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ANSCHLUSS- UND VERSORGUNGSVERTRAG FÜR FERNWÄRME zwischen E.ON Energy Solutions GmbH, Brüsseler Platz 1, Essen - E.ON - und

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(1)

ANSCHLUSS- UND VERSORGUNGSVERTRAG FÜR FERNWÄRME

zwischen

E.ON Energy Solutions GmbH, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen

- E.ON -

und

Kunden-Nr.

Vorname/Zuname (bei Eheleuten Vorname der Ehefrau und Vorname des Ehemannes)

Herrn/Frau/Firma 22949 Ammersbek

(Straße, Hausnummer, Stockwerk, links/mitte/rechts)

- nachstehend "Kunde" genannt -

§ 1

Gegenstand des Vertrages

E.ON liefert durch das Fernheizwerk Hoisbüttel-Ost Raumwärme für die oben näher bezeichnete Wohnung von insgesamt ________ m² Wohnfläche*).

§ 2

Allgemeine Bedingungen

1. Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern- wärmeV)", die "Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV" und die ergänzenden

"Ergänzende Bedingungen der E.ON" zu diesen Verordnungen - in den jeweils geltenden Fas- sungen - sind Bestandteil dieses Vertrages.

2. Der Kunde im Sinne dieses Vertrages

ist nicht Anschlussnehmer im Sinne der AVBFernwärmeV, wenn er Mieter der Wohnung ist, ist auch Anschlussnehmer im Sinne der AVBFernwärmeV, wenn er Eigentümer der Wohnung ist.

§ 3

Laufzeit des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am ________________________

Für die Beendigung des Vertrages gelten §§ 32 und 33 AVBFernwärmeV in Verbindung mit den

"Ergänzende Bedingungen der E.ON" zu diesen Vorschriften.

§ 4 Wärmepreis

1. Der Preisberechnung liegen nachstehende Basispreise zugrunde, die entsprechend der Ko s- tenentwicklung zu den jeweils geltenden Preisen führen; vgl. "Ergänzende Bedingungen der E.ON" "Zu § 24" AVBFernwärmeV. Aus der beiliegenden Preisübersicht sind die Preise zu ent- nehmen, die für den zuletzt abgerechneten Zeitraum vor Beginn dieses Vertragsverhältnisses gegolten haben. Die in der Spalte 5 der Preisübersicht genannten Preise enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.

E.ON 127-01 EW/MW nur HKV 08.20

(2)

2. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus: Basispreise: 01.08.2015 a) Grundpreis

pro

m² Wohnfläche*)

EUR 4,10/Jahr

b) Arbeitspreis für Raumwärme

pro Kilowattstunde (kWh) ab

Übergabestation

Cent 5,637 c) Mess- und Abrechnungspreis

je Wohnung EUR 11,20/Jahr

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (Stand: 01.01.2007 = 19 %).

3. In den vorstehend genannten Preisen sind zusätzliche Kosten aufgrund einer Änderung des Mess- und Abrechnungsverfahrens gemäß § 18 AVBFernwärmeV nicht berücksichtigt. E.ON behält sich vor, derartige Kosten gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. "Ergänzende Bedin- gungen der E.ON" "Zu § 18" AVBFernwärmeV).

§ 5 Sonstiges

1. E.ON kann die Bestimmungen dieses Vertrages und dessen "Ergänzende Bedingungen der E.ON" ändern, soweit dem abschließende Regelungen in der AVBFernwärmeV nicht entgegen- stehen. Änderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam [vgl. §§ 1 Abs. (4), 4 Abs. (2) AVBFernwärmeV].

2. Personenbezogene Daten werden nur insoweit gespeichert, wie es für den Vertrag erforderlich und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Unterschrift

der E.ON Energy Solutions GmbH

Unterschrift des/der Kunden**)

____________________, den ____________ ____________________, den ____________

Ort Datum Ort Datum

Anrede Vorname Zuname Geburtsdatum

Anrede Vorname Zuname Geburtsdatum

Telefon-Nummer:

*)

Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berech- nungsverordnung - II. BVbzw. seit 01.01.2004 Wohnflächenverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die II. BV und die Wohnflächenverordnung sindim Fernheizwerk einzusehen. Die Wohnfläche dient als Berechnungsgrundlage und wurde E.ON vom Bauträger/Vermieter aufgegeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt E.ONkeine Gewähr.

