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BVE 4 2013.RRGR.1045

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BVE 4 2013.RRGR.1045

Abänderungsanträge Version 1 13. März 2015 / 15.00 / AO

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeolG)

Machado Rebmann, Grüne Art. 11 (neu)

Abs. 1

Die Geobasisdaten und anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind öffentlich zugäng- lich.

Machado Rebmann, Grüne Art. 11 (neu)

Abs. 2 Sie können von jeder Person genutzt werden.

Machado Rebmann, Grüne Art. 12 (neu)

Abs. 1 Aus Gründen des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses kann der Regierungsrat den Zugang, die Nutzung und die Weitergabe der kantonalen Geodaten einschränken oder von der Ertei- lung einer Berechtigung durch die zuständige Stelle abhängig machen.

Machado Rebmann, Grüne Art. 12 (neu) Abs. 2

Die Berechtigung wird durch Verfügung oder Vertrag erteilt.

Machado Rebmann, Grüne Art. 14 (neu)

Abs. 1 Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich gebührenfrei zugänglich und nutzbar.

Machado Rebmann, Grüne Art. 14 (neu) Abs. 2

Für den Aufwand der Bereitstellung von Geodaten ausserhalb des Internets können Gebühren erho- ben werden.

a) Bei der Nutzung zum Eigengebrauch setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs- und einer Betriebskostengebühr zusammen.

b) Bei der gewerblichen Nutzung setzen sich die Gebühren aus einer Bearbeitungs-, Betriebskos- ten- und Investitionskostengebühr zusammen.

(2)

2

Machado Rebmann, Grüne Art. 14 (neu) Abs. 3

Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbedingten Personal- und Materialkosten für die Datenabgabe. Die Betriebskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an den Aufwand der Verwaltung. Die Investitionskostengebühr umfasst einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Erhebung der Daten.

Machado Rebmann, Grüne Art. 14 (neu) Abs. 4

Abweichungen im Rahmen von gesamtschweizerischen oder interkantonalen Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Machado Rebmann, Grüne Art. 14 (neu)

Abs. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

SVP, Brand Art. 38, Abs. 2 „Sie informiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit einem Brief über die öffentliche Auflage und über die Einsprachemöglichkeit.“ Streichen: “sofern ihre Adressen bekannt sind.“

SVP, Freudiger Art. 42, Abs. 2 Streichen

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