• Keine Ergebnisse gefunden

So war Egli bis heute nicht in der Lage, anzugeben bei welcher Ausgleichskasse er seine Arbeitnehmer abrechnet und wo das BVG abgerechnet wird

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "So war Egli bis heute nicht in der Lage, anzugeben bei welcher Ausgleichskasse er seine Arbeitnehmer abrechnet und wo das BVG abgerechnet wird"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 153/2008 VOL 13. August 2008 VOL C

Interpellation

1325 von Allmen, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.06.2008

Wird diese Schwarzarbeit endlich konkret geahndet?

(Egli, Armierungen, Thun funktioniert mittels Schwarzarbeit)

Die Armierungsunternehmung Paul Egli, Thun ist bekannt, dass Sie Arbeitsverhältnisse pflegt, die bezüglich Entlöhnungen / Arbeitsbedingungen nicht dem zuständigen Gesamtarbeitsvertrag entsprechen. Nebst Lohndumping ist auch immer „Schwarzarbeit“ ein Thema. Die Paul Egli Armierungen wurde vor Jahren auf der KVA Baustelle in Thun durch die BVE weggewiesen, da Sie schon damals im Dümpelfeld von Schwarzarbeit funktionierte. Die Wegweisung erfolgte aufgrund gewerkschaftlicher Intervention. Dabei wurde durch Egli weder die AHV einbezahlt, noch die Krankentaggeldversicherung sichergestellt. Das BVG wurde nicht entrichtet. Die Situation hat sich leider nicht geändert und Baustellenkontrollen ergaben erneut undurchsichtige Zustände. So war Egli bis heute nicht in der Lage, anzugeben bei welcher Ausgleichskasse er seine Arbeitnehmer abrechnet und wo das BVG abgerechnet wird. Er zeigt sich ausserstande seine Arbeitnehmer den Kontrolleuren namentlich anzugeben. Dem beco ist die Unternehmung bekannt. Egli wurde mehrmals schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen und Angaben dem beco zu unterbreiten. Dies jedoch immer ohne Erfolg. Nun wurde die mutmassliche Schwarzarbeit auf folgenden Baustellen ausgeführt; („MFH Überbauung Hölzliacker“ in Münsingen) (Baustelle EMMI in Langnau) (Baustelle Gewerbehaus Schützen in Steffisburg). Egli Armierungen arbeitete jeweils als Subunternehmer für die Bauunternehmung Läderach/Weibel AG, Thun. Die Läderach/Weibel AG Thun wusste seit geraumer Zeit, dass Egli sich immer wieder im Bereich von Schwarzarbeit und GAV- Unterlaufungen bewegt. Trotz dieser Kenntnis engagierten Sie immer wieder Egli bis zur Baustelle Emmi in Langnau. Der Geschäftsführer der Läderach/Weibel AG hob stets hervor, dass Egli über 15 Prozent billiger sei als die anderen Mitkonkurrenten DD und man wolle und könne Aufträge nun schwerlich der Egli Armierungen wegnehmen.

Für mich stellen sich nun folgende Fragen:

1. Ist das beco fähig, diese „Schwarzarbeit“ der Ahndung zuzuführen?

2. Kann man erwarten, dass auch die Läderach/Weibel AG Thun entsprechend rechtlich in das Verfahren einbezogen wird?

3. Kann man erwarten, dass Läderach/Weibel AG Thun vorläufig von öffentlichen (Kantonsaufträgen) ausgeschlossen wird, infolge Beihilfe zu „Schwarzarbeit“?

4. Ist der Kanton gewillt bei Subunternehmen die weiter vergebende Unternehmung (Erstunternehmen) entsprechend als Mitverantwortliche in die Pflicht zu nehmen?

5. Ist es möglich, dass bei „Schwarzarbeitsdelikten“ Öffentlichkeitsarbeit gemacht wird und Fälle ganz konkret transparent den Medien unterbreitet werden als Prävention?

6. Ist es möglich, dass die Bussen bei überführter „Schwarzarbeit“ veröffentlicht werden?

(2)

2

7. Wenn nein, warum? Die Verfahren sind ja öffentlich zugänglich!

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 05.06.2008

Antwort des Regierungsrats

Die Interpellation befasst sich mit zwei verschiedenen Themen, einerseits mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit, anderseits mit dem öffentlichen Beschaffungswesen.

