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VA-210922-HIS-Heilmittelverordnungssoftware-01102021

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Heilmittel

Stand: 22. September 2021

iStockphoto.com/millann

Verordnungssoftware für Heilmittel - Änderungen zum 1. Oktober 2021

Für Sie war in Ihrer Verordnungssoftware nicht immer sichtbar, ob eine Heilmittelverordnung eine der Ausnahmen zur Abweichung von der Höchstmenge je Verordnung erfüllt. Das wird zum 1. Oktober 2021 geändert!

Wenn künftig die folgenden Daten zur Verordnung eingegeben werden

 einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen oder

 die ICD-10-Codes, gegebenenfalls auch die Altersgrenze, in Verbindung mit der ent- sprechenden Diagnosegruppe, einem besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V entsprechen,

wird dieser Hinweis angezeigt: „Die Kriterien, um von der Höchstmenge je Verordnung abzu- weichen, sind erfüllt. Die Anzahl der Behandlungseinheiten kann in Abhängigkeit der Thera- piefrequenz für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen bemessen werden.“

Zur Historie

- Änderungen zum 1. Januar 2020

Da es seit 1. Januar 2021 neue Vorgaben für die Heilmittelverordnung gibt, haben KBV und GKV-Spitzenverband die Anforderungen an die Verordnungssoftware für Heilmittel neu ge- fasst. Bei den Anforderungen geht es beispielsweise darum, welche Daten die Software ver- arbeiten muss oder welche Dokumentationen im Rahmen der softwaregestützten Verord- nung erfolgen müssen.

 Alle heilmittelspezifischen Informationen sind elektronisch hinterlegt und schnell ver- fügbar.

 Ihnen wird verbindlich angezeigt, wenn die Verordnung einen besonderen Verord- nungsbedarf oder langfristigen Heilmittelbedarf begründet.

 Die Software unterstützt das korrekte Ausstellen der Verordnungen und weist auf Fehler hin (siehe auch unsere „Ausfüllhilfen“ unter https://www.kvb.de/verordnun- gen/formelles/). Fehlerfreie Heilmittelverordnungen bedeuten weniger Nach- und Rückfragen von Therapeuten in Ihrer Praxis.

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Verordnung Aktuell – Heilmittel 22. September 2021

Seite 2

- Einführung am 1. April 2017

Seit 1. April 2017 müssen bundesweit alle Ärzte, die Heilmittel mittels Praxissoftware verord- nen, eine von der KBV zertifizierte Heilmittelverordnungssoftware nutzen. Wer Vordrucke per Hand ausfüllt, weil sie/er nur sehr wenige Heilmittelverordnungen ausstellt, kann dies auch weiterhin tun.

Ob Ihre Heilmittelverordnungssoftware zertifiziert ist, können Sie über die „Zulassungslisten für Praxisverwaltungssysteme“ (PVS) erfahren, die die KBV führt. Sie sind online abrufbar unter http://www.kbv.de/html/5614.php.

Den aktuellen Anforderungskatalog (Anlage 29 des Bundesmantelvertrags Ärzte) finden Sie hier: https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über Ihr Beratungscenter unter https://www.kvb.de/service/beratung/beratungscenter/ einen Rückrufwunsch.

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