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Archiv "Satzungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit möglich" (15.06.1978)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Satzung der Bundesärztekammer

sen hat, ist eines der wesentlichen Aushängeschilder, aber auch ein wichtiges Instrument (im Konflikt- falle sicherlich das wichtigste) der inneren Organisation dieser Ge- meinschaft.

Jeder von uns wird, bevor er sich freiwillig oder aufgrund einer Ver- pflichtung in eine Organisation begeben hat, die Satzung geprüft haben.

ln der weit überwiegenden Mehr- zahl der Fälle dürften wir dabei auf einen Passus gestoßen sein, der besagt, daß einer Änderung der Satzung selbst mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder der beschlußfassenden Gremien zu- stimmen muß. Damit will man sich vor Manipulationen schützen, viel mehr aber noch sicherstellen, daß das Fundament, auf dem die Sach- arbeit geleistet wird, mit einem möglichst großen, wenn nicht ein- heitlichen Konsens hergestellt wird.

Ich glaube, es ist müßig, noch ein- mal aufzuzählen, welche Gefahren der Manipulation entstehen kön- nen und welche Provokation von Zerstrittenheit erzeugt werden muß, wenn Entscheidungen, die das Gebäude und das Instrumen- tarium betreffen, in dem die ei- gentliche Sacharbeit stattfinden sollte, nicht als repräsentativ von allen akzeptiert werden können.

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat deshalb eine Ände- rung der Satzung beraten, und er ist zu dem Ergebnis gekommen, Ihnen eine Ergänzung des § 4, Abs. 5 um einen weiteren Satz vor- zuschlagen. Dabei wurde disku- tiert, auf welche Mehrheitsgröße eine Festlegung erfolgen soll. Es gibt ja bekanntlich Satzungen, die eine Dreiviertelmehrheit fordern, andere, die eine Zweidrittelmehr- heit fixiert haben, schließlich sol- che, die eine einfache Mehrheit fordern, wobei aber immer von der Gesamtzahl der stimmberechtig- ten Delegierten ausgegangen wird. Letztgenannte, die zweifellos liberalste Lösung, hat sich der Vorstand der Bundesärztekammer

zu eigen gemacht und Ihnen zur Besch I u ßfassu ng vorgeschlagen.

Der § 4, Abs. 5 der Satzung der Bundesärztekammer soll um den folgenden Satz ergänzt werden:

"Zur Änderung der Satzung ist ei-

ne Beschlußfassung mit der Mehr- heit der stimmberechtigten Dele- gierten erforderlich."

Im Namen des Vorstandes darf ich Ihnen diese Ergänzung der Sat- zung der Bundesärztekammer sehr herzlich zur Annahme emp- fehlen. Ich würde es schön finden, wenn der materielle ·Inhalt dieses neuen Satzes bei der vorzuneh- menden Abstimmung über die Än- derung der Satzung bereits erfüllt würde.

Satzungsänderungen nur mit Zweidrittelmehrheit möglich

Bericht zum Tagesordnungspunkt VI

Nach kontroverser Debatte des vom Vorstand der Bundesärzte- kammer eingebrachten und von Dr. Hoppe erläuterten Beschluß- antrages billigten die Delegierten mit überwältigender Mehrheit ei- nen Antrag, den der geschäftsfüh- rende Arzt der Ärztekammer West- falen-Lippe, Dr. Joachim Kühn, er- läuterte und begründete.

~ Danach ist § 4 Absatz 5 der Satzung der Bundesärztekammer durch folgenden Satz ergänzt wor-

den: .. Zur Änderung der Satzung

ist eine Beschlußfassung mit Zwei- Drittel-Mehrheit der stimmberech- tigten Delegierten erforderlich". Damit ist sichergestellt, daß künf- tig Satzungsänderungen nur mit Zustimmung einer überwiegenden Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten durchgesetzt werden können. Es wurde mithin ein Kom- promiß gefunden zwischen jenen Gruppierungen, die Satzungsän- derungen nur mit einer Dreiviertel- mehrheit zulassen wollten und je- nen, die eine einfache Mehrheit der Gesamtzahl der stimmberech- tigten Delegierten für ausreichend hielten.

Zwei weitere Anträge zur Ände- rung der Satzung wurden mit gro-

ßer Mehrheit abgelehnt. Berliner Delegierte beabsichtigten, das in der Satzung vorgesehene Delega- tionsverfahren zum Ärztetag so zu ändern, daß das Ärztetagsplenum

"den tatsächlichen Mehrheitsver-

hältnissen in den einzelnen Landesärztekammern entspricht''.

(d'Hondtsche Verfahren).

Delegierte aus den Reihen des Be- rufsverbandes der Praktischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinme- dizin (BPA) beantragten, künftig neben Vertretern der angestellten Ärzte auch zwei Vertreter der prak- tischen Ärzte und Ärzte für Allge- meinmedizin in den Vorstand der Bundesärztekammer zu entsen- den. Dieser Antrag wurde abge- lehnt. Begründung: Es könne nicht Sinn der Satzung sein, jeder Gruppe, die sich im Vorstand un- terrepräsentiert fühle, qua Sat- zung einen "Minderheitenschutz"

zu garantieren. Die Satzung unter- scheidet seit jeher und aus guten Gründen lediglich zwei Gruppen von Ärzten, nämlich die niederge- lassenen einerseits und die ange- stellten Ärzte andererseits. Über demokratische Wahlen könnten die Verbände selbst dafür sorgen, daß ihre Repräsentanten in den Vorstand der Bundesärztekammer

entsandt werden. HC

1430 Heft 24 vom 15. Juni 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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