In der Interpellation werden Auskünfte zu einem konkreten Einzelfall aus einem laufenden Verfahren verlangt. Die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Firma und der verantwortlichen Personen müssen gewahrt werden. Gestützt auf das Gesetz vom 2.

November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG; BSG 107.1) wird über hängige Verfahren nur in besonderen Fällen informiert. Die entsprechenden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des Regierungsrats nicht gegeben. Deshalb kann er zu den Fragen nur in allgemeiner Form Stellung nehmen, ohne auf den Einzelfall Egli näher einzugehen.

Bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit vollzieht der Kanton Bundesrecht (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41). Artikel 13 BGSA sieht vor, dass Arbeitgeber, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, von der zuständigen kantonalen Behörde während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen werden. Ein solcher Entscheid setzt also eine rechtskräftige Verurteilung voraus, die durch den Strafrichter und nicht die Verwaltung ausgesprochen werden muss. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann die Verwaltung einen Ausschluss verfügen. Im Kanton Bern ist dafür die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) zuständig. Ein Ausschluss gilt allerdings nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand. Die ausgeschlossene Firma kann also weiterhin geschäftlich tätig sein und mit Privaten Verträge abschliessen. Bei den Bauvorhaben, die in der Interpellation aufgezählt sind, handelt es sich nicht um Aufträge der öffentlichen Hand. Die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen kamen deshalb dort nicht zur Anwendung.

Das BGSA enthält keine Regeln für die Zusammenarbeit mit Subunternehmen. Deshalb stellt die Zusammenarbeit mit Unternehmen, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird oder sogar rechtskräftig nachgewiesen ist, in der Regel keine Schwarzarbeit dar. Anders zu beurteilen wären nur Fälle, in denen ein Unternehmen aktiv und vorsätzlich an einem Vergehen mitgewirkt hat (vgl. Artikel 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.

Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Die Zusammenarbeit mit Subunternehmen ist aber im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsrechts geregelt. Dieses sieht vor, dass alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen Gesetze und Gesamtarbeitsverträge einhalten müssen. Die Frage, ob Subunternehmen bei der Auftragsvergabe ebenfalls in die Pflicht genommen werden können, hat der Regierungsrat bereits im Rahmen der Interpellation 153/2003

„Ungenügende Kontrollen bei öffentlichen oder subventionierten Aufträgen gegenüber Subunternehmen (Art. 38 SubV)“ beantwortet:

„Mit dem Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) und der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) sind per 1. Januar 2003 neue kantonale Rechtsgrundlagen in Kraft getreten.

Die vom Interpellanten geforderte Kontrolle ist dabei vom Grossen Rat explizit ins Gesetz aufgenommen worden: gemäss Artikel 9 ÖBG haben die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vertraglich sicherzustellen, dass alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen Gesetz und Gesamtarbeitsverträge einhalten (Abs.

2). Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten sind im Vertrag Konventionalstrafen

(3)

3

vorzusehen (Abs. 3). Zusätzlich hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, gemäss Artikel 8 ÖBG die Zuschlagsverfügung zu widerrufen (Abs. 1) oder fehlbare Unternehmungen von künftigen Beschaffungsverfahren auszuschliessen (Abs. 2).

Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Subunternehmen. Darum haben die Zuschlagsempfänger der Beschaffungsstelle den Beizug von Subunternehmen bekannt zu geben (Art. 9 Abs. 1 ÖBG) und sind dann gehalten, von den Subunternehmen dieselben Nachweise zu verlangen, wie sie sie selbst gemäss Artikel 20 ÖBV beizubringen hatten.

D

Trotz der klaren Verschärfung der Kontrollpraxis im Rahmen der neuen Gesetzgebung ist nicht zu bestreiten, dass eine wirksame und vollständige Durchsetzung der Vorschriften von Artikel 9 ÖBG in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben ist und auf Seiten der Auftraggebenden auch an Kapazitätsgrenzen stösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur Subunternehmen, sondern auch "Subsubunternehmen" usw. beigezogen werden. Deshalb sind die Beschaffungsstellen weiterhin auf Hinweise von paritätischen Berufskommissionen, von Gewerkschaften und auch von der Konkurrenz angewiesen. Dies hat sich in der Praxis bereits gut eingespielt.“

Wie in der Interpellation dargestellt, wurde das beco Berner Wirtschaft aufgrund von Kontrollen auf die erwähnte Firma aufmerksam. In allen solchen Fällen nimmt das beco Berner Wirtschaft die erforderlichen Abklärungen an die Hand und orientiert die BVE regelmässig über eingereichte Strafanzeigen.

