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Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) Grundlagen

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Academic year: 2022

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Dok.-Nr.: 1034430

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Letzte Aktualisierung: 28.12.2021

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Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen

Inhaltsverzeichnis 1 Über dieses Dokument

2 Zuflussprinzip / Entstehungsprinzip 2.1 Zuflussprinzip

2.2 Entstehungsprinzip 3 Nachberechnung Vorjahr

3.1 Steuerrechtliche Behandlung bei Nachberechnungen Vorjahr

3.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Nachberechnungen Vorjahr 3.3 Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Nachberechnung Vorjahr

3.4 Lohnsteuerbescheinigung 4 Nachzahlungen / Rückzahlungen 5 Beiträge zur Berufsgenossenschaft 6 Weitere Informationen

Aktuelle Änderungen

28.12.2021 Das Dokument wurde auf Aktualität geprüft. Bei der Prüfung haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben.

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument finden Sie Grundlagen und Hintergründe zur Nachberechnung in das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip oder Entstehungsprinzip mit LODAS und Lohn und Gehalt.

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Hinweis

In LODAS und Lohn und Gehalt sind Nachberechnungen für das jeweils aktuelle Kalenderjahr und das Vorjahr möglich. In den Personaldaten und Mandantendaten können rückwirkend nur Werte für abgerechnete Monate des Vorjahrs und des aktuellen Jahrs erfasst werden.

Korrigierte Meldungen für weiter zurückliegende Jahre können über sv.net oder ELSTER an die jeweiligen Institutionen übermittelt werden.

2 Zuflussprinzip / Entstehungsprinzip

Bei der Nachberechnung Vorjahr werden alle zwischen dem aktuellen Abrechnungsmonat und dem Nachberechnungsmonat liegenden Monate neu aufgerollt.

Grundsätzlich wird im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht zwischen Zuflussprinzip und Entstehungsprinzip unterschieden.

2.1 Zuflussprinzip

Steuerrechtlich gesehen gilt sowohl für laufende Bezüge als auch für sonstige Bezüge das Zuflussprinzip (§ 38 Abs. 2 EStG). Die Lohnsteuerschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

Für die Berechnung der Lohnsteuer werden die aktuellen Steuermerkmale wie z. B. die Steuerklasse des aktuellen Abrechnungsmonats zu Grunde gelegt.

Ausnahme vom Zuflussprinzip

In den ersten 3 Wochen des Monats Januar kann das Zuflussprinzip zu Gunsten des

Entstehungsprinzips aufgehoben werden. Beim Entstehungsprinzip wird mit den zum Zeitpunkt der Entstehung der Bezüge gültigen steuerlichen Merkmalen gerechnet. In diesem Fall werden die steuerlichen Werte in den Auswertungen des Vorjahrs ausgewiesen. Für das Vorjahr wird auch eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt.

2.2 Entstehungsprinzip

Sozialversicherungsrechtlich gilt das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.

Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden.

Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt unterliegen Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nur noch der Beitragspflicht, wenn der Arbeitgeber sie auch gezahlt hat.

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3 Nachberechnung Vorjahr

Der Ablauf der Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem der Nachberechnung für das laufende Jahr.

3.1 Steuerrechtliche Behandlung bei Nachberechnungen Vorjahr

Beachten Sie, dass Änderungen von Steuermerkmalen in die Vergangenheit (Vorjahr) nicht für die Steuerberechnung herangezogen werden. Bei Anwendung des Zuflussprinzips sind die Steuermerkmale des Abrechnungsmonats gültig.

Für die Berechnung von Kurzarbeit, Saison-Kurzarbeit und Altersteilzeitgesetz (Kug, S-Kug, AtG,) werden die geänderten Steuerwerte herangezogen.

Lohnsteuer-Richtlinie ab 2021

Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.

In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.

Wenn unter Mandantendaten | Steuer | Allgemeine Daten in der Liste Anmeldezeitraum der Eintrag monatlich, Anmeldezeitraum: Folgemonat gewählt ist, dann ist das Entstehungsprinzip nur noch mit dem Abrechnungsmonat Januar möglich.

Die Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr kann nach der Abrechnung Februar manuell über Mein ELSTER erfolgen: unter www.elster.de.