**)

Bei Eheleuten sind beider Unterschriften erforderlich. Bei allen Unterschriften sind Anrede, ausgeschriebener Vor-, Zuname und ggf. Geburtsname erforderlich.

E.ON 127-01 EW/MW nur HKV 08.20

innogy 06.19

(3)

ANSCHLUSS- UND VERSORGUNGSVERTRAG FÜR FERNWÄRME

zwischen

E.ON Energy Solutions GmbH, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen

- E.ON -

und

Kunden-Nr.

Vorname/Zuname (bei Eheleuten Vorname der Ehefrau und Vorname des Ehemannes)

Herrn/Frau/Firma 22949 Ammersbek

(Straße, Hausnummer)

- nachstehend "Kunde" genannt -

§ 1

Gegenstand des Vertrages

E.ON liefert durch das Fernheizwerk Hoisbüttel-Ost Raumwärme für das oben näher bezeichnete Eigenheim von insgesamt ________ kW Wärmeleistung (Wärmeanschlusswert).

§ 2

Allgemeine Bedingungen

1. Die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern- wärmeV)" vom 20. Juni 1980, die ergänzenden "Ergänzende Bedingungen der E.ON" zu dieser Verordnung und die "Technische Anschlussbedingungen Heizwasser (TAB)" - in den jeweils gel- tenden Fassungen - sind Bestandteil dieses Vertrages.

2. Der Kunde im Sinne dieses Vertrages ist auch Anschlussnehmer im Sinne der AVBFernwär- meV.

§ 3

Laufzeit des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am ________________________

Für die Beendigung des Vertrages gelten §§ 32 und 33 AVBFernwärmeV in Verbindung mit den

"Ergänzende Bedingungen der E.ON" zu diesen Vorschriften.

§ 4 Wärmepreis

1. Der Preisberechnung liegen nachstehende Basispreise zugrunde, die entsprechend der Kos- tenentwicklung zu den jeweils geltenden Preisen führen; vgl. "Ergänzende Bedingungen der E.ON" "Zu § 24" AVBFernwärmeV. Aus der beiliegenden Preisübersicht sind die Preise zu ent- nehmen, die für den zuletzt abgerechneten Zeitraum vor Beginn dieses Vertragsverhältnisses gegolten haben. Die in der Spalte 5 der Preisübersicht genannten Preise enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile.

E.ON 127-02 EH 08.20

(4)

2. Der Wärmepreis setzt sich zusammen aus: Basispreise: 01.08.2015 a) Grundpreis

für Raumwärme

pro

1 kW Wärmeleistung

EUR 58,56/Jahr

b)

Arbeitspreis für Raumwärme

pro Kilowattstunde (kWh) ab

Übergabestation

Cent 5,637 c) Mess- und Abrechnungspreis

je Eigenheim (Wärmezähler) EUR 87,74/Jahr

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (Stand: 01.01.2007 = 19 %).

3. In den vorstehend genannten Preisen sind zusätzliche Kosten aufgrund einer Änderung des Mess- und Abrechnungsverfahrens gemäß § 18 AVBFernwärmeV nicht berücksichtigt. E.ON behält sich vor, derartige Kosten gesondert in Rechnung zu stellen (vgl. "Ergänzende Bedin- gungen der E.ON" "Zu § 18" AVBFernwärmeV).

§ 5 Dienstbarkeit

Der Kunde bestellt an seinem Grundstück eine Dienstbarkeit (Text s. Anlage) zugunsten des jewei- ligen Erbbauberechtigten und des jeweiligen Eigentümers des Heizwerksgrundstückes, sofern diese noch nicht auf Veranlassung eines Voreigentümers eingetragen ist.

Diese Vertragsbestimmung geht über den § 8 AVBFernwärmeV gestalteten Rahmen hinaus und wird gemäß § 1 Abs. (3) Satz 1 AVBFernwärmeV ausdrücklich vereinbart.

§ 6 Sonstiges

1. E.ON kann die Bestimmungen dieses Vertrages und dessen "Ergänzende Bedingungen der E.ON" ändern, soweit dem abschließende Regelungen in der AVBFernwärmeV nicht entgegen- stehen. Änderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam [vgl. §§ 1 Abs. (4), 4 Abs. (2) AVBFernwärmeV].