Die konkreten Fragen des Interpellanten lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Das beco hat im Bereich der Schwarzarbeit selber keine Kompetenz, Verstösse zu ahnden. Es macht jedoch die erforderlichen Abklärungen und leitet die Akten an die zuständigen Stellen weiter. Diese sind beispielsweise der Strafrichter oder paritätische Kommissionen, die die Umsetzung von Gesamtarbeitsverträgen überwachen.

2. Das beco bezieht alle Firmen ein, wenn die Kontrollen einen Anfangsverdacht ergeben. Die Zusammenarbeit mit Firmen, die sich der Schwarzarbeit schuldig gemacht haben, ist jedoch wie erwähnt nicht strafbar.

3. Das BGSA regelt, in welchen Fällen eine Firma von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden kann. Einen vorläufigen Ausschluss sieht das Recht nicht vor. Dagegen kann die BVE die kantonalen Vergabestellen über Firmen orientieren, bei denen der Verdacht auf ein Fehlverhalten besteht, und die Vergabestellen auf sorgfältige Prüfung der eingereichten Angebote aufmerksam machen.

4. Das geltende Recht sieht ausdrücklich vor, dass die Verpflichtungen der Vergabe auch für Subunternehmen gelten. Dies wird im Rahmen des Möglichen auch durchgesetzt.

5. Der Kanton sieht vor, die Öffentlichkeit mit geeigneten Fallbeispielen über die Schwarzarbeit zu orientieren. Auf Antrag der kantonalen Arbeitsmarktkommission wurde die Mehrjahresplanung des beco Berner Wirtschaft zur Arbeitsmarktaufsicht entsprechend ergänzt. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit sind die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Insbesondere gilt die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.

6.+7. Das BGSA verpflichtet die Kontrollorgane zur Verschwiegenheit (Art. 5 BGSA) und regelt, welche Informationen öffentlich gemacht werden (Art. 13 Abs. 3 BGSA). Das SECO führt eine Liste der Arbeitgeber, die gemäss dem BGSA wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung ihrer Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind. Diese Liste wird im Internet abrufbar sein, sobald dem SECO aus den Kantonen Meldungen über rechtskräftige Sanktionen vorliegen. Damit hat der Bund die nötige Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der

(4)

4

betroffenen Unternehmen und dem öffentlichen Interesse an einer Information über die Schwarzarbeit gemacht. Die Regelung des Bundes stellt eine schweizweit einheitliche Informationspraxis sicher.

Jedermann kann Informationen über diese Liste hinaus bei den zuständigen Gerichten verlangen, beispielsweise über die Höhe einer ausgesprochenen Busse.

Das Gericht wird bei seinen Auskünften das Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1)zu beachten haben.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei den beiden beitragsorientierten Systemen hingegen ist die zugesagte Leistung das Ergebnis aus der Umwandlung von Beiträgen aufgrund eines versicherungsmathemati- schen

I dati personali sono trattati dal Titolare per adempiere ad un obbligo legale ai sensi della lettera c) del primo paragrafo dell’articolo 6 del Regolamento UE

§ 29 MedienG – welcher die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt normiert – wichtige Bedeutung zu (vgl. Demnach sind Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und

Zur Äußerung der Red Bull Media House GmbH, es liege keine Erkennbarkeit vor und käme daher keine Verletzung im Sinne der Norm in Betracht, ist auszuführen, dass

Trägt die Ausgleichskasse einen Beitragspflichtigen ge- mäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 in ihr Register der Abrechnungspflichtigen ein, so überprüft sie, ob er der

Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV).. Gültig

Arbeitgeber, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigen, haben sich gemäss Artikel 11 Absatz 1 BVG für diese einer im Register für

………... ii) Falls der Arbeitgeber noch keiner registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung gemäss Buchstabe i) angeschlossen ist, muss er einen Anschlussvertrag mit