THEMEN DER ZEIT BERICHTE
Arbeitssicherheit
Auch für Arztpraxen verpflichtend
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) traf am Ende der Wahlperiode 1987/93 eine wichtige Grundsatz- entscheidung zur flächendeckenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Versorgung der Beschäftigten in Kleinbetrieben dieses Berufsgenossenschaftszweiges.
Zu den mehr als 370 000 Mitgliedsbetrieben gehören
neben den Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und den Sozialversicherungsträgern vor allem Ärzte, Apothe- ker, Tierärzte, Hebammen und Friseure. Den mehr als 4,6 Millionen Versicherten — dies sind die Beschäftigten in den Mitgliedsbetrieben — bietet die Berufsgenossen- schaft nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und bei Be- rufskrankheiten den erforderlichen Versicherungsschutz.
Mit diesem Beschluß zur sicher- heitstechnischen und betriebsärztli- chen Betreuung also auch der Praxen niedergelassener Ärzte setzte die Vertreterversammlung der Berufsge- nossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege entsprechend einer Aufforderung des Bundesmini- steriums für Arbeit und Sozialord- nung vom Sommer 1992 die EG- Richtlinie 89/391 zur „Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" vom 12. Juni 1989 um.
Nach Inkrafttreten der Neufas- sung der Unfallverhütungsvorschrif- ten „Sicherheitsingenieure und ande- re Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
und „Betriebsärzte" (VBG 122 und 123), das heißt nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens durch den Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung voraussichtlich im Juni 1994, wird jedem Unternehmer je nach Betriebstyp ein Zeitraum von ein, zwei oder drei Jahren einge- räumt, in welchem er gemäß der ihm gesetzlich zustehenden Wahlfreiheit die Form der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung der bei ihm Beschäftigten wählen und festlegen kann. Der Unterneh- mer (Praxisinhaber) kann hierfür entweder einen freiberuflich oder ne- benberuflich tätigen Betriebsarzt bzw. Sicherheitsingenieur verpflich- ten oder einen Versorgungsvertrag mit einem überbetrieblichen arbeits- medizinischen und sicherheitstechni- schen Zentrum abschließen. Mit ei- nem schriftlichen Nachweis muß er die Betreuung seines Betriebes der
Berufsgenossenschaft anzeigen. So- fern der Praxisinhaber von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, ist er nach Ablauf der zwölf Monate verpflichtet, den sog. BuS-Dienst (Betriebsärztlicher und Sicherheits- technischer Dienst) der Berufsgenos- senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Anspruch zu nehmen, damit dieser als Koordi- nator die betriebsärztlichen und si- cherheitstechnischen Leistungen ver- mitteln kann. Auch nach einer er- folgten Inanspruchnahme des BGW- eigenen BuS-Dienstes kann sich der Unternehmer unter Nachweis einer anderweitigen Betreuung von dieser Versorgungsform befreien lassen.
Lohnende Investition
Je nach Praxistyp beträgt die er- forderliche Einsatzzeit des Betriebs- arztes je Arbeitnehmer zwischen 15 und 20 Minuten pro Jahr oder eine Stunde in jedem dritten beziehungs- weise vierten Jahr. Die zuständige Berufsgenossenschaft schätzt die als Betriebsausgaben steuermindernd wirkenden Kosten der durch ihren BuS-Dienst sichergestellten betriebs- ärztlichen und sicherheitstechni- schen Betreuung für einen Kleinbe- trieb mit vier Beschäftigten (zum Beispiel Arztpraxis mit vier Arzthel- ferinnen) auf jährlich etwa 280 DM.
Im Vergleich dazu können indes die Kosten für einen Unfalltag je Versi- cherten etwa 800 DM betragen.
Wolfgang Lies, alternierender Vor- sitzender der Vertreterversammlung, erklärte aus Anlaß der neugefaßten
Unfallverhütungsvorschriften, daß sich die Organe der Berufsgenossen- schaft bewußt gewesen seien, „wie kritisch diese Entscheidung derzeit in der Praxis angesichts knapper gewor- dener Mittel aufgefaßt werden kann" Zugleich werde aber zu be- denken gegeben, „daß sich die Ko- sten für mehr Arbeitsschutz und mehr Arbeitssicherheit längerfristig immer auch im Interesse der Unter- nehmen und der strapazierten Kas- sen der Sozialversicherungen rentie- ren".
In der neuen Wahlperiode (1993/98) wird daher eine der we- sentlichen Aufgaben eine für Arzt- praxen sachgerechte Umsetzung der neuen Unfallverhütungsvorschriften sein. Im Rahmen der konstituieren- den Sitzung der Vertreterversamm- lung in Hamburg wurde Dr. med.
Rolf Bialas, Präsident der Ärztekam- mer Hamburg und Mitglied des Vor- standes der Bundesärztekammer, zum alternierenden Vorsitzenden des Vorstandes der BG gewählt. Mit ihm zusammen erarbeiten die in den BGW-Selbstverwaltungsgremien mit- wirkenden Vertreter der Ärztekam- mern und der Bundesärztekammer ein Konzept, das den Ärzten Mög- lichkeiten für eine sowohl den recht- lichen Anforderungen genügende als auch kostengünstige betriebsärztli- che und sicherheitstechnische Be- treuung ihrer in den Arztpraxen be- schäftigten Mitarbeiter möglichst durch freiberuflich tätige Betriebs- ärzte und Sicherheitsingenieure an- bieten soll.
Dr. Hans-Jürgen Maas, Bundesärztekammer, Köln Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 12, 25. März 1994 (37) A-821