3.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Nachberechnungen Vorjahr

Bei Nachberechnung in das Vorjahr wird in der Sozialversicherung auf Grundlage der Vorjahreswerte gerechnet. Eine DEÜV-Jahresmeldung wird automatisch erstellt.

3.3 Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Nachberechnung Vorjahr

Bei einer Nachberechnung in das Vorjahr und Anwendung des Zuflussprinzips wird für den Dezember des Vorjahrs kein neuer Lohnsteuer-Jahresausgleich mehr durchgeführt (Zuflussprinzip: aktuelles Kalenderjahr). Die Werte aus der Nachberechnung werden beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des aktuellen Jahrs berücksichtigt.

Bei einer Nachberechnung nach dem Entstehungsprinzip wird für den Monat Dezember automatisch - wenn im Dezember hinterlegt - ein neuer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt und eine neue Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an die zuständige Finanzbehörde erstellt.

3.4 Lohnsteuerbescheinigung

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Durch eine Nachberechnung in das Vorjahr wird grundsätzlich keine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt, da der nachberechnete Betrag im laufenden Jahr steuerlich behandelt wird. Der Betrag wird auf der

Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahrs ausgewiesen.

Die durch eine Nachberechnung in das Vorjahr entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Bestandteile werden auch auf der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Abrechnungsjahrs dokumentiert.

Ausnahme: Bei Anwendung des Entstehungsprinzips wird automatisch eine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt.

Hinweis

Durch eine Nachberechnung auf das Vorjahr mit Entstehungsprinzip wurde eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt. Um eine korrekte Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr zu erhalten, muss bei einer erneuten Nachberechnung auf den gleichen Monat wieder das Entstehungsprinzip gewählt werden. Bei Nichtbeachtung werden 2

Lohnsteuerbescheinigungen erstellt: eine Lohnsteuerbescheinigung für das aktuelle Jahr und eine Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr. Eine maschinelle Korrektur ist in diesem Fall nicht möglich.

Die Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr ist nach der Lohnabrechnung Februar nicht mehr möglich.

4 Nachzahlungen / Rückzahlungen

Bei in das Vorjahr nachberechneten Beträgen muss grundsätzlich unterschieden werden, ob Nachzahlungen oder Rückzahlungen vorliegen. Bei Nachzahlungen bekommt der Arbeitnehmer einen Betrag. Bei Rückzahlungen muss der Arbeitnehmer einen Betrag zurückzahlen.

Sowohl für Nachzahlungen als auch für Rückzahlungen gilt das Zuflussprinzip. Die Beträge werden im laufenden Jahr versteuert. Der Arbeitgeber hat in den ersten 3 Wochen des Monats Januar Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Zeitraum kann nach dem Entstehungsprinzip abgerechnet werden.

Nachzahlungen für das Vorjahr, die aber im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt werden, gelten steuerrechtlich immer als sonstiger Bezug.

Rückzahlungen aus dem Vorjahr gelten im aktuellen Abrechnungsjahr unabhängig von ihrer Höhe immer als laufender Bezug. Auch zurückgezahlte sonstige Bezüge werden nur mit dem laufenden Arbeitslohn verrechnet. Die Bezüge werden nicht mit sonstigen Bezügen im aktuellen Abrechnungsmonat verrechnet. Wenn die Rückzahlung höher ist als der aktuelle Bezug, muss der Arbeitnehmer diesen negativen Betrag bei der Lohnsteuerveranlagung verrechnen.

5 Beiträge zur Berufsgenossenschaft

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Wenn eine Nachberechnung auf das Vorjahr durchgeführt wird und diese eine Änderung im Vergleich zum bisher erstellten Lohnnachweis beinhaltet, wird ein neuer Lohnnachweis erstellt. Die Daten werden direkt nach der Erstellung übermittelt.

Weitere Informationen: Digitaler Lohnnachweis (Dok.-Nr. 1000623)

6 Weitere Informationen

 Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) (Dok.-Nr. 1070821)

 Nachberechnung (Beispiele für LODAS) (Dok.-Nr. 5303335)

 Lohnsteuerbescheinigung (Dok.-Nr. 5303239)

 Nachberechnung in das Vorjahr erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt) (Dok.-Nr. 5303336)

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