• Keine Ergebnisse gefunden

Fit für die Zukunft Novelle zum Heilberufe-Kammergesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Fit für die Zukunft Novelle zum Heilberufe-Kammergesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bayerisches Ärzteblatt 1/2002 3

Leitartikel

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat den Heilberufskammern mitgeteilt, dass die Novelle zum Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Landtags-Drucksache 14/7330 am 1. Januar 2002, nach Veröffentlichung im Ge- setz- und Verordnungsblatt, in Kraft getreten ist.

Die ärztliche Berufsvertretung betrifft dies ins- besondere bei den Änderungen zum Meldewesen (Artikel 4 HKaG – § 1 Nr. 2 des Gesetzentwur- fes) und der Berufsaufsicht (Artikel 38 HKaG –

§ 1 Nr. 14 des Gesetzentwurfes), jenen Punkten, die auf dem Bayerischen Ärztetag und einer Ver- sammlung mit den Vorsitzenden der Ärztlichen Kreisverbände intensiv erörtert worden sind. Die organisatorischen Konsequenzen aus diesen Rechtsänderungen sind mit den einzelnen Be- zirksverbänden intensiv und bezogen auf die je- weilige Situation erörtert worden.

Ich will mit dem heutigen Leitartikel Sie alle, liebe Kolleginnen und Kollegen, über die Ände- rungen, die die Novellierung des HKaG mit sich bringt, informieren.

Berufsaufsicht

Die neugefassten Bestimmungen des Heilberufe- Kammergesetzes sind seit 1. Januar 2002 gelten- des Recht, das auch auf dem Boden der bisher noch geltenden Satzungen der Ärztlichen Kreis- und Bezirksverbände zu vollziehen ist. Dies be- trifft insbesondere die neu dem Vorstand des Ärztlichen Bezirksverbandes übertragene Auf- gabe der Berufsaufsicht – und zwar sowohl bei neuen als auch bei derzeit laufenden Verfahren.

Ab dem 1. Januar 2002 kann nur noch der Vor- stand des Ärztlichen Bezirksverbandes über die Erteilung einer Rüge beschließen und diese aus- sprechen. Gleiches gilt für den Antrag auf berufs- gerichtliches Verfahren, wo der Ärztliche Be- zirksverband auch bei laufenden Verfahren als Antragsteller an die Stelle des Ärztlichen Kreis- verbandes tritt.

Meldepflicht

Es ergeben sich auch organisatorische Konsequen- zen aus den Änderungen der Meldepflicht des Arztes (Meldepflicht zum Ärztlichen Bezirks- verband). Hinsichtlich der „Entgegennahme des Meldebogens und Prüfung der vorgelegten Ur- kunden“ weist das Gesetz ab 1. Januar 2002 die Zuständigkeit dem Ärztlichen Bezirksverband zu und beschreibt die mögliche Rolle des Kreis- verbandes als „Meldestelle“, der die Meldungen entgegennehmen kann und sie unverzüglich an den Ärztlichen Bezirksverband weiterleitet.

Selbstverständlich bleibt jede Ärztin und jeder Arzt Mitglied des zuständigen Ärztlichen Kreis- verbandes.

Selbstverwaltung

Die Kammer wird Sie alle im Interesse einer funktionierenden ärztlichen Selbstverwaltung intensiv bei allen neuen Aufgaben und Heraus- forderungen unterstützen und Ihnen bei allen Fragen zur Seite stehen. Entstehende Probleme werden wir in enger Kooperation gemeinsam lö- sen.

Wir haben mit der Novellierung des HKaG die Selbstverwaltung für die Zukunft fit gemacht, entsprechende Möglichkeiten der elektronischen Datenerhebung und des Verbundes etabliert. Da- mit wird den bayerischen Kolleginnen und Kol- legen eine Selbstverwaltung präsentiert, die ef- fektiv, sparsam und wirtschaftlich die Interessen der Kolleginnen und Kollegen auf den verschie- denen Ebenen wahrt. Verwaltungsmäßiger Auf- wand darf nur an einer Stelle erledigt werden, und zwar auf der Ebene, die dies effektiv und wirtschaftlich leisten kann. An den gewachsenen Strukturen der Kreisverbände, der Bezirksver- bände und der Kammer wird festgehalten. Dies wird nach meiner festen Überzeugung das Auf- treten der Selbstverwaltung vor Ort verbessern und stabilisieren. Die Verwaltungskompetenz wird durch die Erledigung auf der Ebene der Be- zirksverbände gestärkt und die Bayerische Lan- desärztekammer wird in die Lage versetzt, die entsprechenden Ergebnisse zu koordinieren und wirkungsvoll umzusetzen.

Fit für die Zukunft

Novelle zum Heilberufe-Kammergesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft

Dr. H. Hellmut Koch, Präsident der BLÄK

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs durch den Wohnungsgeber, können von der

In situ observation of the detwinning process of YBCO single crystals was carried out using two techniques: The first one relies on the thermo- mechanical treatment under a

Die Modalitäten für Dauerparkierbewilligungen für Anwohnende sind sowohl für die Blauen Zonen als auch für die monetär bewirtschafteten Zonen geregelt.. Die Kosten

Für die Veranstaltungsorte im öffentlichen Raum ist zukünftig für je- dermann einsehbar, welche Orte zu welchem Zweck überhaupt nutzbar sind, welche Bedin- gungen dazu nötig

Das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbs- tätigkeit und Angehörigenbetreuung sieht eine Anpassung der Anspruchs- voraussetzungen für

In keiner Heilberufe- Kammer in Bayern sind Personen Mitglied, die keine Berufszulassung haben und keine Angehörigen des jeweiligen Heilberufs sind (die Ausbildung

1 Buchstabe „b.“ wird vor das Wort „die“ hochgestellt die Ziffer „1“ eingefügt. Der Spiegelstrich wird durch die Nummer

Hochschule Fulda, Fachbereich Pflege und Gesundheit Seite 11 8 Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten:.. Bestandene Modulprüfung 9