2. Personenbezogene Daten werden nur insoweit gespeichert, wie es für den Vertrag erforderlich und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

Unterschrift

der E.ON Energy Solutions GmbH

Unterschrift des/der Kunden*)

____________________, den ____________ ____________________, den ____________

Ort Datum Ort Datum

Anrede Vorname Zuname Geburtsdatum

Anrede Vorname Zuname Geburtsdatum

Telefon-Nummer:

*)

Bei Eheleuten sind beider Unterschriften erforderlich. Bei allen Unterschriften sind Anrede, ausgeschriebener Vor-, Zuname und ggf. Geburtsname erforderlich.

E.ON 127-02 EH 08.20

innogy 06.19

(5)

"Ergänzende Bedingungen der E.ON Energy Solutions GmbH"

nachstehend "E.ON" genannt

für die Lieferung von Fernwärme aus dem FernheizwerkHoisbüttel-Ost zu den §§ der AVBFernwärmeV:

E.ON 127-00 Erg.Bed.

08.20

innogy

Zu § 4

Als Wärmeträger dient chemisch aufbereitetes Heizwasser.

Zu § 5

(1) Die Lieferung von Raumwärme beginnt jeweils im September oder Oktober, wenn nach den Feststellungen des Wetterdienstes an mindestens drei aufeinander folgen- den Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr +12°C un- terschritten hat. Sie endet im April oder im Mai, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21.00 Uhr +12°C überschritten hat.

(2) Die Vorlauftemperatur des Heizwassers für Raum- wärme wird den Außentemperaturen angepasst. Sie kann während der Nachtzeit im Hinblick auf den geringeren Be- darf angemessen gesenkt werden.

Zu § 6

(1) In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Fällen haften E.ON und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestim- mungen.

Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögens- schäden haften E.ON und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(2) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme mit Zustimmung E.ON an einen Dritten weiter, hat er gemäß § 6 Abs. (5) AVBFernwärmeV sicherzustellen, dass dieser aus uner- laubter Handlung oder Vertrag mit Schutzwirkung zuguns- ten Dritter keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen E.ON und deren Erfüllungsgehilfen erheben kann, n- gungen der E.ON

(3) E.ON haftet nicht für Schäden infolge mangelhafter Abnehmeranlagen oder einer unsachgemäßen Bedienung dieser Anlagen.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Pro- dukthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Zu § 12

(1) Die Liefergrenze, die den Verantwortungsbereich der E.ON von dem des Anschlussnehmers (Kundenanlage) trennt, ergibt sich aus den Technischen Anschlussbedin- gungen (TAB). Die TAB können im Fernheizwerk eingese- hen werden.

(2) Die Plomben an den Anlagen dürfen nicht entfernt oderbeschädigt werden. Zuwiderhandlungen können straf- rechtlich verfolgt werden.

Zu § 15

Die Mitteilungdes Kunden gemäß § 15 Abs. (2) AVBFern- wärmeV hat 8 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Zu § 16

Die E.ON macht von ihrem Zutrittsrecht im Rahmen des § 16 AVBFernwärmeV Gebrauch, das hiermit als vereinbart gilt. Der Kunde hat insbesondere bei Nachprüfung der technischen Einrichtungen, bei der Ablesung/dem Aus- tausch der Messeinrichtungen und in den Fällen des § 33 AVBFernwärmeV den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten.

Zu § 17

Zu den Technischen Anschlussbedingungen (Einsichtnah- me, Liefergrenze) vgl. [Zu § 12 (1)].

Zu § 18

(1) Die in das Fernwärmenetz abgegebene Gesamtwärme wird durch Messeinrichtungen im Fernheizwerk festgestellt.

Diese Gesamtwärme wird den Kunden für Raumwärme in Rechnung gestellt.

(2) Raumwärme

a) Kostenverteilung inMehrfamilienhäusern usw.:

Für Abrechnungseinheiten (z. B. Mehrfamilienhäuser), in denen eine Verteilung der Kosten der Wärmeliefe- rung nach den Bestimmungen der "Verordnung über Heizkostenabrechnung" erfolgt, gilt:

Der Berechnung der gelieferten Wärme wird die Anzei- ge eines Wärmezählers zugrunde gelegt. Der Wärme- zähler wird an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder an einer sons- tigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Ge- bäudegruppen angebracht.

