff geschützt sein. Nur berufsmäßig tätige Gehilfen dürfen zur Aus- übung ihrer Hilfsfunktion Zugang zu den dafür notwen- digen Patientendaten haben.

Selbstverständlich fallen auch elektronisch gespeicherte Angaben zu Patienten unter die Schweigepflicht. Die ärzt- liche Schweigepflicht ist nicht ersetzbar durch andere Ver- schwiegenheitspflichten, wie sie zum Beispiel Behörden, Sozialleistungsträgern, Versi- cherungen oder gar War- tungspersonal obliegen. Der

BDSG, nicht aber eine Ak- tensammlung.

Personenbezogene Daten im Sinne des BDSG sind Ein- zelangaben, deren Bezug zu einer bestimmten Person sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand herstellen läßt.

Auch Fragebogen, die durch Löschung des Namens an- onymisiert wurden, können unter das BDSG fallen, falls die übrigen Angaben des Bo- gens einen Rückschluß auf die Identität der beschriebe- nen Person zulassen.

Die Datenschutzgesetze der Länder gelten nur für Be- hörden und öffentliche Stel- len des Bundeslandes. Die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes so- wie die örtlich zuständigen Regierungspräsidenten sind mit dem Datenschutz in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbe- reichen beauftragt.

Auflagen für die Arztpraxis

Was schreibt das BDSG für den Umgang mit perso- nenbezogenen Daten im Pri- vatbereich (Arztpraxis) vor?

1. Personenbezogene Da- ten dürfen verarbeitet (er- faßt, gespeichert, übermit- telt, verändert oder gelöscht) werden, wenn dies „im Rah- men der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Ver- trauenverhältnisses mit dem

Betroffenen oder soweit es zur Wahrung berechtigter In- teressen der verarbeitenden Stelle erforderlich ist" ge- schieht und „kein Grund zur Annahme besteht, daß da- durch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträch- tigt werden". Diese Voraus- setzungen sind normalerwei- se bei der EDV in einer Arzt- praxis gegeben. Damit ent- fällt die sonst nötige Pflicht, eine schriftliche Einwilligung des Patienten zu erwirken.

2. Neben den Verpflich- tungen aus seiner Schweige- pflicht erwachsen dem Arzt durch die Anwendbarkeit des BDSG weitere Pflichten zum Schutz der im Computer ab- gelegten Daten. Er muß eine Zugangskontrolle zum Com- putersystem einrichten, die Entwendung von Datenträ- gern verhindern (Abgangs- kontrolle), ein unbefugtes Eingeben, Löschen, Verän- dern oder Einsehen von Da- ten unterbinden, und er sollte nachweisen können, wer be- fugte Verarbeitungen der Daten durchgeführt hat. Bei Datenfernübertragung muß er überprüfen, wer auf wel- che Daten wie zugreifen kann und sicherstellen, daß kein unbefugter Zugriff erfolgt.

Sind mindestens fünf Mitar- beiter der Praxis regelmäßig mit der Datenverarbeitung betreut, muß der Arzt einen betrieblichen Datenschutzbe- auftragten bestellen, der die zur Erfüllung seiner Aufgabe (Überwachung der Einhal- tung des BDSG in der Praxis) erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

3. Die Patienten erwer- ben durch die Anwendbar- keit des BDSG einige zusätz- liche Rechte, die ihnen nor- malerweise bei Verwendung konventioneller Akten nur zum Teil zustehen. Sie haben ein Recht auf Auskunft über alle zu ihrer Person gespei- cherten Daten, auf Berichti- gung der Daten, wenn sie un- richtig sind und auf Sperrung beziehungsweise Löschung aller zu ihrer Person gespei- cherten Daten, falls die Vor- aussetzungen zur rechtmäßi- gen Speicherung nicht erfüllt Arzt kann grundsätzlich nur

durch den Patienten von sei- ner Pflicht zur Verschwiegen- heit entbunden werden.

Unabhängig von den Be- rufspflichten des Arztes hat jeder, der Daten verarbeitet, die Bestimmungen des „Ge- setzes zum Schutz vor Miß- brauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbei- tung" (Bundesdatenschutz- gesetz — BDSG) zu beachten.

