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Auf Grund welcher Fakten und Umständen werden Ausserortsstrassen mit „Tempo 60“ statt „Tempo 80“ signalisiert

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I 300/2008 BVE 8. April 2009 BVE C Interpellation

0689 Scherrer, Biel (FPS)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.11.2008

Wird auf Strassen ausserorts im Kanton Bern sukzessive Tempo 60 anstelle von Tempo 80 eingeführt?

In letzter Zeit wird auf Strassen ausserorts im Kanton Bern immer häufiger „Tempo 60“

anstelle der Bundesrechtlich geltenden Limite von 80 km/h verfügt. Dies, ohne dass irgendeine Änderung im Bereich der betroffenen Strassen, wie z.B. neue Überbauungen, Strassenkreuzungen oder dergleichen nach einer Anpassung der Tempolimite rufen würde.

Dazu habe ich an den Regierungsrat die folgenden Fragen:

• Auf Grund welcher Fakten und Umständen werden Ausserortsstrassen mit „Tempo 60“

statt „Tempo 80“ signalisiert?

• Welche Amtsstelle erlässt die entsprechenden Verfügungen?

• Wird die Zweckmässigkeit solcher Verfügungen durch eine zweite Stelle überprüft?

• Wie ist das Verhältnis von mit „Tempo 80“ gegenüber „Tempo 60“ signalisierten Strassen ausserorts?

Antwort des Regierungsrates

In der jüngeren Vergangenheit dehnten sich die Siedlungen immer weiter aus und Agglomerationsgemeinden wuchsen räumlich näher zusammen. Damit hat sich der Charakter klassischer Ausserortsstrecken verändert, indem diese heute zusätzliche Funktionen haben. So dienen sie zum Beispiel als Schulwege und Strecken für den öffentlichen Busverkehr (mit entsprechenden Haltestellen) oder enthalten Zufahrten zu angrenzenden Wohn- oder Gewerbeparzellen.

Zu Frage 1:

Damit von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h abgewichen werden kann, müssen strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Art. 32 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) verlangt, dass der Entscheid auf einem entsprechenden Gutachten basiert und Art. 108 Abs. 2 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) setzt im Einzelnen voraus, dass:

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a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;

b. bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;

c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;

d. dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelas- tung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren.

In den Gutachten sind somit die folgenden Punkte zu behandeln:

− Situationsaufnahme

− Unfallanalyse

− Verkehrszählungen

− Geschwindigkeitsmessungen

− Beobachtungen des Fahrverhaltens vor Ort

− Rechtliche Aspekte

− Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 SSV

− Schlussfolgerung / Beurteilung Zu Frage 2:

Für den Erlass der entsprechenden Verfügungen ist das kantonale Tiefbauamt zuständig.

Zu Frage 3:

Nein. Im Rahmen der Begutachtung werden jedoch die Verkehrsberater der Kantonspolizei beigezogen und das kantonale Tiefbauamt weicht in aller Regel nicht von deren Einschätzungen ab. Als zuständige Instanz stellt es zudem sicher, dass die Gutachten und Entscheide in allen Fällen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt beziehungsweise gefällt werden.

Zu Frage 4:

Da ein Signalkataster fehlt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

An den Grossen Rat

Referenzen

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