Dann werden die gesamten "Kosten für Raumwärme"

einer Abrechnungseinheit entsprechend den Bestim- mungen der jeweils gültigen Versorgungsverträge für Fernwärme aus folgenden Einzelkosten ermittelt:

Arbeitspreis x Wärmeverbrauch

Grundpreis x Wohnfläche/ Wärmeleistung

Mess- und Abrechnungspreis x Anzahl Wohnun- gen

Kosten der Messdienstfirma (lt. Rechnung)

Anschließend werden 50 % der "Kosten für Raumwärme"

nach Verbrauchseinheiten (z.B. aus den Anzeigen der Heizkostenverteiler) und 50 % nach Quadratmetern (z.B.

Wohnfläche / Nutzfläche in m²) auf die einzelnen Kunden verteilt.

Sofern für Abrechnungseinheiten abweichende prozentuale Verteilungen vereinbart wurden, bleiben diese unberührt.

(6)

Seite 2 von 4 E.ON

127-00 Erg.Bed.

08.20

innogy 06.19

aa) Kostenaufteilung bei Kundenwechsel:

Liegt eine Zwischenablesung vor, wird der für eine Nutzeinheit (z.B. Wohnung) nach (2)a) ermittelte ver- brauchseinheitenbezogene Anteil nach Verbrauchs- einheiten aus der Zwischenablesung und der quad- ratmeterbezogene Anteil zeitanteilig, entsprechend der Dauer des Vertragsverhältnisses des aus- und ein- ziehenden Kunden, aufgeteilt.

Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Kundenwechsels aus tech- nischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung des Verbrauchs zu, werden die gesamten Kostenfür Raumwärme einer Nutzeinheit zeitanteilig aufgeteilt.

E.ON ist berechtigt, Anzeigewerte, die aufgrund des Zeitpunktes des Kundenwechsels aus technischen Gründen nicht als Verbrauchseinheiten genutzt werden können, nach den Rechenmodellen der Messdienstfir- men in Verbrauchseinheiten umzurechnen.

b) Für Kunden mit separatem Wärmezähler, z. B. Eigen- heime, gilt:

Der Berechnung der gelieferten Wärme dient die An- zeige des in der Hausstation des Kunden installierten Wärmezählers.

(3) Diese Verfahren zur Verteilung der Wärme/ Wärme- kosten gelten, sofern individuell nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Der Kunde hat die Kosten, die eine von E.ONzugezogene Fachfirma (z. B. für Heizkostenverteiler) berechnet, und die Gebühren für die gesetzlich vorge- schriebene Eichung/ Beglaubigung von Messeinrichtungen zu tragen. Sie werden mit der Wärmerechnung geltend gemacht. Erst-/Neu-Ausstattungskosten, die bei einer Än- derung des Mess- und Abrechnungsverfahrens gemäß § 18 AVBFernwärmeV anfallen/angefallen sind, werden/sind von E.ON verauslagt und werden - gegebenenfalls in Raten - bezogen auf das beheizte Objekt dem jeweiligen Kunden mit der Wärmerechnung weiterbelastet.

Die hier [Zu § 18 (4)] genannten Kosten unterliegen nicht den Preisänderungsbestimmungen der E.ON.

Zu § 24

(1) Grund-, sowie Mess- und Abrechnungspreise sind vom Beginn des Vertragsverhältnisses an unabhängig vom Wärmebezug zu zahlen.

(2) E.ON rechnet jeweils nach Ablauf eines Abrechnungs- zeitraumes (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) ab.

Nach Beendigung des Vertrages erteilt E.ON eine Schluss- rechnung.

(3) Verändern sich dieKosten der Wärmeherstellung und/

oder -lieferung, so werden die dem Vertragsverhältnis zu- grunde liegenden Preise von E.ON den veränderten Ver- hältnissen angepasst. E.ON istgemäß den nachstehenden Preisänderungsklauseln zu einer Ermäßigung der Wärme- preiseverpflichtet bzw. zu einer Erhöhung der Wärmepreise berechtigt, wenn sich einer der dort genannten Faktoren (L, G, Gi, Z) ändert.