Dieses Gesetz regelt für Bun- desbehörden und alle Privat- personen den Umgang mit in

„Dateien" angelegten „per- sonenbezogenen Daten".

Als Datei wird hierbei eine Sammlung von Daten be- zeichnet, die (unabhängig vom eingesetzten Verfahren) eine Umsortierung und Aus- wertung nach bestimmten Merkmalen erlaubt. Das heißt, auch eine Kartei ist ei- ne Datei im Sinne des

„Kollege Computer" kennt keine Schweigepflicht

Datenträgeraustausch, Sozialversicherungsausweise, Krebsregister und ähnliches waren in den letzten Jah- ren oft diskutierte Themen, wenn es um Datenschutz in der Medizin ging. Dabei kritisierte zumeist die Ärz- teschaft den Gesetzgeber und die Sozialversiche- rungsträger. Angesichts der ständig wachsenden Zahl von EDV-Systemen in Arztpraxen und in Kran- kenhäusern muß sich die Ärzteschaft nun selber der Kritik stellen, daß durch den Computereinsatz wich- tige Grundrechte des Patienten gefährdet sind.

ARZTPROGRAMM

von S + N

für IBM-kompatible Computer wie Siemens, Viktor, Tandon, ACER usw.

Einplatzsysteme unter MS-DOS

Mehrplatzsysteme unter XENIX und Novell Datenträgeraustausch

S + N EDV-Beratung GmbH

Lappersdorfer Straße 41, Tel. (09 41) 8 16 76 8400 Regensburg

viele Installationen, besonders in Bayern

A-3280 (84) Dt. Ärztebl. 85, Heft 46, 17. November 1988

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sind. Der Arzt muß also im Gegensatz zum herkömm- lichen Krankenblatt dem je- weiligen Patienten auf dessen Verlangen auch Auskunft über gespeicherte „Gedächt- nisstützen" wie „. . . Patient nicht bereit zur Mitar- beit . . ." oder „. . . dem Patient wurde durch ein Ver- sehen das Medikament intra- venös statt intramuskulär ap- pliziert . . " geben. Auch der Inhalt eines gespeicher- ten Arztbriefes muß dem Pa- tienten nach dem BDSG voll- ständig offenbart werden.

4. Andere Rechtsvor- schriften des Bundes, die auf in Dateien gespeicherte per- sonenbezogene Daten anzu- wenden sind, gehen den Vor- schriften des BDSG vor. Das heißt, daß zum Beispiel Pa- tientengeheimnisse im Rah- men der Meldepflicht dem zuständigen Gesundheitsamt offenbart werden können, da dies das Bundesseuchenge- setz so regelt.

Es scheint, als würde die Einhaltung des BDSG in der ärztlichen Praxis auf- grund der ohnehin gelten- den Schweigepflicht keine Schwierigkeiten bereiten.

Angesichts der wachsenden Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht ist die Wach- samkeit der Ärzte in bezug

auf diese oberste Berufs- pflicht offenbar geschwächt.

Hierfür einige Beispiele:

r

Schutz durch

„Paßwörter"

1. Viele Hersteller von Praxis-Programmen geben sich größte Mühe, die Liqui- dationsstatistiken vor einem unberechtigten Zugriff des Hilfspersonals durch Paß- wörter zu schützen. Die Maß- nahmen gegen unberechtig- ten Zugriff zu Patientendaten sind allzuoft nur unzurei- chend. Paßwörter werden über Jahre unverändert ge- lassen, Datenträger (nach der Datensicherung) unver- schlossen aufbewahrt. Wie oft werden Patienten allein mit einer betriebsbereiten Datensichtstation im Zimmer gelassen, oft sogar noch mit den Daten des letzten Patien- ten auf dem Bildschirm 9

Mancherorts kann das ganze Wartezimmer bei der Auf- nahme eines Patienten mit auf den Schirm blicken und sich in aller Ruhe über ande- re Patienten informieren.

Welcher Arzt bezahlt schon den Preis für spezielle Daten- sichtgeräte mit begrenztem Einblickwinkel?

