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Rechtsschutz gegenüber Verfügungen und Entscheiden von Organen der PHBern Auszüge aus dem PHG und der PHV (Stand: Januar 2016)

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T +41 31 309 20 11, rektorat@phbern.ch, www.phbern.ch

Rechtsschutz gegenüber Verfügungen und Entscheiden von Organen der PHBern

Auszüge aus dem PHG und der PHV (Stand: Januar 2016)

Dieses Dokument dient der Information. Massgebend sind ausschliesslich die in der Bernischen Amtli- chen Gesetzessammlung (BAG; www.belex.sites.be.ch) veröffentlichten Fassungen von PHG und PHV (Art. 10 f. und Art. 23 PuG).

Gesetz über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91)

Art. 41 Stellung [der Rekurskommission]

1 Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Pädagogischen Hochschule.

2 Sie ist gegenüber den anderen Organen der Pädagogischen Hochschule nicht weisungsgebunden.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 42 Wahl

1 Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die Angehörige der Pädagogischen Hochschu- le sind.

2 Der Schulrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommissi- on.

3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

[…]

Art. 63 Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

Art. 64 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung und der Rektorin oder des Rektors kann Be- schwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

2 Gegen Verfügungen anderer Organe der Pädagogischen Hochschule, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Pädagogischen Hochschule er- hoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

3 Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

4 Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.

5 Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzuläs- sig.

Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV; BSG 436.911)

Art. 43 Zusammensetzung [der Rekurskommission]

1 Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus a drei Dozentinnen oder Dozenten,

b einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter, c einer Studentin oder einem Studenten.

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Art. 44 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichent- scheid.

Art. 45 Reglement

1 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, welches insbesondere deren Ar- beitsweise regelt und von der Erziehungsdirektion genehmigt wird.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege finden Sie unter www.belex.sites.be.ch.

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