(4) Preisänderungsklauseln:

Grundpreis bzw. Mess- und Abrechnungspreis:

GP=GP0 0,33+0,67 L L0

Arbeitspreis für Raumwärme:

APG=APG0 0,25 G

G0+0,65 Gi

Gi0+0,10 Z Z0 Dabei bedeutet:

GP = Neuer Grundpreis bzw. neuer Mess- und Abrech- nungspreis.

GP0= Basisgrundpreis, Stand: 01.08.2015 = a) Wohnungen:

4,10 EUR/m² und Jahr b) Eigenheime:

58,56 EUR/kW Wärmeleistung und Jahr oder

Basismess- und Basisabrechnungspreis, Stand: 01.08.2015 =

a) Wohnungen:

11,20 EUR/Jahr b) Eigenheime:

87,74 EUR/Wärmezähler und Jahr

bzw. bei Änderung gem. Ziffer (9) die sich dann ergebenden Preise.

L = Index der tariflichen Monatsverdienste ohne Son- derzahlungen nach Quartalen, Deutschland, für die Energie- und Wasserversorgung (D-E oh. 37 u. 38/39), Tabellenteil 3.1.1, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Verdienste und Ar- beitskosten (Index der Tarifverdienste und Ar- beitszeiten), Stand: 1. Quartal des jeweiligen Abrechnungszeitraumes.

L0= Stand: 1. Quartal 2015 = 98,8 (2015=100) 111,6 (2010=100)

APG = Neuer Arbeitspreis für Raumwärme ab Überga- bestation in Cent/kWh.

APG0= Basisarbeitspreis ab Übergabestation, Stand: 01.08.2015 = 5,637 Cent/kWh

bzw. bei Änderungen gem. Ziffer (9) der sich dann ergebende Arbeitspreis für Raumwärme.

G = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe (auch bei Abgabe an Wohnungs- wirtschaft) (lfd. Nr. 633 (Alt: lfd. Nr. 628)), veröf- fentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachse- rie 17, Preise, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte, gebildet als arithmeti- sches Mittel für den Zeitraum von Januar bis Dezember des jeweiligen Abrechnungszeitrau- mes.

G0 = Stand: Januar Juni 2015 = 100,8 (2015=100)

113,5 (2010=100)

(7)

E.ON 127-00 Erg.Bed.

08.20

innogy 06.19

Gi = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Erdgas, Börsennotierungen (lfd.

Nr. 641 (Alt: lfd. Nr. 636)), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Pro- dukte, gebildet als arithmetisches Mittel für den Zeitraum von Januar bis Dezember des jeweili- gen Abrechnungszeitraumes.

Gi0 = Stand: Januar Juni 2015 = 106,3 (2015=100)

120,3 (2010=100)

Z = Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl.

n- desamt, Genesis-Datenbank, Verbraucherpreis- index für Deutschland, Sonderpositionen, Code CC13-77, gebildet als arithmetisches Mittel für den Zeitraum von Januar bis Dezember des jeweiligen Abrechnungszeitraumes.

Z0= Stand: Januar Juni 2015 = 102,0 (2015=100)

114,1 (2010=100)

(5) Sämtliche in den Preisänderungsklauseln genannten Werte enthalten keine Mehrwertsteuer.

Preisänderungen gemäß diesen Klauseln gelten für den gesamten Abrechnungszeitraum, in dem die Änderung eines Faktors eingetreten ist. Sie werden dem Kunden mit der Abrechnung für den betreffenden Abrechnungszeitraum mitgeteilt.

(6) Ein Berechnungsbeispiel ist im Fernheizwerk einzuse- hen (Informationsmappe).

(7) E.ONist berechtigt, bei Wegfall der in den Preisände- rungsklauseln verwendeten Indizes und/oder Preisen des Statistischen Bundesamtes oder Dritter, zum Beispiel we- gen Einstellung der Herausgabe, stattdessen Nachfolge- Indizes und/oder Nachfolge-Preise des Statistischen Bun- desamtes oder Dritter heranzuziehen.

(8) Sollten sich die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch E.ON und/oder die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt maßgeblich ändern, ist E.ON berechtigt, die Preisänderungsklauseln durch öffentliche Bekanntgabe gemäß §§ 1 (4), 4 (2) AVB- FernwärmeV zu ändern.