2. Datenfernübertragung ist heute auch für Arztpraxen üblich. Der automatische Da- tenaustausch zwischen Ge- meinschaftslabor und Praxis läuft dabei meist noch in ge- ordneten Bahnen ab, aber der Zugriff der Softwarehäu- ser auf den Arztcomputer zu Wartungszwecken ist für den Arzt völlig unkontrollierbar.

Ob hierfür ganze Sicherungs- bänder verschickt werden oder per Akustikkoppler auf die Systeme zugegriffen wird, spielt keine Rolle. Der Arzt ist alleinverantwortlich für die Kontrolle, wer bei diesem Vorgehen auf welche Daten zugreift. Er kann in den mei- sten Fällen nicht ausschlie- ßen, daß EDV-Firmen Pa- tientendaten einsehen. Auch wenn diese Firmen dem Arzt Verschwiegenheit zusichern und das Patientengeheimnis nicht mißbrauchen, so macht sich der Arzt wegen einer un- erlaubten Übermittlung nach

§ 203 StGB, § 24 BDSG und

§ 2 der Berufsordnung straf- bar. Der einzige Ausweg ist die strikte Trennung von Pro- grammen und Daten, wobei dem Wartungspersonal nur die Programme zugänglich sein dürfen, oder alle betrof- fenen Patienten willigen in ei- ne solche Weitergabe ihrer Daten schriftlich ein.

3. Die zentrale Samm- lung von Patientendaten für Forschungszwecke oder zur Weitergabe an die pharma- zeutische Industrie ist nur zu- lässig, wenn es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handelt. Ob ein be- stimmtes Anonymisierungs- verfahren dafür hinreichend ist oder nicht, ist selbst für Rechtswissenschaftler oft ei- ne Streitfrage. Werden sol- che Datensammlungen gar von der Industrie für eigen- nützige Zwecke eingesetzt, so sollte die Ärzteschaft be- sonders wachsam sein. Wel- ches Interesse hat eine EDV- Firma, wenn sie Computersy- steme Ärzten kostenlos unter der Voraussetzung zur Verfü- gung stellt, daß monatlich Pa- tientendaten an die pharma- zeutische Industrie abgelie- fert werden (so geschehen im Projekt „Quality", das der Verein FNA in Zusammenar- beit mit den Firmen MCS, Midoc und IMS durchführt)?

Der Arzt macht sich strafbar, wenn er personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage an Dritte weitergeleitet hat.

(Literatur beim Verfasser) Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Volker de Haas Albert-Boßler-Straße 2 a 6300 Gießen

ARZT-COMPUTER-SYSTEM

In Kurzform: ARCOS. Dieser Name steht Für die Ausgereiftheit und den Komfort unserer EDV-Lösung für den Anwendungsbereich niedergelassener Ärzte. Vom BPA empfohlen und in über 200 Arztpraxen im Einsatz bietet ARCOS neben allen selbstverständlichen Funktionen als entscheidende Argumente - die "Elektronische Karteikarte" mit chrono- logischer Dokumentation und schnellstem Datenzugriff.

- die 7000 Präparate des "transparenz-tele- grammes" (Dr. Möbius, Berlin).

- das Arzneimittel-Informationssystem AMIS, mit dem die Preisvergleichsliste erstmalig EDV-gestützt eingesetzt werden kann.

- die Datenbank DIAGNOSIS des Thieme- Verlages, eingebunden in das ARCOS Arzt-

Computer-System als komfortable Erweite- rung der Programm-Möglichkeiten.

- On-line-Anschlüsse: an Lungenfunktions- Meßplatz und Langzeit-EKG, Reflotron, Coul- ter-Counter, Refraktometer und andere Geräte der Medizintechnik oder an den Rechner des Gemeinschaftslabors.

- den zukünftigen Datenträgeraustausch zwi- schen Ihrer Praxis und der zuständigen KV.

Gerne bieten wir Ihnen als weiteres Argument eine "Life-Demonstration" unseres Program- mes. Besuchen Sie uns auf der MEDICA 88, Stand 6 E 10 oder rufen Sie uns an

ARCO

TELEFON 06181/31099

Gesellschaft für angewandte Informatik mbH, Kinzigheimer Weg 109, 6450 Hanau 1

Dt. Ärztebl. 85, Heft 46, 17. November 1988 (85) A-3281

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