(9) E.ON ist ferner zu einer entsprechenden Ermäßigung bzw. Erhöhung der Wärmepreise verpflichtet bzw. berech- tigt, wenn und soweit durch nachträglichen Fortfall oder durch nachträgliche Einführung bzw. Veränderung gesetzli- cher oder behördlicher Maßnahmen Kosten nachweislich eingespart oder verursacht werden, von dem Zeitpunkt an, zu dem die Erhöhung oder Ermäßigung wirksam wird.

Diese Preisänderungen treten mit Beginn des auf die Kos- tenveränderung folgenden Monats in Kraft und werden dem Kunden mit der Abrechnung für den betreffenden Abrech- nungszeitraum mitgeteilt.

(10) Macht E.ON von den ihr nach den Ziffern (3) bis (9) zustehenden Rechten auf Erhöhung der Wärmepreise im Interesse der Kunden nicht oder nur teilweise oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch, so geht sie dadurch ihrer Rechte nicht verlustig. Nachforderungen für bereits abgerechnete Abrechnungszeiträume werden jedoch nicht erhoben.

(11) Sollte sich in Zukunft aus von E.ON nicht zu vertreten- den Gründen die Notwendigkeit des Einsatzes einer ande- ren Primärenergie in der Wärmeerzeugungsanlage als der vorstehend genannten ergeben, so vereinbaren E.ON und der Kunde die für diese neue Primärenergie geltenden entsprechenden Jahresdurchschnittspreise und/oder Indi- zes in den vereinbarten Preisformeln zugrunde zu legen.

Zu §§ 25 und 27

(1) Der Kunde leistet jeweils bis zum 1. Werktag eines Monats eine Abschlagszahlung von einem Zwölftel des nach § 4 dieses Vertrages für den gesamten Abrechnungs- zeitraum zu erwartenden Entgelts. Bezüglich einer Reduzie- rung der monatlichen Abschlagszahlungen bleibt das dem Kunden gemäß § 25 (1) Satz 4 eingeräumte Recht unbe- rührt.

(2) Die zu zahlenden Beträge sind an E.ON kostenfrei unter Angabe der Kundennummer zu entrichten.

(3) Ergibt sich bei der jeweiligen Abrechnung, dass der Kunde zu geringe Abschlagszahlungen geleistet hat, so ist der noch ausstehende Betrag innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung auszugleichen.

(4) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegen- über Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 247 Abs. 1, 288 Abs.

1, 2 BGB als Entschädigung ohne weiteren Nachweis be- rechnet werden.

Zu §§ 32, 33 und 37

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt 10 Jahre.

(2) Alle Verträge enden jedoch spätestens in dem Zeit- punkt, in dem der Vertrag der E.ON über den Betrieb des Fernheizwerkes erlischt, ohne dass er von dem neuen Betreiber fortgesetzt wird.

(3) Im Übrigen gelten die Laufzeit- und Kündigungsrege- lungen gemäß §§ 32, 33 und 37 Abs. (2) AVBFernwärmeV.

(4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung der Wohnungen/Gebäude ist der Eigentümer bei zwischenzeitlichem Leerstehen der Woh- nungen/ Gebäude zur Zahlung der anfallenden Wärmekos- ten verpflichtet.

(5) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist schriftlich kündigen.

(8)

Seite 4 von 4 E.ON

127-00 Erg.Bed.

08.20

innogy 06.19

Information gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Energiedienstleistungsgesetz:

Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energie- einsparung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)

öffentlich geführten Anbieterliste unter:

www.bfee-online.de

Informationen zu konkreten Angeboten zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Energieagenturen oder ähnlichen

Einrichtungen, finden Sie auf folgender Internetseite:

www.innogy.com/energiedienstleistungen

Informationen gemäß §§ 36,37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Für Verbraucherschlichtung ist die (bundesweite Allgemeine) Verbraucherschlichtungsstelle zuständig.

E.ON Energy Solutions GmbH nimmt derzeitfür den Bereich der Fernwärmeversorgung nicht an einem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrumsfür Schlichtung e.V.

Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein www.verbraucher-schlichter.de

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